zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 30.05.2011, 2007/12/0197

VwGH vom 30.05.2011, 2007/12/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des J L in G, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138a, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PRB/PEV-496568/06-A07, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Juni 1954 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand. Begründend wurde Folgendes ausgeführt (Schreibung im Original):

"Anlässlich der anstaltsärztlichen Untersuchung am wurde unter Zugrundelegung des vom Regionalzentrum Graz eingeholten internistischen Fachgutachtens Dris. W vom durch die Postanstaltsärztin festgestellt, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der Folge ist daher von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 eingeleitet und entsprechend den Bestimmungen des § 14 Absatz 4 BDG 1979 am die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt worden.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Befunderhebung und Gutachtenserstellung durch die PVA wurde nach Parteiengehör und nach Einholung der nach § 14 Absatz 8 BDG 1979 vorgeschriebenen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von Amts wegen gemäß § 14 Absatz 1 BDG 1979 Ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des verfügt.

Gegen diesen Bescheid, den Sie am übernommen haben, haben Sie innerhalb offener Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom Berufung eingebracht. Begründend führen Sie aus, dass die Frage der Dienstfähigkeit nicht nur an den dienstlichen Aufgaben innerhalb der durch Ernennung bestimmten dienstrechtlichen Stellung sondern auch unter Berücksichtigung einer allenfalls in Betracht kommenden höheren Verwendung zu prüfen sei. In Betracht kämen insbesondere Verweisungsarbeitsplätze in PT 6 und PT 5. Weiters bringen Sie vor, dass Feststellungen insbesondere über das Alter der auf geeigneten Ersatzarbeitsplätzen eingesetzten Bediensteten und über sonstige Umstände, die allenfalls Ihre Weiterverwendung ermöglichen könnten, fehlen. Dadurch würden sich immer wieder befristete Verwendungsmöglichkeiten ergeben und könnte Ihre vorzeitige Ruhestandsversetzung hinausgeschoben werden.

Gemäß § 14 Absatz 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß § 14 Absatz 3 BDG 1979 ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Zwecks neuerlicher Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes sind am sämtliche bei uns vorliegenden ärztlichen Aussagen an die PVA vorgelegt worden.

Unter Berücksichtigung Ihrer Berufungsausführungen ist Ihnen in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Absatz 3 AVG mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass die aktuellen Nachuntersuchungen am 9. Jänner bzw. am stattgefunden haben. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom erstellt auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse werden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ein reaktiver Verstimmungszustand mit mäßigem Krankheitswert, eine Hals- und Lendenwirbelsäulenspondylarthrose ohne Wurzelreizzeichen mit endgradiger Bewegungseinschränkung und mäßigen belastungsbedingten Beschwerden, eine stabile koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Herzhinterwandinfarkt (1988) und guter Pumpfunktion des Herzens unter Dauerblutverdünnungstherapie sowie ein Bluthochdruck unter ausreichend eingestellter medikamentöser Therapie angeführt. Weiters wird festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

Nach der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom und dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül sind Ihnen nur mehr ständig leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen und überwiegend leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen möglich. Vom geistigen Leistungsvermögen sind Ihnen nur mehr Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen und fallweise besonderem Zeitdruck zumutbar. Unter Anmerkungen wird in der chefärztlichen Stellungnahme vom festgehalten, dass sich das beschriebene Leistungskalkül gegenüber dem Vorgutachten vom vor allem in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Dieses Gesamtrestleistungskalkül kann durch Ausschöpfung psycho- und physikotherapeutischer Maßnahmen sowie durch regelmäßige medikamentöse Therapie aufrecht erhalten, nicht jedoch gebessert werden.

Weiters sind Ihnen mit Schreiben vom sämtliche Anforderungsprofile von den im Bereich der Dienstbehörde insgesamt bestehenden gleichwertigen Verweisungsarbeitsplätzen übermittelt worden. Grundsätzlich gibt es im Wirkungsbereich des Regionalzentrums Graz, Personalamt, als Dienstbehörde noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Code
Bezeichnung
0802
Gesamtzustelldienst
0805
Paketzustelldienst
0809
Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen)
0812
Vorverteildienst
0813
Partieführer in großen Umleitungen
0818
Motorisierte Briefeinsammlung
0820
Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer
0827
Fachlicher Hilfsdienst/Schalter
0835
Fachpostverteildienst
0840
Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
0841
Fachlicher Hilfsdienst/Logistik
0879
KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg)
0991
Archiv- und Registraturdienst/Rechnungswesen

Von diesen Arbeitsplätzen scheiden die Tätigkeiten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Gesamtzustelldienst,
-
Paketzustelldienst,
-
Vorverteildienst,
-
Partieführer in großen Umleitungen,
-
Motorisierte Briefeinsammlung,
-
Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer,
-
Fachlicher Hilfsdienst/Schalter,
-
Fachlicher Hilfsdienst/ Distribution,
-
Fachlicher Hilfsdienst/Logistik und
-
KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg),
aus, da all diese Tätigkeiten zumindest mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen und/oder schwerer körperlicher Belastung verbunden sind und/oder ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und/oder sehr gute Konzentrationsfähigkeit erfordern und/oder unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen sind und diese Anforderungen von Ihnen aufgrund des vom chefärztlichen Dienst der PVA am erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden können.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen nur mehr folgende Tätigkeiten in Betracht:
-
Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, …) (Code 0809) - diese Tätigkeit ist verbunden mit mittlerer körperlicher Beanspruchung, überwiegend im Sitzen und Stehen, fallweise im Gehen, mit überwiegend leichter bis fallweise mittelschwerer Hebe- und Trageleistung, gelegentlichem Bücken und Strecken und erfordert ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen mit durchschnittlich erforderlicher Auffassungsgabe und sehr guter Konzentrationsfähigkeit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck.
-
Fachpostverteildienst (Code 0835) - diese Tätigkeit ist verbunden mit leichter körperlicher Beanspruchung, überwiegend im Stehen, fallweise im Sitzen und Gehen, mit fallweise leichter bis mittelschwerer Hebe- und Trageleistung, gelegentlichem Bücken und Strecken und erfordert ein einfaches geistiges Leistungsvermögen mit mäßig erforderlicher Auffassungsgabe und durchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit unter durchschnittlichem Zeitdruck.
-
Archiv- und Registraturdienst/Rechnungswesen (Code 0991) - diese Tätigkeit ist verbunden mit leichter körperlicher Beanspruchung, überwiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und Stehen, mit fallweise leichter Hebe- und Trageleistung, gelegentlichem Bücken und Strecken und erfordert ein einfaches geistiges Leistungsvermögen mit durchschnittlich erforderlicher Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit unter durchschnittlichem Zeitdruck.
Obwohl die Tätigkeit Code 0809 - Verteildienst für Inlandspostsendugnen ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit erfordert und Sie diese Anforderungen gemäß dem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr erbringen können, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sie die restlichen Arbeitsplatzanforderungen erfüllen, dennoch auch überprüft worden, ob allenfalls ein solcher freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unsere Erhebungen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde haben ergeben, dass Arbeitsplätze mit den vorstehend angeführten drei Verwendungscodes derzeit nicht frei sind und in nächster Zukunft nicht frei werden, sodass Ihnen ein solcher Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann.
Zu Ihren Ausführungen, dass insbesondere über Alter oder sonstige Umstände von Bediensteten, die derzeit auf möglichen Ersatzarbeitsplätzen eingesetzt werden, entsprechende Feststellungen fehlen, ist im Schreiben vom festgehalten worden, dass mit diesem Vorbringen wohl über das Ziel geschossen wird. Es wird und kann nicht Aufgabe der Behörde sein, sich diesbezüglich im Ermittlungsverfahren rechtfertigen zu müssen und wird der Behörde wohl zuzugestehen sein, dass (wie im Parteiengehör mitgeteilt) diesbezüglich entsprechende Überprüfungen in gesetzeskonformer Weise durchgeführt worden sind und in der Folge die Feststellung, dass es keine freien oder in absehbarer Zukunft frei werdenden Ersatzarbeitsplätze gibt, nur bei Zutreffen der Voraussetzung getroffen wird.
Weiters ist zu Ihrem Vorbringen betreffend der möglichen Zuweisung von höherwertigen Arbeitsplätzen festgehalten worden, dass sich weder aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch aus den gesetzlichen Bestimmungen eine Verpflichtung ergibt, einem dienstunfähig gewordenen Beamten allenfalls einen höherwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen. Die in Ihrer Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen, dass darüber keine Feststellungen getroffen worden sind, gehen daher ins Leere.
Abschließend ist Ihnen mit Schreiben vom zusammenfassend mitgeteilt worden, dass Ihnen aufgrund Ihres Gesundheitszustandes im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde kein freier, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann und Sie daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sind. Ablichten der aktuellen Gutachten der PVA, auf deren Grundlage die Beurteilung erfolgt ist, dass Dienstunfähigkeit vorliegt, waren dem Parteiengehör angeschlossen.
Von der Möglichkeit, zu den vorstehend dargestellten Ausführungen des Parteiengehörs vom Stellung zu nehmen, haben Sie insofern Gebrauch gemacht als Sie in Ihrer Stellungnahme vom ausführen, dass gemäß dem von dem Facharzt für Unfallchirurgie Dr. G erstellten Gesamtrestleistungskalkül noch eine fallweise schwere körperliche Belastung und auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar sind.
Zu diesem Vorbringen ist Ihnen mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass die diversen erstellten Gutachten dem leitenden Arzt der PVA vorzulegen sind und dieser eine zusammenfassende Stellungnahme zu verfassen hat, die dem Auftraggeber zu übermitteln ist. Inhalt der veranlassten ärztlichen Gutachten einschließlich der chefärztlichen Überbegutachtung ist die Erstellung eines medizinischen Leistungskalküls mit der Aussage, welche Tätigkeiten der Beamte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch ausüben kann. Weiters ist eine Prognose zu treffen, ob und in welchem Zeitraum ein allenfalls festgestellter dienstbehindernder Gesundheitszustand mit Auswirkung auf das erstellte Leistungskalkül besserungsfähig ist.
Wie bereits im Schreiben vom ausführlich festgehalten, ist weiters ausgeführt worden, dass der Chefarzt der PVA, Dr. W W, in Übereinstimmung mit dem Facharzt für Innere Medizin, Dr. V M, in seinem am erstellten Gesamtrestleistungskalkül u. a. angegeben hat, dass Ihnen nur mehr ständig leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen und überwiegend leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zugemutet werden können. Auch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. E S, hat anlässlich Ihrer Untersuchung am aus rein psychiatrischer Sicht für Sie nur noch leichte und mittelschwere Erwerbsarbeiten für zumutbar erachtet. Unter Anmerkungen hat der Chefarzt noch festgehalten, dass dieses Gesamtrestleistungskalkül durch Ausschöpfung physiko- und psychotherapeutischer Maßnahmen sowie durch regelmäßige medikamentöse Therapie zwar aufrecht erhalten, nicht jedoch gebessert werden kann.
Dr. A G, Facharzt für Unfallchirurgie, hält in seiner ärztlichen Beurteilung fest, dass der allgemeine Habitus sowie die Hohlhandbeschwielung und die Arbeitsspuren beidseits den Schluss zulassen, dass von Ihnen zumindest auch fallweise schwere Arbeiten durchgeführt werden.
Dazu ist Ihnen mitgeteilt worden, dass unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht diese Tatsache aber nicht dazu führen kann, dass Ihnen dienstgeberseitig fallweise schwere körperliche Tätigkeiten, die nicht einer freien Einteilung Ihrerseits unterliegen, angeordnet werden können und dadurch das vom Chefarzt erstellte Gesamtrestleitungskalkül eindeutig überschritten wird.
Sie selbst haben bei den Fachärzten für Innere Medizin und Unfallchirurgie anamnestisch angegeben, dass Sie seit Jahren orthopädische und internistische Beschwerden haben.
Abschließend haben wir im Schreiben vom das Befremden darüber ausgedrückt, dass Sie selbst in Ihrer an das Personalamt Graz gerichteten Stellungnahme vom festgehalten haben, dass es richtig ist, dass Sie aufgrund Ihrer körperlichen Leidenszustände, hervorgerufen durch eine stabile Minderdurchblutung des Herzens nach einem Herzinfarkt im Jahre 1988, nur mehr Arbeiten mit mittlerer körperlicher Belastung und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen verrichten können.
Im Schreiben vom ist, wie auch schon mit Schreiben vom mitgeteilt, ausgeführt worden, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sind und auch die in Ihrer Stellungnahme vom gemachten Vorbringen an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Zu diesem Ihnen mitgeteilten Beweisergebnis ist Ihnen gemäß § 45 Absatz 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens gegeben worden.
Von dieser Möglichkeit haben Sie mit Ihrer Stellungnahme vom in mehreren Punkten Gebrauch gemacht.
Zu Ihren Vorbringen, dass das Gesamtrestleistungskalkül in der chefärztlichen Stellungnahme vom in Widerspruch zum Gesamtrestleistungskalkül des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. G vom steht, bzw. dass die Ausführungen der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S nicht nachvollzogen werden können, dass Ihnen aus rein psychiatrischer Sicht nur mehr leichte und mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar sind, obwohl keine neurologischen Ausfälle festgestellt wurden, ist die PVA am unter Vorlage sämtlicher Unterlagen um eine ergänzende Stellungnahme gebeten worden.
Ergänzend zum Parteiengehör vom ist Ihnen im Antwortschreiben vom mitgeteilt worden, dass der Landesstellenchefarzt der PVA Dr. W W in der nachvollziehbaren ergänzenden Stellungnahme vom begründend festgehalten hat, dass die Einschränkungen im Leistungskalkül durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. S, auf leichte und mittelschwere Erbwerbstätigkeiten unter Zugrundelegung des in der Medizin allgemein anerkannten biopsychosozialen Krankheitsbildes erfolgt ist. Darin wird eine Trennung körperlicher und seelischer Beschwerden nicht zugelassen und es wird davon ausgegangen, dass eine psychische Beeinträchtigung immer auch mit einer physischen Leistungsminderung einhergeht.
Damit ist aber auch eindeutig und nachvollziehbar geklärt, dass das Gesamtrestleistungskalkül in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom nicht im Widerspruch zu dem am vom Facharzt Dr. G rein aus orthopädischunfallchirurgischer Sicht erstellten Gesamtrestleistungskalkül steht.
Der leitende Arzt der PVA hat in einer chefärztlichen Überbegutachtung sämtliche fachärztlich erstellten Gutachten abgestimmt und anschließend eine zusammenfassende Stellungnahme verfasst. Durch die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom ist nachvollziehbar begründet, warum der chefärztliche Dienst in seinem zusammenfassenden Gesamtrestleistungskalkül von dem des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. G abweicht. Wie bereits in unseren Schreiben vom 17. April und ausführlich festgehalten, hat der Chefarzt in Übereinstimmung mit dem Facharzt für Innere Medizin, Dr. V M, in seinem am erstellten Gesamtrestleistungskalkül u.a. angeführt, dass Ihnen nur mehr ständig leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen und überwiegend leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zugemutet werden können.
Damit gehen Ihre weiteren Ausführungen, dass die Feststellungen des Chefarztes auch keine Deckung im internen Gutachten Dris. M vom finden, ebenfalls ins Leere.
Zu Ihren Anmerkungen die Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes betreffend haben wir weiters festgehalten, dass es sich hiebei nicht wie von Ihnen ausgeführt um eine Reihung nach Wertigkeit handelt, sondern die diversen Gesundheitsstörungen in einer wertfreien Aufzählung dargestellt werden.
Zu Ihren Ausführungen betreffend einer Besserung des Gesamtrestleistungskalküls ist Ihnen weiters mitgeteilt worden, dass der Chefarzt unter Anmerkungen eindeutig festgehalten hat, dass sich das Gesamtrestleistungskalkül gegenüber dem Vorgutachten im Jahr 2005 vor allem in psychischer Hinsicht verschlechtert hat (darauf ist auch bereits in den Schreiben vom 17. April und hingewiesen worden), und dieses zuletzt erstellte Gesamtrestleistungskalkül durch regelmäßige medikamentöse Therapie sowie durch Ausschöpfung psycho- und physikotherapeutischer Maßnahmen aufrecht erhalten, nicht jedoch gebessert werden kann. Aus diesen nachvollziehbaren ärztlichen Ausführungen ergibt sich damit eindeutig, dass Ihr Gesundheitszustand aufgrund Ihrer Erkrankungen nicht mehr leistungskalkülrelevant besserungsfähig ist.
Zu Ihrem Vorbringen betreffend die Einholung nichtamtlicher Sachverständigengutachten ist festgehalten worden, dass der Sachverhalt durch die Untersuchung bei der PVA eindeutig abgeklärt und die Einholung anderer Sachverständigengutachen entbehrlich ist.
Abschließend ist im Schreiben vom festgestellt worden, dass der Chefarzt der PVA, Dr. W W, sein Gesamtrestleistungskalkül unter Zugrundelegung des Modells eines ganzheitlichen Krankheitsverständnisses mit Berücksichtigung der Beziehung zwischen Körper und Geist erstellt hat. Dieses festgestellte Gesamtrestleistungskalkül ist schlüssig nachvollziehbar, auch wenn der Facharzt für Unfallchirurgie Dr. G ausschließlich aus Sicht seines Fachgebietes noch eine fallweise schwere körperliche Belastung für möglich hält. Nach den umfangreichen fachärztlichen Untersuchungen sind Ihnen aus psychiatrischer und interner Sicht nur mehr leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen und überwiegend leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar. Das eingeschränkte Leistungskalkül ist sowohl neurologischpsychiatrisch als auch internmedizinisch begründet.
Im Antwortschreiben vom zu Ihrer Stellungnahme vom ist
- wie bereits in den Schreiben vom 17. April und ausgeführt - wieder darauf hingewiesen worden, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sind. Als Beilage ist Ihnen die ergänzende Stellungnahme der PVA vom übermittelt worden. Zu diesem Antwortschreiben ist von Ihnen keine Entgegnung oder Stellungnahme mehr eingelangt.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass weder die Ausführungen in Ihrer Berufung noch die von Ihnen im Rahmen des mehrfachen Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet sind und waren, Zweifel an Ihrer Dienstunfähigkeit zu erwecken. Im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand sind Sie nicht mehr in der Lage Ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und kann Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls noch zu erfüllen imstande sind und der Ihnen zugewiesen werden könnte, derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werden.
Damit ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sind. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, dann ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995; Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 90/2006) lauten:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

…"

Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführer könne die Aufgaben seines Arbeitsplatzes im Jobcenter (KEC) nach wie vor erfüllen, worauf schon der Umstand hinweise, dass er während seiner Verwendung in dieser Dienststelle den ihm übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß nachgekommen und er keinen einzigen Tag krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei, weshalb er nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sei. Die Prüfung seiner Dienstfähigkeit erfordere auch Feststellungen dazu, ob und inwieweit er nach seiner gesundheitlichen Verfassung noch in der Lage sei, auf dem ihm im Wege der amtswegigen Versetzung zugewiesenen Arbeitsplatz Code 7727 PT 8, Mitarbeiter Jobcenter D4, die ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nahezu zur Gänze darauf beschränkte, den Verfahrensablauf vor den Verwaltungsbehörden darzustellen. Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0197, mwN).

Somit sind schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher weder notwendig noch hinreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0027), den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte und der Referierung der eingeholten Beweismittel darzustellen. Vielmehr sind jene für die Entscheidung relevanten Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0170).

§ 14 Abs. 3 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung, und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist daher zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0068 = VwSlg. 16.180/A). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung; vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0082, vom , Zl. 2007/12/0115, vom , Zl. 2007/12/0014).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen ist, ob er die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen über die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Tätigkeiten auf dem von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten getroffen. Schon damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0082, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Angemerkt sei, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid des Personalamtes Graz vom gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1 und Abs. 7 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom zum Jobcenter versetzt und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung der Verwendungsgruppe PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz (Code 7727, Mitarbeiter Jobcenter D4) verwendet worden. Da dieser Bescheid in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten ist, kann zur Frage der dienstrechtlichen Wirksamkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit diesem Bescheid nichts gesagt werden. Es kann jedoch in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0082, verwiesen werden, in dem zur Bedeutung, Auslegung und Wirksamkeit eines Versetzungsbescheides auf einen Arbeitsplatz im Jobcenter (bzw. KEC) ausführlich Stellung genommen wurde.

Bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes sind im Rahmen der dann durchzuführenden Sekundärprüfung auch Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des dem Beschwerdeführer im Bereich des KEC in Betracht zu ziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/12/0166, und vom , Zl. 2008/12/0230, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Ausgenommen wäre nur jener Arbeitsplatz, der dem Beschwerdeführer rechtswirksam im KEC zugewiesen wurde.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Vorbringen in der Beschwerde zu den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am