VwGH vom 08.09.2010, 2009/16/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der T GmbH in B, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in 8430 Kaindorf-Leibnitz, Augasse 52, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0331-G/07, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Einbringungsvertrag vom wurde durch M T sein Einzelunternehmen in die Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme des Art III Umgründungssteuergesetz eingebracht, wobei als Einbringungsstichtag der Ablauf des festgelegt wurde.
Für die vom Einbringungsvorgang im Einzelnen erfassten Objekte, nämlich einerseits ein neu vermessenes unbebautes Grundstück und andererseits einen Weingarten, wurden mit Bescheiden des Lagefinanzamtes je zum erhöhte Einheitswerte von EUR 4.900,-- bzw. EUR 337.000,-- festgestellt.
Das Finanzamt Graz Umgebung (im Folgenden kurz Finanzamt) schrieb der Beschwerdeführerin zunächst Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Summe der Einheitswerte von EUR 46.292,60 und EUR 337.000,-- vor.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin, wobei sie betreffend das Grundstück EZ 91 teilweise die Anwendung des Einheitswertes von EUR 4.900,-- anstrebte.
Mit vorläufiger Berufungsvorentscheidung vom setzte das Finanzamt in teilweiser Stattgebung der Berufung die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Zweifachen des Einheitswertes von EUR 328.500,-- fest.
Dazu stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie jetzt verlangte, dass ausschließlich der zum festgestellte Einheitswert von EUR 46.292,60 heranzuziehen sei.
Die belangte Behörde änderte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass die Grunderwerbsteuer ausgehend von dem mit EUR 683.800,-- angenommenen zweifachen Einheitswert der in Rede stehenden Objekte festgesetzt wurde. Sie ging dabei davon aus, dass für die vertragsgegenständlichen Objekte zum Stichtag erhöhte Einheitswerte in der Höhe von EUR 4.900,-- bzw. EUR 337,000,-- festgesetzt worden seien. An diese Bescheide sei die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gebunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis des Feststellungsbescheides zum (zweimal EUR 46.292,60) verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichthof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 nennt (unter der Überschrift Erwerbsvorgänge) unter anderem einen Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, als Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Ein Einbringungsvertrag ist ein solcher Erwerbsvorgang.
Gem. § 22 Abs. 4 UmgrStG (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 2003/71) ist bei Einbringungen gem. 12 leg. cit., wenn sie einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG 1987 verwirklichen, die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Diese Bestimmung stellt für die Berechnung der Grunderwerbsteuer eine lex specialis dar (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0147).
Die zitierte Bestimmung besagt aber nur etwas über die Höhe der Bemessungsgrundlage, nichts jedoch über die Entstehung der Steuerschuld.
Gem. § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Das war im vorliegenden Fall der Abschluss des Einbringungsvertrages vom .
Gem. § 6 Abs. 1 lit. a Satz 2 GrEStG 1987 ist maßgeblich der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorangegangenen Feststellungszeitpunkt festgesetzt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0114).
Das waren aber nach Inhalt der Verwaltungsakten die jeweils zum Stichtag festgesetzten erhöhten Einheitswerte von EUR 4.900,-- und EUR 337.000,--. Das Zweifache der Summe dieser Beträge macht EUR 683.800,-- aus; das ist aber der von der belangten Behörde als Bemessungsgrundlage herangezogene Wert.
Wenn dagegen die Beschwerde einen zum festgesetzten Einheitswert (von EUR 46.292,60) angewendet haben will, so verkennt sie, dass im vorliegenden Fall als Zeitpunkt des Erwerbsvorganges der maßgeblich war und dass dazwischen eben zwei andere Einheitswertfeststellungen erfolgten. Daran würde sich im Ergebnis aber auch nichts ändern, wenn man als Erwerbsvorgang den im Einbringungsvertrag festgelegten Stichtag (Ablauf des = 0:00 Uhr des ) heranziehen wollte, weil dann eben (wie dies die belangte Behörde ohnehin auch zum Ausdruck brachte) in Anwendung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 81/15/0029 ebenfalls die zum neu festgesetzten erhöhten Einheitswerte heranzuziehen wären.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am