VwGH vom 24.02.2011, 2009/16/0073

VwGH vom 24.02.2011, 2009/16/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der L L AG in L, vertreten durch die Plan Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz vom , Zlen. RV/0914- L/04, RV/0917-L/04, betreffend Gesellschaftsteuer für Gesellschafterzuschüsse, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, an deren Grundkapital in den Streitjahren unter anderem die Stadt Linz beteiligt war. Sie betrieb die Bahnlinie L-E-W. Die anschließende Strecke W-P-N wurde von der L AG betrieben, an der in den Streitjahren unter anderem das Land Oberösterreich als Gesellschafterin beteiligt war. Die Beschwerdeführerin wiederum übernahm mit Verschmelzungsvertrag vom als aufnehmende Gesellschaft die L AG.

Auf Grund eines Prüfungsauftrages vom fand bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1995 bis 1998 und betreffend ihre Position als Rechtsnachfolgerin der aufgenommenen Gesellschaft für die Jahre 1995 bis 1997 eine Gebühren- und Verkehrsteuerprüfung statt.

Der Prüfer stellte abschließend Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1997 und 1998 von ihrer Gesellschafterin Stadt Linz Zuschüsse für den Ankauf von Triebwagen in der Höhe von 2 x ATS 10 Mio. erhalten; diese Mittel seien aus Finanzzuweisungen an die Stadt Linz gemäß § 20 Abs. 3 Z. 2 FAG 1997 erfolgt.

Die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Gesellschaft wiederum habe in den Jahren 1995 bis 1997 vom Land Oberösterreich Zuschüsse von insgesamt ATS 12,546.694,-- erhalten.

Der Prüfer erachtete diese Zuschüsse als gesellschaftsteuerpflichtig.

Daraufhin erließ das Finanzamt (der Rechtsansicht des Prüfers folgend) zwei Gesellschaftsteuerbescheide und zwar:


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-
Mit Bescheid vom setzte es gegenüber der Beschwerdeführerin für die vom Gesellschafter Stadt Linz geleisteten Zuschüsse aus den Jahren 1997 und 1998 Gesellschaftsteuer gem. § 2 Z. 2 bis 4 KVG in der Höhe von ATS 200.000,-- = EUR 14.534,57 fest;
-
mit Bescheid vom setzte es gegenüber der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der aufgenommenen Gesellschaft für die vom Gesellschafter Land Oberösterreich in den Jahren 1995 bis 1997 geleisteten Zuschüsse Gesellschaftsteuer gem. § 2 Z. 2 bis 4 KVG mit ATS 170.661 = EUR 12.402,42 fest.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin, wobei sie den erstgenannten Bescheid zur Gänze bekämpfte und die Festsetzung der Gesellschaftsteuer mit Null begehrte; hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides wurde eine Reduktion der Gesellschaftsteuer auf EUR 3.284,39 begehrt. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen damit, es wäre keine freiwillige Leistung vorgelegen bzw. hätten die Zuschüsse den Wert des "Gesellschaftsvermögens" nicht erhöht.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat zusammengefasst die Rechtsmeinung, es seien freiwillige Leistungen vorgelegen, die geeignet gewesen seien, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gesellschaftsteuerfreiheit für Zuschüsse durch Gebietskörperschaften an Privatbahnbetreiber verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 2 Z. 4 KVG lautet auszugsweise:
"Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
4.
folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:
a)
Zuschüsse
…"
Nach ständiger hg. Judikatur ist die Frage der Freiwilligkeit einer Leistung allein danach zu beurteilen, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund (siehe dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/16/0090 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführerin stützt sich in diesem Zusammenhang zunächst (in teilweiser Wiederholung der schon im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente) darauf, dass sich in den beiden beschwerdegegenständlichen Fällen aus folgenden Bestimmungen das Fehlen der Freiwilligkeit der von der Stadt Linz bzw. vom Land
Oberösterreich geleisteten Zuschüsse ergebe: § 20 Abs. 3 Z. 1 sowie Z. 2b und Abs. 4 FAG 1997.
Die zitierten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
"Finanzzuweisungen
§ 20 (1) …

(2) …

(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe


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a)
im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,
b)
in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
2.
der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 226,800.000,-- S jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
-
im Jahr 1997: des Zeitraumes vom Jänner bis Oktober 1997,
-
in den Jahren ab 1998: des Zeitraumes vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
a)
b)
Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen von Straßenbahn und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen.
Wien …
Graz …
Innsbruck …
Linz … 8,1
Salzburg …
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220 000 000 S bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
-
im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997 bis spätestens
-
in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres
zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahrs über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
c)

(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen Schilling. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertersätzen aufzuteilen:

Burgenland …

Kärnten …

Niederösterreich …

Oberösterreich …16,419

Salzburg …

Steiermark …

Tirol …

Vorarlberg …

Wien …

Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden."

Da sich aus keiner dieser Gesetzesstellen eine Verpflichtung sei es der Stadt Linz, sei es des Landes Oberösterreich in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Gesellschafter der Beschwerdeführerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin gerade zur Leistung derjenigen Zuschüsse, um die es im vorliegenden Fall geht, ausschließlich an die nunmehrige Beschwerdeführerin bzw. an ihre Rechtsvorgängerin ergibt, sondern weil - wie schon der angefochtene Bescheid zu Recht betonte - die genannten Gesellschafter der Beschwerdeführerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) durchaus einen Spielraum hatten, die jeweiligen Mittel für eine Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinie bzw. sonstige Personennahverkehrs-Investitionen zu verwenden, stehen die von der Beschwerdeführerin bemühten Gesetzesstellen der von der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation der geleisteten Zuschüsse als "freiwillig" nicht entgegen. Es braucht daher in diesem Zusammenhang auf die weiteren Beschwerdeausführungen gar nicht mehr eingegangen zu werden.

In zweiter Linie argumentiert die Beschwerde damit, die in Rede stehenden Zuschüsse hätten den Wert der Gesellschaftsrechte nicht erhöht. Dazu genügt es, die Beschwerdeführerin auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach eine Subvention durch eine Gebietskörperschaft an eine inländische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin die Gebietskörperschaft ist, geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (vgl. dazu ebenfalls das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/16/0090, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).

Schließlich macht die Beschwerdeführerin "Gesellschaftsteuerfreiheit gem. § 5 Abs. 1 Privatbahngesetz 2004" geltend.

§ 5 Abs. 1 Privatbahngesetz 2004 (PrivbG), BGBl. I 2004 Nr. 39, lautet:

"§ 5 (1) Werden Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur durch Gebietskörperschaften geleistet, die an einem eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen beteiligt sind, so löst dies keine Gesellschaftssteuerpflicht aus."

Gem. § 6 leg. cit. trat das PrivbG mit in Kraft.

Die Beschwerdeführerin vermeint nun in diesem Zusammenhang (vor dem Hintergrund der bis dahin in Kraft gewesenen Bestimmungen des Privatbahnunterstützungsgesetzes), aus einer Formulierung in den Gesetzesmaterialien ein Argument dafür ableiten zu können, dass schon vor dem Inkrafttreten des PrivbG 2004 betreffend die Gesellschaftsteuer eine Befreiung bestanden hätte.

§ 5 Abs. 1 des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 606, lautete wie folgt:

"§ 5 (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf die Einhebung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, des Erbschaftssteueräquivalents und der auf diese Abgaben entfallenden Nebengebühren durch Bescheid zu verzichten, wenn die im § 1 genannten Unternehmen jeweils einen so hohen Betriebsabgang aufweisen, dass die vorübergehende oder dauernde Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils) bewilligt werden könnte und wenn durch den Verzicht allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung vermieden werden kann."

Mit BGBl. 1999 I Nr. 82 wurde diese Gesetzesstelle novelliert und hatte seit folgenden Wortlaut:

"§ 5 (1) Die im § 1 genannten Unternehmen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn deren Unternehmungsschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt.

(2) Die im § 1 genannten Unternehmen sind mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt."

Die von der Beschwerde herangezogene Stelle in den Materialien zum PrivbG 2004 (siehe 391 der Beilagen XXII. GP S 2 und 4) lautet auszugsweise:

"Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu § 5: Bezüglich der Gesellschaftssteuer ist nur eine Klarstellung vorgesehen, die vermeidbare Vollziehungskosten durch

unterschiedliche Auslegung verhindern soll …

Besonderer Teil:

Zu § 5: Als abgabenrechtliche Sonderbestimmungen vorgesehen sind einerseits im Abs. 1 eine Klarstellung für Privatbahnen betreibende Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der Gesellschaftssteuer für Finanzierungsbeträge beteiligter Gebietskörperschaften, und andererseits im Abs. 2 eine Befreiungsbestimmung von der Kommunalsteuer mit dem gleichen Prozentsatz wie sie für die ÖBB besteht."

Mit Rücksicht darauf, dass unter dem Regime des zur Zeit der beschwerdegegenständlichen Zuschüsse geltenden Privatbahnunterstützungsgesetzes zweifelsfrei keine Gesellschaftsteuerbefreiung bestand, vermag auch der von den zitierten Materialien des PrivbG 2004 verwendete Begriff "Klarstellung" nur zu bedeuten, dass eben erst mit der Einführung des § 5 Abs. 1 PrivbG 2004 und daher erst ab die dort vorgesehene Gesellschaftsteuerbefreiung geschaffen wurde. Für eine Auslegung dahin, dass die zitierte Gesetzesstelle im Wege einer quasi rückwirkenden Klarstellung eine dem früheren Privatbahnunterstützungsgesetz nicht zu entnehmende Gesellschaftsteuerbefreiung geschaffen hätte, bietet die zitierte Passage aus den Materialien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage. Dies hätte der Gesetzgeber - hätte er solches gewollt - vielmehr im Gesetzestext selbst zum Ausdruck bringen müssen. Zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien als Auslegungshilfe wird auf die zB in MAG ABGB37I unter E 33 und 33a zu § 6 ABGB genannte Judikatur sowohl des OGH als auch des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Auf die weiteren, auf § 5 Abs. 1 PrivbG 2004 gestützten Argumente der Beschwerde braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Zusammenfassend erweist sich daher der angefochtene Bescheid als frei von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am