zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0451

VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0451

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/260.354/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2001 im Alter von 26 Jahren nach Österreich ein, wo er sich seither aufhält. Seit hat er einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" inne.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er mit einem Mittäter zumindest im Zeitraum von Februar 2008 bis Mai 2008 jedenfalls 1,1 kg Heroin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt, somit Suchtgift in einem die Grenzmenge nach § 28b SMG mehrfach übersteigenden Ausmaß, nicht mehr feststellbaren Personen überlassen habe.

Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt worden sei. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass er am in Wien einem anderen durch "Schläge mit einem Elektroroller" Hautabschürfungen im Gesicht und Prellungen am rechten Unterschenkel, am Brustkorb sowie hinter dem rechten Ohr zugefügt habe. Weiters habe er am fahrlässig einen Auffahrunfall verursacht, wodurch der gegnerische Fahrzeuglenker eine Zerrung der Nackenmuskulatur erlitten habe.

Nach den Entscheidungsgründen des letzten gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils habe er als Elektrikerhelfer zwar über ein monatliches Einkommen verfügt, seine Schulden hätten sich aber auf EUR 55.000,-- belaufen.

Der Beschwerdeführer sei seit 1997 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit dieser und den vier gemeinsamen Kindern, für die er sorgepflichtig sei, lebe er zusammen. Darüber hinaus habe er - nach seinem Vorbringen - in Österreich keine Familienangehörigen. Sein Vater lebe in der Schweiz, wo sich der Beschwerdeführer ab seinem achten Lebensjahr - insgesamt 18 Jahre lang - aufgehalten und neun Jahre die Schule besucht habe. Seine Mutter lebe in Serbien. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Therapiebestätigung überdies darauf hingewiesen, dass ihm ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bewilligt worden sei. Die Therapie werde noch bis Sommer 2010 andauern. Seiner Gattin und den vier Kindern sei bereits die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden, sofern sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband nachweisen würden.

Rechtlich führte die belangte Behörde - nach Darstellung maßgeblicher Bestimmungen des FPG - aus, dass auf Grund der Verurteilung nach dem SMG der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Das dem Urteil zugrundeliegende Verhalten rechtfertige überdies die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. In diesem Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, sofern dem nicht die Bestimmungen der §§ 66, 56 und 61 FPG entgegenstehen würden.

Im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer seit Jänner 2008 erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG", seinen Aufenthalt in Österreich seit 2001, seine "phasenweise" Beschäftigung, seine Ehe und die Sorgepflicht für vier Kinder, denen ebenso wie der Ehefrau die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei, ging die belangte Behörde von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen, "durchaus erheblichen" Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und auch zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter, als dringend geboten zu erachten, zumal der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle.

Das Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer sei, obwohl er verheiratet und mehrfacher Vater sei, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit zumindest 1,1 kg Heroin, was die Grenzmenge mehrfach übersteige, rechtskräftig verurteilt worden. Es sei daher von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen, zumal diese Suchtgiftmenge jedenfalls geeignet sei, bei einer großen Zahl von Menschen Gewöhnung hervorzurufen. Außerdem sei der Beschwerdeführer selbst süchtig und habe Schulden in der Höhe von EUR 55.000,--. Er habe in gravierender Weise gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verstoßen, der eine große Wiederholungsgefahr innewohne. Eine Verhaltensprognose für ihn könne im Hinblick auf die Verwirklichung eines Verbrechenstatbestandes nach dem SMG, den relativ kurzen Zeitraum seit der Verurteilung, seine Suchtmittelergebenheit und die den Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass vor dem Hintergrund der Durchführung einer Therapie bzw. dem gemäß § 39 SMG gewährten Strafaufschub die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben werde, und die Prognose für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu treffen sei. In Anbetracht der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers würde nämlich selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür bieten, dass von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass - sollte sich die Therapie künftig als erfolglos erweisen - nach vollzogener Freiheitsstrafe von ihm keine Gefahr mehr ausgehen werde. Es werde vielmehr einer sehr langen Phase des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfen, um auch nur auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Im Rahmen der Interessenabwägung nahm die belangte Behörde weiter auf die familiäre Situation, eine "allfällige" berufliche Eingliederung und die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration Bedacht. Die Bindung zu seiner Familie habe den Beschwerdeführer jedoch auch nicht davon abgehalten, in massiver Weise straffällig zu werden. Seit sei der Beschwerdeführer (wieder) ohne Beschäftigung. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden die erheblichen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die belangte Behörde kam daher zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen würden als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten auch bei sonst völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass nicht zumindest ein (wenn auch eingeschränkter) Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden könne, bestehe nicht.

Die belangte Behörde hielt abschließend fest, auch im Rahmen ihres Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen zu können und begründete die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbots näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2009) geltende Fassung.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellte strafgerichtliche Verurteilung nach dem SMG auf. Im Hinblick darauf hat er die genannte Alternative des allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestands des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht. Es sind - worauf die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis auch zutreffend abstellte - in seinem Fall aber auch die im Hinblick auf den ihm erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" maßgeblichen Bestimmungen des § 56 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens (das Verbrechen des Suchtgifthandels) rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies indiziert jedenfalls, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG ausgeht (vgl. zu den unterschiedlichen Gefährdungsmaßstäben grundlegend das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603).

Der Beschwerdeführer wendet gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Prognosebeurteilung ein, dass bei dieser nicht auf den "Istzustand" abzustellen sei, sondern auch sein Verhalten vor und nach der Straftat einzubeziehen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe ausschließlich die im Strafregisterauszug aufscheinende Verurteilung in ihre Entscheidung einfließen lassen und keine Abwägung seines Gesamtverhaltens vorgenommen. In diesem Fall hätte sie nämlich zu berücksichtigen gehabt, dass es sich bei der Straftat um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handle.

Diesem in der Beschwerde mehrfach - auch in anderem Zusammenhang - vorgetragenen Argument, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, ist vorweg entgegenzuhalten, dass er nach den unbekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits im Juli 2004 wegen zweier Vergehen, wobei es sich jedenfalls bei einem um ein Vorsatzdelikt handelte, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

In Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0651, mwN). Im konkreten Fall ist eine Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht auszuschließen, weil der Beschwerdeführer selbst dem Suchtmittelmissbrauch ergeben war. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Heroin in einem die Grenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 SMG übersteigenden Ausmaß an andere weitergegeben hat. Im Hinblick auf den (zumindest) mehrmonatigen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die Vielzahl an Tathandlungen kann auch nicht von einer "einmalig" begangenen Straftat ausgegangen werden. Das beschriebene, gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Form des Handels mit Heroin wurde schließlich erst durch seine Verhaftung beendet, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausging, dass eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens nach erfolgreich abgeschlossener Therapie oder Vollzug der Freiheitsstrafe angenommen werden könne.

Die belangte Behörde hat im Übrigen im angefochtenen Bescheid das den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegende und bei ihrer Gefährdungsprognose berücksichtigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausreichend dargestellt. Die Gegenteiliges behauptende Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang auch nicht konkret auf, welche weiteren Umstände zu berücksichtigen - oder bei der in der Beschwerde geforderten Einvernahme des Beschwerdeführers über sein Verhalten seit seiner letzten Straftat zu ermitteln - gewesen wären. Insofern stellt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Sofern der Beschwerdeführer jedoch meinen sollte, dass seine familiären Bindungen in Österreich zu einer anderen, für ihn günstigeren Gefährdungsprognose hätten führen müssen, ist ihm zu erwidern, dass diese Beziehungen bereits bei der Begehung der Straftaten bestanden und ihn dennoch nicht davon abgehalten haben.

Im Übrigen bekämpft die Beschwerde die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung.

Gemäß der genannten Bestimmung ist die Erlassung des Aufenthaltsverbots, mit dem in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer abermals auf sein Wohlverhalten vor seinen Straftaten nach dem SMG und auf sein Wohlverhalten nach dieser Verurteilung. Neben seinem mehr als achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und seinen starken familiären und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet hätte die belangte Behörde vor allem zu berücksichtigen gehabt, dass er Vater von vier Kindern sei, welchen - wie seiner Ehefrau - mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei. Das Kindeswohl bedürfe in diesem Fall daher einer besonderen Beachtung.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die in der Beschwerde aufgezeigten Umstände von der belangten Behörde ohnehin in ihre Interessenabwägung einbezogen wurden. So berücksichtigte sie den etwa achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine - nicht durchgehende - Beschäftigung während seines Aufenthalts in Österreich, wobei er zuletzt wieder ohne Beschäftigung war. Des Weiteren bedachte sie die beschriebenen familiären Bindungen des Beschwerdeführers und die Zusage der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern. Aus diesem Grund legte sie ihrer Beurteilung zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zugrunde.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stellte die belangte Behörde jedoch zutreffend das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von - eine besonders hohe Sozialschädlichkeit aufweisenden - Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art gegenüber. Gerade aus dem vom Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme über mehrere Monate betriebenen Suchtgifthandel resultiert eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Verhängung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele für dringend geboten erachtete und kein Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts angenommen hat. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine familiäre Situation nichts zu ändern. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde berücksichtigt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Verbrechen nach dem SMG, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuwerfen sind, weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0168, mwN). In diesem Fall haben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Dem Beschwerdevorbringen, dass vom Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur in einem sehr geringen Ausmaß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen sei, kann schon angesichts der von ihm weitergegebenen Menge von insgesamt 1,1 kg Heroin und dem - bereits ausgeführten - besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz, nicht gefolgt werden.

Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Argumente gegen die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots werden nicht vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am