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VwGH vom 23.06.2009, 2007/13/0014

VwGH vom 23.06.2009, 2007/13/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch die Jirovec & Partner RechtsanwaltsGesmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 291/05, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der L GesmbH zur Haftung nach § 7 Abs. 1 iVm § 54 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für den Rückstand an für die L GesmbH entstandener Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Juni bis Oktober 2001 im Betrag von zusammen 1.556,10 EUR heran.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vermisste der Beschwerdeführer eine Aufschlüsselung der Abgabenrückstände und verwies auf ein "gerichtliches" Gutachten vom , welches er auszugsweise, nämlich dessen Deckblatt und Seite 53, der Berufung beilegte und in welchem es lautet:

"§ 114 ASVG:

Es sind ausschließlich DG-Anteile der Beitragsmonate 8/01, 9/01 und 10/01 offen. In diesen Monaten wurden nachweislich keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt. Es konnten daher auch keine Dienstnehmeranteile einbehalten werden."

Der Magistrat der Stadt Wien schlüsselte die Rückstände mit Schreiben vom an den Beschwerdeführer wie folgt auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Rückstand
Zeitraum
Betrag in EUR
Kommunalsteuer
7/01
1.583,98
Dienstgeberabgabe
7/01
51,60
Kommunalsteuer
8/01
84,08
Dienstgeberabgabe
8/01
37,79
Dienstgeberabgabe
9/01
43,60
Dienstgeberabgabe
10/01
0,73
Summe
1.801,78
abzüglich Quote
245,68
Summe lt. Haftungsbescheid
1.556,10"

In einer Ergänzung zur Berufung sowie einer weiteren Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass die Beträge an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer für die Monate August bis Oktober 2001 nicht für eine Haftung in Betracht kämen, weil für diese Zeit keine Löhne und Gehälter ausbezahlt und damit auch keine Dienstnehmeranteile einbehalten worden seien, wie aus dem erwähnten Gutachten hervorgehe. Die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für Juli 2001 sei frühestens im August 2001 fällig. Damit fiele die Fälligkeit in die vom genannten Sachverständigen "geschilderte Phase, in welcher keinerlei Auszahlung mehr erfolgen konnte". Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass die Abgaben nicht mehr "abgeführt" worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab und verwies auf die "Aktenlage", wonach zwar die Löhne und Gehälter im Juli 2001 und "teilweise" im August 2001 ausbezahlt, die damit fällige Kommunalsteuer jedoch nicht entrichtet worden sei. Durch die Schlechterstellung des Abgabengläubigers habe der Beschwerdeführer somit seine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt. In seiner Berufung habe er nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet würden.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer "zum Vorbringen, dass keine Haftung für die gegenständlichen Abgaben besteht", die Einvernahme des Steuerberaters E M, welcher insbesondere bestätigen könne, dass "die von der Behörde erfolgten Annahmen betreffend Lohn- und Gehaltsauszahlungen unrichtig" seien. Des Weiteren wies er darauf hin, dass ihm "die gegenständlichen Bescheide betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe noch nicht zugekommen" seien.

Mit Schreiben vom ersuchte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer um die Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Juli bis Oktober 2001. Diese Aufstellung habe eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Zahlungen und sonstiger Tilgungen sowie eine Aufstellung der liquiden Mittel am Fälligkeitstag zu enthalten.

Der Beschwerdeführer beantragte eine Verlängerung der ihm mit dem erwähnten Schreiben gesetzten Frist, kam dem Ersuchen des Magistrats aber auch dann nicht nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des vor ihr bekämpften Bescheides vom und legte den Haftungszeitraum mit Juli bis Oktober 2001 und den Haftungsbetrag mit insgesamt 1.472,02 EUR fest. Im Übrigen wies sie die Berufung ab. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag zu entrichten habe. Es sei Aufgabe des Geschäftsführers nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich sei.

Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass im August 2001 keinerlei Auszahlungen mehr erfolgt seien. Es werde lediglich festgehalten, dass keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt worden seien, was jedoch die Leistung anderer Zahlungen nicht ausschließe. Zudem sei der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung nicht nachgekommen.

Der Geschäftsführer hafte auch dann für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien.

Den Nachweis für das Fehlen von Mitteln oder einer solchen anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, daher hafte er für den ausständigen Abgabenbetrag zur Gänze.

Dem Antrag auf Einvernahme des vom Beschwerdeführers genannten Steuerberaters folge die belangte Behörde nicht. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setze die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas voraus, das mit dem Beweismittel erwiesen werden solle. Die Zeugeneinvernahme zum Nachweis, dass die von der Behörde erfolgten Annahmen betreffend Lohn- und Gehaltszahlungen unrichtig seien, erübrige sich, weil die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers folge, im Zeitraum August bis Oktober 2001 seien keine Löhne oder Gehälter ausbezahlt worden. Im Übrigen lasse der Beweisantrag nicht erkennen, dass eine weitere rechtlich relevante Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt werden solle.

Zum "Antrag auf Zustellung der Bescheide über die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe" sei anzumerken, dass keine derartigen Bescheide erlassen worden seien, weil die Abgabenerklärung durch Selbstbemessung der Primärschuldnerin erfolgt sei.

Der Haftungszeitraum sei allerdings gegenüber der Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz abzuändern, weil für Juni 2001 kein Rückstand bestehe. Hinsichtlich der Kommunalsteuer für den Zeitraum August bis Oktober 2001 seien keine Löhne und Gehälter ausbezahlt worden und somit keine Kommunalsteuer "fällig" geworden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) haften die in den §§ 54ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0094, vom , 2005/13/0100, und vom , 2004/13/0032).

Hat der Geschäftsführer in dieser Hinsicht nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr, nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens, ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zu der Annahme berechtigt, dass er seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze. Letzteres setzt, wie für den Bereich der BAO etwa im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049, VwSlg 7.440/F, dargelegt wurde, voraus, dass auch der dem Vertreter obliegende Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, nicht erbracht wird (vgl. auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom sowie das hg. Erkenntnis vom , 2003/17/0066).

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Kommunalsteuer für Juli 2001 sei erst im August fällig geworden und falle somit in einen Zeitraum, für welchen mangels Mittel nachgewiesenermaßen keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien. Das ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dessen amtswegige Einholung durch die belangte Behörde jederzeit möglich gewesen wäre. Zudem sei diesbezüglich die Einvernahme des Steuerberaters beantragt worden. Gleiches gelte für die Dienstgeberabgabe.

Dem vom Beschwerdeführer mit der Berufung vorgelegten Auszug des erwähnten Gutachtens ist lediglich zu entnehmen, dass die L GesmbH von August bis Oktober 2001 "nachweislich keine Löhne und Gehälter" mehr ausbezahlt habe. Dass nach anderen, nicht vorliegenden Abschnitten dieses Gutachtens keinerlei Zahlungen erfolgt seien, behauptet der Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof. Damit verstößt er gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde dieses Gutachten nicht vollständig beigeschafft habe, geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen dahin gerichteten Antrag gestellt hatte.

Damit der Beschwerdeführer seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, wäre die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung im fraglichen Zeitraum erforderlich gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0086).

Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, indem sie vom Beschwerdeführer eine Liquiditätsaufstellung abgefordert hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Liquiditätsaufstellung habe "naturgemäß" nicht beigebracht werden können, weil im fraglichen Zeitraum keinerlei Auszahlungen erfolgt seien und somit auch keine "Verkürzung" habe eintreten können, ist entgegenzuhalten, dass einerseits der Beschwerdeführer diesen angeblichen Grund für das Unterlassen der Vorlage der Liquiditätsaufstellung der belangten Behörde nicht bekannt gegeben hatte und andererseits das angebliche Unterbleiben jeglicher Zahlungen nicht auch das Fehlen jeglicher Mittel bedeutet, während gerade auch die vorhandenen, allenfalls zur vollständigen Bedienung aller Gläubiger nicht ausreichenden Mittel in der von der belangten Behörde vermissten Liquiditätsaufstellung darzustellen gewesen wären. Somit ist der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer sieht auch im Unterbleiben der beantragten Einvernahme des genannten Steuerberaters eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beweisantrag "zum Vorbringen, dass keine Haftung für die gegenständlichen Abgaben besteht" lässt keinen konkreten Sachverhalt erkennen, der durch die beantragte Zeugeneinvernahme hätte erwiesen werden sollen. Das Beweisthema, der Steuerberater könne "insbesondere" bestätigen, dass "die von der Behörde erfolgten Annahmen betreffend Lohn- und Gehaltsauszahlungen unrichtig" seien, erlaubte der belangten Behörde, von der Einvernahme des Steuerberaters abzusehen, weil die belangte Behörde - worauf sie im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hinweist - von der ursprünglichen Annahme der Abgabenbehörde über Lohnzahlungen im in Rede stehenden Zeitraum abgegangen und ohnehin dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt ist und dementsprechend die Kommunalsteuer für August 2001 aus dem Haftungsbetrag ausgeschieden hat. Auch diese Verfahrensrüge erweist sich somit als unberechtigt.

Des Weiteren führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass ihm keine Bescheide betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zugekommen seien.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde. Hat ein Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid Einwendungen gegen den Abgabenanspruch erhoben und geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran - was im Beschwerdefall nach den Feststellungen der belangten Behörde über die Selbstbemessung der Abgaben zutrifft -, so ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0129).

Daher konnte der Beschwerdeführer im Beschwerdefall das Bestehen eines Abgabenanspruches - hinsichtlich der Kommunalsteuer für August 2001 auch erfolgreich - bekämpfen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am