VwGH vom 04.08.2010, 2007/13/0025

VwGH vom 04.08.2010, 2007/13/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 1/23 in 1031 Wien, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/4588-W/02, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Säumniszuschlag für den Zeitraum bis (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1060 Wien, Lehargasse 3A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit einem an den Mitbeteiligten ergangenen Bescheid vom setzte das Finanzamt u.a. den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (samt Säumniszuschlag) für den Zeitraum Jänner 1994 bis Jänner 1997 fest. Der Nachzahlungsbetrag betraf die Bezüge der Redakteure der Wiener Zeitung, für die nach einer Beilage zum Festsetzungsbescheid (einem Auszug aus einem Lohnsteuerprüfungsbericht) bisher kein Dienstgeberbeitrag entrichtet worden sei.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte vor, gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Staatsdruckereigesetz 1981 in der bis geltenden Fassung sei das Amt der Wiener Zeitung Dienststelle für die Redakteure der Wiener Zeitung. Diese Dienststelle sei dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und werde vom Chefredakteur geleitet. Anweisende Stelle für die Bezüge der Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung sei das Bundeskanzleramt. Da das Amt der Wiener Zeitung nur Dienststelle für das Redaktionspersonal sei, sei es "weder Betrieb noch Unternehmung". Es besitze auch keine Sachwerte oder Satzungen, die es zur "unselbständigen Anstalt, Stiftung oder Fonds werden ließen". Es sei somit die den Mitbeteiligten betreffende Befreiungsbestimmung des § 42 FLAG 1967 anzuwenden.

In einer Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Den Dienstgeberbeitrag hätten gemäß § 41 FLAG 1967 alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigten. Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages seien der Bund, die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, befreit. Mit dem Staatsdruckereigesetzes 1981 sei unter der Firma " Österreichische Staatsdruckerei" ein eigener Wirtschaftskörper gebildet worden, der Rechtspersönlichkeit besitze und auch als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gelte. Die Staatsdruckerei habe u.a. die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung wahrzunehmen. Herausgeber der Wiener Zeitung sei der Bund. Eigentümer und Verleger sei die Staatsdruckerei. Die Gebühren und Tarife für die Veröffentlichungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der Bezugspreis der Wiener Zeitung seien vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen. Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung habe die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen. Der Reingewinn sei grundsätzlich an den Bund abzuführen. Daraus sei nach Ansicht des Finanzamtes "eindeutig und zweifelsfrei die unternehmerische/betriebliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenserzielung) im Sinne der FLAG-Bestimmungen zu ersehen".

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass er nicht bestritten habe, dass die Österreichische Staatsdruckerei ein dienstgeberabgabepflichtiges Unternehmen sei. Der Mitbeteiligte habe auch nicht bestritten, dass die Österreichische Staatsdruckerei Rechtspersönlichkeit besitze. Beides habe jedoch mit dem in Rede stehenden Sachverhalt nichts zu tun. Dienstgeber im Sinne der §§ 41 ff FLAG 1967 sei nämlich das Amt der Wiener Zeitung und dieses habe keinen Betrieb und keine Unternehmung. Die Österreichische Staatsdruckerei verwalte sich als eigene Rechtsperson selbst und sei daher auch kein "vom Bund verwalteter Betrieb" gemäß § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967. Die betreffenden Bundesbeamten seien dienstzugeteilt. Eine derartige Personalgestellung sei unter den Ausnahmen des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 nicht erwähnt, weshalb die allgemeine Regel zur Anwendung komme, wonach der Bund vom Dienstgeberbeitrag befreit sei. Dies stimme auch mit der allgemeinen Rechtslage überein, "denn Arbeitsgestellungsverträge unterliegen nicht dem Dienstgeberbeitrag, sondern nur die von einem Dienstgeber bezahlten Arbeitslöhne - und dieser ist als Bund im vorliegenden Fall ausdrücklich 'persönlich' befreit". Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Amt der Wiener Zeitung weder Einnahmen noch Gewinn erziele, sondern bloß die Personalhoheit über die dienstzugeteilten Beamten ausübe. Dies mache das Amt aber weder zu einem Betrieb noch zu einer Unternehmung. Denn der Personalkostenersatz und auch der Gewinn der Österreichischen Staatsdruckerei würden an den Bund, nicht an das Amt der Wiener Zeitung abgeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge.

Nach einer Wiedergabe der Bestimmungen des § 41 Abs. 1 und des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass der Mitbeteiligte selbst kraft Gesetzes von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit sei. Strittig sei, ob es sich beim Amt der Wiener Zeitung um eine der im § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 angeführten Ausnahmen handle. Dass das Amt der Wiener Zeitung weder Anstalt, noch Stiftung oder Fonds sei, stehe außer Streit. Unter einer Unternehmung (einem Betrieb) im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 sei eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stütze und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden sei. Beim Amt der Wiener Zeitung, das kraft gesetzlicher Normierung (§ 17 Abs. 1 Staatsdruckereigesetz 1981) Dienststelle für die Redakteure der Wiener Zeitung sei, handle es sich um eine Bundesbehörde im funktionellen Sinn und damit um eine nicht rechtsfähige Einrichtung eines Rechtsträgers, die keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfalte und sich weder auf Vermögenswerte stütze noch über Einnahmen oder Ausgaben verfüge und damit keinesfalls unter die Ausnahmen des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG subsumiert werden könne. Im Hinblick auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung sei anzumerken, dass das Amt der Wiener Zeitung von der Österreichischen Staatsdruckerei zu unterscheiden sei. Bei dieser handle es sich - wie auch im Vorlageantrag zutreffend sinngemäß ausführt worden sei - um einen eigenständigen, mit (Steuer)Rechtssubjektivität ausgestatteten Wirtschaftskörper, der Rechtspersönlichkeit besitze (§ 1 Abs. 1 Staatsdruckereigesetzes 1981) und am Wirtschaftsleben teilnehme. Damit scheide aber "eine Einordnung dieser als ein vom Bund verwalteter Betrieb (Unternehmung) im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG ebenfalls aus".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde des Finanzamtes. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis sei festgestellt worden, dass an Redakteure der Wiener Zeitung ausbezahlte Bezüge als vom Dienstgeberbeitrag gemäß § 42 Abs. 1 FLAG 1967 befreit behandelt worden seien. Diese Redakteure seien während des Prüfungszeitraumes der Österreichischen Staatsdruckerei ("nunmehr: 'Wiener Zeitung GmbH' als abgespaltener Teilbetrieb der bereits gelöschten 'Print Media Austria AG' als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Staatsdruckerei AG") - als von der Bundesverwaltung ausgegliederter Gesellschaft - zugewiesen gewesen. Bezugsanweisende Stelle sei das Bundeskanzleramt als Amt der Wiener Zeitung gewesen, wobei die Österreichische Staatsdruckerei kraft gesetzlicher Regelung gemäß § 17 Staatsdruckereigesetzes 1981 (nach der im Prüfungszeitraum geltenden Fassung) zum Ersatz der Kosten für die Bediensteten verpflichtet gewesen sei. Die belangte Behörde habe den Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Säumniszuschlages vom "mit der Begründung aufgehoben, dass die Ausnahmeregelungen des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 auf die gegenständliche Zuweisung von Bundesbeamten nicht anwendbar seien".

Die Staatsdruckerei Österreich sei im Prüfungszeitraum gemäß § 1 Abs. 1 Staatsdruckereigesetz 1981 ein eigener Wirtschaftskörper (mit behördlicher Verwaltung) gewesen. Mit Stichtag sei die Staatsdruckerei Österreich in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Nach Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes seien unter den Begriff "Betrieb" nach § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 auch aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Dienststellen des Bundes zu subsumieren, die "als Gesellschaft, deren Anteile im Eigentum des Bundes stehen, weitergeführt werden". Die Österreichische Staatsdruckerei sei daher im Prüfungszeitraum ein vom Bund verwalteter Betrieb im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 gewesen; "jedenfalls aber, sofern § 42 Abs. 1 lit a FLAG 1967 nicht zutreffen würde, ein Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 1 FLAG 1967 für alle Dienstnehmer, für die dieses Unternehmen als Arbeitgeber auftritt und alle Merkmale eines Arbeitgebers erfüllt, wie auch die Tragung des Gehaltsaufwandes".

Das beschwerdeführende Finanzamt sei daher der Ansicht, dass die Ausnahmen des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG auch auf Bedienstete des Bundes anzuwenden seien, die einer aus der Bundesverwaltung ausgegliederten Unternehmung, im vorliegenden Fall der Österreichischen Staatsdruckerei, zugewiesen worden seien. Maßgeblich für die Dienstgeberbeitragspflicht könne nämlich nicht die formale Zwischenschaltung "eines 'Amtes der Wiener Zeitung' bzw. der 'historische' Dienstgeber 'Bund' sein", sondern es sei vielmehr die organisatorische, arbeitsrechtliche und disziplinäre Zuordnung eines Bediensteten zu einer selbständigen Einrichtung als Unternehmer entscheidend. Die Redakteure der Wiener Zeitung "waren demnach Dienstnehmer der Österreichischen Staatsdruckerei und waren deren Bezüge der Dienstgeberbeitragspflicht zu unterwerfen, da es sich bei der Österreichischen Staatsdruckerei im relevanten Prüfungszeitraum um eine dienstgeberbeitragspflichtige Unternehmung gehandelt hat". Das im Rahmen der Lohnsteuerprüfung durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Gehaltsaufwand "der 'dienstzugeteilten' Bundesbeamten vom Unternehmen der Österreichischen Staatsdruckerei getragen wird und sie weisungsmäßig und organisatorisch auch diesem Unternehmen eingebunden sind".

Bei der Österreichischen Staatsdruckerei handle es sich - so das beschwerdeführende Finanzamt abschließend in der Beschwerde - "unzweifelhaft um einen dienstgeberbeitragspflichtigen Betrieb im Sinne des § 41 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967. Zu diesem Betrieb gehören - wie bereits festgestellt - auch die Redakteure der Wiener Zeitung mit ihren Bezügen, die aufgrund der historischen Entwicklung als Beamte dem Unternehmen zugeteilt wurden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO sind genannte Redakteure somit der Österreichischen Staatsdruckerei zuzurechnen, auch wenn als formales Verbindungsstück das Amt der Wiener Zeitung zwischengeschaltet ist. Für die der Österreichischen Staatsdruckerei zugewiesenen Bundesbeamten besteht daher aus Sicht des Beschwerdeführers Dienstgeberbeitragspflicht im Sinne des § 41 Abs. 1 FLAG 1967 bzw. des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften sowohl durch die belangte Behörde als auch den Mitbeteiligten erwogen:

Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 FLAG 1967 alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Dienstnehmer ist nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967, wer in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 steht.

Nach der mit Wirkung ab dem durch Art. 7 Z 12 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, aufgehobenen Bestimmung des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 waren der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit.

Korrespondierend bestimmte die ebenfalls mit Wirkung ab dem entfallene Bestimmung des § 46 Abs. 1 FLAG 1967, dass der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, u.a. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen hat.

Vor dem wurde die Österreichische Staatsdruckerei als Bundesbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt, der als solcher budgetär und verwaltungsorganisatorisch in die Bundesverwaltung eingegliedert war. Mit dem Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, wurde die Staatsdruckerei als Rechtsträger eigener Art eingerichtet und als solcher organisatorisch vom Bund getrennt (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit. sowie RV 725 BlgNR 15. GP 8f). Mit dem Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. Nr. 1/1997, wurde der mit dem Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Staatsdruckerei" mit in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (formwechselnde Umwandlung ohne Änderung der Rechtssubjektivität, vgl. § 1 Abs. 1 Staatsdruckereigesetz 1996 sowie RV 502 BlgNR 20. GP 7).

Entsprechend dieser (verwaltungs-)organisatorischen Trennung der Österreichischen Staatsdruckerei durch die Schaffung eines eigenen, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wirtschaftskörpers mit dem Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der Staatsdruckerei nach dem um eine vom Bund verwaltete Einrichtung im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 gehandelt hätte. Dass der Mitbeteiligte mit dem als Dienststelle für die Redakteure der Wiener Zeitung dienenden Amt der Wiener Zeitung (vgl. § 17 Staatsdruckereigesetz) den Ausnahmetatbestand von der Befreiung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages nach § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung) erfüllt hätte, wird auch vom beschwerdeführenden Finanzamt nicht mehr behauptet. Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass im Grunde des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 keine Dienstgeberbeitragspflicht für den Mitbeteiligten bestand.

Mit dem Beschwerdevorbringen, "sofern § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 nicht zutreffen würde", liege Dienstgeberbeitragspflicht nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 vor, zeigt das beschwerdeführende Finanzamt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen darauf hinausläuft, eine weisungsmäßige und organisatorische Eingliederung der Redakteure der Wiener Zeitung im Sinne eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 zum Unternehmen der Österreichischen Staatsdruckerei darzustellen, übersieht nämlich, dass diesfalls auch nur die Dienstgeberbeitragspflicht für den eigenständigen Wirtschaftskörper "Österreichische Staatsdruckerei", nicht jedoch für den Mitbeteiligten hätte eintreten können.

Die Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der in der Gegenschrift des Mitbeteiligten beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am