VwGH vom 23.05.2007, 2007/13/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des Mag. A in D, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1338-W/03, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Einkommensteuer 2001 von 4.414,08 EUR nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Deshalb habe das Finanzamt mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag nach § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 88,28 EUR festgesetzt. In der Berufung vom habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Einkommensteuer 2001 durch Kompensation mit seiner "offenen Forderung aus Amtshaftung", die er vor dem Landesgericht Wiener Neustadt geltend gemacht habe, fristgerecht entrichtet worden sei.
Die Formen der Tilgung seien - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - in § 211 BAO nicht erschöpfend aufgezählt, sodass Abgaben auch durch Kompensation (Aufrechnung, § 1438 ABGB) entrichtet werden könnten. Eine Kompensation setze allerdings voraus, dass die Forderungen gleichartig, richtig und fällig seien. Weiters sei Voraussetzung, dass kein Aufrechnungsverbot bestehe. Ein solches Verbot normiere § 1441 zweiter Satz ABGB, wonach eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern habe, nicht gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten müsse, abgerechnet werden könne. Die Einkommensteuer 2001 habe somit bereits aus diesem Grund nicht durch Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Forderung gegen die Republik Österreich entrichtet werden können. Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages sei somit zu Recht erfolgt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Berufung insbesondere geltend gemacht, dass er "die Steuervorauszahlungsvorschreibung bzw. die ihr zugrunde liegende Forderung durch Aufrechnung mit meinen Ansprüchen aus Amtshaftung wider die Republik Österreich, die zu 26 Cg 37/02z des LG Wr. Neustadt geltend gemacht sind, beglichen habe". Die Republik Österreich sei "auf Hochverrat gebaut bzw. besteht aus ihm". Dies habe der Beschwerdeführer in zahlreichen Schriftsätzen in Verfahren vor österreichischen Behörden und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dargetan. Alle Schriftsätze im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seien dem Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof beigelegt und es werde deren gesamter Inhalt zum Beschwerdevorbringen erklärt.
Seine "Forderung aus dem Amtshaftungsrecht" stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers eine öffentlich-rechtliche Forderung dar. Das in § 1441 ABGB vorgesehene Kompensationshindernis "der verschiedenen Staatskassen" beziehe sich auf rein privatrechtliche Forderungen und könne überdies im Wege der historischen Interpretation als hinfällig angesehen werden. Die "gegenständliche Forderung auf Entrichtung eines Säumniszuschlages" sei eine Forderung der Republik Österreich (des Bundes). Die zu 26 Cg 37/02z des LG Wiener Neustadt geltend gemachten Ansprüche aus Amtshaftung richteten sich gegen die Republik Österreich ("als Rechtsträger des den Schaden verursachenden Bezirksgerichts Josefstadt"). Die beiden Forderungen träfen somit gegenseitig zusammen und seien auch gleichartig, weil beide in Geld bestünden.
Schadenersatzforderungen - "Ansprüche aus Amtshaftung sind materiell nichts anderes" - seien sofort mit Eintritt des sie begründenden Schadens fällig. Dass eine Forderung, mit der die Gegenforderung aufgerechnet werde, richtig sein müsse, bedeute nicht, dass sie durch ein Gerichtsurteil (oder eine andere behördliche Entscheidung rechtskräftig) festgestellt sein müsse. Dass über die zur genannten Zahl vor dem Landesgericht Wiener Neustadt mit Klage vom geltend gemachten Amtshaftungsansprüche "bis heute nicht gerichtlich entschieden ist", stelle daher kein Aufrechnungshindernis dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in meinem Recht auf Aufrechnung wider Abgabenforderungen mit Forderungen wider die Republik Österreich (insbesondere aus der Amtshaftung) verletzt".
Damit wird aber schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil, worauf auch bereits die belangte Behörde zutreffend hinwies, entsprechend dem Aufrechnungsverbot nach § 1441 zweiter Satz ABGB die Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, nicht gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, abgerechnet werden kann (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 211 Tz 17). Dass dieses "Kompensationshindernis" nur auf "rein privatrechtliche Forderungen" beider Aufrechnungspartner anzuwenden oder überhaupt "hinfällig" wäre, trifft nicht zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 88/15/0064, sowie Dullinger in Rummel, ABGB3, Rdz 21 zu § 1441). Darüber hinaus kommt für die Abgabenfestsetzung eine Kompensation nicht in Betracht, wenn - wie im Beschwerdefall - "für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind" (vgl. Ritz, aaO, § 211 Tz 16 mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 90/17/0227, 0228, sowie vom , 2003/17/0309, 0310).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524 und 533) - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am