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VwGH vom 30.09.2009, 2007/13/0018

VwGH vom 30.09.2009, 2007/13/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg in 1093 Wien, Nußdorferstraße 90, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2285-W/05, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 (mitbeteiligte Partei: EG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte war bei der W. GmbH beschäftigt und bezog nach seiner Pensionierung gemäß dem Dienstvertrag vom eine Firmenpension.

Am wurde über das Vermögen der W. GmbH der Konkurs eröffnet. Der Mitbeteiligte meldete, im Wesentlichen unter dem Titel "kapitalisierte Pension", eine Forderung in Höhe von 965.517,45 EUR brutto im Konkurs an, die vom Masseverwalter zunächst mit 91.310,45 EUR bestritten wurde. Im Zuge einer Besprechung vom kam es dann zu einer Einigung zwischen Masseverwalter und Mitbeteiligtem über die Höhe des kapitalisierten Pensionsanspruches dergestalt, dass letztlich im gerichtlichen Anmeldeverzeichnis eine anerkannte Forderung in Höhe von 910.514,05 EUR verblieb. Hievon erhielt der Mitbeteiligte entsprechend der Zwangsausgleichsquote von 53 % im März 2004 einen Teilbetrag von 482.572,44 EUR, welcher voll lohnversteuert wurde.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 blieb das Finanzamt - entgegen der vom Mitbeteiligten bei Einbringung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 vertretenen Auffassung -

bei der vollen Besteuerung dieses Betrages.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung, der die belangte Behörde insoweit Folge gab, als ein Fünftel steuerfrei zu belassen sei. Sie führte insbesondere aus, dass dem Mitbeteiligten die Regelung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zugute komme, weil die am erfolgte Einigung zwischen dem Masseverwalter und dem Mitbeteiligten zu einer Bereinigung ursprünglich strittiger Ansprüche geführt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung von Gegenschriften seitens des Mitbeteiligten und der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0185, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass in der durch § 15 AO und § 15 KO angeordneten Kapitalisierung von Forderungen auf wiederkehrende Leistungen noch keine Ermittlung einer Vergleichssumme in Form einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu sehen ist. Dadurch, dass der zu ermittelnde Schätzwert einer Bandbreite unterliegt und der tatsächlich im Insolvenzverfahren zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann, ändert sich nicht der Charakter eines im Insolvenzverfahren zu ermittelnden Schätzwertes in Richtung einer nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 begünstigten Vergleichssumme.

Ausgehend von dieser Rechtsansicht erweist sich die Anwendung der genannten Bestimmung im vorliegenden Fall als verfehlt. Der bekämpfte Bescheid ist mithin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am