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VwGH vom 12.09.2017, Ro 2015/16/0026

VwGH vom 12.09.2017, Ro 2015/16/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Stadtrats der Stadtgemeinde F, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10.-Oktober-Straße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-300/2/2014, betreffend Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrags zum Wasseranschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei: Mag. M B in F, vertreten durch Dr. Claudia Krappinger, Rechtsanwältin in 9560 Feldkirchen, 10.-Oktober-Straße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstücks in der Stadtgemeinde F.

2 Mit Abgabenbescheid vom schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde F der mitbeteiligten Partei aufgrund der Errichtung eines "Naturschwimmteichs" einen Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag iHv 2.800,26 EUR vor. Nach Z 28 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (im Folgenden: Anhang zum K-GWVG 1997) seien für den Schwimmteich 1,2329 Bewertungseinheiten (180.000 l/365 Tage/400 l) anzusetzen. Eine Multiplikation der Bewertungseinheiten mit dem durch Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde F festgelegten Beitragssatz iHv 2.271,28 EUR ergebe den Ergänzungsbeitrag.

3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, der Schwimmteich sei lediglich einmal "seitens der Gemeinde" befüllt worden. Er verfüge weder über einen Zufluss noch einen Abfluss und könne daher nicht wie ein herkömmlicher Pool im Herbst "abgelassen" und im Frühjahr wieder befüllt werden. Der Wasserstand des Naturteichs werde ausschließlich über die Regenmenge reguliert, sodass für diesen kein Bedarf an öffentlichem Trink- und Nutzwasser bestehe. Die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrags zum Wasseranschlussbeitrag sei daher nicht gerechtfertigt.

4 Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde F die Berufung der mitbeteiligten Partei ab. Diese beantragte fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

5 Mit Bescheid vom gab der Stadtrat der Stadtgemeinde F der Berufung keine Folge. Eine partielle Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 6 K-GWVG 1997 sei nicht vorgesehen. Vielmehr erstrecke sich diese auf das gesamte Grundstück, sodass eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nach § 8 K-GWVG 1997 für den Schwimmteich ausscheide. Nach § 16 K-GWVG 1997 sei ein Ergänzungsbeitrag u.a. dann zu entrichten, wenn die Verwendung eines Grundstücks geändert werde und sich durch diese Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergebe. Durch die Errichtung des Schwimmteichs sei eine solche Veränderung des Grundstücks der mitbeteiligten Partei erfolgt. Für die Vorschreibung des Ergänzungsbeitrags sei unbeachtlich, ob der Teich jährlich "ausgelassen" und neu befüllt werde. Wesentlich sei lediglich, dass der Teich tatsächlich mit "Gemeindewasser" befüllt worden sei bzw. jederzeit wieder befüllt werden könne. Dass dies erst einmal geschehen sei, sei daher unbeachtlich. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei in ihrem den Schwimmteich betreffenden Bauansuchen ausgeführt, dass auch größere Nachbefüllungen über das örtliche Netz der Stadtgemeinde erfolgen könnten.

6 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung. Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle der Kärntner Landesregierung getretene zuständige Landesverwaltungsgericht gab der (nunmehrigen) Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Die mitbeteiligte Partei habe auf einem näher bezeichneten Grundstück einen Schwimmteich mit einem Nutzinhalt von rund 241 m3 errichtet. Nach der Erstbefüllung sei keine weitere Speisung des Teichs durch die Gemeindewasserversorgungsanlage mehr erfolgt. Spätere Wasserverluste seien durch Regenwasser ausgeglichen worden. Es sei unstrittig, dass das Grundstück der mitbeteiligten Partei an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde F angeschlossen sei, ein entsprechender Anschlussverpflichtungsbescheid erlassen und der Wasseranschlussbeitrag bezahlt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsse eine Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. Die Abgabenbehörde habe bei der Vorschreibung von Gebühren von sachlichen Gesichtspunkten auszugehen und eine sachgerechte Verknüpfung zwischen der Anlage und den Gebühren herzustellen. Sinn und Zweck der durch § 10 Abs. 1 K-GWVG 1997 den Gemeinden zugestandenen Ermächtigung, durch Verordnung des Gemeinderats einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) vorschreiben zu dürfen, sei die Deckung der Kosten der Errichtung einer Gemeindewasserversorgungsanlage. Eine solche diene der Bereitstellung des Lebensmittels Wasser für die im Versorgungsbereich der Anlage befindlichen Grundstücke. Dieser Zweck setze jedoch voraus, dass das Wasser der Gemeindewasserversorgungsanlage auch verwendet werde. So seien im Anhang des K-GWVG 1997 zur Berechnung der Bewertungseinheiten durchwegs Anlagen bzw. Objekte angeführt, bei denen mit einem regelmäßigen Wasserverbrauch zu rechnen sei. Im Gegensatz zu den in Z 24 des Anhangs genannten Schwimmbecken, bei denen es üblich sei, das Wasser in regelmäßigen Abständen komplett zu erneuern, werde ein Schwimmteich, der dem natürlichen Wasserkreislauf unterliege, durch Verdunstung geleert und durch Regenwasser befüllt. Dies habe die mitbeteiligte Partei auch hinsichtlich ihres Schwimmteichs vorgebracht. Auch diversen fachlichen Ausführungen im Internet sei zu entnehmen, dass Trinkwasser zur Befüllung von Schwimmteichen unter Aufrechterhaltung der Biologie nicht geeignet sei. Im Unterschied zu den im Anhang zum K-GWVG 1997 genannten Anlagen komme es daher - was auch der Revisionswerber eingestehe - bei einem Naturschwimmteich zu keiner regelmäßigen Abnahme von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage. So könne auch nicht - wie es der Revisionswerber getan habe - die einmalige Befüllung im Jahr 2008 unter eine dem Jahresdurchschnitt unterstellte Betrachtung der Z 28 des Anhangs subsumiert werden. Da in den letzten sieben Jahren unbestritten keine Befüllung des Teichs durch die Gemeindewasserversorgungsanlage erfolgt sei, könne jedenfalls kein täglicher Wasserverbrauch von 100 l im Jahresdurchschnitt berechnet werden.

7 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Landesverwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Maßnahmen bzw. Anlagen aus dem Bereich "Schwimmbecken - Naturschwimmteich" zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages im Sinne des K-GWVG 1997 führen könnten und wo die Grenze zwischen einem klassischen Schwimmbecken und einen Naturschwimmteich zu ziehen sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Stadtrats der Stadtgemeinde F über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte Partei und Vorlage der Verfahrensakten durch das Landesverwaltungsgericht erwogen hat:

9 Die Revision ist zulässig; aber nicht begründet. 10 Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997 idF LGBl. Nr. 78/2001, lautet auszugsweise wie folgt:

"(...)

§ 6

Anschluß- und Benützungspflicht

(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. (...)

(...)

2. Abschnitt

Wasseranschlußbeitrag

§ 10

Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) (...)

(...)

Anlage zu § 12 Abs. 2Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (...) Einheit

a) der Wohnungen 0,01

b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken

dienenden Wohnungen bis 130 m2 0,01

jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von

Gästen dienende m2 0,002

2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,

Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,

Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume 0,022

3. Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche der

Klassenräume bzw. Kindergartenräume 0,004

4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-, Arbeits-,

Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume u. dgl.) je m2

Fläche dieser Räume 0,002

5. Stallungen für Großvieh (Rinder und Pferde) je m2 der

Stallfläche 0,022

Stallungen für Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen, Kälber

bis 100 kg) je m2 der Stallfläche 0,008

Stallungen für Geflügel (Truthühner, Masthühner,

Legehennen, Enten, Gänse, sonstiges Kleingeflügel) je m2 der

Stallfläche 0,004

Als Stallfläche ist für ein Stück Großvieh eine Fläche von

4 m2, für ein Stück Kleinvieh eine Fläche von 2 m2 anzunehmen. Als

Stallfläche für Geflügel ist jene Stallfläche anzunehmen, die

tatsächlich für die Geflügelhaltung aufgewendet wird. Ist der

Stall zur Unterbringung von Vieh innerhalb der letzten drei Jahre

nie voll ausgenützt worden, so ist als Viehzahl jene Zahl

anzunehmen, die bei ortsüblicher Bewirtschaftung des Betriebes in

Betracht kommt. Wenn der Stall für Zwecke des gewerblichen

Viehhandels benützt wird, so ist die im Durchschnitt eines Jahres

in Betracht kommende Viehzahl der Ermittlung der

Bewertungseinheiten zugrunde zu legen.

6. Hausgärten je 10 volle m2 Gartenfläche 0,007

7. Gärtnereien je 100 m2 Gartenfläche

a) ohne Einsatz von Beregnungsapparaten 0,07

b) bei Einsatz von Beregnungsapparaten 0,1

8. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz

0,035

9. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz 0,07

10. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken

10.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank,

dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken

0,01

b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,

Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw 0,05

10.2 Gastgartenfläche bei den in 10.1 lit. b genannten

Betrieben je m2 0,002

10.3 je Fremdenbett 0,125

wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß

10.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch

50 v. H. Betriebsfläche, abzuziehen sind

10.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle

Veranstaltungen verwendet werden 0,002

11. Sodawassererzeugungsbetriebe je m2 Betriebsfläche

a) der Arbeitsräume 0,04

b) der Lagerräume und Büros 0,002

12. Bäckereibetriebe einschließlich Zuckerbäckereibetriebe

je m2 Betriebsfläche (Verkaufs-, Lager- und Arbeitsräume, Büros)

0,03

13. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und der

Vorratsräume 0,033

14. Fleischhauereien einschließlich Pferdefleischhauereien

je m2 Betriebsfläche

a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,033

b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002

15. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand 3,0

16. Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker je m2 Fläche der

Behandlungsräume einschließlich der Labors 0,01

17. Apotheken je m2 Betriebsfläche

a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren

und Arzneimittel 0,008

b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer

0,002

18. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2

Betriebsfläche des Arbeitsraumes 0,02

19. Kühlanlagen, sofern diese mit Wasser betrieben werden,

je m2 des Kühlraumes 0,4

20. Campingplätze je zugelassene Person 0,04

21. Kinos, Theaterbetriebe usw je Sitzplatz 0,008

22. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)

entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,008

23. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend

der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,01

24. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt 0,01

25. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume 0,05

26. Bei den unter Z 4, 8, 9 und 11 bis 18 angeführten

Betrieben

a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,16

b) je Badewanne oder Dusche 0,32

27. Für 1 WC bzw. 2 Pißstände (öffentliche Anlage) 0,7

28. Bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen

entspricht ein täglicher Wasserverbrauch von 400 l im Jahresdurchschnitt einer Einheit."

11 Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde (F), AZ.: 8500-1/2006EL vom , mit welcher die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages, Ergänzungsbeitrages und Nachtragsbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung der Wasserversorgungsanlage (F) nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997 ausgeschrieben wird (im Folgenden: Verordnung zum K-GWVG 1997), lautet auszugweise wie folgt:

"In Anwendung des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998 und in Verbindung des zweiten Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBl. Nr 107/1997 wird verordnet:

§ 1

Abgabengegenstand

Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107/97 (...) ausgesprochen wurde.

§ 2

Ausmaß

(1) Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 3).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zum Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107/97 enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) (...)

§ 3

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz zur Errichtung der Höhe des Wasseranschlussbeitrages nach § 2 Abs. 1), wird mit

EUR 2.271,28 (inkl. 10% Mwst.)

festgesetzt.

(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.

§ 4

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2) (...)

§ 5

Abgabenbescheid

Der Wasseranschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid

festzusetzen.

§ 6

Ergänzungsbeitrag

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten sinngemäß.

(...)"

12 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob für die (nachträgliche) Errichtung eines Naturschwimmteichs ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag vorzuschreiben ist.

13 Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung zum K-GWVG 1997 ist ein solcher Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich die Verwendung eines Grundstücks ändert und sich daraus eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

14 Im Revisionsfall kann dahingestellt bleiben, ob durch die Errichtung des Naturschwimmteichs im Jahr 2008 durch die mitbeteiligte Partei eine solche "Verwendungsänderung" des Grundstücks erfolgt ist. Eine solche wäre nur dann relevant, wenn sich daraus eine Änderung der (für den Wasseranschlussbeitrag maßgeblichen) Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergäbe.

15 Da § 6 Abs. 2 der Verordnung zum K-GWVG 1997 für die Berechnung des Ergänzungsbeitrags auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung verweist, ist die Frage, ob die Errichtung des streitgegenständlichen Schwimmteichs zu einer entsprechenden Erhöhung der Bewertungseinheiten führt, gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zum K-GWVG 1997 anhand des Anhangs zum K-GWVG 1997 zu beurteilen.

16 Dem Landesverwaltungsgericht ist beizupflichten, dass ein Naturschwimmteich, der nur dem natürlichen Wasserkreislauf unterliegt, schon begrifflich nicht mit einem Schwimmbecken gleichzusetzen ist. Im Gesetz vom , über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden (Gemeindewasserversorgungsgesetz), LGBl. Nr. 17/1978 (im Folgenden: K-GWVG 1978), werden in Z 24 des Anhangs private Schwimmbecken erstmals explizit genannt. Auch das Gesetz vom über die Kanalisationsanlagen der Gemeinden (Gemeindekanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 18/1978 (im Folgenden: K-GKG 1978), erwähnt in Z 19 des Anhangs erstmals private Schwimmbecken. In den Erläuterungen zum K-GKG 1978, Verf-63/40/77, 37, wird ausgeführt, dass private Schwimmbecken im Gegensatz zu Schwimmbecken in öffentlichen Bädern aufgrund der verhältnismäßig geringen Verschmutzung in der Regel nur zweimal jährlich entleert würden, sodass aufgrund der geringeren Belastung der Kanalisationsanlage niedrigere Sätze für die Ermittlung der Bewertungseinheiten vorgesehen seien. Daraus lässt sich schließen, dass nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers ein Schwimmbecken jedenfalls regelmäßig entleert und damit auch neu befüllt werden muss. Es ist daher naheliegend, dass dies auch auf ein Schwimmbecken im Sinne der Z 24 des Anhangs zum K-GWVG 1978 und somit auch auf ein Schwimmbecken im Sinne der Z 24 des Anhangs zum K-GWVG 1997 (welches eine Wiederverlautbarung des K-GWVG 1978 ist) zutrifft, sodass die Subsumtion eines Schwimmteichs, bei dem nicht regelmäßig ein vollständiger Wasseraustausch über die Gemeindewasserversorgungsanlage stattfindet, unter diese Ziffer nicht in Betracht kommt.

17 Im Revisionsfall bedarf es aber auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der streitgegenständliche Schwimmteich als "sonstige Anlage" im Sinne der Z 28 des Anhangs zum K-GWVG zu qualifizieren ist. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zum K-GWVG 1997 iVm Z 28 des Anhangs zum K-GWVG 1997 wäre ein Ergänzungsbeitrag nämlich nur dann zu entrichten, wenn die Anlage zumindest zu einem täglichen Wasserverbrauch von 100 l im Jahresdurchschnitt und damit zu einer Erhöhung der Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten führen würde.

18 Das Landesverwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis jedoch zum Ergebnis gelangt, dass mit dem Naturschwimmteich der mitbeteiligten Partei kein täglicher Wasserverbrauch von 100 l im Jahresdurchschnitt verbunden ist. Das Landesverwaltungsgericht hat sich dabei auf die - vom Revisionswerber nicht bestrittene - Annahme gestützt, dass der streitgegenständliche Naturschwimmteich, abgesehen von der erstmaligen Befüllung, nur dem natürlichen Wasserkreislauf (Verdunstung und Befüllung durch Regenwasser) unterliegt und nicht mit Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage gespeist wird.

19 Da in Z 28 des Anhangs zum K-GWVG 1997 auf den täglichen Wasserverbrauch im "Jahresdurchschnitt" abgestellt wird, ist - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - die erstmalige Befüllung des Schwimmteichs anlässlich seiner Errichtung für die Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauchs nicht relevant. Diese Sichtweise steht auch mit der Methode für die Ermittlung der Bewertungseinheiten im Einklang, die der Gesetzgeber für die in Z 1 bis 27 des Anhangs zum KG-WVG 1997 genannten Anlagen festgelegt hat. Die unterschiedliche Höhe der Einheiten für die verschiedenen Anlagen zeigt deutlich, dass diese nach dem durchschnittlichen Wasserbrauch variieren. So differenziert beispielsweise Z 7 des Anhangs zum K-GWVG 1997 zwischen Gärtnereien mit und ohne Beregnungsapparaten und ist nach Z 15 des Anhangs der Wert für Kraftfahrzeugwaschanlagen wesentlich höher als für andere Betriebe. Auch bleibt bei den in Z 1 bis 27 des Anhangs zum K-GWVG 1997 genannten Anlagen der mit der Errichtung dieser Anlagen einhergehende Wasserverbrauch außer Ansatz.

20 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

21 Ein Aufwandersatz wurde in der Revisionsbeantwortung nicht beantragt.

Wien, am