VwGH vom 21.09.2009, 2009/16/0033

VwGH vom 21.09.2009, 2009/16/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des M S in P, vertreten durch Dr. Ulrich Schrömbges, Dr. Thomas Volkmann-Schluck, Christian Hütter und Oliver Wenzlaff, Rechtsanwälte und Steuerberater in 20095 Hamburg, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0121-Z3K/05, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am meldete der Beschwerdeführer beim Zollamt Amstetten 33 reinrassige Zuchtrinder (Färsen) der Warennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft nach Albanien an und beantragte in der Ausfuhranmeldung unter einem die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung.

Der Transport der Tiere erfolgte zunächst auf dem Straßenweg von Österreich nach Italien während eines Zeitraumes von 15 Stunden und 45 Minuten, wobei laut Transportplan der Fahrer nach rund 8 Stunden Fahrtzeit eine einstündige Rast zur Versorgung der Tiere einlegte. Im Hafen von Triest erfolgte die Entladung und weitere Versorgung (Füttern, Tränken und Ruhen) der Tiere in einem Stall. Nach der neuerlichen Verladung der Tiere auf den Lastkraftwagen wurde dieser auf eine Roll on/Roll off-Fähre verbracht, die für die Überfahrt von Triest nach Durres 47 Stunden und 45 Minuten benötigte. Nach weiterem Transport auf dem Straßenweg und nach insgesamt 53 Stunden und 5 Minuten seit der Wiederverladung der Tiere in Triest erreichte der Lastkraftwagen den albanischen Bestimmungsort Lushnje.

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab. Begründend führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, auf Grund der Transportdauer von mehr als acht Stunden sei der Transportunternehmer verpflichtet, einen Transportplan nach Kapitel VIII der "Tiertransportrichtlinie" 91/628/EWG zu erstellen. Die Einhaltung der "Tiertransportrichtlinie" werde als Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung durch die Vorlage des Transportplans nach Artikel V A Z. 2 lit. d geprüft. Auf Grund des vorgelegten Transportplans sei Folgendes festgestellt worden: Nach Kapitel VII Z. 4 lit. d der "Tiertransportrichtlinie" müssten die Tiere spätestens nach 14 Stunden Transportdauer getränkt und gegebenenfalls gefüttert werden. Derartige Tätigkeiten seien von der mit dem Transport beauftragten Person zu gegebener Zeit, das bedeute umgehend nach deren Durchführung, in den Transportplan einzutragen. Eintragungen im Feld (12) des Transportplans über das Tränken und Füttern der Tiere während des Fährtransports seien von der mit dem Transport beauftragten Person nicht vorgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere über einen Zeitraum von 49 Stunden und 45 Minuten weder getränkt noch gefüttert worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zusammengefasst vorbrachte, sein Unternehmen habe schon seit zwei Jahren den Vermerk auf dem Transportplan über die ganze Zeile hinweg gemacht, dass die Tiere "während der Fährzeit abends, morgens, mittags, abends, morgens gefüttert und getränkt" würden. Beim Transport vom sei der Transportplan in derselben Art und Weise ausgefüllt und von der Behörde erster Instanz akzeptiert und die Ausfuhrerstattung ausbezahlt worden. Der Fahrer habe durch seine Unterschrift bestätigt, dass alle Angaben im Transportplan richtig seien.

Mit einer weiteren Eingabe vom legte der Beschwerdeführer eine "Eidesstattliche Erklärung" betreffend den gegenständlichen Tiertransport vor, in der der Fahrer Burkhart K insbesondere die Versorgung (Fütterung und Tränkung) der Tiere an den einzelnen Tagen mit handschriftlich eingesetzten Uhrzeiten beurkunde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom als unbegründet ab. Begründend wurde darin im Kern ausgeführt, Eintragungen im Feld (12) des Transportplans über das Tränken und Füttern der Tiere während des Fährtransports seien von der mit dem Transport beauftragten Person nicht vorgenommen worden. Die mit Schreiben vom übermittelte eidesstattliche Erklärung des Fahrers über das Füttern und Tränken heile den Mangel im Transportplan nicht. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer im guten Glauben gehandelt habe, da derartige Transportpläne von der Zahlstelle als Dokument für die Zahlung der Erstattung akzeptiert worden seien, könne durchaus korrekt sein. Die korrekte Anwendung der Vorschriften (Legalitätsprinzip) stehe jedoch über dem Grundsatz von Treu und Glauben.

In seiner Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer u.a. gegen die Berufungsvorentscheidung vom Administrativ-Beschwerde. Darin brachte er - nunmehr anwaltlich vertreten - u.a. vor, "wir" hielten die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0086, wonach Zeiten des Straßen- und Fährtransports zusammenzurechnen seien, "nicht nur für falsch", der Verwaltungsgerichtshof habe es darüber hinaus bedauerlicherweise verabsäumt, die Frage der Berechnung der Transportdauer nach der Richtlinie 91/628/EWG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wozu er nach Art. 234 EGV verpflichtet gewesen wäre. Dieser Fehler sei dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum ersten Mal unterlaufen: Mit "der ebenfalls am ergangenen Erkenntnis, Zahl 2004/16/0161", habe er entschieden, dass bei der Berechnung der Transportzeiten nach der genannten Richtlinie auch die Dauer der Ver- und Entladung von Lebendvieh auf das zum Transport verwendete Transportmittel zu berücksichtigen sei, obwohl es eine entgegenstehende Mitteilung der Europäischen Kommission gegeben habe. Die gleiche Fragestellung habe der deutsche Bundesfinanzhof mit Vorlagebeschluss vom dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. "Wir regen daher im Interesse der europaweit einheitlichen Rechtsanwendung und zur Vermeidung inhaltlich unrichtiger Entscheidungen durch die österreichischen Behörden und Gerichte an, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg bzw. einer zu erwartenden Entscheidung des EuGH ruhen zu lassen".

Mit Beschluss vom hatte die belangte Behörde dem EuGH in einem anderen Verfahren nach Art. 234 EGV folgende Fragen vorgelegt, welche dieser in der Rechtssache C-207/06 behandelte:

"1) Ist Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom dahingehend zu verstehen, dass Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, analog anzuwenden ist?

2) Falls die erste Frage mit ja beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob Kapitel VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe b) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass bei einem Transport von Rindern die Dauer des Transports auf dem Seeweg der Regel der Nummer 4 Buchstabe d) nicht entspricht, wenn die Tiere nach einer Transportdauer von 14 Stunden keine mindestens einstündige Ruhepause erhalten?

3) Falls die erste Frage mit nein beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die dann anzuwendende Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48 Nummer 7 Buchstabe a) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass die Transportdauer auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem geographischen Punkt der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen geographischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, keine Rolle spielt, sofern die Tiere regelmäßig gefüttert und getränkt werden, und ob in einem solchen Fall nach dem Entladen des Lastwagens im Bestimmungshafen unmittelbar ein weiterer Straßen-Transportzeitraum von 29 Stunden beginnt?

4) Falls die dritte Frage bejaht wird, stellt sich die Frage, ob Artikel 5 Punkt A Nummer 2 Buchstabe d) Unterbuchstabe ii) erster Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG dahingehend zu verstehen ist, dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen müssen, wann die beförderten Tiere während des Fährtransportes gefüttert und getränkt wurden, und eine, mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung 'Während der Fährzeit wird abends, morgens, mittags, abends, morgens gefüttert und getränkt' den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG nicht entspricht, mit der Rechtsfolge, dass die fehlenden Eintragungen über durchgeführte Versorgungshandlungen zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führen, sofern der erforderliche Nachweis nicht auf andere Art und Weise gelingt."

Mit Erledigung vom ersuchte die belangte Behörde das Landeskriminalamt Salzburg um Erstattung einer "Kurzexpertise", ob die Unterschriften in den Feldern 1 und 20 (u.a.) des beschwerdegegenständlichen Transportplans mit der dazugehörigen eidesstattlichen Erklärung des Fahrers übereinstimmen und ob das Schriftbild in den Feldern 16, 17 und 18 des Transportplans (Eintragungen des Fahrers während des Transports) mit dem Schriftbild der dazugehörigen eidesstattlichen Erklärung identisch sei.

Mit Verfügung vom setzte die belangte Behörde die Entscheidung bis zur Beendigung des beim EuGH in der Rechtssache C-207/06 anhängigen Verfahrens aus.

Betreffend den beschwerdegegenständlichen Transportplan und die eidesstattliche Erklärung von Burkhart K führte das Landeskriminalamt Salzburg in seinem Untersuchungsbericht vom aus:

"Die Unterschrift auf der Eidesstattlichen Erklärung weicht erheblich von jener auf dem Transportplan ab. Im IR konnten Vorzeichenspuren und Doppelstrichführungen bei der Unterschrift auf der Eidesstattlichen Erklärung festgestellt werden. Bei der Unterschrift auf der Eidesstattlichen Erklärung handelt es sich offensichtlich um eine nachgeahmte Unterschrift.

Die Ausfüllschrift auf dem Transportplan weicht erheblich von der Ausfüllschrift der Eidesstattlichen Erklärung ab. In der Ausfüllschrift der Eidesstattlichen Erklärung finden sich signifikante Schriftmerkmale, wie sie auch in der Ausfüllschrift der Eidesstattlichen Erklärung Beilage 2 (B. Michael) vorkommen. Es dürfte sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein und denselben Schreiber handeln."

Der Fahrer des beschwerdegegenständlichen Transports, Burkhart K, wurde im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung geführten Strafverfahrens am im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Bitburg zur Sache einvernommen und sagte auf Vorhalt des beschwerdegegenständlichen Transportplans aus:

"Die Unterschrift unter dem Transportplan ist von mir. Die handschriftlichen Eintragungen stammen dagegen nicht von mir, weil ich darin nicht meine Handschrift erkenne.

Ich möchte meine Angaben dahingehend einschränken und präzisieren, dass die Uhrzeiten vorne in der dritten Spalte von mir stammen und meine Handschrift aufweisen. Die anderen Eintragungen sind nicht von mir.

Auf Frage:

Soweit ich mich noch erinnern kann, würde ich meinen, dass die Eintragungen auch inhaltlich zutreffend sind. Irgendwelche Ungereimtheiten fallen mir hieran nicht auf.

Dem Zeugen wird anschließend die 'eidesstattliche

Erklärung' ... vorgelegt.

Er erklärt:

Mit dieser Bescheinigung ist es ähnlich wie mit dem Transportplan. Die Unterschrift stammt von mir. Die handschriftlichen Eintragungen stammen wahrscheinlich nicht von mir.

Auf den Inhalt angesprochen, möchte ich sagen, dass es so gewesen sein kann. Genau an die Daten und Umstände kann ich mich natürlich im Einzelnen heute nicht erinnern.

Ich erinnere mich an die Fahrten hier deshalb noch ganz gut, weil es aus meiner Sicht auch schöne Touren gewesen sind. Schließlich hat die Überfahrt mit der Fähre fast zwei Tage gedauert und war entspannender als ständig selbst mit dem LKW fahren zu müssen."

Zu diesen Beweisergebnissen nahm der Rechtsfreund des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom u.a. wie folgt Stellung:

"Herr K. teilt mit, dass die Unterschrift und ein Teil der handschriftlichen Aufzeichnungen auf dem Transportplan von ihm stammen, nicht aber alle Eintragungen. Auch hier ist bemerkenswert, dass die KUA offenbar nicht in der Lage ist, verschiedene Schriftbilder in ein und demselben Dokument unterschiedlichen Urhebern zuzuordnen, obwohl sie derartige Unterscheidungen in Bezug auf die Unterschrift gemacht haben will. Auch die Tatsache, dass die KUA nicht in der Lage ist, den Nachnamen von Herrn K. ... korrekt in ihr Gutachten zu übernehmen, spricht für eine mangelnde Sorgfalt der KUA.

Herr K. teilt auch mit, dass die Unterschrift auf der Eidesstattlichen Versicherung von ihm stamme, wahrscheinlich aber nicht die handschriftlichen Eintragungen.

... Zu den handschriftlichen Eintragungen auf dem

Transportplan, die nach Aussage von Herrn K. nicht von ihm stammen - was die KUA allerdings so nicht festgestellt hat - ist anzumerken, dass hier nahe liegt, dass bei dem fraglichen Transport ebenso verfahren wurde wie bei dem von dem Fahrer Herrn H. durchgeführten Transport ..., d.h. dass mehrere Transporte gleichzeitig durchgeführt wurden und die beteiligten Fahrer arbeitsteilig vorgegangen sind, indem einer von ihnen das Ausfüllen des Transportplans übernahm und die anderen die Versorgungshandlungen vornahmen. Dies ist eine einleuchtende und sich geradezu aufdrängende Erklärung dafür, dass die Eintragungen nur teilweise von Herrn K. durchgeführt wurden.

Die Feststellung, dass es sich bei der Unterschrift auf der Eidesstattlichen Erklärung 'offensichtlich' um eine Fälschung handelt, kann nicht nachvollzogen werden. Nach dem Eindruck des Unterzeichners ist die Unterschrift auf der Eidesstattlichen Erklärung die selbe wie die auf dem Transportplan, wobei die Unterschrift auf der Eidesstattlichen Erklärung allerdings zitterig ausgeführt wurde, möglicherweise weil das Dokument bei der Unterschrift nicht auf einer stabilen Unterlage platziert war. Die Echtheit und Richtigkeit der Unterschrift wird durch Herrn K. auch bestätigt.

Zu den Abweichungen zwischen der Ausfüllschrift und der Unterschrift ist zu bemerken, dass diese weder die Richtigkeit noch die Authentizität der Eidesstattlichen Erklärung in Frage stellt. Selbst wenn eine dritte Person die handschriftlichen Eintragungen (Ausfüllschrift) vorgenommen hätte und Herr K. diese dann unterschrieben hätte, würde dies bedeuten, dass sich Herr K. den handschriftlich komplettierten Inhalt der Eidesstattlichen Erklärung zu eigen gemacht hat. Ebenso wie eine maschinenschriftliche Vorlage durch Unterschrift einem Erklärenden zugeordnet wird, kann ein Unterzeichner durch seine Unterschrift den Erklärungsinhalt einer handschriftlichen bzw. wie im vorliegenden Fall handschriftlich ergänzten Vorlage zu seiner eigenen Erklärung machen. Nichts anderes geschieht beispielsweise bei der Unterschrift eines Anwalts unter einem Schriftsatz, den ein Sekretariat verfasst hat."

Mit hat der EuGH in der Rechtssache C-207/06 entschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom als unbegründet ab. Begründend erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der Ermittlungsergebnisse, und Zitierung aus der Richtlinie 91/628/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zunächst, in Anbetracht der tierärztlichen Bestätigungen sei davon auszugehen, dass im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Transports die Tiere bis zum Zeitpunkt des Ausgangs aus dem Gemeinschaftsgebiet gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Z. 3 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG transportiert worden seien. Der streitgegenständlich zu beurteilende Fährtransport habe sich laut Aktenlage über einen Zeitraum von 47 Stunden und 45 Minuten erstreckt. 5 Stunden und 20 Minuten später habe das Transportfahrzeug auf dem Landweg den Bestimmungsort erreicht. Da gemäß dem - Schwaninger, ein Fährtransport, der im Drittland ende, als Seetransport im Sinne des Abschnittes 48 Nummer 7 Buchstabe a des Anhanges der Richtlinie 91/628/EWG gelte, unterliege der Transport auf dem Schiff keiner zeitlichen Beschränkung. Unmittelbar nach dem Entladen der Tiertransportfahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlandes könne ein weiterer Straßentransportzeitraum beginnen. Folglich sei der gesamte streitgegenständliche Transportvorgang - vorbehaltlich der Prüfung, ob die Tiere während des Transports regelmäßig gefüttert oder getränkt würden (Abschnitt 48 Nummer 4 des Anhanges der genannten Richtlinie) - grundsätzlich als verordnungs- bzw. richtlinienkonform zu bewerten.

Nach Art. 5 Teil A Nummer 2 Buchstabe d Z. II der genannten Richtlinie hätten die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan einzutragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt würden. Ein Transportplan, der - wie verfahrensgegenständlich der Fall - eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung enthalte, wonach die Tiere während des Transports auf dem Seeweg "abends, morgens, mittags, abends, morgens" gefüttert und getränkt würden, könne gemäß dem EuGH den Anforderungen der genannten Richtlinie in der durch die Richtlinie 95/29/EWG geänderten Fassung genügen, sofern feststehe, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten.

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Fahrers als Nachweis über die während des gesamten Transports erfolgten Versorgungen der Tiere, aus der auch genaue Zeitangaben und die jeweilige Versorgungsdauer während des Fährtransports hervorgingen, habe die Rechtsmittelbehörde erster Instanz ohne nähere Begründung als bedeutungslos beurteilt. Diese Vorgangsweise stehe in Widerspruch zur geltenden Rechtslage; wenn ein Abgabepflichtiger Beweismittel vorlege, habe sich die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens damit inhaltlich auseinander zu setzen.

Nach weiterer Erörterung der Bestimmungen der §§ 166 ff BAO erwog die belangte Behörde, nachdem sich im Rahmen des Aktenstudiums der Verdacht ergeben habe, dass die Unterschrift des Fahrers auf der eidesstattlichen Erklärung gefälscht sein könnte, sei ihrerseits mit Schreiben vom unter anderem zum verfahrensgegenständlichen Fall ein Ersuchen an das Landeskriminalamt Salzburg um Erstellung einer "graphologischen Kurzexpertise" ergangen. Auf Grund des übermittelten Untersuchungsberichtes habe die belangte Behörde am an die Staatsanwaltschaft Salzburg eine Anzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet. Der Fahrer des gegenständlichen Transports sei am vor dem deutschen Amtsgericht Bitburg einvernommen worden.

Im verfahrensgegenständlichen Transportplan finde sich folgender maschinschriftlicher Vermerk: "Während der Fährzeit wird abends, morgens, mittags, abends, morgens gefüttert und getränkt."

Ein Transportplan mit einer derartigen Vorabeintragung könne, wie bereits oben ausgeführt, den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG genügen, sofern feststehe, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten. Die im Transportplan fehlenden Zeiten über das Füttern und Tränken sollten durch den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung ersetzt werden. Dass der Fahrer aussage, die Unterschrift stamme von ihm, sei zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings werde der Inhalt der eidesstattlichen Erklärung durch die weiteren Ausführungen von K. im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem Amtsgericht Bitburg erheblich entwertet, indem er erkläre, die handschriftlichen Eintragungen würden wahrscheinlich nicht von ihm stammen, und auf den Inhalt angesprochen meine, es könnte so gewesen sein.

Die Zweifel von K. hinsichtlich der handschriftlichen Eintragungen in der eidesstattlichen Erklärung dürften nicht unbegründet sein, zumal sich laut Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Salzburg in der "Ausfüllschrift" der eidesstattlichen Erklärung signifikante Schriftmerkmale fänden, wie sie auch in der "Ausfüllschrift" der eidesstattlichen Erklärung eines Fahrers aus einem anderen, nicht beschwerdegegenständlichen Transport hervorkämen und es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein und denselben Schreiber handeln dürfte. Zwischen dem (nicht beschwerdegegenständlichen) Erstattungsfall und dem vorliegenden sei aber kein Zusammenhang erkennbar, weil die Transporte zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Oktober 2002 und Mai 2003) stattgefunden hätten.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, zwei Fahrer könnten beim Ausfüllen der eidesstattlichen Erklärung arbeitsteilig vorgegangen sein, sei reine Vermutung, zumal K dies nicht ausgesagt habe. Wäre es generell so Usus bzw. im konkreten Fall so gewesen, hätte sich der Fahrer, der selbst angegeben habe, mehrmals entsprechende Transporte durchgeführt zu haben, wohl erinnert.

Die Eintragungen in der eidesstattlichen Erklärung seien aber nur dann von Wert, wenn darin der tatsächliche Ablauf des Geschehens festgehalten sei. Aber wer außer K. selbst sollte so detailgetreu, auf die Minute genau, davon Kenntnis erlangt haben, dass er im Stande gewesen sei, für ihn die eidesstattliche Erklärung auszufüllen? Dass die eidesstattliche Erklärung im Nachhinein nach den Angaben von K. ausgefüllt und von diesem unterschrieben worden sein könnte, wäre denkbar. Bei einer derartigen Vorgehensweise wäre jedoch der Inhalt der Erklärung stark anzuzweifeln, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass ein durchschnittlich begabter Mensch in der Lage sei, Tage oder Wochen später 21 (!) minutengenaue Uhrzeitangaben zu machen. Somit stehe nicht, wie vom EuGH gefordert, fest, dass diese Vorgänge tatsächlich so stattgefunden hätten, wie sie in der eidesstattlichen Erklärung aufschienen.

Sei die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten worden seien, habe sie laut dem genannten EuGH-Urteil zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt habe, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden könne und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen müsse. Das Füttern, vor allem aber das regelmäßige Tränken der Tiere während eines nahezu zwei Tage dauernden "Ro-Ro-Fährtransports" erscheine der belangten Behörde unerlässlich für das Wohlbefinden der Tiere. Ob diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten, stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Dieser Umstand könne nur zum Verlust der gesamten Ausfuhrerstattung führen, weil unter einem allfälligen Wasserentzug über einen derart langen Zeitraum alle Tiere eines Transports in annähernd gleichem Maße litten und in diesem Fall von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auszugehen sei.

Der angefochtene Bescheid stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Laut C- 96/06, könne die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG geänderten Fassung betreffend die Gesundheit der Tiere versagen, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden sei.

Zwar sei am die "Benachrichtigung von der Zurücklegung der Strafanzeige oder von der Einstellung des Verfahrens" durch die Staatsanwaltschaft an die belangte Behörde erfolgt. Aber zwischen dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg bestehe insofern ein wesentlicher Unterschied, als vor der erstgenannten Behörde der Sachverhalt in einem Abgabenverfahren einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sei, während es sich beim Verfahren vor dem Gericht um ein Strafverfahren handle. Auf Grund der ungleichen Verfahrensarten könne es durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen, zumal im verfahrensgegenständlichen Fall keine Bindungswirkung bestehe.

Somit sei, obwohl sich der Verdacht auf Urkundenfälschung nicht bestätigt habe, aus den oben dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung einer beantragten Ausfuhrerstattung nach § 2 Abs. 1 des Ausfuhrerstattungsgesetzes iVm Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2634/97 verletzt, weil die Voraussetzungen für die Versagung einer Ausfuhrerstattung nach Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2634/97 iVm Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung im Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport iVm Art. 5 A Nr. 2 lit. d Z. ii 1. Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport nicht vorlägen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Kosten hiefür angesprochen, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde gründete die Versagung der Ausfuhrerstattung im Kern auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission, weil sie zum Schluss gelangte, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sei.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0086, zu verwiesen.

In Beantwortung des eingangs genannten Vorabentscheidungsersuchens der belangten Behörde führte der EuGH in seinem Urteil vom , C-207/06 - Schwaninger, u. a. aus:


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"26
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 nicht in dem Sinn ausgelegt werden kann, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 bei einem Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, anzuwenden ist.
...
30
Da spezifische Bestimmungen für den Transport auf Roll-on-roll-off-Fähren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fehlen und da Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 nicht auf diese Transportart anzuwenden ist, ermöglicht nur Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a, der die allgemeinen Bedingungen für den Transport auf dem Seeweg festsetzt, die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen der Tiertransport auf einer Fähre wie der im Ausgangsverfahren streitigen ablaufen muss.
...
35
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 in dem Sinn auszulegen ist, dass die Transportdauer beim Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf die Schiffe verladen werden, nicht berücksichtigt werden muss, wenn die Tiere gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4, mit Ausnahme der Transportdauer- und der Ruhezeitanforderungen, transportiert werden. Ist das der Fall, kann gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum beginnen.
Zur vierten Frage
36
Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die vor dem Fährtransport vorgenommene Eintragung, dass die Tiere 'abends, morgens, mittags, abends, morgens' gefüttert und getränkt werden, den Anforderungen von Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. ii erster Anstrich der Richtlinie 91/628 entspricht und ob im Fall einer Verneinung dieser Frage die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führen kann.
37
Gemäß Art. 5 Teil A Buchst. d Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628 tragen die Mitgliedstaaten u. a. dafür Sorge, dass sich der Transportunternehmer vergewissert, dass das Original des Transportplans von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird, und dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden.
38
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass der Transportplan unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem er ausgefüllt wird, die in Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff ii erster Anstrich der Richtlinie 91/628 genannten Formalitäten nur erfüllt, wenn er Vermerke aufweist, die von den mit dem Transport beauftragten Personen stammen und angeben, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden.
39
Zu den Folgen, die die Nichtbeachtung dieser Formalitäten nach sich ziehen kann, hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist, ohne dass dieser Verstoß jedoch zum Verenden der Tiere geführt hat, der Gemeinschaftsgesetzgeber dieser Behörde für die Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Richtlinie zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen einräumt. Dieses Ermessen, ist jedoch nicht unbeschränkt, da es sich im Rahmen des Art. 5 der Verordnung Nr. 615/98 bewegen muss (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnrn. 38 und 39).
40
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44).
41
Demgemäß kann die zuständige Behörde also entscheiden, dem Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht zu entsprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass mit den gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen nicht der Nachweis erbracht ist, dass die Richtlinie 91/628 eingehalten wurde.
42
Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, muss sich die zuständige Behörde für eine solche Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere stützen, aus denen sich ergibt, dass die dem Erstattungsantrag vom Ausführer beigefügten Unterlagen nicht beweisen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls die Möglichkeit, nachzuweisen, inwiefern die Beweise, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung anführt, dass die Bestimmung dieser Verordnung und dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, nicht erheblich sind (vgl. Urteil vom , Viamex Agrar Handel, C- 96/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 41).
43
Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung auf jeden Fall zu begründen und dabei anzugeben, warum sie der Ansicht ist, dass die vom Ausführer vorgelegten Nachweise nicht den Schluss zulassen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 eingehalten worden sind. Zu diesem Zweck hat sie u. a. eine objektive Bewertung der ihr vom Ausführer vorgelegten Unterlagen vorzunehmen und darzutun, dass aufgrund der von ihr angeführten Umstände festgestellt werden kann, dass die dem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügte Dokumentation nicht geeignet ist, die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzuweisen (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 42).
44
Obwohl zwar der Vermerk, dass die Tiere 'abends, morgens, mittags, abends, morgens' gefüttert und getränkt werden, den Anforderungen von Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. ii erster Anstrich der Richtlinie 91/628 nicht völlig entspricht, lässt dies dennoch nicht den Schluss zu, dass die Tiere weder gefüttert noch getränkt wurden.
45
Ein vor dem Fährtransport erfolgter Vermerk, wonach die Tiere zu ausreichend bestimmbaren Zeitpunkten gefüttert und getränkt werden, kann den Anforderungen der Richtlinie 91/628 nämlich genügen, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben.
46
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob die Tiere angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen, zu denen der Transportplan und die in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils erwähnte eidesstattliche Erklärung gehören, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/628 transportiert wurden.
47
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass ein Transportplan, der eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung enthält, wonach die Tiere während des Transports auf dem Seeweg 'abends, morgens, mittags, abends, morgens' gefüttert und getränkt werden, den Anforderungen der Richtlinie 91/628 genügen kann, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben. Ist die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, hat sie zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss."

Der Beschwerdeführer sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst einmal in einer "fehlerhaften Rechtsanwendung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98". Die Anwendung dieser Vorschrift sei Gegenstand mehrerer jüngerer Urteile des EuGH, nämlich vom , C-37/06 und C-58/06 - Viamex, sowie vom , C-96/06 - Viamex, gewesen. Die belangte Behörde ziehe nun die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Richtlinie über die Versorgung der Tiere während des Transports und die eidesstattliche Erklärung in Zweifel, weil sie Unstimmigkeiten im Schriftbild erkannt zu haben meine. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen objektiven und konkreten Umstand betreffend das Wohlergehen der Tiere. Zwar müsse die zuständige Behörde nicht nachweisen, dass das Wohlbefinden oder die Gesundheit der beförderten Tiere konkret tatsächlich beeinträchtigt worden sei. Doch müssten sich diesbezügliche Zweifel auf Grund objektiver Umstände ergeben, die mit dem Wohlbefinden der Tiere im Zusammenhang stünden. Die belangte Behörde bezweifle die rechtzeitige Durchführung der Versorgungshandlungen während des Transports allein deshalb, weil die Ausfüllschrift in der eidesstattlichen Erklärung nicht mit deren Unterschrift übereinstimme, obwohl der Fahrer in Bezug auf die vermerkten Versorgungshandlungen ausdrücklich erklärt habe, dass die Eintragungen auf dem Transportplan inhaltlich zutreffend wären, dass also während des Roll on/Roll off-Fährtransports "abends, morgens, mittags, abends und morgens gefüttert und getränkt" worden sei und dass er sich zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung am , etwa fünf Jahre nach Durchführung des Transports, zwar nicht mehr an die genaue Uhrzeit der Durchführung der Versorgungshandlungen erinnere, diese aber sehr wohl zutreffend sein könnten. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgungshandlungen nicht zu den in der eidesstattlichen Erklärung angegebenen Zeiten durchgeführt worden seien. Im Gegenteil: Die auch von der belangten Behörde als zutreffend erkannten Angaben auf dem Transportplan belegen, dass regelmäßige Versorgungshandlungen vorgenommen worden seien. Es gebe auch keinerlei objektive und konkrete Anzeichen für eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit der Tiere, wie es indes nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich sei, der die zuständige Behörde allein davon entlaste, eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere konkret beweisen zu können.

Vorweg ist daran zu erinnern, dass der EuGH im zitierten Urteil vom in Rz 46 f ausführte, es sei Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob die Tiere angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen, zu denen der Transportplan und die erwähnte eidesstattliche Erklärung gehörten, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/628 transportiert worden seien. Ein Transportplan wie der beschwerdefallgegenständliche könne den Anforderungen der Richtlinie 91/628 genügen, sofern feststehe, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten. Sei die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten worden seien, habe sie zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt habe, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden könne und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen müsse.

Die eingangs zitierten Ausführungen traf der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil vom , C-96/06 - Viamex. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die zuständige Behörde die Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 versagen könne, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG konkret beeinträchtigt worden sei. In Beantwortung dieser Frage führte der EuGH im genannten Urteil vom aus:


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Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss. Die Behörde hat auch zu entscheiden, ob die Ausfuhrerstattung anteilmäßig im Verhältnis zur Zahl der Tiere zu kürzen ist, die ihrer Meinung nach unter der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 gelitten haben können, oder ob keine Erstattung zu zahlen ist, da sich die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie unvermeidbar auf das Wohlbefinden sämtlicher Tiere ausgewirkt hat ...
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Auf die ... Frage ist somit zu antworten, dass die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 betreffend die Gesundheit der Tiere versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist."

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen, insbesondere zum vorliegenden Beschwerdefall ergangenen Rechtsprechung des EuGH kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens, insbesondere der kriminaltechnischen Untersuchung des Transportplans sowie der eidesstattlichen Erklärung des Fahrers Burkhart K, aber auch der eingangs wiedergegebenen Aussage des Fahrers letztlich nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zum Schluss gelangte, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport beim beschwerdegegenständlichen Transport nicht eingehalten worden ist. Gerade in Anbetracht der Aussage von Burkhart K stand für die belangte Behörde nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, ob die im Transportplan beurkundeten Vorgänge auch tatsächlich stattgefunden hätten, womit die belangte Behörde dem nach der zitierten Verordnung und der zitierten Richtlinie entscheidenden Beweismittel die erforderliche Beweiskraft nicht zubilligte:

Soweit die vorliegende Beschwerde demgegenüber ins Treffen führt, der Fahrer habe im Bezug auf die vermerkten Versorgungshandlungen ausdrücklich erklärt, dass die Eintragungen auf dem Transportplan inhaltlich zutreffend seien, entfernt sich dieses Vorbringen vom eingangs wiedergegebenen Inhalt der Aussage des Fahrers, der - auf Frage - lediglich erklärte, soweit er sich noch erinnern könne, würde er "meinen", dass die Eintragungen auch inhaltlich zutreffend seien. Irgendwelche Ungereimtheiten hieran fielen ihm nicht auf. Auf den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung angesprochen sagte er, dass es so gewesen sein könne. Genau an die Daten und Umstände könne er sich natürlich im Einzelnen heute nicht erinnern. Damit war es jedoch der Inhalt der Aussage des Fahrers, insbesondere auch seine Einschränkungen bezüglich der Echtheit und Richtigkeit einzelner Eintragungen auf dem Transportplan sowie der eidesstattlichen Erklärung, die die belangte Behörde dazu veranlassten, zum Schluss zu gelangen, dass die Versorgungsleistungen an den Tieren nicht erwiesen seien.

Wenn die Beschwerde einen konkreten Beweis dafür vermisst, dass durch das Unterbleiben der Versorgungshandlungen das Wohlbefinden der Tiere konkret beeinträchtigt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass nach den wiedergegebenen Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628/EWG versagen kann, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden sei. Hinzu fügt sich im konkreten Zusammenhang, dass die Versorgungsleistungen für den Zeitraum vom 16. bis zum nicht erwiesen wurden, womit eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, die mangelnde Erweislichkeit der Versorgungsleistungen und somit deren Unterbleiben vorausgesetzt, evident ist.

Schließlich erblickt die vorliegende Beschwerde eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich insbesondere auf die Aussage von K stütze. Zunächst werde die Bemerkung "die handschriftlichen Eintragungen stammen wahrscheinlich nicht von mir" von der belangten Behörde "überstrapaziert". Schwerer wiege, dass die belangte Behörde ausblende, dass K davon ausgehe, die Eintragungen träfen inhaltlich zu. Schließlich ignoriere die belangte Behörde, dass K selbst einen Bezug zum Transportplan herstelle, mit dem es sich "ähnlich verhalte". Die belangte Behörde verkenne, dass K damit bestätige, soweit dies nach dem Zeitablauf überhaupt möglich sei, dass die Eintragungen, für die er sich mit seiner Unterschrift verbürge, zutreffend seien.

Die belangte Behörde irre weiters, wenn sie meine, eine inhaltlich abweichende Beurteilung von jener der Staatsanwaltschaft in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren allein auf der Grundlage treffen zu können, dass es sich vorliegend um ein Abgaben- und nicht um ein Strafverfahren gehandelt habe.

Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH müsse sich die zuständige Behörde für eine Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere stützen, aus denen sich ergebe, dass die dem Erstattungsantrag vom Ausführer beigefügten Unterlagen nicht beweisen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG beim Transport eingehalten worden seien; der Ausführer habe gegebenenfalls die Möglichkeit nachzuweisen, inwiefern die Beweise, die die zuständige Behörde für ihre Feststellungen anführe, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und dieser Richtlinie nicht eingehalten worden seien, nicht erheblich seien. Die zuständige Behörde habe ihre Entscheidung auf jeden Fall zu begründen und dabei anzugeben, warum sie der Ansicht sei, dass die vom Ausführer vorgelegten Nachweise nicht den Schluss zuließen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG eingehalten worden seien. Zu diesem Zweck habe sie u.a. eine objektive Bewertung der ihr vom Ausführer vorgelegten Unterlagen vorzunehmen und darzutun, dass auf Grund der von ihr angeführten Umstände festgestellt werden könne, dass die dem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügte Dokumentation nicht geeignet sei, die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall gründete die belangte Behörde die vom EuGH geforderten Erwägungen für eine Entscheidung nach Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung auf den Transportplan und die vom Beschwerdeführer vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Fahrers, auf die kriminaltechnische Untersuchung dieser Urkunden und auf die Aussage des Fahrers Burkhart K. Die belangte Behörde legte nachvollziehbar ihre Zweifel an der Richtigkeit sowohl des Transportplans als auch der eidesstattlichen Erklärung dar und gründete ihre Entscheidung damit auf objektive und konkrete Umstände, aus denen sich nach Ansicht der belangten Behörde die mangelnde Beweiskraft der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergab.

Soweit die vorliegende Beschwerde demgegenüber versucht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen, vermag sie damit weder eine Verkennung der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH noch der §§ 167 ff BAO aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

Eine solche Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag die vorliegende Beschwerde jedoch nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass mit der Behauptung einer "Überstrapazierung" einzelner Beweisergebnisse eine solche Unschlüssigkeit überhaupt nicht angesprochen wird, ist ein Ignorieren oder auch eine Willkür der belangten Behörde in der Verwertung der Beweisergebnisse nicht erkennbar.

Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder eine andere Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermag die Beschwerde auch nicht unter Hinweis auf die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens aufzuzeigen. Mögen im Strafverfahren die Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer betreffend die Verfälschung des Transportplans oder der eidesstattlichen Erklärung für eine weitere Verfolgung nicht ausgereicht haben, so waren allein durch die Einstellung des Strafverfahrens die von der belangten Behörde im Detail aufgezeigten Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Versorgungsleistungen an den Tieren noch nicht ausgeräumt. Denn selbst wenn der Fahrer - im Gegensatz zur kriminaltechnischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt Salzburg - die Echtheit seiner Unterschrift auf der eidesstattlichen Erklärung bestätigte, verbleiben nach wie vor die auch in der kriminaltechnischen Untersuchung hervorgegebenen Abweichungen der "Ausfüllschrift" von der Unterschrift des Fahrers und die im Zuge der Einvernahme bekundeten Vorbehalte des Fahrers K. zur Richtigkeit der Beurkundung.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerde die Erwägungen, respektive die Zweifel der belangten Behörde an der Richtigkeit der "Eidesstattlichen Erklärung" des Fahrers Burkhart K. in Ansehung der erst zu einem späteren Zeitpunkt erstatteten minutengenauen Zeitangaben unberührt lässt.

Zweifel der Beschwerde an der kriminaltechnischen Untersuchung zu anderen, nicht verfahrensgegenständlichen Dokumenten können im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben.

Soweit die Beschwerde letztlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde dadurch zu entkräften versucht, dass sie die Kopie einer Rechnung der mit dem Transport beauftragten Spedition vorlegt, um an Hand dieser zu verdeutlichen, dass zeitgleich mit dem beschwerdegegenständlichen Transport noch zwei weitere Transporte durchgeführt worden seien, sodass die Zweifel der belangten Behörde an einem arbeitsteiligen Vorgehen bei der Versorgung und Beurkundung der Versorgungsleistungen "abwegig" seien, muss ein solches Unterfangen schon daran scheitern, dass es sich bei der vorgelegten Rechnung um ein neues Beweismittel handelt, dessen Berücksichtigung auf Grund des Neuerungsverbotes nach § 41 Abs. 1 VwGG ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am