VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0446
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/115.507/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde die Zulässigkeit u.a. der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festgestellt.
Am hatte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin C. geheiratet. Sein am unter Berufung auf diese Ehe gestellter Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom abgewiesen. Dieser Bescheid wurde inzwischen mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/22/0759, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass für sie nicht der geringste Grund bestehe, am Vorliegen einer sogenannten Aufenthaltsehe zu zweifeln. Schon am habe C. als Zeugin angegeben, mit dem Beschwerdeführer keinen gemeinsamen Haushalt zu führen bzw. geführt zu haben. Auch der in ihrer Wohnung aufhältige K. habe den Beschwerdeführer noch nie gesehen gehabt. Eine Wohnungsnachbarin habe etwa eineinhalb Jahre später noch angegeben, keinen "Ausländer" bemerkt zu haben, der in der Wohnung von C. wohne. Ganz im Gegenteil, sei bis vor kurzem ein Österreicher dort "ein- und ausgegangen". Schließlich habe auch C. zugegeben, für die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer Geld erhalten zu haben. Nachvollziehbar habe sie begründet, dass sie sich wegen hoher Schulden in diese Ehe eingelassen habe. Erst am habe sie plötzlich behauptet, dass der Beschwerdeführer "ständig" bei ihr wohne, aber hin und wieder auch bei Freunden oder in seiner Arbeitsstätte schlafe und sie mit ihm in einer "Wohngemeinschaft" lebe. Diese Angaben würden dem Beschwerdeführer unabhängig von ihrer Glaubwürdigkeit aber schon deshalb nicht helfen, weil das (allfällige) Vorliegen einer bloßen "Wohngemeinschaft" jedenfalls das "strengere Erfordernis" eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG nicht erfülle. Darüber hinaus sei der nunmehrige Versuch, eine "Wohngemeinschaft" mit dem Beschwerdeführer darzustellen, vor allem vor dem Hintergrund der Schulden von C. bzw. der monatlichen Geldleistungen des Beschwerdeführers zu sehen und zu werten. Unterstützt werde diese Ansicht auch von der Tatsache, dass C. im März 2004 anstelle des Beschwerdeführers eine "Bekannte" in ihrer Wohnung angemeldet habe.
Der Beschwerdeführer - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe ein noch größeres Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe als C. Für ihn hänge davon sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und sein Zugang zum Arbeitsmarkt ab. Zur Untermauerung seiner Ansicht habe er (in der Berufung) auf die widersprüchlichen und seiner Meinung nach "erfundenen" Angaben seiner Ehefrau verwiesen. So habe er keine Wohnung verloren, bevor er bei seiner Ehefrau eingezogen sei, und schlafe nicht in der Gaststätte. Seine Frau habe ihm auch niemals die Post vorgelesen. Für das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens sei es jedoch völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer, bevor er bei seiner Ehefrau eingezogen sei, seine Wohnung verloren habe. Gleiches gelte für die Frage, ob ihm seine Ehefrau jemals die Post vorgelesen habe, was der Beschwerdeführer aber am noch bestätigt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Angaben von C. nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Behauptungen des Beschwerdeführers stünden dazu größtenteils in krassem Widerspruch und seien daher als "Schutzbehauptungen" zu werten.
Die belangte Behörde nahm es in der Folge als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben.
Rechtlich sah die belangte Behörde davon ausgehend den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG als erfüllt an. Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die - trotz eines Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung - die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige.
Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit mehr als zwölf Jahren im Bundesgebiet. Er verfüge über keine inländischen familiären Bindungen, gehe jedoch laufend einer Beschäftigung nach. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Wer - wie der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, was ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen lasse. Die belangte Behörde bejahte daher die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung. Der Beschwerdeführer habe nur auf Grund seiner durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiter eingehen können, weshalb auch die durch den mehr als zwölfjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Letztlich habe sich auch sein Aufenthalt auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrags als ungerechtfertigt erwiesen. Seine privaten und familiären Interessen hätten daher gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet würden daher keinesfalls schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Mangels besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand genommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (September 2009) geltende Fassung.
Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0427, mwN).
In der Beschwerde wird in Bezug auf die behördliche Annahme, die genannten Voraussetzungen seien erfüllt, zum einen die Beweiswürdigung bemängelt. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu treffen. Sie habe es weiters unterlassen, die konkrete Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau darzustellen. Es seien nur bestimmte Angaben seiner Gattin herausgegriffen, andere, für sein Vorbringen sprechende, jedoch ignoriert worden. Die belangte Behörde habe auch unerwähnt gelassen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in weiten Teilen übereingestimmt hätten. So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers Details aus seinem Leben - wie zu seiner Arbeitsstelle - angeben können, was einen engen persönlichen Kontakt erfordere. Die Ehegattin habe selbst bestätigt, zumindest zeitweise einen gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben. Bei den Hauserhebungen hätten auch zahlreiche persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers vorgefunden werden können.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf:
Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, einen Sachverhalt darzustellen, aus dem sich das Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK hätte ableiten lassen. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welche konkreten - übereinstimmenden - Aussagen von der belangten Behörde übergangen worden seien und inwiefern daraus etwas für die Feststellung eines gemeinsamen Familienlebens zu gewinnen gewesen wäre. Demgegenüber setzte sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung mit den Ergebnissen der zu verschiedenen Zeiten durchgeführten Hauserhebungen und den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausreichend auseinander. Die Beschwerde hingegen übergeht die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie mit ihm "nie wirklich zusammengelebt" und keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe und die Ehe auch nie vollzogen worden sei, gänzlich. Die Beschwerde stellt auch nicht dar, auf Grund welcher Beweisergebnisse welche konkreten Feststellungen zum Familienleben der Eheleute und zu ihrer Wohnsituation hätten getroffen werden sollen. Auch den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie die Ehe gegen Zahlung von EUR 2.000,-- geschlossen habe und auch ihre Tochter - die selbst eine Scheinehe eingegangen sei - vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe gewusst habe, tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 11.894 A/1985) keinen Bedenken. Auf Basis der darauf gegründeten Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe und zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf diese Ehe durfte die belangte Behörde - wie ausgeführt und entgegen der Beschwerdeansicht - weiters davon ausgehen, dass damit eine Gefährdung (auch) im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG gegeben sei.
Gemäß dem auch bei einem auf § 86 FPG gegründeten Aufenthaltsverbot anzuwendenden § 66 Abs. 1 FPG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/23/0001, mwN).
Die Beschwerde bekämpft die nach dieser Bestimmung im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu vor, dass sich der Beschwerdeführer seit über zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Er sei seit dem Jahr 2000 rechtmäßig erwerbstätig und seit über sieben Jahren durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Dies habe die belangte Behörde übersehen, wenn sie die von ihm erzielte Integration als wesentlich geschmälert betrachtet habe, weil er nur durch die Eheschließung mit einer Österreicherin eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiter habe eingehen können. Auch seine aktuelle Erwerbstätigkeit habe er bereits im Jahr 2002 und damit bereits deutlich vor der Eheschließung aufgenommenen.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zwar zutreffend ausgeführt, dass die aus der Berufstätigkeit ableitbare Integration eines Fremden als geschmälert anzusehen ist, wenn er nur auf Grund der Scheinehe mit einem Österreicher keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Ausübung einer Beschäftigung benötigte (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0327, mwN). Diese Betrachtungsweise greift fallbezogen jedoch zu kurz.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Eheschließung im November 2003 seit dem Jahr 1997 - wenn auch nur vorläufig auf Grund eines Asylantrags - bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2005 (und damit bereits knapp acht Jahre) unabhängig vom Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Insgesamt lebte der Beschwerdeführer - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - bereits zwölf Jahre im Bundesgebiet. Nach dem - bereits in der Berufung erstatteten - Vorbringen war der Beschwerdeführer überdies schon seit dem Jahr 2000 rechtmäßig berufstätig. Seine bis zuletzt aufrechte Beschäftigung hat er danach bereits im Jahr 2002 - und somit ebenfalls noch vor dem Eingehen der Aufenthaltsehe - angetreten. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht beschäftigt. Eine Auseinandersetzung mit und Feststellungen zu diesen Umständen wären jedoch erforderlich gewesen, weil ein solch langer Aufenthalt im Zusammenhalt mit einer besonders langen durchgehenden Berufstätigkeit, wobei letzteres ohne Bezug zur Scheinehe begonnen wurde, im Rahmen der Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Überdies lag die Eheschließung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits etwa sechs Jahre zurück. Wenn dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des FPG auch nicht zu einem Wegfall der Gefährdung führt (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/23/0016, mwN), so hätte diese Tatsache doch im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung zu finden gehabt.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-93875