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VwGH vom 18.04.2012, 2009/16/0071

VwGH vom 18.04.2012, 2009/16/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der B Apotheke Mag.pharm. C P KG in L, vertreten durch die Stremitzer Winkler Steuerberatung GmbH in 4020 Linz, Volksgartenstraße 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0030-Z2L/08, betreffend Alkoholsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte das Zollamt Linz der Mag.pharm. P., welche in L eine öffentliche Apotheke betrieb, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol außerhalb eines Steuerlagers im Verwendungsbetrieb B. Apotheke Mag.pharm. P.

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin), bestehend aus Mag.pharm. P. als Komplementärin und der P. Beteiligung GmbH als Kommanditistin gegründet. Gegenstand der Gesellschaft ist nach Punkt 1 des Gesellschaftsvertrages der Betrieb der B. Apotheke Mag.pharm. P. KG.

Nach Punkt 2.1a des Gesellschaftsvertrages brachte Mag.pharm. P. die bisher von ihr als Einzelunternehmen betriebene öffentliche Apotheke in L, "wie dieses Unternehmen liegt und steht, mit allen Sachwerten, allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, sowie allen immateriellen Vermögenswerten wie Goodwill, Bestandrechten, etc." in die Gesellschaft ein.

Nach Punkt 3.1 des Gesellschaftsvertrages stellte "der Konzessionär" (Mag.pharm. P.) seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb der Gesellschaft zur Verfügung.

Nach Punkt 9 des Gesellschaftsvertrages entstand die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch. Mit diesem Zeitpunkt begann nach Punkt 7.1 des Gesellschaftsvertrages das erste Geschäftsjahr.

Am wurde die Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom erteilte das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin (über Antrag vom ) die "Bewilligung (Freischein) zur steuerfreien Verwendung von Alkohol".

Mit Bescheid vom setzte das Zollamt der Beschwerdeführerin gegenüber Alkoholsteuer in Höhe von 1.407,20 EUR fest. Nachdem der Freischein Zl. ... vom zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol mit durch Inhaberwechsel erloschen sei und ab diesem Zeitpunkt kein gültiger Freischein vorhanden gewesen sei, gelte auf Grund eines Freischeines bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befinde, als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen sei, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einen anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen werde. Da "bis dato" keine Steueranmeldung beim Zollamt eingebracht worden sei, sei der im Spruch genannte Steuerbetrag vorzuschreiben gewesen.

Mit Schriftsatz vom berief die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid mit der Begründung, eine Steuerschuld sei nicht entstanden, weil kein Alkohol bestimmungswidrig aus dem Verwendungsbetrieb verbracht worden sei. Der Verwendungsbetrieb, die B. Apotheke Mag.pharm. P. am angeführten Ort der Verwendung, habe die erworbenen Alkoholmengen bestimmungsgemäß abgegeben. Ein Erlöschen durch Inhaberwechsel sei nicht nachvollziehbar, weil sowohl im Freischein vom als auch im Freischein vom die B. Apotheke Mag.pharm. P. als am identen Verwendungsort angegebener Verwendungsbetrieb aufscheine. Darüber hinaus führe der Beitritt eines neuen Gesellschafters im Wege einer Umgründung mit abgabenrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge zu keiner Änderung des begünstigten Verwendungsbetriebes B. Apotheke.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Linz Wels die Berufung als unbegründet ab. Bei einer Bestandaufnahme vom sei von einem Organ des Zollamtes Linz Wels festgestellt worden, dass am der Sollbestand an Alkohol 20,72 l betragen habe und dass von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis zum insgesamt 120 l Alkohol steuerfrei "auf Freischein" bezogen worden sei. Mit der Eintragung der Beschwerdeführerin im Firmenbuch am und der Löschung des Einzelunternehmens der Mag.pharm. P. am selben Tag sei durch die Einbringung des Einzelunternehmens laut Gesellschaftsvertrag in eine Kommanditgesellschaft der Freischein vom erloschen. Zu diesem Zeitpunkt gelte der sich im Verwendungsbetrieb befindliche Alkohol als weggebracht. Für die Alkoholbezüge vom 15. März, 13. Juni und sei die Abgabenschuld an Alkoholsteuer entstanden, weil zu diesen Zeitpunkten kein gültiger, auf die Beschwerdeführerin lautender Freischein vorgelegen sei.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen (Administrativ )Beschwerde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei eine betriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Dem Betriebsinhaber (Konzessionär) werde die Verantwortung dafür auferlegt, dass der steuerfrei bezogene Alkohol ausschließlich für begünstigte Zwecke (im konkreten Fall Arzneimittelherstellung) verwendet werde. Im Zuge des streitgegenständlichen Zusammenschlusses habe lediglich eine GesmbH eine Geldeinlage in den Apothekenbetrieb geleistet. Indes habe sich am betrieblichen Charakter des Apothekenbetriebes nichts verändert. Die Geschäftsführung werde nach dem Zusammenschluss ebenso wie vor dem Zusammenschluss von der Konzessionärin Mag.pharm. P. wahrgenommen. Somit hätten sich auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die begünstigte Verwendung des Alkohols keine Veränderungen ergeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, dass der Bescheidadressat im Freischein vom "B. Apotheke Mag.pharm. P." gelautet habe, sodass eine Einzelunternehmerin als Rechtssubjekt angesprochen worden sei. Bei der den Betrieb übernehmenden B. Apotheke Mag.pharm. P. KG (der Beschwerdeführerin) handle es sich hingegen um eine Personengesellschaft und somit um eine andere Person. Die im Firmenbuch protokollierte Übernahme des Betriebes der B. Apotheke Mag.pharm. P. durch die Beschwerdeführerin habe das Erlöschen des Freischeines vom zur Folge gehabt. In einem solchen Fall gelte der auf Grund eines Freischeines bezogene Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befinde, als in diesem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen werde. Vor diesem Hintergrund könne in der Vorschreibung der Alkoholsteuer hinsichtlich der in der Niederschrift vom für den Zeitraum vom bis festgestellten Alkoholmenge keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass für steuerfrei bezogenen Alkohol keine Alkoholsteuer festgesetzt werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AlkStG sind Erzeugnisse von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen, gewerblich verwendet werden.

§ 8 Abs. 1 AlkStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161, samt Überschrift lautet:

"Steuerschuld

Entstehen der Steuerschuld

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch dass:

1. Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 1 Z 3) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, dass sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),

2. mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,


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3.
Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,
4.
Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt,
5.
in einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
6.
Brennwein verbraucht oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,
7.
Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1 % der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
8.
Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden."
§ 9 AlkStG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 427, samt Überschrift lautet:
"Steuerschuldner

§ 9. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,

3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,

4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,

5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,

6. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,

7. In den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner."

Wer Alkohol zu einem in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 AlkStG einer Bewilligung (Freischein). Ein Freischein ist nach § 11 Abs. 2 leg. cit. auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.

Im Freischein sind nach § 12 Abs. 1 Z 1 AlkStG der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes) und nach § 12 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes anzugeben.

§ 14 AlkStG samt Überschrift lautet:

"Freischein, Verpflichtungen

§ 14. (1) Der Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

(3) ...

(4) Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.

(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der ..."

§ 16 AlkStG samt Überschrift lautet:

"Freischein, Erlöschen

§ 16. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.

(2) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeines.

(3) Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.

(4) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht."

§ 25 Abs. 1 AlkStG samt Überschrift lautet:

"Erlöschen der Betriebsbewilligung

§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt

...

4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,

5. durch die Eröffnung des Konkurses ...

…."

§ 12 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002 lautet:

"§ 12. (1) Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber

1. Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, und

2. über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, ...

(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

..."

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Im Beschwerdefall ist zunächst strittig, ob die mit Bescheid des Zollamtes Linz vom erteilte Bewilligung (Freischein) erloschen ist.

Die gemäß § 16 Abs. 1 AlkStG auch für das Erlöschen eines Freischeins sinngemäß geltende Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 leg.cit. über das Erlöschen einer Betriebsbewilligung einer Verschlussbrennerei sieht dieses Erlöschen einerseits bei einem Betriebsübergang im Erbweg auf den Erben und andererseits "bei einem sonstigen Übergang des Betriebes" vor.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG dritter Fall, nämlich der dort genannte "sonstige Übergang des Betriebes" und die "Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung", dann erfüllt, wenn diese andere Person oder Personenvereinigung Rechtsnachfolger des Vorgängers der Bewilligung ist. § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG dritter Fall betrifft somit jeglichen sonstigen Betriebsübergang unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt, und derogiert dergestalt als lex specialis der allgemeinen Bestimmung des § 19 Abs. 1 BAO.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass der Freischein vom , mit welchem der Mag.pharm. P. die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Alkohol erteilt worden war, mit der Übernahme des Betriebes der B. Apotheke Mag.pharm. P. durch die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Z 4 dritter Fall AlkStG erloschen ist.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich vor und nach dem Zusammenschluss um denselben Verwendungsbetrieb, ist entgegenzuhalten, dass die Bewilligung nicht einem Betrieb, sondern einer Person, nämlich dem Inhaber eines Verwendungsbetriebes erteilt wird. Gerade für den Übergang des identen Verwendungsbetriebes an eine andere Person oder Personenvereinigung normiert § 16 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Z 4 dritter Fall AlkStG aber das Erlöschen der Bewilligung (des Freischeines).

Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, die Befugnis nach Arzneimittelrecht könne ausschließlich eine natürliche Person besitzen. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG beziehe sich nur auf solche Fälle, in denen der Betrieb auf eine andere Konzessionsinhaberin übergehe.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass § 12 Apothekengesetz durchaus den Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft vorsieht. In diesem Fall ist lediglich - neben hier nicht interessierenden anderen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Konzessionsinhaber Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist und über eine bestimmte Beteiligung am Unternehmen verfügt. Weiters stellt § 16 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG nicht auf den Konzessionsinhaber ab, sondern auf den Betrieb, dessen Übergang zum Erlöschen des Freischeins führt. Der Betrieb der in Rede stehenden Apotheke nach § 12 Apothekengesetz erfolgte aber zunächst durch Mag.pharm. P. und nach dem Zusammenschluss zu einer KG durch die Beschwerdeführerin und ist sohin im Sinne des § 16 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Z 4 dritter Fall AlkStG übergegangen.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage hat die belangte Behörde unbedenklich angenommen, dass der im Verwendungsbetrieb der Mag.pharm. P. im Zeitpunkt des Erlöschen des Freischeins befindliche Alkohol gemäß § 16 Abs. 3 AlkStG als aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht gilt und daher für diesen Alkohol gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG die Alkoholsteuerschuld entstanden ist.

Steuerschuldner ist in einem solchen Fall gemäß § 9 Z 3 AlkStG der Inhaber des Verwendungsbetriebes. Es kann im Beschwerdefall für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dahingestellt bleiben, ob bei Übergang des Verwendungsbetriebes als Inhaber des Verwendungsbetriebes iSd § 9 Z 3 AlkStG der den Betrieb übernehmende Inhaber oder der bisherige Inhaber, dessen Freischein erloschen ist, anzusehen ist. Ob somit die Steuerschuld für Mag.pharm. P. und nicht für die Beschwerdeführerin entstanden ist und ob diesfalls die für Mag.pharm. P. entstandene Alkoholsteuerschuld auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist oder nicht oder ob die Steuerschuld für die Beschwerdeführerin entstanden ist, braucht im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht geprüft werden.

Die belangte Behörde hat nämlich durch die Abweisung der Administrativbeschwerde den Spruch der vor ihr bekämpften Berufungsvorentscheidung übernommen. Die Berufungsvorentscheidung wiederum hat durch die Abweisung der Berufung den Spruch des Bescheides des Zollamtes Linz Wels vom übernommen. Mit diesem Bescheid und somit im Instanzenzug mit dem angefochtenen Bescheid wurde Alkoholsteuer in einem Gesamtbetrag festgesetzt, welcher zum einen auf den Alkohol entfällt, welcher sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Freischeines im Verwendungsbetrieb befand, zum anderen auf jenen Alkohol, den die Beschwerdeführerin im daran anschließenden Zeitraum ohne Vorliegen eines für sie gültigen Freischeines bezogen habe.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 3 iVm § 16 Abs. 3 AlkStG erfasst aber lediglich den bei Erlöschen des Freischeins im Verwendungsbetrieb befindlichen, nicht aber den nach Erlöschen der Bewilligung ohne gültigen Freischein bezogenen Alkohol.

§ 16 Abs. 2 AlkStG bietet im Beschwerdefall keine Grundlage, weil diese Bestimmung (auch) den Inhaber eines erloschenen Freischeins als Steuerschuldner vorsieht, wenn an diesen als Empfänger trotz Erlöschen des Freischeins (weiter) Alkohol abgegeben wird.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 8 AlkStG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil dort Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben ausdrücklich ausgenommen ist.

Sohin verbleibt als allein in Betracht kommender Tatbestand jener des § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG. Für einen solchen Fall ist Steuerschuldner aber nach § 9 Z 1 AlkStG der Inhaber des Steuerlagers (aus dem der Alkohol in den Verwendungsbetrieb verbracht wird). Der Inhaber des Verwendungsbetriebes wäre lediglich nach § 9 Z 3 AlkStG in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 leg. cit. oder nach § 16 Abs. 2 AlkStG Steuerschuldner.

Damit ist aber die Beschwerdeführerin für den von ihr nach Erlöschen des der Mag.pharm. P. ausgestellten Freischeines bezogenen Alkohol jedenfalls nicht als Steuerschuldnerin in Betracht zu ziehen.

Die belangte Behörde hat dies verkannt und im Instanzenzug mit einem Gesamtbetrag Alkoholsteuer festgesetzt, welche auch auf diesen Alkohol entfällt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das über den in § 1 Z 1 lit. a dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbetrag hinausgehende Begehren für Schriftsatzaufwand war insoweit abzuweisen.

Wien, am