VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0418

VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0418

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/21695/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am legal in das Bundesgebiet ein; seit ist er im Besitz eines Niederlassungsnachweises.

Am wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er am einen anderen durch seine Äußerung, er werde ihn und seine Familie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 dritter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit Mittätern von Dezember 2006 bis Mai 2007 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich

3.600 Gramm Cannabiskraut, in einer von ihm betriebenen "Indooranlage" mit 60 Hanfpflanzen erzeugt habe. Weiters habe er von Juni 2006 bis Juli 2007 über die zuvor angeführten Mengen hinaus Suchtgift erworben und besessen sowie von Juni 2006 bis Jänner 2007 insgesamt 29 g Cannabiskraut verschiedenen Abnehmern überlassen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung führte sie - nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des FPG - aus, dass der Beschwerdeführer bereits am wegen des Vergehens nach § 27 SMG zur Anzeige gebracht worden sei. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten sei damals mit Verfügung vom von der Strafverfolgung gemäß § 35 Abs. 2 SMG zurückgetreten.

Das Strafgericht habe bei der Strafbemessung jeweils das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren als mildernd angesehen. Als erschwerend sei im Urteil vom das Zusammentreffen von zwei Delikten und mehrerer Vergehen nach dem § 27 SMG sowie der Umstand, dass mehr als das Dreifache der Grenzmenge an Suchtgift erzeugt worden sei, gewertet worden. Der Beschwerdeführer sei - wenn auch nicht vorbestraft - so doch einschlägig vorbelastet gewesen. Er habe sich nach den Urteilsgründen bis zuletzt nicht einsichtig gezeigt. Da es sich um "weiche Drogen" gehandelt habe und eine gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift an andere nicht feststellbar gewesen sei, habe von der bedingten Strafnachsicht noch Gebrauch gemacht werden können.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom sei gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen worden. Weiters weise der Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen vom nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 (Fahrerflucht - EUR 220,--) und nach § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG (Lenken eines Kfz ohne erforderliche Lenkberechtigung - EUR 363,--) auf.

Die belangte Behörde sah auf Grund der Verurteilungen den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe eine Person mit dem Umbringen bedroht und die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten während offener Probezeit begangen. Er habe dadurch seine Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität erheblich beeinträchtigt. Auch in der Suchtgiftkriminalität manifestiere sich eine besondere Gefährlichkeit. Mit ihr gingen üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität und eine große Wiederholungsgefahr einher. Letztere zeige sich beim Beschwerdeführer daran, dass er sich trotz einschlägiger Vorbelastung - wenn auch nicht vorbestraft - erneut im "Suchtgiftmilieu" bewegt und sich maßgeblich an der Herstellung einer großen Menge Cannabiskraut beteiligt habe. Die Suchtgiftkriminalität sei in höchstem Maße sozialschädlich, weil durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne, wobei vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet würden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei daher außerordentlich gravierend und gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser Kriminalitätsformen bestehe. Die Straftaten lägen auch noch nicht so lange zurück, dass auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden könne. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, vor allem zum Schutz der Rechte und der Gesundheit anderer, dringend geboten.

Dem Beschwerdeführer sei ein Niederlassungsnachweis erteilt gewesen, der nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gelte. Ihm komme daher die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu. Gegen ihn sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme somit nur bei Vorliegen der in § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall seien die Bedingungen des § 56 Abs. 2 Z 1 erster und sechster Fall FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens nach § 28a SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Deshalb und angesichts des den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FPG darstelle. Auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28a SMG kämen dem Beschwerdeführer auch die Regelungen der §§ 55, 56 und 61 FPG nicht zu Gute. Der Beschwerdeführer sei aber auch nicht acht Jahre auf Dauer niedergelassen oder von klein auf im Inland aufgewachsen. Bei einer Verurteilung iSd § 55 Abs. 3 FPG läge eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Übrigen nicht im Sinn des Gesetzes.

Im Rahmen ihrer Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich aufhalte. Hier habe er seine Schulausbildung absolviert. Er gehe nun einer Beschäftigung nach. In Österreich lebten seine Eltern und sein Bruder. Das Aufenthaltsverbot bedeute daher einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch sein Fehlverhalten dokumentiert, dass er nicht gewillt sei, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer aufgestellten Normen zu beachten. Im Hinblick auf die als besonders schwer wiegend zu bezeichnende Straftat eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz sei diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei trotz seiner familiären Beziehungen nicht von der Begehung der angeführten Straftaten abgehalten worden. Die aus der langjährigen Aufenthaltsdauer resultierende Integration sei zwar von Gewicht; in ihrer maßgeblichen sozialen Komponente werde diese Integration allerdings durch das Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt. Den privaten Interessen stehe daher das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Aufenthaltsverbots mit seiner Familie nicht mehr in Österreich zusammenleben könne, müsse er angesichts des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität daher in Kauf nehmen. Er könne den Kontakt mit seiner Familie jedoch dadurch aufrechterhalten, dass er von dieser im Ausland besucht werde. Darüber hinaus sei die Beziehung zu seinen Eltern und zu seinem Bruder durch die Volljährigkeit der Beteiligten relativiert. Sein Vorbringen, dass er beabsichtige, mit seiner Freundin eine Familie zu gründen, sei als Hinweis auf ein ungewisses künftiges Ereignis nicht zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde kam somit zum Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der Gesundheit anderer, dringend geboten sei und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots. In Anbetracht der nicht unwesentlichen familiären Anknüpfungspunkte könne mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren das Auslangen gefunden werden. Nach diesem Zeitraum könne die angenommene Gefährdung entfallen sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 432/09-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (März 2009) geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Im Hinblick darauf hat er nicht nur den allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht. Es sind - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - in seinem Fall aber auch die im Hinblick auf den ihm erteilten Niederlassungsnachweis maßgeblichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Z 1 (erster Fall) FPG erfüllt, weil er wegen eines Verbrechens (das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG) rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies indiziert jedenfalls, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FPG ausgeht (vgl. zu den unterschiedlichen Gefährdungsmaßstäben grundlegend das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt es auch keine relevante Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids dar, dass die belangte Behörde einmalig irrig ausführte, dass neben dem Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 1 erster Fall FPG auch jener des sechsten Falls dieser Bestimmung erfüllt sei. Inhaltlich sah die belangte Behörde ausschließlich im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 SMG den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 1 erster Fall FPG als erfüllt an, was genügt; gegen die dadurch indizierte und von der belangten Behörde ausführlich begründete Gefährdungsannahme bringt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vor. Vor dem Hintergrund eines vom Beschwerdeführer trotz einer einschlägigen Vormerkung nach dem SMG und innerhalb offener Probezeit aus einer Vorverurteilung begangenen Verbrechens nach dem SMG, wobei er die Straftat in Bezug auf eine mehr als das Dreifache der Grenzmenge betragende Suchtgiftmenge beging, erweist sich die Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine solche maßgebliche Gefahr ausgehe, nicht als rechtswidrig.

Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, ist dieser Eingriff gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG darf das Aufenthaltsverbot jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerde wendet sich in erster Linie gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nicht sämtliche relevanten Umstände durch die belangte Behörde erhoben und daher keine erschöpfende und ausreichende Abwägung vorgenommen worden seien. Das gesamte Familienleben des Beschwerdeführers finde ausschließlich in Österreich statt, wo sich auch sein gesamter Freundeskreis befinde. Außerhalb von Österreich habe er keine Verwandten und auch keine "Existenz". Der Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern und seinem Bruder in Hausgemeinschaft und pflege mit diesen einen innigen Kontakt. Die gemeinsame Zeit und gemeinsame Unternehmungen würden sowohl ihm wie auch seiner Familie sehr viel bedeuten.

Mit diesen, zum überwiegenden Teil unkonkret bleibenden Ausführungen zeigt die Beschwerde keine relevante Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids auf. Die belangte Behörde hat in ihrer Interessenabwägung alle nach § 66 FPG maßgeblichen integrationsbegründenden Umstände einbezogen und ist deshalb auch zu einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gelangt. Welche weiteren relevanten Umstände die belangte Behörde noch hätte erheben sollen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch wenn der - bereits erwachsene - Beschwerdeführer nach wie vor mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, ist diese familiäre Beziehung - wie bereits die belangte Behörde insoweit zutreffend ausgeführt hat - schon durch die Volljährigkeit der beteiligten Personen zu relativieren. Worin der innige Kontakt, die gemeinsamen Unternehmungen als Familie oder die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe betreffend die familiären Beziehungen gelegen sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ein Vorbringen, woraus solche Umstände abzuleiten gewesen wären, wurde aber auch im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Schon deshalb stellt es keinen relevanten Verfahrensfehler dar, wenn die belangte Behörde die ohne ein entsprechend konkretes Beweisthema beantragte Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers unterlassen hat. Auch das Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, in dem sich dieser für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aussprach, hätte die belangte Behörde nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts veranlassen müssen.

Es erweist sich somit nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe auf Grund der von ihm ausgehenden Gefährdung der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art eine Trennung von seiner Familie und seinen sozialen Kontakten im Inland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Angesichts der hohen Sozialschädlichkeit des - vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine große Suchtmittelmenge begangenen - Suchtgiftdeliktes können auch die von ihm angeführten fehlenden Bindungen zu seinem Herkunftsland nichts daran ändern, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausging, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie würden nicht schwerer wiegen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots.

Die Beschwerde zeigt insgesamt auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am