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VwGH vom 05.04.2011, 2009/16/0002

VwGH vom 05.04.2011, 2009/16/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Peter A. Grüner, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Pfarrgasse 3a-7, 6460 Imst, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-17392/5-2008, betreffend Rückerstattung von Getränkesteuer für die Zeit vom bis zum und vom bis zum (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit dem die Rückzahlung der aus den "Nullbescheiden" vom resultierenden Guthaben an Getränkesteuer für die oben angeführten Zeiträume abgelehnt wurde, Folge gegeben, den genannten Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde zur Anwendbarkeit des § 187a TLAO aus, zum Zeitpunkt der Erlassung der rechtskräftigen Nullfestsetzungsbescheide vom habe die Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend erkannt, dass die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die angeführten Zeiträume aus europarechtlichen Gründen mit Null festzusetzen sei. Die mitbeteiligte Gemeinde habe sich im Gefolge der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache C-437/97 im Einklang mit der Rechtsansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts befunden. Daraus werde geschlossen, dass die Abgabenbehörde auch im vorliegenden Fall den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Getränkesteuerguthaben in einem Verfahren nach § 187a TLAO zu beurteilen habe. Allerdings habe die Abgabenbehörde zweiter Instanz keinerlei Ausführungen zur Problematik der Überwälzung der Getränkesteuer getätigt, weshalb unerfindlich sei, wie der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zu der Annahme gekommen sei, die Getränkesteuer sei an die Konsumenten überwälzt worden. Dies werde der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde anhand der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0148, entwickelten Kriterien im weiteren Verfahren darzulegen haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde samt "Ergänzung der Beschwerdebegründung" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtanwendung des § 187a TLAO verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 323a Abs. 3 Z 7 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 ist § 187a TLAO für vor dem entstandene Abgabenansprüche auch nach dem anzuwenden. § 187a TLAO, LGBl. Nr. 34/1984 - TLAO, idF der Novelle LGBl. Nr. 2/2004, lautet:

"(1) Besteht bei Selbstbemessungsabgaben für die Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen oder nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die Verpflichtung,

a) eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder

b) einen Abgabenbescheid aufzuheben oder zu ändern, so hat sie ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht

mit Abgabenschulden zu verrechnen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschulden zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen nachweist, dass die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Verrechnung, Verwendung oder Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Dies gilt auch, wenn das Guthaben aufgrund einer Abgabenerklärung entstanden ist.

(2) Kann der Nachweis im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich einer gänzlich oder teilweise noch nicht entrichteten Abgabe erbracht werden, so hat die Abgabenbehörde diese in der entsprechenden Höhe mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben."

Nach Art. II dieser Novelle ist § 187a idF der genannten Novelle auf Abgabenschulden anzuwenden, die nach dem entstanden sind.

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, die Erlassung der "Nullbescheide" im vorliegenden Verfahren sei weder aus "europarechtlichen Gründen" noch "nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm" im Sinne des § 187a TLAO erfolgt. Da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung demnach nicht vorlägen, könne eine Rückzahlung bzw. Verrechnung von Guthaben an Getränkesteuer auf alkoholische Getränke im laufenden Verfahren von den zuständigen Behörden grundsätzlich nicht mehr verhindert werden.

Strittig ist daher im Beschwerdefall, ob die rechtskräftigen Nullfestsetzungsbescheide vom , in denen die Steuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt worden war, eine Neufestsetzung einer durch Erklärung festgesetzten Abgabe mit Bescheid oder eine Aufhebung oder Abänderung eines Abgabenbescheides "aus europarechtlichen Gründen" im Sinne des § 187a TLAO darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem ebenfalls einen Bescheid der auch hier belangten Behörde mit derselben Fallkonstellation betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0154, ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Nullbemessung einer Abgabe aus "europarechtlichen" oder aus anderen Gründen erfolgt sei, zu klären sei, ob der Spruch des Bescheides selbst darüber eine dezidierte Auskunft treffe, andernfalls die Frage anhand der Begründung des Bescheides zu beantworten sei, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung eines Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Auf die nähere Begründung in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Zur Beantwortung der Frage, ob die Nullbemessung einer Abgabe aus "europarechtlichen" oder aus anderen Gründen erfolgte, wäre im Beschwerdefall daher der Inhalt der "Nullbescheide" vom heranzuziehen gewesen. In den vorgelegten Verwaltungsakten sind die "Nullbescheide" vom nicht enthalten.

Die belangte Behörde ging dagegen - ohne Bezug auf den Inhalt dieser "Nullbescheide" des vorliegenden Verfahrens - allgemein davon aus, dass die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide für die bezogenen Zeiträume - offenbar in jedem Fall - aus europarechtlichen Gründen mit Null festzusetzen gewesen seien; daher seien auch die verfahrensgegenständlichen Ansprüche auf Rückzahlung von Getränkesteuerguthaben einem Verfahren nach § 187a TLAO zu unterziehen.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht trifft vor dem Hintergrund der Ausführungen im zitierten Erkenntnis vom in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zu, weil es darauf ankommt, worauf die Abgabenbehörde die konkrete Nullfestsetzung gegründet hat. Nur bei einer Nullfestsetzung aus - hier nur in Frage kommenden - "europarechtlichen Gründen" ist § 187a TLAO anwendbar. Die von der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid überbundene Rechtsansicht (vgl. § 120 Abs. 5 TGO) erweist sich daher als rechtswidrig.

Für das weitere Verfahren ist die im angefochtenen Bescheid angesprochene Überwälzungsproblematik erst dann von Bedeutung, wenn sich herausstellt, dass § 187a TLAO im Beschwerdefall anzuwenden ist. Für diesen Fall sei wiederum auf die Ausführungen im zitierten Erkenntnis vom verwiesen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-93761