VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/10/0047

VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/10/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des J H in F, vertreten durch Dr. Rafaela Golda-Zajc, Rechtsanwältin in 5310 Mondsee, Rainerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-350125/3/GS/BZ, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag des Revisionswerbers vom auf Gewährung von Mindestsicherung abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Höhe von EUR 436,64 sowie eine Ausgleichszulage beziehe. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage sei ein fiktives Ausgedinge sowie ein anteiliger Betrag für die Begleichung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen in Abzug gebracht worden. Ausbezahlt werde daher eine Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 206,66. Darüber hinaus erhalte der Revisionswerber einen jährlichen Pachtzins von EUR 400,--.

In seinem Antrag habe der allein in einem Haushalt lebende Revisionswerber die Differenz des tatsächlich an ihn ausbezahlten Betrages auf den für ihn anzuwendenden Mindeststandard begehrt.

Gemäß § 6 Abs. 5 des Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes - Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011, gälten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen worden sei, nicht als soziale Notlage. Die vom Revisionswerber bezogene Ausgleichszulage stelle - wie sich insbesondere aus Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, ergebe - eine Art der bedarfsorientierten Mindestsicherung dar, mit der eine ausreichende Bedarfsdeckung gewährleistet werde, weshalb dem Revisionswerber kein Mindestsicherungsanspruch zukomme.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 3 B-VG zu lösen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben bzw. abzuändern.

Zur Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision wird ausgeführt, dass auf Grund des Fürsorgecharakters von Mindestsicherungsleistungen auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sei. Die nach dem BSVG vorgenommenen Abzüge für ein fiktives Ausgedinge und offene Sozialversicherungsbeiträge seien daher durch Mindestsicherungsleistungen auszugleichen.

Weiters bringt der Revisionswerber vor, dass kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zu seiner Bedarfslage durchgeführt worden sei. Insbesondere sei er nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vernommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die Oberösterreichische Landesregierung erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 55/2014:

"§ 5

Sachliche Voraussetzungen für die Leistung

bedarfsorientierter Mindestsicherung

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des § 4


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1.
von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
2.
bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
§ 6
Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,


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1.
die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2.
den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,
nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
...

(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind.

...

§ 8

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

..."

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 (Mindestsicherungsvereinbarung):

"2. Abschnitt

Verpflichtungen des Bundes

Artikel 5

Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen

(1) Der Bund gewährleistet allen BezieherInnen einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage nach §§ 292 ff. ASVG unter Berücksichtigung des Art. 10 Abs. 2 und 3 Z 1 lit. a dieser Vereinbarung; die Ausgleichszulagenrichtsätze sind nach den Vorgaben des Pensionsrechts jährlich zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen bundesrechtlichen Mindeststandards, deren Festlegung sich derzeit an der Ausgleichszulage orientiert.

...

3. Abschnitt

Verpflichtungen der Länder

Artikel 9

Zuständigkeit der Länder

(1) Für alle Personen, bei denen Bedarfe nach Art. 3 durch Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind, gewährleisten die Länder die erforderlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.

..."

Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 idF

BGBl. I Nr. 2/2015:

"Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 140. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.

..."

Diese Regelung im BSVG ist inhaltsgleich mit § 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei der Frage, ob Bezieher einer Ausgleichszulage einen Anspruch auf Mindestsicherung haben können, um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Für Oberösterreich wird dies insbesondere durch § 8 Abs. 1 Oö. BMSG normiert, wonach die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu bemessen ist. Dazu gibt es ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. das von der Oberösterreichischen Landesregierung in der Revisionsbeantwortung als Argument für die Unzulässigkeit der vorliegenden Revision ins Treffen geführte Erkenntnis zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz vom , Ra 2015/10/0030.

Gemäß § 6 Abs. 5 erster Halbsatz Oö. BMSG gelten Situationen nicht als soziale Notlage, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Somit sind Personen, für deren Bedarf in dieser Weise Vorsorge getroffen wurde, gar nicht von einer "sozialen Notlage" im Sinn des Oö. BMSG betroffen. Ihnen fehlt daher schon die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung gemäß § 5 Z. 1 leg. cit. Für diese Personen stellt sich somit die Frage der Anrechnung sonstigen Einkommens oder Vermögens auf den Mindestsicherungsanspruch nicht, weil sie einen solchen Anspruch gar nicht haben.

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welcher Personenkreis unter diese Bestimmung fällt, existiert nicht.

Die Materialien zum Oö. BMSG (Blg 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP) halten zu § 6 Abs. 5 Folgendes fest:

"Von besonderer Bedeutung ist Abs. 5, der eine grundsätzliche Abgrenzung zu verwandten Rechtsbereichen mit einem Leistungsangebot, das zwar eine ähnliche Zielrichtung hat, aber mitunter geringere Leistungshöhen als die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorsieht, ermöglicht. So verfolgen z.B. auch das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG, die Leistungen nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 oder das Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG das erkennbare Ziel, den Lebensunterhalt bzw. Wohnbedarf zu decken. Der Subsidiaritätsgedanke allein hilft hier nicht, um die Frage beantworten zu können, ob neben diesen Leistungen zusätzlich bedarfsorientiere Mindestsicherung zu erbringen ist - oder nicht.

Nach der nunmehrigen Regelung ist zur Beantwortung dieser Frage zu prüfen, ob durch die 'andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen wurde'. Hier zeigt sich z.B. im § 16 Oö. ChG und im § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 (...), dass der Gesetzgeber eine ausreichende Bedarfsdeckung durch die Leistungen des jeweiligen Gesetzes angenommen hat. In diesen Fällen kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine soziale Notlage vorliegt. Demgegenüber kann z.B. beim Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Gesetzessystematik (insbesondere der möglichen Bezugsvarianten) nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Bedarfsdeckung im Auge hatte. Daraus ergibt sich somit, dass in den ersten beiden Fällen ein Parallelbezug ausscheidet, im Fall des Kinderbetreuungsgeldes jedoch eine Aufzahlung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich ist."

Nach dem Willen des Gesetzgebers schließt somit § 6 Abs. 5 Oö. BMSG einen Mindestsicherungsanspruch für solche Personen aus, denen eine andere Leistung zukommt, die nach ihrer gesetzlichen Grundlage eine ausreichende Deckung des gesamten Lebensbedarfs gewährleisten soll.

Gemäß dem zum 2. Abschnitt ("Verpflichtungen des Bundes") der Mindestsicherungsvereinbarung gehörenden Art. 5 Abs. 1 gewährleistet der Bund allen Beziehern einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage. Nach dem Art. 9 Abs. 1 dieser Vereinbarung haben die Länder die erforderlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen zu gewährleisten, deren Bedarfe nicht durch Leistungen nach dem 2. Abschnitt gedeckt sind. Somit fallen Bezieher einer Ausgleichszulage, wobei es sich nach den Materialien zur Mindestsicherungsvereinbarung (677 BlgNR 24.GP, 10) um eine "Sozialleistung des Bundes mit explizitem Bedarfssicherungscharakter" handelt, nicht unter den Kreis jener Personen, denen die Länder nach der Mindestsicherungsvereinbarung eine Mindestsicherung zu gewährleisten haben.

Unter Berücksichtigung der - zur Auslegung der Mindestsicherungsgesetze heranzuziehenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0220) - Mindestsicherungsvereinbarung handelt es sich somit bei der Ausgleichszulage eindeutig um eine den gesamten Lebensbedarf deckende Leistung, bei deren Bezug nach den obigen Ausführungen gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG keine soziale Notlage vorliegt. Bezieher einer Ausgleichszulage zählen daher zu dem vom Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG ausgenommenen Personenkreis.

Dem Verwaltungsgericht ist daher zuzustimmen, dass der Revisionswerber als Bezieher einer Ausgleichszulage - unabhängig von deren Höhe - nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Oö. BMSG zählt. Aus diesem Grund waren keine weiteren Ermittlungen zum Bedarf des Revisionswerbers erforderlich.

Das Verwaltungsgericht verzichtete gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auf eine Verhandlung und führte dazu aus, dass sich der Sachverhalt aus dem Akt ergebe und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lasse, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen seien.

Das Verwaltungsgericht hat seinem Erkenntnis denselben Sachverhalt zu Grunde gelegt, der bereits von der Behörde erster Instanz festgestellt worden ist. In der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen oder Beweise ins Treffen geführt.

Verfahrensgegenständlich war ausschließlich die Rechtsfrage, ob dem Bezieher einer Ausgleichszulage ein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt. Von daher bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht habe erwarten lassen. Dem Absehen von der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK dann, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/12/0026, mwN). Die - wie dargestellt - im vorliegenden Fall ausschließlich zu lösende Rechtsfrage weist keine besondere Komplexität auf. Art. 47 GRC kann schon deshalb keine Verhandlungspflicht begründen, weil kein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des Unionsrechts führte (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss zur Zl. Ra 2015/12/0026 mwN). Somit durfte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung Abstand nehmen.

Da sich die Revision somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war doch auch vom Verwaltungsgerichtshof lediglich die - nicht komplexe - Rechtsfrage, ob der Bezieher einer Ausgleichszulage einen Anspruch auf Mindestsicherung hat, zu klären. Zur Begründung, dass dem Absehen von der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht, wird auf die obigen Ausführungen zum Entfall der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen.

Wien, am