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VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0420

VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0420

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des B, geborener B, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1386/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der in Wien geborene Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits wenige Monate nach seiner Geburt verlassen habe. Nach Meldungen im Jahr 1985 sei er ab wieder im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Zuletzt sei er im Besitz eines bis gültigen Aufenthaltstitels zum Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" gewesen und am wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig bestraft worden.

Bereits am sei der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche verurteilt worden. Am sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen eines Streits auf der Straße, der zu einer leichten Verletzung einer anderen Person geführt habe, beanstandet worden sei. Dabei habe er sich sehr aggressiv verhalten und sei deshalb mehrmals abgemahnt worden. Als er schließlich festgenommen worden sei, habe er dagegen heftigen Widerstand geleistet und eine Polizeibeamtin gegen einen abgestellten Pkw gestoßen, wodurch sie Prellungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. des Kreuzbeins erlitten habe. Auch nach Anlegen der Handfesseln habe er sich gegen weitere einschreitende Polizeibeamte gewehrt, indem er mit den Füßen um sich getreten habe. Im Zuge der Amtshandlung habe sich weiters herausgestellt, dass er zuvor mit seinem Fahrzeug einen anderen Pkw erheblich beschädigt und anschließend Fahrerflucht begangen habe, wofür er am rechtskräftig bestraft worden sei.

Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, weil er am in ein Auto eingebrochen und daraus das Autoradio sowie vier Lautsprecherboxen gestohlen habe. Am sei er vom Bezirksgericht Floridsdorf wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er am in Wien einen Streitgegner durch einen Faustschlag in das Gesicht verletzt habe.

Im Hinblick auf diese Verurteilungen - und drei rechtskräftige Bestrafungen nach Art. 9 Abs. 1 Z 2 EGVG wegen "Schwarzfahrens" - sei gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Ein in der Folge gestellter Aufhebungsantrag sei mit Bescheid vom rechtskräftig abgewiesen worden.

Am habe der Beschwerdeführer, der mittlerweile seinen Familiennamen geändert gehabt habe, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 FrG 1997" eingebracht. Dabei habe er im Antragsformular zwar seinen früheren Familiennamen angeführt, die Rubrik betreffend bisherige strafgerichtliche Verurteilungen jedoch freigelassen. Den Angaben im Antrag zufolge sei er (nach Ablauf des Aufenthaltsverbots mit ) im Juni 2002 illegal wieder in das Bundesgebiet eingereist. Die "Begünstigteneigenschaft" habe er bei seinem Antrag von seiner österreichischen Adoptivmutter abgeleitet, wobei die Annahme an Kindesstatt vom Bezirksgericht Döbling mit bewilligt worden sei. Nach dem Inhalt des Adoptionsbewilligungsbeschlusses sei aber offenbar bereits das Gericht davon ausgegangen, dass sich die Adoption "am Rande einer sogenannten Scheinadoption bewegt" habe.

Der Aufenthaltstitelantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom rechtskräftig abgewiesen worden.

Zuvor sei der Beschwerdeführer am vom Bezirksgericht Josefstadt abermals wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden, weil er am in Wien einem Streitgegner durch einen Faustschlag in das Gesicht u.a. einen Nasenbeinbruch zugefügt habe.

Am habe der Beschwerdeführer eine serbische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zwei, am bzw. am geborene Kinder habe. Zudem habe er mit einer anderen Frau eine am geborene Tochter, die inzwischen selbst ein Kind habe.

Im Zuge einer Einvernahme durch das Landespolizeikommando Wien am habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht erst im Juni 2002, sondern noch während aufrechten Aufenthaltsverbots im Sommer 2001 wieder nach Österreich eingereist zu sein. Er habe ausdrücklich eingestanden, eine Scheinadoption eingegangen zu sein, weil er geglaubt habe, dass er auf legale Weise keine Aufenthaltsbewilligung bekomme, um bei seinen Kindern in Wien leben zu können. Durch die Namensänderung habe er das auf seinen bisherigen Namen lautende Aufenthaltsverbot und die Vorstrafen "bereinigen" wollen. Zu seinem nunmehrigen Namen habe er zuvor keinen Bezug gehabt; dieser Name sei ihm "nur eingefallen".

Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei schließlich mit Bescheid vom rechtskräftig abgewiesen worden, weil gegen ihn laut Schengener Informationssystem ein bis gültiges ungarisches Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengenraum bestanden habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen des FPG aus, dass auf den Beschwerdeführer als Adoptivsohn einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin nach § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG anzuwenden seien. Zur Beurteilung von Sachverhalten, die § 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden, dessen Z 10 im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zuletzt eingestandene Scheinadoption verwirklicht sei. Auch nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer mit seiner Adoptivmutter zu keiner Zeit ein Familienleben geführt. Er habe dem Bezirksgericht das gegen ihn bestehende rechtskräftige Aufenthaltsverbot bewusst verschwiegen und wahrheitswidrig behauptet, im Besitz eines Aufenthaltstitels in sein Heimatland gereist zu sein. Der alleinige Zweck der Adoption habe daher darin bestanden, seinen bereits seit längerem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht bei entsprechender Kenntnis vom "fremdenpolizeilichen Werdegang" des Beschwerdeführers, von seinen bestehenden familiären Bindungen zu seiner leiblichen Mutter und den fehlenden familiären Bindungen zu seiner Adoptivmutter die Adoption keinesfalls bewilligt hätte.

Die belangte Behörde sah weiters den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG als erfüllt an, weil der Beschwerdeführer seinen Familiennamen "geändert" habe, um über das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot bzw. die unter seinem ursprünglichen Namen im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen hinwegzutäuschen. So habe er bei seiner Antragstellung die Rubrik für bisherige strafrechtliche Verurteilungen bewusst freigelassen. Darüber hinaus habe er wissentlich falsche Angaben über den Zeitpunkt seiner illegalen Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbots gemacht.

Letztlich sah die belangte Behörde im Hinblick auf die fünf - davon in mehrfacher Hinsicht einschlägigen - und noch nicht getilgten Verurteilungen des Beschwerdeführers auch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt an. Besonders erschwerend sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits kürzeste Zeit nach seiner illegalen (Wieder )Einreise neuerlich wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden sei. Dies, obwohl er (u.a.) davor wegen gleichartiger Delikte mit einem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot belegt worden sei.

Das im Eingehen einer Scheinadoption liegende Verhalten, das mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Adoptionswillen beginne und sich durch mehrfache Täuschungshandlungen bis zur dadurch verursachten Erschleichung staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle zweifelsfrei auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht an wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber Staatsorganen berühre. Der Beschwerdeführer habe überdies mehrfach gezeigt, dass es sich bei ihm um einen besonders gewaltbereiten Menschen handle, der aus nahezu nichtigen Anlässen bereit sei, in das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer einzugreifen und das besonders hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Unterbindung von strafbaren Handlungen gegen die Amtsgewalt zu verletzen.

Der Beschwerdeführer sei nun mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, die über einen Niederlassungsnachweis verfüge. Mit ihr habe er zwei gemeinsame Kinder; seit bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Da seine Ehegattin zuletzt noch am den von einem österreichischen Staatsbürger abgeleiteten Niederlassungsnachweis erhalten habe, ergebe sich der Verdacht, dass sie dafür eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen sei. Diese Ehe habe lediglich drei Jahre gedauert; die Scheidung sei bereits im Oktober 2005 erfolgt.

Neben der österreichischen Adoptivmutter des Beschwerdeführers lebten auch seine leiblichen Eltern im Bundesgebiet. Mit diesen bestehe jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 1989/90 in Österreich in einer Hauptschule zwar seine Schulpflicht absolviert, sei dabei jedoch in sechs Gegenständen - darunter in Deutsch - nicht beurteilt worden. Auch beruflich könne er nicht als integriert angesehen werden, sei er doch zuletzt - nach monateweiser Beschäftigung als Arbeiterlehrling, Arbeiter oder Angestellter zwischen 1990 und 1995 - im Jahr 2005 nur einen Tag als Angestellter beschäftigt gewesen. Seither weise er keinerlei Beschäftigungszeiten mehr auf.

Wegen seines mehrjährigen und rechtmäßigen inländischen Aufenthalts in der Vergangenheit und zuletzt seit 2001, den er jedoch durch diverse Täuschungshandlungen erschlichen habe, sei vor dem Hintergrund seiner familiären Situation von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auf die sich aus der Dauer seines Aufenthalts ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die sich daraus ergebende Integration werde jedoch in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, dass sich der Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt auf diverse Täuschungshandlungen gestützt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht im Arbeitsmarkt integriert. Den familiären Bindungen in Österreich stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Scheinadoption und das Verschweigen seiner Vorstrafen bzw. durch die Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbots und vor allem im Hinblick auf die Vielzahl der den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten die besonders hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Unterbindung von strafbaren Handlungen erheblich beeinträchtigt habe. Der seit der letzten Verurteilung bzw. des Eingehens der Scheinadoption und der gegenüber den Fremdenbehörden bzw. dem Gericht gesetzten Täuschungshandlungen verstrichene Zeitraum sei auch noch nicht so lange, um einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Die belangte Behörde führte abschließend aus, dass der gegenständlichen Maßnahme auch die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes" nicht entgegenstehen würden und auch im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht Abstand genommen werden könne. So habe der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Einreise und seiner Eheschließung während aufrechter Aufenthaltsverbote sowie unter Bedachtnahme auf seine Scheinadoption nicht darauf bauen können, sich mit seiner Ehefrau oder den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet niederlassen zu können. Nach der Aktenlage seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die Familienangehörigen daran hindern könnten, den Beschwerdeführer ins Ausland zu begleiten oder ihn dort zumindest zu besuchen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (April 2009) geltende Fassung.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot auf den Gefährdungstatbestand des § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) gestützt hat. Sie hat dabei übersehen, dass Familienangehöriger (hier: eines Österreichers, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat) im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG nur ein Drittstaatsangehöriger ist, der Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie). Volljährige Verwandte in gerader absteigender Linie sind daher - selbst in dem Fall, dass ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt würde - davon nicht erfasst (vgl. hiezu ausführlich das Erkenntnis vom , Zl. 2006/21/0179). Auf den Beschwerdeführer als volljähriges Adoptivkind einer Österreicherin hatte daher der Gefährdungsmaßstab nach § 86 Abs. 1 FPG nicht zur Anwendung zu gelangen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 284/09 ua, VfSlg. 19.160). Dadurch wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt, legte die belangte Behörde ihrer Beurteilung zum einen doch den gegenüber § 60 FPG strengeren Gefährdungsmaßstab des § 86 Abs. 1 FPG zugrunde (vgl. zum System der abgestuften Gefährdungsprognosen das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603). Zum anderen hat die belangte Behörde auch den (erhöhten) Gefährdungsmaßstab nach § 86 Abs. 1 FPG im vorliegenden Fall zutreffend bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich auch in Bezug auf das Eingehen von Scheinadoptionen zur Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen bereits ausgeführt, dass dies eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der genannten Bestimmung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom ).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der belangten Behörde über das Vorliegen einer Scheinadoption in seiner Beschwerde nicht konkret; er wendet in diesem Zusammenhang jedoch ein, dass auch die belangte Behörde von dem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss auszugehen habe. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass eine Bindung der belangten Behörde an diesen Beschluss, mit dem die Annahme an Kindesstatt bewilligt wurde, gerade nicht bestand, setzt doch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 10 FPG voraus, dass ein Gericht einer Adoption zugestimmt hat und dabei über die wahren Verhältnisse zwischen Wahleltern und - kind getäuscht wurde (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/18/0789, sowie vom , Zl. 2006/18/0106).

Die belangte Behörde stützte ihre Gefährdungsprognose darüber hinaus auf die den Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, die den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllen. Weiters verwies sie in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf seine unrichtigen Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gegenüber einer österreichischen Behörde, um sich eine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen. Dabei hat die belangte Behörde aber auch die Verwirklichung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG dadurch, dass der Beschwerdeführer das Anführen seiner Vorstrafen in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unterlassen hat, zu Recht bejaht (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0106, mwN).

Gegen diese Gefährdungsannahme führt die Beschwerde ins Treffen, dass nicht ersichtlich sei, von welchen Verurteilungen die belangte Behörde ausgegangen sei, weil diese bereits "allesamt" getilgt seien. Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die herangezogenen Strafurteile konkret anführte und die ihnen zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers näher darlegte. Weder die Tatsache der Verurteilungen noch die dem Beschwerdeführer dabei zur Last gelegten strafbaren Handlungen werden in der Beschwerde konkret bestritten. Die Behauptung einer bereits eingetretenen Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilungen widerspricht der Aktenlage.

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde von einer (nach wie vor) aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Beschwerdeführer ausging, der sich auch durch ein bereits einmal wegen Gewaltdelikten gegen ihn erlassenes Aufenthaltsverbot nicht davon abhalten ließ, illegal wieder in das Bundesgebiet einzureisen, neuerlich rasch einschlägig straffällig zu werden und zu versuchen, durch unrichtige Angaben einen Aufenthaltstitel zu erlangen und durch eine Scheinadoption seinen Aufenthalt im Inland zu legalisieren.

Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, dass die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Insbesondere sei er darüber in Unkenntnis gelassen worden, dass er nach dem Schengener Informationssystem mit einem "ungarischen Einreisevisum, gültig bis eingereist" sei. Diesem Vorbringen fehlt es bereits an der erforderlichen Darstellung der Relevanz eines allfällig darin zu erblickenden Verfahrensmangels, wird doch auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welches weitere Vorbringen bei Einräumung einer neuerlichen Möglichkeit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren erstattet worden wäre und inwiefern dies zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Zudem handelte es sich nicht - wie die Beschwerde meint - um ein "Einreisevisum", sondern um ein - von Ungarn erlassenes - "Einreise-/Aufenthaltsverbot". Das schengenweite Aufenthaltsverbot war dem Beschwerdeführer aber schon deshalb bekannt, weil dies Gegenstand des Bescheides des Landeshauptmanns von Wien vom war, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der belangten Behörde bekämpft, dass der Verdacht bestehe, seine Ehefrau sei vor der mit ihm geschlossenen Ehe eine Scheinehe eingegangen, handelt es sich dabei um keine das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer tragenden Begründungselemente des angefochtenen Bescheides. Schon deshalb erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die Interessenabwägung nach § 66 FPG und macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass die belangte Behörde unter Abwägung der familiären Integration und der Bindung des Beschwerdeführers zum österreichischen Bundesgebiet von der Erlassung des Aufenthaltsverbots hätte Abstand nehmen müssen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Ehe des Beschwerdeführers mit einer serbischen Staatsangehörigen und den gemeinsamen Haushalt mit dieser und den beiden gemeinsamen Kindern ohnedies ausreichend berücksichtigt hat. Sie ging weiters davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers und seine österreichische Adoptivmutter im Inland aufhältig seien, sowie seine weitere Tochter und ein Enkelkind. Die belangte Behörde hielt aber ebenso - und unbestritten - fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2005 ohne Beschäftigung sei. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet stellte die belangte Behörde aber zu Recht das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, gegen das der Beschwerdeführer durch die Scheinadoption und seine unrichtigen Angaben in seinem Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels gleich mehrfach verstoßen hat. Zudem hält sich der Beschwerdeführer seit seiner noch während aufrechten Aufenthaltsverbots erfolgten Wiedereinreise unrechtmäßig in Österreich auf. Weiters verwies die belangte Behörde zutreffend auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten der vorliegenden Art. So wurde der Beschwerdeführer mehrfach in offener Probezeiten und zuletzt trotz des bereits einmal wegen Gewaltdelikten erlassenen Aufenthaltsverbots abermals einschlägig rückfällig. Im Hinblick auf das dargestellte vielfache Fehlverhalten des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele dringend geboten sei und die persönlichen Interessen die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegen würden, keinen Bedenken.

Schließlich ist auch kein ausreichender Grund ersichtlich, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am