VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0423

VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0423

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/10/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/121981/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, befindet sich seit seiner legalen Einreise am rechtmäßig im Bundesgebiet; seit verfügt er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (nunmehr: Daueraufenthalt - EG).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG), nach § 27 Abs. 1 SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter von November 2005 bis gewerbsmäßig rund 30 Gramm Kokain an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft habe. Weiters habe er in der Zeit von Mitte 2005 bis Ende Oktober 2006 wiederholt nicht mehr feststellbare Mengen Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am in Wien versucht zu haben, einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er mit seinem Pkw auf diesen losgefahren sei, als der Polizist ihn zur Ausweisleistung und zum Verlassen seines Autos aufgefordert habe.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Meidling abermals wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen rechtskräftig verurteilt, weil er am in Wien neun Gramm Kokain für den Eigenbedarf erworben und besessen und dieses einer Abnehmerin zugesteckt habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von September 2007 bis Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, insgesamt zumindest 313 Gramm brutto, diversen Abnehmern überlassen bzw. verkauft habe. Des Weiteren habe er ab Ende 2005 bis zum Kokain sowie drei Gramm Marihuana und vier Stück Ecstasy-Tabletten erworben und besessen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung führte sie nach Darstellung der genannten strafgerichtlichen Verurteilungen aus, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Jahr 2007 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand nach § 5 Abs. 1 StVO und im Jahr 2008 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige österreichische Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 FSG rechtskräftig bestraft worden sei.

Zum Zeitpunkt seiner letzten Verurteilung sei der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgegangen; nunmehr stehe er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Seine Eltern, die Großeltern und sein minderjähriger Sohn lebten in Österreich; seine Mutter und sein Sohn seien österreichische Staatsbürger. Er wohne mit seinen Eltern und (zum großen Teil) mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für den Sohn sei zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des Kindes, von der der Beschwerdeführer geschieden sei, geteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafe ein Strafaufschub bis gewährt worden, damit er sich stationär notwendiger gesundheitsbezogener Maßnahmen unterziehen könne. Vom 8. Juli bis zum , daher acht Wochen lang, sei er auch in einer derartigen Therapieeinrichtung behördlich gemeldet gewesen.

Bereits am sei der Beschwerdeführer wegen (inzwischen getilgter) strafgerichtlicher Verurteilungen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Fall eines neuerlichen Rechtsbruchs aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt würden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass durch die eingangs erwähnten Verurteilungen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG (mehrfach) erfüllt sei. Das diesen zugrundeliegende Verhalten rechtfertige aber auch die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 61 Z 3 FPG verneinte die belangte Behörde unter Hinweis auf eine mittlerweile getilgte Verurteilung des Beschwerdeführers am zu einer teilbedingten einjährigen Freiheitsstrafe, der insgesamt sechs Einbruchsdiebstähle zwischen 3. und in Billa und Libro-Filialen zugrunde gelegen seien. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer zuletzt zu einer die Grenze des § 61 Z 3 FPG übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Auf Grund seines langjährigen Aufenthalts, seiner Niederlassung im Bundesgebiet, seiner - zumindest teilweisen - beruflichen Integration sowie seiner sehr starken familiären Bindungen in Österreich ging die belangte Behörde von einem "beachtlichen" Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Dessen ungeachtet sah sie die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Grunde des § 66 FPG als zulässig an. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit, dringend geboten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das sich zuletzt auf eine große Menge Suchtgift bezogen habe, verdeutliche augenfällig seine Gefährlichkeit für die Gesundheit im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und sein Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten. Insbesondere Suchtgiftdelikten sei eine große Wiederholungsgefahr nahezu immanent, was der Beschwerdeführer selbst unter Beweis gestellt habe. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Die Therapie des Beschwerdeführers - so führte die belangte Behörde weiter aus - sei kaum geeignet, auf die negative Verhaltensprognose Einfluss zu nehmen. Diese könne zwar - was keineswegs gesichert sei - seine Sucht heilen; die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr könne dadurch jedoch nicht gebannt werden. Es sei notorisch, dass Suchtgifthändler dazu neigen würden, weiterhin ihre Straftaten auszuführen. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Meidling im Oktober 2007 um einen Strafaufschub nach §§ 39, 41 SMG angesucht, der für höchstens zwei Jahre hätte erteilt werden können. Ob diesem Antrag stattgeben worden sei, sei nicht aktenkundig, aber auch nicht weiter relevant.

Der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Die privaten Interessen hätten daher gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden, öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Eine Ermessensübung sei wegen der Verurteilung im Sinn des § 55 Abs. 3 Z 1 und 2 bzw. § 56 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (April 2009) geltende Fassung.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Im Hinblick darauf hat er die erste, dritte und vierte Alternative des genannten Tatbestands erfüllt. Es sind im vorliegenden Fall aber auch die für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den ihm erteilten Aufenthaltstitel maßgeblichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG erfüllt (vgl. zu den unterschiedlichen Gefährdungsmaßstäben grundlegend das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603). So wurde der Beschwerdeführer einerseits wegen eines Verbrechens verurteilt; andererseits wurde er wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dies indiziert jedenfalls, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG ausgeht.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsannahme mit den Argumenten, dass ihm bis Juni 2010 ein Strafaufschub gewährt worden sei, damit er sich einer Therapie seiner Suchtgiftabhängigkeit unterziehe. Bisher habe er noch keine Möglichkeit gehabt, zu beweisen, dass er nicht rückfällig werde und die österreichischen Rechtsvorschriften respektiere. Ein Suchtgiftabhängiger ohne Therapiebehandlung sei so zu betrachten wie ein Kranker, der keine medizinische Hilfe erhalten habe. Es sei "nicht im Bereich seiner Willensentscheidung gelegen", sich frei von Straftaten zu verhalten.

Diese Beschwerdeausführungen erzeugen keine Bedenken an der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose. Angesichts der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden - während offener Probezeit wiederholten - Straftaten im Bereich des Suchtmittelhandels, die er über einen längeren Zeitraum, teilweise bezogen auf eine große Menge sowie teilweise gewerbsmäßig begangen hat, geht von ihm eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt dargelegt, dass das Delikt des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0172, mwN).

Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen überdies, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Fremden auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0309, sowie das noch zu § 36 Abs. 1 FrG ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2002/21/0163, je mwN). Der genannten Gefährdungsprognose steht daher die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte eigene Suchtmittelabhängigkeit nicht entgegen, sondern sie verstärken diese Annahme. Daran vermag aber auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG gewährt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es nämlich zur Darlegung des Wegfalls einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der Therapie, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0497, mwN). Vor dem Hintergrund der dargestellten, massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels ist der belangten Behörde somit darin beizupflichten, dass selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie für sich alleine keine Gewähr dafür böte, es werde vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0198, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer releviert, dass die belangte Behörde nicht erhoben habe, ob ihm bereits nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Meidling im Oktober 2007 der beantragte Strafaufschub zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt worden sei, zeigt er die Relevanz eines darin allenfalls zu erblickenden Verfahrensmangels nicht auf.

Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, mit dem in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer zwar einen Monat vor der letzten Verhaftung im April 2008 beschäftigungslos, im Übrigen in Österreich jedoch nahezu durchgehend berufstätig gewesen sei. Er habe darüber hinaus starke familiäre Bindungen und es würden Sozialkontakte zu seinen Arbeitgebern und Arbeitskollegen bestehen. So habe er im Jahr 1995 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet - von der er inzwischen geschieden ist. Dieser Ehe entstamme ein gemeinsamer Sohn, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei, "nahezu ohne Unterbrechungen" beim Beschwerdeführer und seinen Eltern wohne und sich nur tageweise bei der leiblichen Mutter aufhalte. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits österreichische Staatsbürgerin; sein Vater sei im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

Mit diesem Vorbringen werden keine relevanten Umstände aufgezeigt, auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch nicht ausreichend Bedacht genommen hätte. So kam die belangte Behörde auf Grund des langjährigen Aufenthalts, der Niederlassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner beruflichen und sehr starken familiären Bindungen in Österreich zu dem Ergebnis, dass ein "beachtlicher Eingriff" in das Privat- und Familienleben vorliege. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - die massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, die aus den vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum wiederholt gesetzten Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels resultiert. Zutreffend hat die belangte Behörde auch berücksichtigt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Verbrechen gegen das SMG, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuwerfen sind, weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0168, mwN). In diesem Fall haben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten der vorliegenden Art erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass das verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einen Verbleib im Bundesgebiet die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegen würden, daher nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde zeigt schließlich auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am