VwGH vom 19.09.2007, 2007/13/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch die Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1529-W/05, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (seit ) und 50 %iger Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten A.L. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft). Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde er als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß von EUR 67.731,88 (Kapitalertragsteuer 2000, Umsatzsteuer 1995 bis 2000 und 2003 sowie Nebengebühren) in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die zunächst mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Unter Bezugnahme auf diesen Vorlageantrag brachte ihm die belangte Behörde mit Vorhalt vom zur Kenntnis, dass die Gesellschaft lt. Erhebung des Finanzamtes vom nicht mehr tätig "und damit eine Einbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner nicht gegeben" sei. Er werde daher um eine Stellungnahme zu einer allfälligen Einbringlichmachung bei der Gesellschaft binnen drei Wochen ab Zustellung des Vorhalts ersucht. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und schränkte die Haftung des Beschwerdeführers - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Erstbehörde 1995 bis 2000 angefallene Abgabennachforderungen an Kapitalertragsteuer zur Gänze für 2000 ausgewiesen habe - auf EUR 31.432,96 ein. Die verbleibende Haftung des Beschwerdeführers begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Gesellschaft nicht mehr tätig sei, sodass die Außenstände beim Primärschuldner nicht mehr eingebracht werden könnten. Gegenüber der Gesellschaft existierten - so die belangte Behörde weiter - rechtskräftige Bescheide (gemeint: betreffend Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 2000). (Außerdem) habe die am eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 eine Restschuld von EUR 218,86 ausgewiesen, die bisher nicht entrichtet worden sei. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten, was "in dem gegenständlichen Jahr" nicht erfolgt sei, woraus sich die Haftung des Beschwerdeführers ergebe. Gemäß § 96 Abs. 1 EStG sei die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlten, sei es Sache des zur Haftung in Anspruch Genommenen nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe. Dieser Nachweis sei unterblieben. Die Gesellschaft sei nach der Aktenlage zumindest bis Ende des Jahres 2004 tätig gewesen, daher seien Mittel zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes (Gastgewerbe) vorhanden gewesen. Demnach hätten auch entsprechende Steuerzahlungen geleistet werden müssen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Tz 5, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).
Mit seiner Beschwerde tritt der Beschwerdeführer in erster Linie und mehrfach wiederholend - in unterschiedlichem Zusammenhang, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter jenem einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes - der Annahme der belangten Behörde entgegen, es sei im vorliegenden Fall Uneinbringlichkeit gegeben. Sein Vorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass selbst dann, wenn die Gesellschaft tatsächlich keine Tätigkeit mehr entfalten sollte, nicht "automatisch" auf deren Vermögenslosigkeit und damit auf die (gänzliche) Uneinbringlichkeit der fraglichen Abgabenverbindlichkeiten hätte geschlossen werden dürfen.
An diesem Vorbringen ist richtig, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, die Gesellschaft habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Das wird in der Beschwerde zwar mehrfach indirekt in Frage gestellt ("selbst wenn"), eine ausdrückliche Bestreitung der diesbezüglichen behördlichen Feststellung unterbleibt jedoch. Auch der behördlichen Folgerung, im Hinblick auf die Beendigung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft könnten die fraglichen Außenstände bei ihr nicht mehr eingebracht werden, wird in der Beschwerde nur abstrakt widersprochen. So wird zwar die Existenz von Vermögenswerten in den Raum gestellt, eine konkrete Darstellung von Objekten, die einer Vollstreckungsmaßnahme seitens der Behörden zugänglich wären, unterbleibt jedoch. Vor allem vor dem Hintergrund der Nichtbeantwortung des oben angeführten Vorhalts vom bestehen damit gegen die behördliche Auffassung, die gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten seien bei der Gesellschaft uneinbringlich, keine Bedenken. Dass die Abgabenbehörden nicht von ihrem Antragsrecht nach § 40 Abs. 1 FBG Gebrauch gemacht haben (gemäß der genannten Bestimmung kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, ua. auf Antrag der zuständigen Steuerbehörde von Amts wegen gelöscht werden), vermag daran entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es nicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens gekommen ist.
Während die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht - wie gezeigt erfolglos - die Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten bei der Gesellschaft thematisiert, begnügt sie sich im Übrigen mit der Rüge, es fehlten Feststellungen über eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und über ein ihn daran treffendes Verschulden. Dabei wird indes übersehen, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer) und über die bis Ende 2004 vorhandenen Mittel der Gesellschaft insgesamt nur so gedeutet werden können, dass der Gesellschaft bei Fälligkeit der Abgaben Mittel zu ihrer Entrichtung zur Verfügung gestanden seien. Dagegen bringt die Beschwerde nichts vor. Sie zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nachgewiesen hätte, dass ihn an der Nichtentrichtung der Abgaben kein Verschulden treffe. Wenn aber der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht hat, durfte die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben annehmen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0059).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am