VwGH vom 17.10.2007, 2007/13/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde
1. des Dipl. Ing. Gerhard S, und 2. der Mag. Beate H als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Dipl. Ing. Peter T, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0132-W/02, betreffend u.a. Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1990,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1990, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung der ARGE Architekten Dipl. Ing. Gerhard St. (d.i. der Erstbeschwerdeführer) und Verlassenschaft nach Dipl. Ing. Peter T., vertreten durch Dr. Wolfgang H. (für Dipl. Ing. St.) bzw. Mag. Beate H. (d.i. die Zweitbeschwerdeführerin) als Masseverwalter der Verlassenschaft nach Dipl. Ing. T., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom betreffend u.a. die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1990 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde macht ausschließlich eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1990 geltend, sodass insoweit auch der Anfechtungsumfang des angefochtenen Bescheides festgelegt ist.
In der Beschwerde wird vorgebracht, bis habe die Gesellschaft nach bürgerlichen Recht Dipl. Ing. Gerhard St. und Dipl. Ing. Peter T. bestanden. Der ehemalige Gesellschafter Dipl. Ing. Peter T. sei im Juni 2000 verstorben und es sei über dessen Verlassenschaft ein Konkursverfahren eröffnet worden, welches noch nicht abgeschlossen sei.
Die Beschwerde macht u.a. geltend, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei "ungültig und unrichtig" gewesen, weil darin nicht berücksichtigt worden sei, "dass im Zeitpunkt deren Zustellung die Arbeitsgemeinschaft, d.h. die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht mehr bestanden hat".
Zu diesem Vorbringen weist die belangte Behörde in der Gegenschrift (im Einklang mit der Aktenlage) auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hin, wonach der in der Beschwerde angesprochene Bescheid des Finanzamtes vom über die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO für das Jahr 1990 an "St. Gerhard und T. Peter" (z.Hd. des ausgewiesenen und zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters) adressiert ist.
Mag auch aus dem Betriebsprüfungsbericht oder dem sonstigen Akteninhalt noch die Annahme einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht seitens der Behörde ersichtlich sein (nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde die Auflösung der Gesellschaft erstmals am bekannt gegeben), wurde mit der erwähnten namentlichen Adressierung des erstinstanzlichen Bescheides an die beiden (ehemaligen) Gesellschafter auch der Vorschrift des § 191 Abs. 2 BAO Genüge getan, wonach Feststellungsbescheide bei einer bereits beendigten Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an diejenigen zu ergehen haben, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Die in der Beschwerde gesehene Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides liegt damit nicht vor.
Der angefochtene Bescheid ist an die "Architekten Dipl. Ing. Gerhard St. und Verlassenschaft nach Dipl. Ing. Peter T. (ehemalige Beteiligte der Architektengemeinschaft)" z.H. 1. Dr. Wolfgang H. als Vertreter von Dipl. Ing. Gerhard St. und 2. Mag. Beate H. als Masseverwalter der Verlassenschaft nach Dipl. Ing. Peter T. gerichtet.
Nach dem in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Konkursedikt wurde über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Dipl. Ing. Peter T. am das Konkursverfahren eröffnet.
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 89/15/0058). Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom , 2002/14/0115, sowie vom , 2007/13/0070). Mit der bloßen Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie gegenüber dem Masseverwalter nicht wirksam (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 2005/15/0131).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht wirksam erlassen worden. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerde zwar die "Verlassenschaft bzw. Konkursmasse nach Architekt Dipl. Ing. Peter T." als (Zweit)Beschwerdeführerin bezeichnet, jedoch auch die Erklärung enthält, dass die Beschwerdeführerin durch die Masseverwalterin und diese durch den Beschwerdevertreter vertreten werde. Da die vorliegende Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als der so genannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung der Masseverwalterin im Prozess gedeutet werden kann, ist die Beschwerde auch als solche der Masseverwalterin zu verstehen (vgl. z.B. nochmals den bereits zitierten hg. Beschluss vom , und das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0022).
Vermochte der angefochtene Bescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtswirkungen zu entfalten, konnte diese durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.
Dadurch, dass die belangte Behörde gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin keinen wirksamen Bescheid erlassen hat, hat sie gegen die Vorschrift des § 290 Abs. 1 BAO zur einheitlichen Berufungsentscheidung verstoßen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0128). Er war daher bereits deshalb in Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Erstbeschwerdeführers betrifft Umsatzsteuer, die im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am