VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/10/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zlen. LVwG- 9/179/2-2015, LVwG-9/180/2-2015, betreffend Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG in einer Angelegenheit Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: S S in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (der Revisionswerberin) vom , betreffend Mindestsicherung für die Monate Februar und März 2015, sowie vom , betreffend Mindestsicherung für April 2015, Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom der Mindestsicherungsantrag der Mitbeteiligten vom für den Monat Februar 2015 abgewiesen und für März 2015 eine Mindestsicherungsleistung von EUR 138,88 zuerkannt worden sei. Die dem Bescheid angefügten Berechnungsbögen seien zu dessen Bestandteil erklärt worden. Zur Begründung habe die Revisionswerberin unter Hinweis auf die §§ 2 und 9 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2010 (Sbg. MSG), lediglich ausgeführt, dass sich auf Grund der durchgeführten Ermittlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen die festgelegten Mindestsicherungsleistungen ergäben.
3 Gleiches gelte für den angefochtenen Bescheid vom . Nach dessen Begründung werde der Mitbeteiligten lediglich unter Bezugnahme auf den angeschlossenen Berechnungsbogen "auf Grund des Antrages vom " für den Monat April 2015 eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von EUR 138,88 zuerkannt.
4 Die Mitbeteiligte habe in den dagegen gerichteten Beschwerden weder die rechnerische noch die rechtliche Korrektheit der Berechnungsbögen in Frage gestellt. Auch die den Berechnungsbögen zu Grunde liegenden Werte habe sie nicht bekämpft. Sie habe jeweils lediglich vorgebracht, dass bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der von ihr an ihren bei dessen Vater lebenden Sohn bezahlte Unterhaltsbeitrag von EUR 290,-
- pro Monat nicht in Abzug gebracht worden sei.
5 Aus der Aktenlage ergebe sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
6 Die Mitbeteiligte habe am für sich und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende, am geborene Tochter erstmals einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht. Im Antrag habe sie ihr monatliches Nettoeinkommen mit EUR 750,-- angegeben und ausgeführt, dass sie für ihren nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, am geborenen Sohn monatliche Unterhaltsleistungen von EUR 290,-- erbringe. Dazu habe sie eine am vor dem Jugendamt des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung vorgelegt.
7 Bei der niederschriftlichen Befragung vom habe die Mitbeteiligte angegeben, dass ihr geschiedener Gatte für die in ihrem Haushalt lebende Tochter eine monatliche Unterhaltsleistung von EUR 400,-- erbringe, deren Höhe jedoch noch nicht gerichtlich bzw. durch das Jugendamt festgesetzt sei. Die Mitbeteiligte werde sich um eine offizielle Festsetzung dieser Unterhaltsleistung bemühen. Ebenso werde sie sich mit dem Jugendamt betreffend die Herabsetzung der von ihr erbrachten Unterhaltsleistung für den Sohn in Verbindung setzen.
8 Aktenkundig sei ein Ausdruck des "Webportals der staatlich anerkannten Schuldnerberatungen in Österreich" von . Daraus ergebe sich, dass nach dem "Pfändungs-Rechner" einer für eine weitere Person unterhaltspflichtigen Person mit einem Nettoeinkommen von EUR 750,-- pro Monat das gesamte Einkommen verbleiben müsse.
9 Weiters sei eine vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg, Jugendamt, aufgenommene Niederschrift vom aktenkundig, nach deren Inhalt die Mitbeteiligte bei dieser Stelle ihre verminderte Einkommenssituation bekannt gegeben habe, sie jedoch lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass bei nicht voller Begleichung des Unterhaltsbeitrages unter Umständen Unterhaltsvorschüsse beantragt werden müssten, was mit Gerichtskosten verbunden sei.
10 Der nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides vom diesem zu Grunde liegende Antrag der Mitbeteiligten vom sei nicht aktenkundig.
11 Einem Aktenvermerk vom sei u.a. zu entnehmen, dass die Mitbeteiligte mitgeteilt habe, am beim Bezirksgericht Salzburg einen Termin "bezüglich des Unterhalts" und am einen Termin bei der Schuldnerberatung zu haben. Zu welchem konkreten Unterhaltsgegenstand die Termine beim Bezirksgericht und bei der Schuldnerberatung festgesetzt worden seien, sei nicht aktenkundig. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum dazu keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden seien bzw. warum konkrete Ergebnisse nicht abgewartet worden seien. Die "Unterhaltsproblematik" werde in den angefochtenen Bescheiden nicht erwähnt.
12 Die Begründung der angefochtenen Bescheide sei auch unter Berücksichtigung der einen Bestandteil dieser Bescheide bildenden Berechnungsbögen nicht ausreichend. Die Mitbeteiligte habe im Antrag vom auf ihre Unterhaltsleistungen in der Höhe von EUR 290,-- pro Monat für den beim Vater lebenden Sohn hingewiesen. Ob sie dies auch im Antrag vom , der dem Mindestsicherungsbescheid für April zu Grunde liege, getan habe, könne nicht festgestellt werden.
13 Gemäß § 6 Abs. 3 Sbg. MSG seien auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen bei der Bemessung des Einkommens in Abzug zu bringen, dies jedoch lediglich bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums. Es erscheine zumindest fragwürdig, ob die Mitbeteiligte überhaupt noch zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 290,-- verpflichtet sei. Aktenkundig seien "Ansatzpunkte" wonach die Mitbeteiligte bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung über ein höheres Einkommen als das derzeitige verfügt habe. Die belangte Behörde habe dazu keine ergänzenden Ermittlungen angestellt. Auf die erstellten Ausdrucke des "Pfändung-Rechners" werde in der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht Bezug genommen. Insoweit "muss der diesbezügliche behördliche Vollzug und hier auch die finalen Bescheiderlassungen sowohl formell als auch materiell als nicht ausreichend rechtskonform beurteilt werden". Die zentrale Bestimmung des § 6 Abs. 3 Sbg. MSG sei in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal erwähnt worden.
14 Die Mitbeteiligte erhalte nach ihren Angaben monatliche Unterhaltsleistungen von EUR 400,-- für die in ihrem Haushalt lebende Tochter. Aktenkundig sei lediglich, dass die Mitbeteiligte bekundet habe, sich um eine offizielle Festsetzung dieses Unterhaltsbeitrages zu kümmern. Welche konkreten Anleitungen oder Hilfeleistungen seitens der belangten Behörde angeboten worden seien, sei nicht ersichtlich.
15 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe für das Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Zurückverweisung zur neuerlichen Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken.
16 Die angefochtenen Bescheide wiesen derartige Ermittlungslücken auf. Die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen der Mitbeteiligten von monatlich EUR 290,-- bleibe mangels Begründung im Dunkeln. Auch die nicht gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistung des Vaters für die im Haushalt der Mitbeteiligten lebende Tochter sei nicht hinterfragt worden. Die belangte Behörde hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die rechtsunkundige Mitbeteiligte dazu aufzufordern, sich um die unterhaltsrechtlichen Fragen "zu kümmern". Vielmehr wären konkrete Ergebnisse als Voraussetzung für die weitere Hilfegewährung einzufordern gewesen.
17 Bei einer Entscheidungsfindung in der Sache durch das Verwaltungsgericht hätte u.a. eine öffentliche mündliche Verhandlung - gegebenenfalls sogar unter Beiziehung maßgeblicher Zeugen und ergänzender Beischaffung einschlägiger Gerichts- oder behördlicher Akten - durchgeführt werden müssen. Auf Grund der dazu erforderlichen Ladungen hätte sich eine Zeitverzögerung von mehreren Wochen ergeben. Demgegenüber habe die belangte Behörde die Möglichkeit der zeitnahen Bescheiderlassung und gegebenenfalls einer "unmittelbaren (ergänzenden) Anspruchsrealisierung" unter Einbindung der zur Verfügung stehenden EDV-technischen Hilfsmittel.
18 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Der angefochtene Beschluss entspreche der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Vorgangsweise gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
Über die dagegen gerichtete Revision der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
19 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass die Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nach der vom Verwaltungsgericht richtig zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken zulässig sei. Ein solcher Fall liege jedoch keineswegs vor. Alle relevanten Parameter für die Berechnung der Mindestsicherungsleistung seien auf Grund der aktenkundigen Unterlagen ermittelt worden und in den Berechnungsbögen, die zu Bestandteilen der angefochtenen Bescheide erklärt worden seien, berücksichtigt worden. Auf dieser Grundlage sei der Mindestsicherungsanspruch für den jeweiligen Monat nachvollziehbar berechnet worden.
20 Weiters wird in der Revision vorgebracht, dass die Unterhaltsleistungen der Mitbeteiligten für den beim Vater lebenden Sohn von monatlich EUR 290,-- gemäß § 6 Abs. 3 Sbg. MSG nicht berücksichtigt worden seien, weil das Einkommen der Mitbeteiligten von EUR 750,-- netto monatlich unter der Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO liege. Hiezu befänden sich mehrere Ausdrucke des "Pfändungs-Rechners" aus dem Webportal der staatlich anerkannten Schuldnerberatungen in Österreich beim Akt.
Bereits dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg:
21 Nach der vom Verwaltungsgericht richtig dargestellten hg. Judikatur verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer und/oder der Kostenersparnis ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörden jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/04/0019, mwN).
22 Von derart gravierenden Ermittlungslücken kann im vorliegenden Fall jedoch - wie sogleich auszuführen - keine Rede sein. Da der angefochtene Beschluss somit von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ist die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts, an den der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
23 In den jeweils einen Bestandteil der angefochtenen Bescheide bildenden Berechnungsbögen für die gegenständlichen Monate Februar bis April 2015 wurde jeweils ein monatliches Nettoeinkommen der Mitbeteiligten von EUR 750,-- sowie für Februar ein zusätzliches Einkommen von EUR 1.500,-- berücksichtigt. Weiters wurde berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte für die monatlichen Wohnkosten von EUR 905,47 (davon EUR 95,48 für Heizung und EUR 29,51 für Warmwasser) eine Wohnbeihilfe von EUR 393,46 bezieht. Der monatliche Unterhaltsbeitrag von EUR 400,-- für die im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Tochter wurde als deren Einkommen berücksichtigt, wobei sich aus den Berechnungsblättern ergibt, dass der monatliche Unterhalts- und Wohnbedarf der Tochter von EUR 367,35 dadurch zur Gänze gedeckt wird. Der den Bedarf der Tochter übersteigende Anteil des für diese geleisteten Unterhaltsbeitrages wurde - gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz Sbg. MSG zu Recht - nicht als Einkommen der Mitbeteiligten gewertet.
24 Alle damit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Bestätigungen und Kontoauszügen. Sie werden von der Mitbeteiligten nicht bestritten. Weiters ist aktenkundig, dass die Mitbeteiligte auf Grund der am vor dem Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg, Jugendamt, abgeschlossenen Vereinbarung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 290,-- für ihren beim Vater lebenden Sohn zu leisten hat. Ausschließlich auf die Nichtberücksichtigung dieser - unstrittig bestehenden - Unterhaltsverpflichtung hat die Mitbeteiligte ihre Beschwerden gestützt.
25 Somit stehen alle für die Bemessung der Mindestsicherungsleistung erforderlichen Parameter fest. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts waren weitere Erhebungen zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Mitbeteiligten gegenüber ihrem Sohn und der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die bei der Mitbeteiligten lebende Tochter aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
26 Für Februar 2015 ergibt sich auf Grund der aktenkundigen Provisionszahlung an die Mitbeteiligte von EUR 1.500,-- am unter Hinzurechnung des regelmäßigen Monatseinkommens von EUR 750,-- jedenfalls ein den Mindeststandard übersteigendes Einkommen, sodass für diesen Monat keine Mindestsicherungsleistung gebührt.
27 Für die Monate März und April 2015 ist zunächst auszuführen, dass die vor dem Jugendamt des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg am abgeschlossene Vereinbarung gemäß § 210 Abs. 2 ABGB die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches hat und somit einen Exekutionstitel darstellt. Die Unterhaltsverpflichtung steht somit auf Grund dieser Vereinbarung fest. Für die Mindestsicherungsbehörde bestand keine Möglichkeit, von einer Unterhaltsverpflichtung in einer anderen Höhe auszugehen.
28 In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass die belangte Behörde den Unterhaltsbeitrag der Mitbeteiligten für ihren Sohn bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung im Ergebnis zu Recht nicht als einkommensmindernd berücksichtigt hat. Gemäß § 6 Abs. 3 Sbg. MSG sind bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person die auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistenden Zahlungen in Abzug zu bringen, jedoch nur bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO. Gemäß § 291b iVm § 291a EO errechnet sich das für die Unterhaltsleistung der Mitbeteiligten gegenüber ihrem Sohn zu berücksichtigende Existenzminimum unter Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht für die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter mit 75 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG zuzüglich 20 %. Der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2015 beträgt EUR 872,31, zuzüglich 20 % ergibt sich ein Betrag von EUR 1.046,77. Das Unterhaltsexistenzminimum von 75 % beträgt daher EUR 785,08. Das für März und April 2015 berücksichtigte Einkommen der Mitbeteiligten von EUR 750,-- liegt somit unter diesem Betrag, weshalb Unterhaltszahlungen gemäß § 6 Abs. 3 Sbg. MSG nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden können.
29 Der Umstand, dass die belangte Behörde diese - durch die aktenkundigen Ausdrucke aus dem "Pfändungs-Rechner" bestätigte - Begründung für die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistung nicht offengelegt hat, bildet keinen Grund für die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG, zumal alle dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse aktenkundig und unstrittig sind.
30 Für die bei der Mitbeteiligten lebende Tochter zahlt deren Vater unstrittig monatlich EUR 400,--. Diese tatsächliche Unterhaltsleistung hat die belangte Behörde zu Recht berücksichtigt und daher den Bedarf der Tochter der Mitbeteiligten als gedeckt angesehen. Sollte der Vater aufgrund seiner Lebensverhältnisse zu einer höheren Unterhaltsleistung verpflichtet sein, so hätte das auf den Mindestsicherungsanspruch der Mitbeteiligten keinen Einfluss, kann doch gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz Sbg. MSG ein den eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes nicht für die Bedarfsdeckung eines Elternteiles herzangezogen werden.
31 Sollten sich in Hinkunft für die Berechnung der Mindestsicherung relevante Änderungen der Unterhaltsverpflichtungen ergeben, so werden diese zu berücksichtigen sein. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, mit der Entscheidung über die Mindestsicherung bis zu einer Entscheidung in einem allfälligen Unterhaltsbemessungsverfahren zuzuwarten, besteht jedoch nicht.
32 Hinzugefügt sei, dass die allfällige Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht für sich allein eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigen kann.
33 Da das Verwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am