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VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0064

VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-181/001-2014, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S M in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom , mit dem dieser gemäß § 41 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 9200-13 (NÖ SHG), verpflichtet worden war, die Kosten der seiner Mutter gewährten Intensivpflege im Ausmaß von EUR 12.204,55 zu ersetzen, stattgegeben und den zu leistenden Kostenersatz mit EUR 3.231,81 festgesetzt.

2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wesentlich - aus, dass der Mutter des Mitbeteiligten mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom , , und jeweils für ein Jahr "Hilfe bei stationärer Pflege" im Ausmaß von maximal 90 Stunden pro Monat zugesprochen worden sei. Weiters sei ausgesprochen worden, dass die Kosten dieser Intensivpflege vorerst durch das Land Niederösterreich getragen würden, weil eine Realisierung der zur Hälfte im Eigentum der Hilfeempfängerin stehenden Liegenschaft nicht zumutbar sei. Mit Übergabevertrag vom habe die Hilfeempfängerin ihren Liegenschaftsanteil an den Mitbeteiligten übergeben. Der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaftshälfte betrage nach Abzug des Wohnrechts für die Übergeberin EUR 65.000,--. Es liege somit eine Schenkung an den Mitbeteiligten in diesem Ausmaß vor. Auf Grund der während des Sozialhilfebezuges erfolgten Schenkung sei der Mitbeteiligte gemäß § 41 NÖ SHG bis zur Höhe des Geschenkwertes zum Kostenersatz für die seiner Mutter geleistete Sozialhilfe verpflichtet. Da dem Mitbeteiligten jedoch erst mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom der Kostenersatz für die Hilfeleistung vorgeschrieben worden sei, sei der Ersatzanspruch für die mehr als drei Jahre zurück liegenden Jahre 2007 bis 2009 gemäß § 40 NÖ SHG bereits verjährt.

3 Aus den Buchungslisten ergebe sich, dass im Jahr 2010 Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 3.231,81 angefallen seien, lediglich der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten sei noch nicht verjährt.

4 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen sei.

Über die dagegen gerichtete Revision der Niederösterreichischen Landesregierung hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten erwogen:

5 Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. ins Treffen geführt, dass es sich bei der Frage, ob die Verjährung schon durch die im Kostenersatzverfahren ergangene Einräumung von Parteiengehör an den Mitbeteiligten - und nicht erst durch die Erlassung des Kostenersatzbescheides - unterbrochen worden sei, um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage handle, zu der es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gäbe.

6 Damit wird im Ergebnis eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision ist daher zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt:

7 Das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 9200- 13 (NÖ SHG), hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

" Abschnitt 5

Kostenersatz und Anspruchsübertragung

§ 37

Kostenersatzverpflichtete

(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:


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1.
der Hilfeempfänger,
2.
die Erben des Hilfeempfängers,
3.
die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
4.
Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
5.
Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
...
§ 38
Ersatz durch den Hilfeempfänger
...
§ 39
Ersatz durch Dritte
...
§ 40
Verjährung

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

...

§ 41

Ersatz durch den Geschenknehmer

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

...

§ 55

Kostenträger

(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.

...

§ 63

Anwendbarkeit des AVG

Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, Anwendung, so weit in diesem Gesetz nichts anderes normiert wird.

§ 64

Antrag/Anleitung

(1) Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel ‚Hilfe bei stationärer Pflege' (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

...

§ 66

Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierung ist zuständig:

1. für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß § 27, soweit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt,


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2.
für die Entscheidung über die Nachsicht nach § 4,
3.
für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten,
4.
für die Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten von mit den Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß § 76,
5.
für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung und deren Entziehung sowie die Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung gemäß Abschnitt 7,
6.
für die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen,

(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ."

8 § 1497 ABGB hat folgenden Wortlaut:

" Unterbrechung der Verjährung.

§ 1497. Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten."

9 Der Mutter des Mitbeteiligten wurde unstrittig beginnend mit dem Bescheid vom jeweils für ein Jahr Hilfe für stationäre Pflege gewährt. Ebenso unstrittig hat diese dem Mitbeteiligten während des Sozialhilfebezuges einen Liegenschaftsanteil im Wert von EUR 65.000,-- geschenkt.

10 Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Mitbeteiligte als Geschenknehmer zum Kostenersatz für die seiner Mutter erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet wurde, erging im Jänner 2013. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Kostenersatzansprüche für die in den bei Bescheiderlassung mehr als drei Jahre abgelaufenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 NÖ SHG bereits verjährt gewesen seien.

11 Soweit die revisionswerbende Partei dagegen zunächst ins Treffen führt, dass § 40 NÖ SHG auf Kostenersatzansprüche gegen Geschenknehmer nicht anzuwenden sei, ist ihr zu entgegnen, dass sich die Anwendbarkeit dieser Verjährungsbestimmung aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt. Der mit § 37 beginnende Abschnitt 5 des NÖ SHG regelt nach seiner Überschrift "Kostenersatz und Anspruchsübertragung". § 37 zählt in seinem Absatz 1 die zum Kostenersatz verpflichteten Personen auf, darunter auch Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (Ziffer 5). Die §§ 38, 39 und 41 enthalten die detaillierten Bestimmungen für den Ersatz durch den Hilfeempfänger (und dessen Erben), durch Dritte und durch Geschenknehmer. § 40 regelt die Verjährung für den "Anspruch auf Kostenersatz", wobei sich keine Hinweise darauf ergeben, dass davon nicht auch der Kostenersatz gegen den Geschenknehmer gemäß § 37 Abs. 1 Z. 5 und § 41 NÖ SHG umfasst ist.

12 Aus dem von der Revision ins Treffen geführten Umstand, dass sich die Regelung des § 41 NÖ SHG über den Kostenersatz durch den Geschenknehmer - anders als die Regelungen über den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger und durch Dritte - erst nach der Regelung des § 40 leg. cit. über die Verjährung befindet, kann angesichts des klaren Wortlauts nicht darauf geschlossen werden, dass § 40 nicht auch diesen Kostenersatz umfasst. Dafür spricht auch der Umstand, dass für diese Art des Kostenersatzes sonst - anders als für alle anderen Arten - im NÖ SHG gar keine Regelung über die Verjährung bestünde.

13 Entgegen den Revisionsausführungen kann auch daraus, dass der Geschenknehmer nur bis zum Wert des innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erhaltenen Geschenkes zum Ersatz herangezogen werden darf, nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber keine Verjährungsregel für diesen Anspruch normieren wollte.

14 Wie dargestellt kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostenersatzansprüche für die in den bei Erlassung des angefochtenen Kostenersatzbescheides mehr als drei Jahre abgelaufenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen bereits verjährt gewesen seien. Es ging somit - ohne dies ausdrücklich zu begründen - davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 NÖ SHG erst durch die Erlassung des Kostenersatzbescheides unterbrochen worden sei.

15 Dagegen führt die Revisionswerberin ins Treffen, dass angesichts der von § 40 Abs. 1 NÖ SHG angeordneten sinngemäßen Geltung von § 1497 ABGB die Unterbrechung der Verjährung nicht erst mit der Erlassung des Kostenersatzbescheides, sondern schon mit der Einräumung von Parteiengehör am an den Mitbeteiligten bewirkt worden sei, weshalb der Ersatzanspruch für die im Kalenderjahr 2009 geleistete Hilfe nicht verjährt sei. Die gemäß § 1497 ABGB die Unterbrechung bewirkende Klagseinbringung sei im Verwaltungsverfahren mit der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages zu vergleichen. Die Stellung eines derartigen Antrages komme jedoch nach dem NÖ SHG nicht in Betracht, weil das als Sozialhilfeträger zum Kostenersatz berechtigte Land gleichzeitig der Hoheitsträger sei und daher eine Antragstellung auf Einleitung eines Kostenersatzverfahrens nicht vorgesehen sei. Die Behörde habe die Kostenersatzbestimmungen des NÖ SHG daher von Amts wegen zu vollziehen. In einem solchen Fall müsse es für die Unterbrechung der Verjährung auf die erste Verfahrenshandlung ankommen, die die Sphäre des Sozialhilfeträgers verlasse, vorliegend somit auf die im Juni 2012 erfolgte Einräumung von Parteiengehör.

Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

16 Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die - wie der vorliegende Kostenersatzanspruch - im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird (vgl. etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz 1998 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0119).

17 Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - gemäß § 55 Abs. 1 NÖ SHG vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheidet gemäß § 66 Abs. 2 NÖ SHG die Bezirkshauptmannschaft. Da - anders als gemäß § 64 Abs. 1 leg. cit. für die Leistungsgewährung - für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens im NÖ SHG kein Antrag vorgesehen ist, hat die Behörde nach dem gemäß § 63 leg. cit. anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 261).

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0320, zu der in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/73, ausgeführt, dass bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen ist. Als die Verjährung unterbrechend hat der Verwaltungsgerichtshof daher den Umstand angesehen, dass dem - wegen eines unrechtmäßigen Bezugs der Leistungen - zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

19 Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten mit dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben der belangten Behörde vom Parteiengehör eingeräumt. Dabei wurde ihm bekanntgegeben, dass für seine Mutter im Zeitraum von Jänner 2008 bis November 2010 Sozialhilfekosten in der Höhe von insgesamt EUR 13.526,44 angefallen seien. Er wurde detailliert über die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers gemäß § 41 NÖ SHG belehrt. Im Anschluss daran wurde ihm vorgehalten, dass ihm von der Hilfeempfängerin am eine Liegenschaft zur Hälfte übergeben worden sei. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Falls er keinen Einwand erhebe, werde "über diesen Sachverhalt" ein Bescheid ergehen.

20 Nach der dargestellten Judikatur wurde damit die Unterbrechung der Verjährung bewirkt.

21 Das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Die der klagsweisen "Belangung" im Sinn von § 1497 ABGB entsprechende Handlung kann im Verwaltungsverfahren keineswegs erst in der behördlichen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch erblickt werden. Aus dem Umstand, dass das Burgenländische Sozialhilfegesetz die Verjährungsunterbrechung durch die Einräumung von Parteiengehör ausdrücklich normiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Einräumung von Parteiengehör nach dem NÖ SHG diese Wirkung nicht zukommt.

22 Soweit der Mitbeteiligte meint, dass die Verjährung deshalb nicht unterbrochen worden sei, weil aufgrund der Dauer des Verwaltungsfahrens eine nicht gehörige Fortsetzung im Sinn von § 1497 ABGB vorliege, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem Akteninhalt keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens ergibt. Eine solche kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, dass das nach der Stellungnahme des Mitbeteiligten vom , in der die genaue Ermittlung des Geschenkwertes beantragt wurde, eingeholte Schätzwertgutachten - zu dessen Vorbereitung die Beischaffung des Übergabevertrages erforderlich war - erst im November 2012 erstattet wurde. Schon aus diesem Grund kann nicht davon gesprochen werden, dass das Kostenersatzverfahren nicht "gehörig fortgesetzt" worden wäre.

23 Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am