VwGH vom 24.05.2012, 2009/16/0039

VwGH vom 24.05.2012, 2009/16/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des J S in W, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/3418- W/07, betreffend Nachsicht (§ 236 BAO) von Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem im Jahr 1983 geborenen Beschwerdeführer wurde im Testament der Dr. M.W., der Tante seiner Mutter, vom ein Haus in W fideikommissarisch (§ 608 ABGB) vermacht. Am verstarb die Erblasserin.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Aspang von wurde die Mutter des Beschwerdeführers zu dessen Sachwalter (§ 273 ABGB) bestellt. Der Beschwerdeführer wohne auf Grund der Selbstgefährdung wegen eines gravierenden Autoaggressionssyndroms und mehrfacher psychotischer Entgleisungen in einem sozialtherapeutischen Heim und brauche "für seine alltäglichen Verrichtungen, welche sich nur auf die Körperpflege und Haushaltaufgabe beschränken", ständige Anleitung einer Hilfsperson.

In der Verlassenschaftssache nach der verstorbenen Dr. M.W. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom infolge des Ablebens des am verstorbenen Vorerben Dr. K.W. "die Amtsurkunde hinsichtlich der erbl. Liegenschaft EZ … zum Erwerb des Eigentumsrechtes durch den Nacherben (Beschwerdeführer) erlassen", worin bestätigt wurde, dass ob der genannten Liegenschaft das Eigentumsrecht für den Vermächtnisnehmer (Beschwerdeführer) zur Gänze grundbücherlich einverleibt werden könne, wobei die Bestellung eines Sachwalters anzumerken sei, und dass die angemerkte fideikommissarische Substitution zur Gänze gelöscht werden könne.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt dem Beschwerdeführer gegenüber Erbschaftssteuer in Höhe von 50.115,62 EUR für den Erwerb von Todes wegen nach Dr. W.M. fest.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht der Erbschaftssteuer mit diesem Betrag und brachte vor, er beziehe eine geringfügige Invaliditätspension, das Pflegegeld der Pflegestufe 4. Dieses Einkommen werde mit Ausnahme kleinere Beträge an Taschengeld dafür aufgewendet, dass er einen Beitrag nach § 43 Behindertengesetz 1986 zu einer regulären Wohnheimunterbringung in Verbindung mit Unterbringung in einer Beschäftigungstherapieeinrichtung leiste, in welcher er sich zu therapeutischen Zwecken während eines Großteils des Jahres befinde. Auf Grund seiner Eigeneinkünfte aus der Vermietung des geerbten Hauses werde er künftig einen höheren Beitrag nach § 43 BehindertenG 1986 leisten müssen, hätte jedoch nicht die Mittel zur Verfügung, diesen tatsächlich zu bezahlen, weil die gesamten Einkünfte dreier Jahre für die Erbschaftssteuer aufgewendet werden müssten. Dadurch entstünden Beitragsschulden, die von ihm nicht beglichen werden könnten, weil der oben genannte Beitrag praktisch sein gesamtes steuerliches Einkommen aufzehre und auch in Zukunft aufzehren werde.

Mit diesem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer auch einen Eventualantrag auf "Stundung" der Erbschaftssteuer, den er damit näher erläuterte, dass er "derzeit maximal" eine Teilzahlung von 20.000 EUR leisten könne. Für den dann noch offenen Restbetrag von 30.115,62 EUR ersuche er, ihm für die Abstattung der Abgabenschuldigkeit unter Zugrundelegung des Umstandes, dass für die Zahlung nur die Einkünfte aus der Vermietung des Objektes zur Verfügung stünden, eine Teilzahlung in Höhe von 15.000 EUR bis und die Restzahlung von 15.115,62 EUR zuzüglich der allenfalls auflaufenden Stundungszinsen bis zu bewilligen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Nachsicht ab.

In der dagegen mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, bei dem ihm testamentarisch zugewendeten Haus handle es sich um eine unter Denkmalschutz stehende Villa aus dem 19. Jahrhundert, welche vermietet sei und grundsätzlich aus den Mieterträgen erhalten werden könne. Das zwischenzeitlich erstellte Sachverständigengutachten über das in Rede stehende Haus spreche von einem rückgestauten Reparaturaufwand von 5.000 EUR sowie von reparaturbedürftigen Gebäudeschäden von 30.000 EUR. Den Beschwerdeführer treffe als Eigentümer eines denkmalgeschützten Objektes eine gesetzliche Erhaltungspflicht. Er könne durch Bescheid dazu verpflichtet werden, das Haus auf eigene Kosten Instand zu setzen. Er sei einerseits zur Erhaltung des denkmalgeschützten Objektes und andererseits zur teilweisen Tragung seiner Betreuungskosten verpflichtet, weshalb ihm jene Beträge, die er an Erbschaftssteuer bezahle, bei der Erfüllung seiner gesetzlichen finanziellen Verpflichtungen fehlten. Die Finanzierung der Erbschaftssteuer könne nur zu Lasten der Substanz des ererbten Hauses gehen, werde also entweder zur baulichen Vernachlässigung desselben oder schließlich zu einer erzwungen Veräußerungen führen.

Auf Vorhalt des Finanzamtes ergänzte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom seine Berufung und erläuterte, er habe keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, weil er seit seiner Kindheit durch den diagnostizierten Autismus arbeitsunfähig gewesen und niemals im Erwerbsleben gestanden sei. Er beziehe ein monatliches Pflegegeld der Pflegestufe 4 in Höhe von 560,30 EUR, wovon ihm ein Taschengeld in Höhe von 42,20 EUR belassen werde, während dem Träger der Behindertenhilfe als Kostenbeitrag ein Betrag von 518,10 EUR geleistet werde. Weiters leiste ihm der Fonds Soziales Wien eine freiwillige Ergänzungszulage von 81,05 EUR. Mit den Mieteinkünften dürfte die freiwillige Ergänzungszulage entfallen und zu viel geleistete Beiträge (ab September 2006) dürften zu refundieren sein. Im Jahr 2005 seien ihm Mieteinnahmen von 17.410,81 EUR zugeflossen, was unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung von 6.215,43 einen verbleibenden Einnahmenüberschuss von 11.195,48 EUR (richtig: 11.195,38 EUR) ergebe. Für das Jahr 2006 sei die Steuererklärung noch nicht abgegeben worden. Die einlangenden Mietzinseinnahmen in diesem Zeitraum hätten 1.596 EUR monatlich, also 19.152 EUR abzüglich 10% Umsatzsteuer und der Abschreibung für Abnutzung ergeben. Auf Grund einer Wertsicherungsklausel sei die laufende Miete ab auf 1.681,42 EUR netto monatlich erhöht worden. Der monatliche Betrag nach § 43 WBHG sei mit 518,10 EUR festgelegt worden. Nach steuerlicher Feststellung des Einkommens werde die Neufestsetzung dieses Betrages unter Berücksichtigung des Mieteinkommens erfolgen. Dadurch werde das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers mit Ausnahme eines Taschengeldanteiles erfasst werden. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssten für den Zeitraum ab der Erzielung steuerlicher Einkünfte nachbezahlt werden.

Hinsichtlich des in Rede stehenden Hauses sei eine Terrassensanierung durchzuführen, welche als Substanzschaden vom Eigentümer zu tragen sein werde. Weiters stehe eine Reparatur der Fenster unter Berücksichtigung des bestehenden Denkmalschutzes an. Bauaufträge und Aufträge im Sinne des Denkmalschutzes seien bisher nicht erteilt worden. Die Raten für die Erbschaftssteuer könnten grundsätzlich aus den laufenden Mieteinnahmen abgedeckt werden. Dies führe aber dazu, dass die für die Erhaltung des denkmalgeschützten Bauwerkes benötigten und auch steuerlich anerkannten Mittel nicht mehr zur Verfügung stünden. In weiterer Folge sei zu befürchten, dass auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten nicht durchgeführt werden könnten und bei Bauaufträgen oder Bescheiden im Sinne des Denkmalschutzes der Beschwerdeführer zu einem Notverkauf gezwungen werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es bedürfe keiner Nachsicht, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterung begegnet werden könne. Ein diesbezüglicher Ratenantrag sei bereits im Nachsichtsansuchen vom für den Fall der abweisenden Erledigung der Nachsicht eingebracht worden.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein.

Mit Schriftsatz vom ergänzte er seinen Vorlageantrag und führte aus, ihm seien vom Finanzamt mit Bescheid Stundungszinsen in der Höhe von rund 2.500 EUR und ein Säumniszuschlag von rund 600 EUR vorgeschrieben worden. Da der Aufwand für Stundungszinsen dem für die Pflegschaft zuständigen Gericht gegenüber nicht gerechtfertigt werden könne, habe die Sachwalterin des Beschwerdeführers den gesamten ausständigen Erbschaftssteuerbetrag in Höhe von 30.115,62 EUR unter den Vorbehalt der Rückzahlung für den Fall einbezahlt, dass dem Nachsichtsansuchen stattgegeben werde. Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers seien damit aber vollständig erschöpft, sodass Stundungszinsen und Säumniszuschläge derzeit nicht mehr geleistet werden könnten. Es müsse auch damit gerechnet werden, dass im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seit dem Jahr 2004 erhebliche Nachforderungen für die Kosten der Unterbringung gestellt würden. Da diese aus den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers nicht mehr gedeckt seien und auch die laufenden Einnahmen aus der Liegenschaft nahezu vollständig für Beiträge zur Unterbringung aufgingen, sei damit zu rechnen, dass ohne Nachsicht der Erbschaftssteuer nicht tilgbare Schulden verblieben und hinsichtlich der erbgegenständlichen Liegenschaft ein Notverkauf erfolgen müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der besachwalterte, auf Grund seiner schweren Erkrankung berufsunfähige und in einer Beschäftigungstherapieeinrichtung untergebrachte Beschwerdeführer als Einkommen ein monatliches Pflegegeld der Pflegestufe 4 in Höhe von 560,30 EUR beziehe, wovon ihm ein Taschengeld in Höhe von 42,20 EUR belassen und dem Träger der Behindertenhilfe ein Kostenbeitrag in Höhe von 518,10 EUR geleistet würden. Dazu komme eine freiwillige Ergänzungszulage des Fonds Soziales Wien von 81,05 EUR monatlich. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer seit der letzten Anpassung mit Mieteinnahmen für die erbliche Villa in Höhe von 1.681,42 EUR netto monatlich zufließen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der zweifellos bestehenden persönlichen Notlage zumutbar, den sich aus den erwähnten Mieteinnahmen ergebenden Einnahmenüberschuss, der im Jahr 2005 nach Angaben des Beschwerdeführers 11.195,48 EUR betragen habe, für die allenfalls auch ratenweise Entrichtung der festgesetzten Abgaben zu verwenden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom auch eingeräumt, dass die Entrichtung der Abgabenschuld in Form von Ratenzahlungen grundsätzlich aus den laufenden Mieteinnahmen abgedeckt werden könne.

Dem Argument des Beschwerdeführers, er benötige die Mieterträge für erhöhte Beiträge nach dem Wiener Behindertengesetz, halte die belangte Behörde entgegen, dass sich die tatsächlich zu entrichtenden Kostenbeiträge des Beschwerdeführers nach der Aktenlage auf den durch das Pflegegeld abgedeckten Betrag von 518,10 EUR beschränkten. Nachweise dafür, dass die Mieteinnahmen zu einer Erhöhung dieses Beitrages führten, lägen nicht vor.

Eine Existenzgefährdung gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden Erbschaftssteuer stelle die belangte Behörde in Abrede. Dies werde dadurch deutlich, dass es dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage letztlich möglich gewesen sei, ohne Fremdfinanzierung und ohne Ratenvereinbarung die festgesetzte Erbschaftssteuer (wenn auch verspätet) aus eigenen finanziellen Mitteln zur Gänze zu entrichten. Eine persönliche Unbilligkeit liege daher nicht vor.

Eine sachliche Unwilligkeit könne die belangte Behörde ebenfalls nicht finden, mangels Unbilligkeit komme die Ausübung des Ermessens somit nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht "auf Nachsicht der ihn mit unbilliger Härte treffenden Erbschaftssteuer" verletzt erachtet, "wobei die belangte Behörde das ihr freistehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzgebers ausgeübt hat".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift eingereicht, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil dadurch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unwillig wäre. Diese Bestimmung findet nach § 236 Abs. 2 leg. cit. auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für die Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2007/13/0135, und vom , 2008/15/0221).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsentscheidung die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. Gemäß § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsansuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. etwa die erwähnten hg. Erkenntnisse vom und vom ).

Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ) anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der mit im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ereignis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.

Welche sachliche Unbilligkeit nach der dargestellten Rechtslage im Beschwerdefall vorläge, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Beschwerdevorbringen richtet sich auf das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit.

Gemäß § 43 Abs. 1 des im Beschwerdefall noch maßgeblichen, mit § 41 des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW), LGBl. Nr. 45/2010, außer Kraft gesetzten Wiener Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 16/1986, (WBHG) haben der Behinderte und im Beschwerdefall nicht interessierende Personen u. a. zu den Maßnahmen der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Hilfe zur Unterbringung nach § 24 WBHG Kostenbeiträge zu leisten.

Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 WBHG Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, sind nach § 43 Abs. 4 WBHG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2006 das Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen, soweit sie nicht von § 11 Abs. 3 erfasst sind, zum Kostenbeitrag ab Beginn der Unterbringung heranzuziehen.

Gesamteinkommen ist nach § 11 Abs. 1 WBHG die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwands. Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert einschließlich des Unterhaltsanspruchs nach Maßgabe des § 12 Abs. 1. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben nach § 11 Abs. 2 Z 3 leg. cit. idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/1993 pflegebezogene Geldleistungen außer Betracht.

Werden im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 WBHG Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, hat dem behinderten Menschen gemäß § 11 Abs. 3 WBHG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2006 ein näher festgelegtes Taschengeld zu verbleiben.

Gemäß § 44 Abs. 3 WBHG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2001 sind die Beitragspflichtigen zur nachträglichen Leistung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen nur dann verpflichtet, wenn dies keine besonderen sozialen Härten zur Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beitragspflichtige den Bezug von Einkommen oder pflegebezogenen Geldleistungen verschweigt oder die festgelegte Anzeigepflicht verletzt.

Die in Rede stehende Erbschaftssteuer wurde unstrittig zur Gänze bereits entrichtet. Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass dieses Geld somit für allfällige Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten am in Rede stehenden Haus nicht mehr zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer geht allerdings selbst offenbar davon aus, dass von den Mieteinnahmen die Beträge einer Absetzung für Abnutzung nicht nur für die Berechnung der Einkommensteuer, sondern auch für die Berechnung des Kostenbeitrages nach § 43 WBHG abzuziehen seien. Dergestalt hätte jedoch die Entrichtung der Erbschaftssteuer aus den solcherart dem Beschwerdeführer verbleibenden Mieteinnahmen (anstelle die dafür aufgewendeten Beträge für spätere Instandsetzungsarbeiten aufzusparen) keinen unmittelbaren Einfluss auf den Kostenbeitrag. Die Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Einhebung der Erbschaftssteuer würden ihm jene Mittel entzogen, die er zur Bestreitung seiner Unterbringungskosten benötige, trifft in diesem Zusammenhang somit nicht zu.

Der Beschwerdeführer trägt vor, aus den "Steuergesetzen" ergebe sich, dass der auf die Absetzung für Abnutzung entfallende Teil der Mieteinnahmen kein verfügbares Einkommen, sondern ein Ausgleich für den "zeit- und nutzungsbedingten Wertverzehr" sei und spricht von einem "für die Erhaltung zweckgewidmeten Betrag der AfA". Er versteht die Absetzung für Abnutzung offenbar als eine Art Rücklage oder Rückstellung für später entstehende Aufwendungen zur Instandsetzung. Demgegenüber stellt sich die Absetzung für Abnutzung (§ 7 des Einkommensteuergesetzes 1988) aber - unbeschadet der Gesamtrechtsnachfolge etwa im Erbfall - als gesetzliche Regelung dar, wonach, die mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes (Gebäudes) angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr ihres Anfalles sofort in voller Höhe, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einnahmen abziehbar (absetzbar) sind.

Dass konkrete Instandsetzungsarbeiten mit Bescheid der Baubehörde oder der Denkmalschutzbehörde aufgetragen worden wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Er stellt dies lediglich als Möglichkeit in den Raum.

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen, dass ein die Mieteinnahmen erfassender Kostenbeitrag noch nicht festgesetzt worden sei.

Dass somit eine zur persönlichen Unbilligkeit führende "Verschleuderung" des Vermögens des Beschwerdeführers durch erzwungenen Verkauf des von ihm geerbten Hauses konkret zu befürchten wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Sollte sich bei einer späteren Nachforderung von Kostenbeiträgen eine solche Gefahr konkretisieren, könnte dies bei einer Entscheidung nach § 44 Abs. 3 WBHG berücksichtigt werden, denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sah das WBHG diese im Ergebnis der Nachsicht nach der BAO vergleichbare Möglichkeit vor.

Damit durfte aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass eine subjektive Unbilligkeit nicht vorliegt.

Soweit der Beschwerdeführer die Ausübung des Ermessens anspricht, verkennt er, dass eine solche nach der hg. Rechtsprechung erst bei Erfüllen des Tatbestandes der Unbilligkeit in Betracht käme.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am