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VwGH vom 28.04.2009, 2007/13/0020

VwGH vom 28.04.2009, 2007/13/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/13/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom ,

1.) GZ. RV/2925-W/06, betreffend Vollstreckung (§ 230 Abs. 7 BAO), und 2.) GZ. RV/2924-W/06, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO,§ 71 AbgEO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 2.572,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten liegt ein an den Beschwerdeführer gerichteter Vollstreckungsbescheid vom ein. Die Einbringlichkeit einer Abgabenschuld in Höhe von 268.385,94 EUR sei gefährdet. Aus dem "der Haftung zu Grunde liegenden Sachverhalt" sei ersichtlich, dass bedeutende Beträge unter Mitwissen des Beschwerdeführers hinterzogen worden seien. In der Vermögensaufstellung seien die Aktivposten in Höhe von 41.000 EUR im Verhältnis zur Haftungsschuld relativ gering. Nur bei raschem Zugriff auf das Einkommen und Vermögen sei die Abgabeneinhebung gesichert. Ab Erlassung des Haftungsbescheides "bis dato" seien Gespräche über Teilzahlungen des Haftungsbetrages geführt worden, welche jedoch zu keinem Ergebnis gekommen seien. Laufende Zahlungen zur Verringerung der Haftungsschuld seien "unbedingt nötig". Mit dem negativen Ausgang des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid sei zu rechnen (siehe "diesbezüglicher Abweisungsbescheid und Berufungsvorentscheidung über das Aussetzungsverfahren"). Die mit der Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 212a Abs. 7 BAO bestehende Zahlungsfrist werde unwirksam (Anmerkung: Die angesprochene Berufungsvorentscheidung liegt in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ein).

In der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid machte der Beschwerdeführer geltend, die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 230 Abs. 7 BAO zur Beseitigung der gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung von Einbringungsmaßnahmen "infolge des nicht rechtskräftig erledigten Aussetzungsantrages" sei nur zulässig, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet wäre. Wie bereits in der Berufung vom gegen den Aussetzungsbescheid ausgeführt worden sei, sei dies nicht der Fall (Anmerkung: Weder der Aussetzungsbescheid noch die Berufung vom sind in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei schon deswegen nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet, weil dieser der Aufforderung der Behörde vom , seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, unverzüglich nachgekommen sei und im Zuge seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorgelegt habe. Auch nach diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Verhaltensweisen gesetzt, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet gewesen wären, und im Vollstreckungsbescheid würden auch keine diesbezüglichen Gefährdungshandlungen genannt. Die Berufung vom gegen den "Teilabweisungsbescheid" vom betreffend Aussetzung der Einhebung sei "bis dato" unerledigt, weil mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die 2. Instanz beantragt worden sei (Anmerkung:

Auch das Schreiben vom findet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten). Dass die Höhe des Vermögens des Beschwerdeführers zur Abdeckung der mit Rechtsmittel bekämpften und von der Berufungsbehörde noch nicht entschiedenen Haftungsinanspruchnahme nicht ausreiche, bedeute nicht, dass die Kriterien für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides im Sinne des § 230 Abs. 7 BAO gegeben seien. Ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten werde dadurch nicht bewirkt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid keine Folge.

Nach einer Wiedergabe des Vollstreckungsbescheides vom und der dagegen gerichteten Berufung vom führte die belangte Behörde nach einer Zitierung der Bestimmung des § 230 BAO aus, gegen den Beschwerdeführer sei am ein Haftungsbescheid erlassen worden, mit dem er zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der B. GmbH im Gesamtausmaß von 7,389.353,69 EUR herangezogen worden sei. In der Folge sei ein "Vermögensstatus per " vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer über einen "Bausparvertrag, Lebensversicherungen und einen PKW verfügte". Der Gesamtwert sei mit 41.383,98 EUR angegeben und das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers sei mit 1.167 EUR netto beziffert worden.

Gegen den Haftungsbescheid habe der Beschwerdeführer eine Berufung eingebracht und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Der Aussetzungsantrag sei mit Bescheid vom teilweise abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung vom habe zur abweisenden Berufungsvorentscheidung vom geführt. Nach einem fristgerechten Vorlageantrag sei die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt worden.

Die Berufung gegen den Haftungsbescheid sei mit Berufungsentscheidung vom teilweise stattgebend erledigt worden.

Am sei ein Vollstreckungsbescheid über den Betrag in Höhe von 268.385,94 EUR ergangen. Dieser Betrag sei "nach den Ausführungen im Aussetzungsbescheid in der Berufung gegen die Abgabenbescheide für Umsatzsteuer 1990 bis 1996 nicht bestritten" worden.

Vollstreckungsbescheide dienten der Beseitigung der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO zustehenden Hemmung der Einbringung, um unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen. Zur Beseitigung der gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung (eines noch unerledigten Aussetzungsantrages) dürfe ein Vollstreckungsbescheid nur ergehen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei.

Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung liege vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine.

Zu den Gründen, die "zur Erlassung des Haftungsbescheides geführt haben, darf aus der diesbezüglichen Berufungsentscheidung zitiert werden" (es folgt eine auszugsweise Wiedergabe dieses Berufungsbescheides, aus dem u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom der Abgabenhinterziehung als Mittäter und faktischer Geschäftsführer der B. GmbH hinsichtlich Umsatzsteuerbeträge dieser GmbH der Jahre 1990 bis 1996 rechtskräftig der Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen wurde).

Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenschuldners im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO sei für eine zur Erlassung eines Vollstreckungsbescheides führende Ermessensübung nicht erforderlich. Dies würde in Wahrheit zu einer unzulässigen Erweiterung der tatbestandsmäßigen Voraussetzung des § 230 Abs. 7 BAO führen. Abgesehen davon "zielt eine Abgabenhinterziehung ohnehin naturgemäß darauf ab, die steuerpflichtigen Erlöse und Umsätze gegenüber dem Abgabengläubiger zu verbergen, und die daraus resultierenden Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten". Das Verhalten eines "Abgabenhinterziehers ist somit stets auch auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet". Da eine "bedeutende Differenz zwischen den aushaftenden Abgabenschuldigkeiten und dem einbekannten Vermögen und Einkommen des Beschwerdeführers besteht, die Abgabennachforderungen auf Abgabenhinterziehungen zurückzuführen sind und eine Einbringlichmachung bei anderen Abgabenschuldnern so gut wie aussichtslos ist, war ein rascher Zugriff geboten und ein Vollstreckungsbescheid zu erlassen".

In den vorgelegten Verwaltungsakten liegt weiters ein mit datierter Bescheid über die "Pfändung und Überweisung einer Geldforderung" betreffend Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers in Höhe von 100.000 EUR ein.

Der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung führte sie nach Gesetzeszitaten aus, das Berufungsvorbringen, wonach das Rechtsmittelverfahren gegen die teilweise Abweisung des Aussetzungsantrages nach § 212a BAO derzeit noch offen sei, sei zutreffend. Bei der "Schlussfolgerung, dass der Pfändungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen", werde jedoch übersehen, dass am ein Vollstreckungsbescheid ergangen und somit die Hemmung der Einbringung beseitigt worden sei. Der Pfändungsbescheid sei demnach zu Recht erlassen worden. Über die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides sei im Rechtsmittelverfahren mit dem erstangefochtenen Bescheid abgesprochen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung der Einhebung ist nach § 212a Abs. 2 BAO nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen nach § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Kommen während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen nach § 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.

Bei der Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO, die nach der (bescheidmäßigen) Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst wird, handelt es sich um eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 230 Tz 4, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO7, § 230 Anm. 10), nicht jedoch um eine Frist nach § 230 Abs. 6 BAO (die einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung voraussetzt). Im Vollstreckungsbescheidverfahren ist ebenso wie im Sicherstellungsverfahren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0057, VwSlg 7162/F, und die weiteren Judikaturnachweise bei Ritz, aaO, § 232 Tz 11) bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Mit dem aktenkundigen Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes vom wurde die nach der (den Aussetzungsantrag erledigenden) Berufungsvorentscheidung vom gemäß "§ 212a Abs. 7 BAO bestehende Zahlungsfrist" als unwirksam erklärt. Der Vollstreckungsbescheid erster Instanz bezog sich somit auf die Beseitigung einer die Einbringung hemmenden Monatsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO. Damit war aber auch die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt und die belangte Behörde hätte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vollstreckungsbescheides nur in Bezug auf die von diesem intendierte Beseitigung der hemmenden Wirkung der Frist nach § 212a Abs. 7 BAO prüfen dürfen. Der erstangefochtene Bescheid beurteilte demgegenüber den Vollstreckungsbescheid lt. Begründung vor dem Hintergrund einer von diesem betroffenen Frist nach § 230 Abs. 6 BAO. Schon deshalb hat die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Anzumerken ist außerdem, dass (anders als etwa in Bezug auf eine Frist nach § 230 Abs. 2 BAO) zur Verhinderung des Unterlaufens der Voraussetzungen eines Aussetzungsantrages nach § 212a BAO zur Beseitigung einer gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung (eines noch unerledigten Aussetzungsantrages) ein Vollstreckungsbescheid nur dann im Sinn des Gesetzes gelegen sein wird, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit (iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO) gerichtet ist (vgl. Ritz, aaO, § 230 Tz. 16, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO6, § 230 Anm. 31).

Aus den Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid ergibt sich bereits, dass der zweitangefochtene Bescheid nicht tauglich auf diesen gestützt werden konnte. In diesem Sinne trifft hier auch das Beschwerdevorbringen zu, wonach in Bezug auf eine (durch einen Vorlageantrag nach § 276 Abs. 2 BAO gegebenenfalls neu ausgelöste) Frist nach § 230 Abs. 6 BAO kein Vollstreckungsbescheid nach § 230 Abs. 7 BAO vorlag.

Die angefochtenen Bescheide waren somit nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, wobei von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am