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VwGH vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0041

VwGH vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des E W. D, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7101330/2015, betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Rechtsanwalt, brachte namens seines Mandanten mit Schriftsatz vom beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein, weil sein Mandant einen "Asylantrag" gestellt habe, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom abgewiesen habe, wogegen sein Mandant am Beschwerde an den (damaligen) Asylgerichtshof erhoben habe, über welche noch nicht entschieden worden sei.

2 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Revisionswerber eine Gebühr nach § 24a VwGG in Höhe von 240 EUR und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120 EUR fest. Die Eingabengebühr für den Fristsetzungsantrag sei nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, worin er vorbrachte, der erwähnte Fristsetzungsantrag sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am zurückgezogen worden. Weiters seien gemäß § 70 des Asylgesetzes die in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderlichen Eingaben von den Gebühren befreit. Schließlich entstehe die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof. Eine solche sei nicht erfolgt, denn der Fristsetzungsantrag sei beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und dort auch zurückgezogen worden. Zu einer Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof sei es infolgedessen nicht gekommen.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Beschwerde als unbegründet ab.

5 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen führte das Bundesfinanzgericht aus, als Zeitpunkt der Überreichung im Sinn des § 24a Z 3 VwGG sei seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz nicht mehr das Einlangen der Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof, sondern in den Fällen des § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen. Damit sei für den Fristsetzungsantrag, der am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, in diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld entstanden und fällig geworden. Das spätere Zurückziehen des Fristsetzungsantrages oder das Unterbleiben der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof könnten die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen.

7 Unter Verweis auf im Einzelnen wiedergegebene hg. Rechtsprechung vertrat das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass die Befreiung des § 70 Asylgesetz nur an das Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingaben in im Asylgesetz geregelten Verfahren betreffe, nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der in Rede stehende Schriftsatz vom sei ausdrücklich als Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG bezeichnet worden und der wegen Verletzung im Recht auf Entscheidung erhobene Antrag richte sich ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Eingabe sei somit nicht in einem Verfahren nach dem Asylgesetz, sondern in einem Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz gestellt worden, weshalb die Befreiung nach § 70 Asylgesetz nicht anzuwenden sei.

8 Die Revision sei zulässig, weil die Rechtsfragen entscheidungswesentlich seien, ob nach der ab geltenden Rechtslage die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG bereits mit dem Einlangen der Eingabe beim Verwaltungsgericht als Einbringungsstelle im Sinn des § 24 Abs. 1 VwGG oder erst mit der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof entstehe und ob auf Fristsetzungsanträge in Asylangelegenheiten die Gebührenbefreiung nach § 70 Asylgesetz anwendbar sei oder nicht.

9 Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene (ordentliche) Revision, eine Revisionsbeantwortung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, mit welcher dieses die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt, und die Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

10 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht "auf Nichtvorschreibung der Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG im Fristsetzungsverfahren des (X) und jedenfalls auf Nichtvorschreibung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 § 70 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lautet:

" § 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."

12 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.

13 Ein Fristsetzungsantrag kann nach § 38 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Ziel des Fristsetzungsantrages ist, dass der Verwaltungsgerichtshof nach § 38 Abs. 4 VwGG dem Verwaltungsgericht aufträgt, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

14 Gemäß § 24a Z 1 VwGG ist u.a. für Fristsetzungsanträge eine Eingabengebühr von 240 EUR zu entrichten.

15 Gemäß § 70 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) sind die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit seinem vom Bundesfinanzgericht zutreffend zitierten Erkenntnis vom , 2006/16/0044, ausgesprochen, dass mit der Befreiungsbestimmung des § 70 Abs. 1 AlVG die im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG erforderlichen Eingaben und deren Beilagen usw., nicht aber Beschwerden an die Höchstgerichte befreit sind, über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGG oder im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach dem VfGG zu entscheiden ist.

17 Diese Rechtsprechung ist auch auf die im Wesentlichen inhalts- und wortgleiche Bestimmung des § 70 des Asylgesetzes 2005 zu übertragen.

18 Zu Recht verweist das Bundesfinanzgericht auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung.

19 So waren in § 22 des Asylgesetzes 1991 die in Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben von den Stempelgebühren befreit. Die Materialien (ErläutRV 270 BlgNR, XVIII. GP, 22) begründen dies damit, dass bisher auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff AVG anzuwenden gewesen waren, was in der Praxis dazu geführt habe, dass Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen seien. Die Bestimmung diene daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.

20 Eine Befreiung auch der Eingabengebühr für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof war entbehrlich, weil mittellosen Personen dafür die Rechtseinrichtung der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) offenstand.

21 Mit § 34 des Asylgesetzes 1997 wurden die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben (abermals) von den Stempelgebühren befreit. Die Materialien (ErläutRV 686 BlgNR, XX. GP, 29) führen dazu an, diese Bestimmung entspreche im Wesentlichen geltendem Recht und die Befreiung von Stempelgebühren werde lediglich auch auf Vollmachtsurkunden ausgedehnt (Anmerkung: wohl im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom , 94/16/0126).

22 Die Materialien (ErläutRV 952 BlgNR, XXII. GP) zum im vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden § 70 des Asylgesetzes 2005 enthalten keine Erläuterungen.

23 § 70 AsylG 2005 enthält somit keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG.

24 Demgegenüber wurde - wie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend erwähnt - mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, (im Folgenden: VerwG-AG - BMASK) in einigen Gesetzen die Bestimmung über die Gebührenbefreiung um den Satz erweitert, dass die Befreiung auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gelte. Auffallend ist, dass dies nur in einigen der mit diesem Bundesgesetz geänderten Gesetze erfolgte (nämlich in § 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, in § 51 des Bundesbehindertengesetzes, in § 64 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes, in § 68 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes, welches später durch das nunmehr geltende Heeresentschädigungsgesetz abgelöst wurde, das mit seinem § 8 Abs. 2 eine gleichartige Gebührenbefreiung enthält, in § 6 Abs. 2 des Impfschadengesetzes und in § 11 Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes). Die Bestimmungen über Gebührenbefreiungen anderer mit dem VerwG-AG - BMASK geänderter Gesetze, wonach "die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben" gebührenbefreit sind, wurden demgegenüber nicht geändert (nämlich § 70 des bereits erwähnten Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,§ 61 des Arbeitsmarktservicegesetzes und § 47 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes). Hervorzuheben ist, dass mit dem VerwG-AG - BMASK die Bestimmung über die Gebührenbefreiung in § 21 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes dahingehend geändert wurde, dass die bereits vorhandene Gebührenbefreiung auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder gilt. Eine Befreiung für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof ist nicht enthalten.

25 Alldem ist zu entnehmen, dass nur in denjenigen Gesetzen, in denen die Gebührenbefreiung ausdrücklich auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgedehnt wurde, eine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG besteht und es sich - im Gegensatz zu den Materialien (ErläutRV 2193 BlgNR, XXIV. GP) - nicht um Klarstellungen, sondern um Änderungen der Gebührenbefreiung handelte.

26 Aus der Sicht der Eingabengebühr des § 24a VwGG ist die die behauptete Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bekämpfende Revision dem das behauptete Untätigwerden des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf eine vor ihm erhobene Beschwerde bekämpfenden Fristsetzungsantrag gleichgestellt. Beide Rechtsbehelfe und deren Verfahren sind im VwGG geregelt. Ein Fristsetzungsantrag ist somit keine im Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 erforderliche Eingabe.

27 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers erstreckt sich die Befreiung nach § 70 Asylgesetz 2005 somit nicht auf die Eingabengebühr nach § 24a VwGG.

28 Damit steht im Einklang, dass der Verwaltungsgerichtshof in Fällen eines Fristsetzungsantrages betreffend eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Angelegenheiten des Asylgesetzes 2005 beim Ersatz der Aufwendungen dem Antragsteller, dem keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde, auch die Aufwendungen für die Eingabengebühr zuspricht (vgl. den vom Bundesfinanzgericht zutreffend zitierten hg. Beschluss vom , Fr 2014/18/0053, den hg. Beschluss vom , Fr 2014/20/0050, sowie die an Antragsteller mit dem nunmehrigen Revisionswerber als Vertreter ergangenen hg. Beschlüsse vom , Fr 2015/21/0008, vom , Fr 2015/01/0016, und vom , Fr 2015/20/0004), was zu unterbleiben hätte, wäre der Antragsteller von der Eingabengebühr befreit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0167, VwSlg 8.665/F, und den hg. Beschluss vom , Fr 2015/20/0041).

29 Der Revisionswerber vertritt in seiner Revision den Standpunkt, die Gebührenschuld entstehe nach § 24a Z 3 VwGG erst mit der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werde, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof, sohin nicht, solange Fristsetzungsanträge dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgelegt worden seien und ihn "in keiner wie immer gearteten Weise belasten."

30 § 24a Z 3 VwGG lautet:

"3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig."

31 Der in § 24a Z 3 VwGG genannte Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Eingabe (zulässig) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird. Dies ist für Revisionen und Fristsetzungsanträge, die gemäß § 25 Abs. 5 VwGG und § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, nicht anwendbar und betrifft etwa Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 Abs. 2 VwGG) oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 46 Abs. 3 VwGG).

32 Zu der im Revisionsfall somit allein zu beurteilenden Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist.

33 Auch bei der Frage, wann ein Fristsetzungsantrag nach § 38 Abs. 1 VwGG "gestellt" ist und ob die dort genannte Sechsmonatsfrist abgelaufen ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf ab, wann der Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof einlangt, sondern auf jenen Zeitpunkt zu dem der Fristsetzungsantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt (vgl. ausdrücklich den vom Bundesfinanzgericht zitierten hg. Beschluss vom , Fr 2014/20/0022, und etwa die hg. Beschlüsse vom , Fr 2015/11/0008, und vom , Fr 2015/10/0005, sowie insbesondere die hg. Beschlüsse vom , Fr 2014/18/0033, und vom , Fr 2014/01/0032).

34 Sohin war im Revisionsfall mit Einlangen des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht die Eingabengebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG entstanden und gleichzeitig fällig.

35 Nach § 24a Z 7 VwGG sind auf die Eingabengebühr des § 24a leg.cit. im Übrigen die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG) über Eingaben mit Ausnahmen dessen § 11 Z 1 und dessen § 14 anzuwenden.

36 Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß vom 50vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

37 Wurde die Eingabengebühr nach § 24a VwGG nicht bei Fälligkeit entrichtet, so ist sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0097).

38 Dass im Revisionsfall die Eingabengebühr bis zum Zeitpunkt des Einlangens des in Rede stehenden Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht entrichtet worden wäre, behauptet der Revisionswerber nicht. Somit zeigt er auch keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Eingabengebühr und einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG auf.

39 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

40 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am