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VwGH vom 26.08.2009, 2007/13/0031

VwGH vom 26.08.2009, 2007/13/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Mag. Marlis Riedl, Steuerberaterin in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/2/16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0897- W/05, betreffend Einkommensteuer für 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2001 u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Autor von Schulbüchern.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2001 machte er für seine vom 10. Juli bis zum unternommene Studienreise nach Korsika Tagesdiäten in Höhe von 17.982 S, Hotelkosten in Höhe von 20.474,77 S sowie Kfz-Kosten in Höhe von 5.000 S als Betriebsausgaben geltend. Diese Reise sei für Recherchen und die Erstellung von Photos für seine Tätigkeit als Autor von Schulbüchern in Geographie und Wirtschaftskunde (Mittelmeerklima und -vegetation) sowie Geschichte und Sozialkunde (Neolithikum) notwendig gewesen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer für 2001 fest, erkannte aber diese geltend gemachten Betriebsausgaben nicht an.

Dagegen berief der Beschwerdeführer. Er führte ins Treffen, die von ihm selbst organisierte und alleine durchgeführte Reise nach Korsika sei ausschließlich betrieblich bedingt gewesen. Aufgrund privater Aufenthalte und der entsprechenden Fachliteratur wisse er, dass er auf Korsika zahlreiche besonders geeignete Monumente und Quellen für seine betriebliche Tätigkeit finden könne. Er habe stundenlange Fußmärsche zurückgelegt, um bestimmte Monumente oder seltene Vegetation zu erreichen, Touristen seien an diesen Orten niemals unterwegs. Somit seien allgemein interessierende Programmpunkte für Touristen so gut wie gar nicht vorhanden gewesen. Über vieles, das er recherchiert habe, habe es in Österreich keine Fachliteratur gegeben, auch seien die erforderlichen Photos nicht käuflich erwerbbar. Die Reise habe neue, nur an Ort und Stelle zu erreichende Erkenntnisse hervorgebracht. Als Beispiel verweise er auf ein Photo und den dazu verfassten Text in einem Schulbuch ("Steinhaus auf Korsika"), wonach die dort getroffene Aufnahme nur aufgrund der Anwesenheit an diesem Ort möglich gewesen sei.

Der Berufung legte er als Beilagen zwei Kopien aus den verfassten Schulbüchern, seinen Lebenslauf sowie eine "Aufstellung der betrieblichen Tätigkeit" bei. Letzterer sind folgende Programmpunkte der Reise zu entnehmen:

"Dienstag,

Auto beladen (2 St.)

Abfahrt Wien 10.00 Uhr, Ankunft Leoben 11.45 Uhr, Besuch der Ausstellung 'Antikes Ägypten'

Abfahrt Leoben 13.30 Uhr, Ankunft Friesach 14.45 Uhr, Besuch der Ausstellung 'Mittelalterliches Friesach'

Abfahrt Friesach 16.30 Uhr, Ankunft St. Veit an der Glan

17.30 Uhr, dort Nächtigung (ohne Geltendmachung)

Mittwoch,

Abfahrt St. Veit an der Glan 9.00 Uhr, Ankunft Florenz (Hotel)

18.00 Uhr, dort Nächtigung (ohne Geltendmachung)

Donnerstag,

Abfahrt Florenz 10.00 Uhr, Ankunft Livorno 12.00 Uhr Fahrt mit der Fähre von Livorno nach Bastia, Abfahrt Livorno

13.30 Uhr, Ankunft Bastia 17.30 Uhr

Fahrt von Bastia nach Corsicana (Hotel), Ankunft 19.30 Uhr

Freitag,

Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft Aleria 10.00 Uhr, Besuch des Museums (Funde aus der Zeit der Besiedlungen durch Iberer, Ligurer, Libyer, Phönizier, Etrusker, Karthager und Römer sowie aus der Zeit der byzantinischen und genuesischen Herrschaft) und der Bibliothek des Museums bis 13.00 Uhr, Mittagspause bis 14.00 Uhr, Besuch der Ausgrabungen (ehemalige große Stadt der Römer) bis 16.00 Uhr, Fahrt zum Etang de Diane 30 Min., Fußmarsch hin und zurück 2 St. zur heute verschütteten Einfahrt vom Meer in die ehemalige größte Hafenanlage der Römer im Mittelländischen Meer, Rückfahrt nach Corsicana, Ankunft 19.00 Uhr.

Montag,

Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft Cervione 10.00 Uhr, Besuch des ethnografischen Museums bis 12.30 Uhr, Mittagspause bis 13.30 Uhr, Fahrt und Fußmarsch zur romanischen Kapelle Santa Christina (hin und zurück 2 St.), Fahrt auf der Höhenstraße Richtung San Nicolao (Fotos der Mittelmeerflora), Ankunft San Nicolao 18.30 Uhr, Rückfahrt nach Corsicana, Ankunft 19.30 Uhr.

Dienstag,

Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr Richtung Bastia, Anfahrt 1 St., dann Besuch der romanischen Basilika La Canonica (12. Jh.) und der romanischen Basilika San Parteo (11. Jh.) sowie der Ausgrabungen aus frühchristlicher Zeit (4. Jh.) an der D 107 (3 St.), Mittagspause 30 Min., Weiterfahrt über die D 107 nach Bastia (1 St. bis zum Museum), Besuch des ethnografischen Museums in der alten Zitadelle (2 St.), Rückfahrt nach Corsicana, Ankunft 18.30 Uhr

Mittwoch,

Fahrt ins Landesinnere zur fotografischen Dokumentation der Mittelmeerflora, Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, D 71 von Prunete über Piedicroce (Klosterruine) nach Ponte Lecca, Rückfahrt über N 193 und N 198, Ankunft in Corsicana 19.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Donnerstag,

Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, fahrt nach Corte über N 200 (genuesische Brücke, romanische Kapelle bei Einmündung D 314), Ankunft Corte 11.30 Uhr, Fahrt ins Tal der Restonica zur fotografischen Dokumentation der Mittelmeerflora (hin und zurück 4 St., Mittagspause 30 Min.), Besuch des ethnografischen Museums in Corte (1 St.) und Besichtigung der Zitadelle, Rückfahrt über N 193 und N 198, Ankunft in Corsicana 19.30 Uhr.

Freitag,

Erste Fahrt zur mittelalterlichen Stadt Bonifacio ganz im Süden Korsikas über die N 198, Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 20.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause. Besuch der Zitadelle, Besuch der z.T. gotischen Kirche Sainte-Marie-Majeure sowie der gotischen Kirche St. Dominique (1270 von den Templern begonnen).

Montag,

Fahrt ins Landesinnere zur fotografischen Dokumentation der Mittelmeerflora, Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, N 198 und N 193 bis Ponte Lecca, dann D 147 und D 47 nach Moltifao (Klosterruine), weiter D 147 ins Aostatal, zurück wieder N 193 und N 198, Ankunft in Corsicana 19.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Dienstag;

Erste Fahrt nach Filitosa bei Propriano über N 198, D 268 (Col die Bavella), Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana

22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause. Besuch der Ausgrabungen und des prähistorischen Museums (Menhire und Dolmen aus der Jungsteinzeit, darunter Funde aus der torreanischen Zeit).

Mittwoch,

Fahrt ins Landesinnere zur fotografischen Dokumentation der Mittelmeerflora, Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, N 198, D 343, D 344, D 69 über Zicavo zum Col de la Vaccia und zurück, Ankunft in Corsicana 19.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Donnerstag,

Zweite Fahrt nach Filitosa bei Propriano über N 198, D 268 (Col de Bavella), Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana

22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause. Besuch frei stehender Menhire und Dolmen (extrem lange Fußmärsche erforderlich) und der genuesischen Brücke über den Rizzanese.

Freitag,

Ganztägig schriftliche Dokumentation der bisher unternommenen Besichtigungen im Hotel in Corsicana (9 St. Arbeitszeit).

Montag,

Fahrt zum Castellu d' Arragiu nördlich von Porto-Vecchio über N 198, D 559, Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana

19.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause, langer Fußmarsch zum torreanischen Festungsdorf.

Dienstag,

Fahrt ins Landesinnere zur fotografischen Dokumentation der Mittelmeerflora, N 198, N 193, D 84 (Golo-Tal) zum Col de Vergio, Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 19.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Mittwoch,

Fahrt zum Castellu di Rugiolu Cucurruzzu über N 198, D 268 (Col de Bavella), Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana

22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause, langer Fußmarsch zum torreanischen Festungsdorf.

Donnerstag;

Fahrt ins Landesinnere zur fotografischen Dokumentation der Mittelmeerflora, N 198, D 62 über San Gavino-di-Tenda nach St.Florent, Rückfahrt über D 81 über Bastia, Abfahrt Corsicana

9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Freitag,

Fahrt zur prähistorischen Ausgrabungsstätte Capula über N 198, D 268 (Col de Bavella), Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Montag,

Erste Fahrt zur prähistorischen Fundstätte Alignements de Palaggiu (über 260 Menhire aus der Jungsteinzeit) bei Sartene üer N 198, D268 (Col de Bavella), N196, D48, Feldweg und Fußmarsch. Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Dienstag,

Eisenbahnfahrt nach Calvi: Abfahrt Corsicana mit Auto 9.00 Uhr, Abfahrt Casamozza 10.12 Uhr mit Bahn, Ankunft Calvi 12.30 Uhr (Marschverpflegung im Zug), Besichtigung der Zitadelle und der Altstadt sowie der Ausstellung 'Kirchliche Kunst aus der Balagne' in der Kapelle Saint-Antoine, Abfahrt Calvi 14.35 Uhr, Ankunft Casamozza 17.00 Uhr, Rückfahrt nach Corsicana mit Auto, Ankunft in Corsicana 18.00 Uhr. Während der Fahrt reichlich Gelegenheit zu Fotoaufnahmen der Mittelmeerflora und ihrer Gefährdung durch Waldbrände.

Mittwoch,

Zweite Fahrt zur prähistorischen Fundstätte Alignements de Palaggiu (über 260 Menhire aus der Jungsteinzeit) bei Sartene über N 198, D 268 (Col de Bavella), N 196, D 48 Feldweg und Fußmarsch. Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 22.30 Uhr.

Donnerstag,

Zweite Fahrt zur mittelalterlichen Stadt Bonifacio ganz im Süden Korsikas über die N 198, Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause. Besuch der Escalier du Roi d'Aragon, Fotos von der Stadt, u.a. von der über der 60 bis 80 m hohen Steilküste hinauf zur Stadt vom Meer aus (Bootsfahrt). Unterwegs Besichtigung des genuesischen Wachtturmes bei Anse de Fautes.

Freitag,

Fahrt zur prähistorischen Fundstätte Megalithes de Cauria (mit den Alignements von Stantari und von Rinaiu sowie dem größten Dolmen Korsikas, sämtliche aus der Jungsteinzeit) bei Sartene über N 198, D 268 (Col de Bavella), N 196, D 48, Feldweg und Fußmarsch. Abfahrt Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft in Corsicana 22.30 Uhr bei 1 St. Mittagspause.

Montag,

Ganztägig schriftliche Dokumentation der bisher unternommenen

Besichtigungen im Hotel in Corsicana (8 St. Arbeitszeit),

anschließend Auto beladen (2 St.).

Dienstag,

Beginn Heimreise: Abfahrt Corsicana 6.00 Uhr, Fahrt mit der Fähre von Bastia nach Livorno, Abfahrt Bastia 8.30 Uhr, Ankunft Livorno

12.30 Uhr, Weiterfahrt nach Florenz, dort Ankunft 15.00 Uhr, Besichtigung der römischen Ausgrabungen in Fiesole bis 18.00 Uhr, Nächtigung in Florenz (ohne Geltendmachung)

Mittwoch (Maariä Himmelfahrt)

Abfahrt Florenz 10.00 Uhr, Ankunft Wien 20.00 Uhr."

Im Rahmen eines Erörterungsgesprächs vor der belangten Behörde am legte der Beschwerdeführer ein Geschichtswerk und ein Geographiewerk samt Begleitmaterialien und sechs Autorenverträge vor und brachte vor, es sei sehr wichtig, das Wissen nicht nur von Informationen aus Büchern zu ziehen, sondern auch an Ort und Stelle zu sein und diese Atmosphäre auch dort zu erleben. Er räumte ein, dass Arbeitsunterlagen und Skizzen, die während der Reise gemacht worden seien, "archiviert" worden seien und demnach nicht mehr zur Verfügung stünden.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , 2003/13/0098, als verspätet zurück.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2001 nach Wiederaufnahme des Verfahrens neu fest und berücksichtigte dabei die geltend gemachten Reisekosten abermals nicht als Betriebsausgaben.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde im Bescheid vom die Anerkennung als Betriebsausgaben von der Aufbewahrung von Unterlagen abhängig gemacht habe, die gemäß § 132 Abs. 1 BAO keiner Aufbewahrungspflicht unterlägen. Andererseits sei die Würdigung des vorhandenen Beweismaterials - wie der Photos - unterlassen worden, das vom Umfang und Art her besser geeignet sei, die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise zu beweisen als die nach Approbation der Schulbücher vernichteten handschriftlichen Manuskripte, Notizen und die daraus erstellten Dateien. Die rund 300 vorhandenen Photos, die vor allem die Erforschung der Vegetation und Flora im Mittelmeerklima belegten, seien zwar bisher nur zu einem geringen Teil verwendet worden, bildeten aber die Grundlage für weitere Arbeiten und Vorträge. Zudem sei es bei der Reise nicht nur darum gegangen, Primärwissen zu notieren, sondern vor allem auch darum, in der speziellen Atmosphäre der vorhandenen Zeugnisse aus der Vergangenheit zu arbeiten und zu forschen. Es sei auch an Ort und Stelle mit dem unmittelbaren Bezug zur Vergangenheit (zur z. B. Jungsteinzeit) leichter, Umsetzungsideen zu entwickeln und inspiriert zu werden. Für das betriebliche Erfordernis einer Forschungsreise könne nicht als Maßstab herangezogen werden, welche Gebiete der Erde für einzelne Personen von privatem Interesse sein könnten.

Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf die bisher vorgelegten Autorenverträge, Schulbücher mit Begleitunterlagen, Aufstellung der betrieblichen Tätigkeit während der Reise sowie Photos.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Da die Reise nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation unternommen worden sei, sei der ausschließliche berufliche Zweck an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Betrieblich veranlasste Studienreisen in Gebiete, die auch Ziel privater Bildungsreisen seien, ließen auch auf die Verfolgung privater Interessen schließen.

Zum einen wiederholte die belangte Behörde die Feststellung in ihrem Bescheid vom , dass der Beschwerdeführer über keine Reiseaufzeichnungen, Arbeitsunterlagen oder Skizzen über das Ergebnis oder den Umfang der während der Reise entstandenen Eindrücke, neuen Erfahrungen und Kenntnisse, die letztlich in den vorliegenden Büchern zum Ausdruck gebracht worden seien, mehr verfüge. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Präsentation des fertigen Werkes müsse ausreichen, die ausschließlich betriebliche Veranlassung der konkreten Reise nachzuweisen, halte die belangte Behörde entgegen, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Abschnitte allgemein die gesamte Welt betreffende Lehrinhalte vermittelten, die mit wenigen Ausnahmen keinen Anhaltspunkt dafür böten, dass die dargestellten Erkenntnisse und Forschungsergebnisse allein durch persönlichen Augenschein auf Korsika entstehen könnten.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Aufstellung der betrieblichen Tätigkeit" sowie die Photos könnten die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise nicht darlegen. Die in der Aufstellung angeführten Ziele und Sehenswürdigkeiten könnten durchaus auch im Rahmen von normalen Besichtigungsreisen aufgesucht werden. Ebenso würden auch im Rahmen von Besichtigungsreisen Photos von Pflanzen und Sehenswürdigkeiten entstehen, wie "der Sachbearbeiter aus eigener Erfahrung weiß". Insofern unterscheide sich die Reise nicht von einer normalen Besichtigungsreise.

Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass die Reise schon deshalb ausschließlich betrieblich veranlasst sei, weil sie in keinem Reiseprogramm angeboten werde, überzeuge er damit nicht, denn auch "andere Personen" seien in der Lage, ein derartiges Reiseprogramm zu erstellen und Orte und Sehenswürdigkeiten zu Besichtigungen aufzusuchen. Korsika spreche als Insel mit "besonderen Aspekten" und erstaunlicher Vielfalt nicht nur Kunst- und Geschichtsinteressierte, sondern - dem "heutigen Trend entsprechend" - Touristen als Individualreisende, losgelöst von einem exakten Reiseplan durch einen Veranstalter an.

Die belangte Behörde stelle nicht in Abrede, dass die Korsikareise auf die Erstellung der die vorliegenden Schulbücher betreffenden Teile Einfluss genommen habe, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erwähnten Reise und den zu beurteilenden schriftlich verfassten Teilen der Bücher bestehe aber nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die Kosten von Reisen sind als Betriebsausgaben nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist, wobei hier auch ein Aufteilungsverbot besteht (vgl. aus der stRsp etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0217, und vom , 91/13/0001, VwSlg 6.749/F). Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. aus der stRsp etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0032, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Ob eine Reise ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Der ausschließlich betriebliche oder berufliche Zweck einer von einem Autor von Schulbüchern unternommenen, selbst organisierten Reise ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Bei einem solchen Steuerpflichtigen wird die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise insbesondere aus Arbeitsmaterialien in Form von Bildern (Photos), Notizen, Entwürfen oder Skizzen abzuleiten sein (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0071, und vom , 97/15/0092).

Der Beschwerdeführer bringt in Ausführung der Rechtsrüge vor, die belangte Behörde habe die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise deshalb nicht anerkannt, weil "Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Skizzen und Aufzeichnungen über während der Reise konzipierte Gedanken und dort gewonnene Erfahrungen" nicht mehr haben vorgelegt werden können. Somit habe die belangte Behörde die Anerkennung als Betriebsausgaben von der Aufbewahrung von Unterlagen abhängig gemacht, die gemäß § 132 Abs. 1 BAO keiner Aufbewahrungspflicht unterlägen.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde sich nicht auf eine Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO stützte, sondern lediglich vom Fehlen von Beweismitteln (iSd § 166 BAO) ausging.

In Ausführung der Verfahrensrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe auf den ihr bekannten Umstand nicht Bedacht genommen, dass er zur Verfassung von Beiträgen zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten zwei (Geschichts- und Geographie-)Büchern "beauftragt" gewesen sei. Dass er zur Durchführung der in Rede stehenden Reise "beauftragt" gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer allerdings ebensowenig vor wie eine nähere Erläuterung des "Auftrags", woraus der "Auftraggeber" die konkrete Reise zur Erfüllung des Auftrags für notwendig erachtet hätte. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, dass der "Auftrag" zur Verfassung von Schulbuchbeiträgen bereits eine betriebliche Veranlassung der in Rede stehenden Reise hervorgerufen hätte.

Reisen beziehen ihre Attraktivität längst nicht mehr bloß aus der Besichtigung bewährter Touristenattraktionen. Das Erlebniselement von Reiserouten abseits der eingefahrenen touristischen Pfade, die Gewinnung von Wissen sowie die Auseinandersetzung mit anderen Kulturen, besonderen Landschaftsformen und nicht alltäglicher Fauna und Flora stellen Umstände dar, die eine von den Gewohnheiten des Massentourismus abweichend gestaltete Reise in Zeiten medialer Sättigung mit vertrauten Anblicken durchaus anziehend machen können. Die Intensität der Auseinandersetzung mit Kultur und Pflanzenwelt steht der Attraktivität einer solchen Reise grundsätzlich ebenso wenig entgegen wie das Ausmaß der Anstrengungen und Mühen zur Erkundung abgelegener Orte, weil Anstrengungen und Mühen um des Erlebniswertes einer solchen Reise willen von einem wachsenden Personenkreis in Kauf genommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0183).

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Aufstellung der betrieblichen Tätigkeit" und der darin geschilderte Reiseablauf erlaubten der belangten Behörde, einen privaten Reisezweck nicht nahezu auszuschließen, ohne sich dabei Unschlüssigkeit vorwerfen lassen zu müssen. Dass die belangte Behörde einzelnen Besichtigungselementen ("Steinhaus auf Korsika") eine unmittelbare Verwertung in den vorgelegten Schulbüchern zubilligte, vermag daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe sein Angebot nicht in Anspruch genommen, alle etwa 300 Photos vorzulegen und zu erläutern. Diese Verfahrensrüge geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Photos welche konkrete Darstellung enthielten, die einen privaten Beweggrund gegenüber der betrieblichen Veranlassung in den Hintergrund hätten treten lassen. Der Beschwerdeführer zeigt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf.

Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe sich bei der Aussage, dass auch im Rahmen von Besichtigungsreisen Photos von Sehenswürdigkeiten und Pflanzen gemacht würden, auf die persönliche Erfahrung des Sachbearbeiters gestützt und die Schlussfolgerung gezogen, dass sich die vom Beschwerdeführer unternommene Reise nicht von Besichtigungsreisen unterscheide. Der Beschwerdeführer habe klar dargelegt, dass er für den ihm vom Verlag zur Erstellung eines Schulbuches erteilten Auftrag Bildmaterial benötigt habe, das in den damals vorhandenen Werken nicht zu finden gewesen sei, und seine Forschungsergebnisse angenommen und verlegt worden seien.

Dass die behördliche Annahme nicht zuträfe, auch im Rahmen von Besichtigungsreisen würden Photos von Sehenswürdigkeiten und Pflanzen gemacht, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Somit kommt dem Umstand, dass die belangte Behörde dies auch mit "der Erfahrung des Sachbearbeiters" begründete, keine entscheidende Bedeutung zu.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am