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VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0061

VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentlichen Revisionen 1) der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung in Innsbruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16 (hg. Ra 2015/09/0061), 2) des Ing. XY in Z, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Sellemond, Dr. Platzgummer und Mag. Sellemond in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25 (hg. Ra 2015/09/0062), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/S6/1709-15, betreffend Versehrtenrente nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG), I. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision des Zweitrevisionswerbers wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom , 2010/09/0020, mit dem Spruchpunkt II. des Bescheides der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom (Abweisung des Ansuchens vom auf Zuerkennung einer Versehrtenrente) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

Auch auf die dortigen Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens von ao. Univ. Prof. Dr. R, Stellungnahmen der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erließ das an die Stelle der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Tirol das (Ersatz )Erkenntnis vom . Es gab der als Beschwerde zu wertenden Berufung des Zweitrevisionswerbers Folge und änderte den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahingehend ab, als festgestellt werde, dass der Anspruch auf Versehrtenrente gemäß § 47 Abs. 1 BLKUFG bestehe und die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbstätigkeit um mindestens 20 v.H. ab dem gebühre.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig.

Die wesentliche Begründung des Verwaltungsgerichtes lautet (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Mit Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom , Zl KUF- 903/UL-4/92, wurde einerseits festgestellt, dass die Krankheit des (Zweitrevisionswerbers) (in der Begründung als kontaktallergisches Handekzem bezeichnet) ab eine Berufskrankheit im Sinn des § 27 BLKUFG sei und weiters, dass durch diese Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers vom für dauernd um 10 v.H. vermindert sei. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass gemäß § 47 Abs 2 BLKUFG wegen einer Berufskrankheit nur dann auf Versehrtenrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v.H. vermindert sei.

Mit Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom wurde festgestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser Berufskrankheit vom bis 20 v.H. betrage. Über den Zeitraum ab dem werde nach Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens entschieden werden. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass gemäß § 47 BLKUFG wegen einer Berufskrankheit im Sinn des § 27 Abs 2 BLKUFG nur dann auf Versehrtenrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v.H. vermindert sei.

Mit Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom wurde festgestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser Berufskrankheit vom bis 20 v.H. betrage. Über den Zeitraum ab dem werde nach Einholen eines weiteren ärztlichen Gutachtens entschieden werden. Aufgrund des Ansuchens des (Zweitrevisionswerbers) vom sei dieser am von Univ. Prof. Dr. Z untersucht worden, der den Momentanbefund als einen weitgehenden Residualzustand bei vermutlich beruflich akquirierten Handekzemen größtenteils toxischen Charakters, teilweise mit allergischen Komponenten (Dibromdicyanobutan) gewertet habe. Eine eindeutige Chromatallergie habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestätigt werden können. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit retrospektiv einzuschätzen sei nicht möglich gewesen, das Ausmaß der Veränderungen im Untersuchungszeitpunkt sei vergleichsweise geringfügig und würde, falls der Patient noch im Berufsleben stünde, einen Umfang von maximal 10 v.H. für Dauer nicht überschreiten.

Sodann wurde mit Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom , Zl KUF-903/UL-15/2004, entschieden, dass durch die anerkannte Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers vom bis um 20 v.H. und ab um 10 v.H. dauernd vermindert sei und eine Versehrtenrente nach § 47 Abs 2 BLKUFG 1998 nicht gebühre.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Verwaltungsoberkommission vom , Zl KUF-28020/VOLK-8/05, teilweise Folge gegeben, und festgestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des (Zweitrevisionswerbers) am weiterhin 20 v.H. für dauernd betrage. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom hat der (Zweitrevisionswerber) mitgeteilt, dass sein Gesundheitszustand infolge der dienstlich akquirierten Berufskrankheit sich wieder verschlechtert habe und er erneut ein Ansuchen um Zuerkennung einer Versehrtenrente 'nach BLKUFG 98' stelle. Zur Art der Berufskrankheit weise er daraufhin, dass es sich 'um eine Berufskrankheit gemäß der lfd. Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG' handle und das er wegen dieser Berufskrankheit im Jahre 2003 zur Aufgabe der schädigenden beruflichen Tätigkeit gezwungen gewesen sei.

Der (Zweitrevisionswerber) ist seit im vorzeitigen Ruhestand.

Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung galt für den (Zweitrevisionswerber) das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl I Nr. 138/1997 idF BGBl I Nr. 119/2002, welches (auch) Landeslehrern ermöglichte, vor Erreichung des damals mit 61½ Jahren geltenden gesetzlichen Pensionsalters vorzeitig (laut § 22g leg cit idF BGBl I Nr. 155/2001: frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet) in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der (Zweitrevisionswerber) hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Antrag war zunächst auf Ruhestandsversetzung zum gerichtet, wurde sodann jedoch nachträglich modifiziert und fand die Vorruhestandsversetzung mit statt.

Ein Antrag auf Pensionierung wegen einer Berufskrankheit bzw wegen Dienstunfähigkeit ist vom (Zweitrevisionswerber) nicht gestellt worden.

Zwar gibt der (Zweitrevisionswerber) an, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes um Pensionierung angesucht habe und er wegen Krankheit in Ruhestand getreten sei, doch hat der Zeuge Dr. L, Abteilung Bildung, ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung nicht wegen Berufskrankheit beantragt wurde. Auch aus dem Schreiben der Abteilung Bildung vom , Zl IVa-789801/139, wurde seitens der Abteilung Bildung der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge bekannt gegeben, dass der (Zweitrevisionswerber) mit Schreiben vom nachfolgenden Antrag gestellt habe:

'Ich gebe Ihnen hiermit bekannt, dass ich vom bis die Möglichkeit des gesetzlich geregelten Sonderurlaubes in Anspruch nehmen möchte. Ich ersuche um Anschluss daran mit Wirkung vom um Versetzung in den Vorruhestand.'

Mit Schreiben vom habe der (Zweitrevisionswerber) den Antrag wie folgt modifiziert:

'Ich erkläre hiermit, dass ich auf den gesetzlich geregelten Sonderurlaub (Ansuchen ) verzichte und den als Antrittsdatum des Vorruhestandes beanspruche.'

Der (Zweitrevisionswerber) ist mit Bescheid vom , GZ IVa-789801/134, gemäß § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in den (Vor )Ruhestand versetzt worden. Zum Zeitpunkt der Modifikation des ursprünglichen Antrages war keine Entscheidung über den beantragten Sonderurlaub vorgelegen, sodass auch sein Gesuch um Sonderurlaub nicht etwa abgelehnt worden ist (vgl Schreiben der Abteilung Bildung vom , Zl IVa- 789801/139). Daraus ergibt sich, dass der (Zweitrevisionswerber) seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung nicht mit der Begründung gestellt hat, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes in den Ruhestand versetzt werden wolle.

Der (Zweitrevisionswerber) hat angegeben, dass er gedacht habe, Herr G, der in der Abteilung Bildung für ihn zuständig gewesen sei, suche sich alle Unterlagen (gemeint auch die seine Krankheit betreffenden) zusammen.

Der (Zweitrevisionswerber) war bis zum Zeitpunkt der Pensionierung nicht im Krankenstand, sondern hat gearbeitet. Wegen der Erkrankung war er zwar immer wieder im Krankenstand, jedoch hat er die ganzen Jahre hindurch bis zur Versetzung in den Vorruhestand immer gearbeitet.

Der (Zweitrevisionswerber) hat ausgeführt, dass er Herrn G gegenüber geäußert hat, dass er seine Arbeit nicht mehr machen könne, nämlich die Laborarbeit und die Werkstattarbeit, wobei er aber nicht mitgeteilt hat, dass er an der Schule nicht mehr arbeiten wolle. Dem Direktor der Schule gegenüber hat er geäußert, dass er die Arbeiten im Labor und in der Werkstatt nicht mehr machen möchte und hatte er ihm auch das Labor zurückgegeben, dies mit der Bitte, ihn nicht mehr einzuteilen, was aber nicht funktioniert habe.

Der (Zweitrevisionswerber) war Berufsschullehrer in der TBFS für KFZ-Technik in Z, und seit 1978 zuständig für die KFZ-Techniker-Ausbildung. Er war Lehrer der Fachgruppe II und war für den fachtheoretischen Unterricht wie angewandte Mathematik, Elektrotechnik, Elektronik, mechanische Technologie, spezielle Kraftfahrzeugtechnik, Fachzeichnen und Laboratoriumsübungen eingesetzt gewesen. Bei der Arbeit im Labor hat man Demonstrationsmodelle von Firmen zur Verfügung gestellt bekommen, die für den Unterricht aufbereitet werden mussten.

Sein Hauptfach war KFZ-Elektrik gewesen, wobei dieses Fach letztlich nicht mehr an der Schule gewesen sei und nach Salzburg ausgelagert worden war und er daher nunmehr Mechaniker vertreten musste. Bei Mechanikern hat er nur die Grundlagen unterrichten müssen. Im Labor hat der (Zweitrevisionswerber) Maschinen zerlegt und ging es dabei um Fehlersuche und Vermessungen und war auch das Prüfen der Bauteile Teil der Arbeit. In der Werkstatt war der (Zweitrevisionswerber) in verschiedenen Abteilungen tätig. Es handelte sich um Schweißen und Feilwerkstätte und musste man dort Werkstücke machen. Nach seinen Angaben war zuletzt ein Briefbeschwerer eine Arbeit für den Lehrgang. Die dabei verwendeten Betriebsstoffe seien für die Haut schlecht gewesen und hat der (Zweitrevisionswerber) angeführt, dass er Bohrer schmieren musste und Betriebsmittel verwenden musste und waren Öle zu verwenden und Kühlflüssigkeiten und seien im Labor sämtliche Ausrüstungen auf Epoxidharzplatten montiert gewesen. Außerdem hatte der (Zweitrevisionswerber) auch Reinigungsarbeiten durchzuführen und die Reinigungsmittel seien ebenfalls für seine Haut schlecht gewesen.

Die Teile hat der (Zweitrevisionswerber) auch von KFZ-Betrieben bekommen.

Auch im Labor hat er Kreide verwendet und musste zuerst theoretisch vorgetragen werden und den Schülern gesagt werden, was gemacht werden soll und haben seinerzeit engagierte Lehrer einen eigenen Schrank mit dem Demonstrationsmaterial gehabt und hat auch der (Zweitrevisionswerber) anhand beispielsweise von Getrieben den Schülern den Stoff erklärt. Der (Zweitrevisionswerber) war derjenige, der die meisten Stunden in Fachkunde, Elektronik, Elektrik und Fahrrechnen hatte. Er hatte 24 bis 26 Stunden und mit Supplierstunden 32 bis 36 Stunden und hatte er immer mehrere Klassen.

Diese Aufgaben hat der (Zweitrevisionswerber) bis zu seiner Versetzung in den Vorruhestand gemacht, zum Schluss aber nur mehr eingeschränkt. Beim Vortrag in der Klasse hat der (Zweitrevisionswerber) mit Tafeln und Kreide gearbeitet, da er nach seiner Ansicht diese gebraucht hat. Overheadfolien seien nach seiner Ansicht nur begrenzt einsetzbar gewesen und habe die Ausrüstung an der Schule zu wünschen übrig gelassen. Flipchart hat es nach der Angabe des (Zweitrevisionswerbers) in der Schule nicht gegeben und Overhead nach seiner Ansicht unbrauchbar gewesen und sei die Scheibe verbogen gewesen und hätte er vermutlich auf diese Medien ausweichen können, wenn sie zur Verfügung gestanden wären. Lehrmittel seien die gebrauchten KFZ-Teile gewesen.

Der (Zweitrevisionswerber) ist nicht zum Direktor gegangen, um diesem mitzuteilen, dass er andere Unterrichtsmittel haben wolle, weil es mit den vorhandenen für ihn nicht machbar sei zu unterrichten. Nach Ansicht des (Zweitrevisionswerbers) ist es Aufgabe des Schulerhalters dafür zu sorgen, dass man immer auf dem neuen Stand bleibe und für neue Unterrichtsmittel gesorgt sei.

Der (Zweitrevisionswerber) ist wegen Rehabilitationsmaßnahmen nicht zur Kranken- und Unfallfürsorge gegangen, sondern wäre dies seiner Ansicht nach Aufgabe des Hautarztes gewesen.

Der (Zweitrevisionswerber) hat ca 1½ Jahre vor seiner Pensionierung das Labor aufgegeben. Im Unterricht hat er mit Kreide gearbeitet. Durch eine Änderung im Lehrplan hatten auch die KFZ-Mechaniker im Labor zu arbeiten und war er zunächst jede Woche im Labor und hat es bei den Elektrikern niemanden gegeben, der für den (Zweitrevisionswerber) die Laborarbeiten gemacht hätte. Der (Zweitrevisionswerber) machte alles, was KFZ-Elektriker betrifft.

In den letzten 1½ Jahren vor der Versetzung in den Vorruhestand hat der (Zweitrevisionswerber) nach seinen Angaben fast nur mehr theoretischen Unterricht gemacht und wurde das Labor von (in seinen Worten) 'sogenannten Fachleuten' betreut. Diese letztgenannten Angaben hat der (Zweitrevisionswerber) in seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am zu Protokoll gegeben.

Aus dem ergänzten Gutachten des Sachverständigen ao. Univ.Prof. Dr. R anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass die vom (Zweitrevisionswerber) anlässlich der mündlichen Verhandlung angesprochene Kontraktur, wegen der er ursprünglich einen Sonderurlaub hinsichtlich einer Operation an der Hand beantragen wollte, mit dem bestehenden Hauptproblem insofern nichts zu tun hat, als dies unabhängig vom bestehenden Handekzem ist. Eine geringgradige Verursachung von Hautproblemen seinerseits kann aber vorkommen. Diese würden aber nicht zu einer weiteren Erhöhung der eingeschätzten Minderung der Erwerbsfähigkeit führen.

Die Hautkrankheit des (Zweitrevisionswerbers) ist für sich allein schon dasjenige, was zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % führt.

Der Sachverständige wurde ergänzend auch nach den schriftlich vom (Zweitrevisionswerber) vorab eingereichten Fragen befragt.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass seitens der AUVA für Handekzeme im allgemeinem maximal 20 % MdE zugebilligt werden und nur in extrem ausgeprägten Fällen, wobei ein derartiger Fall hier nicht vorliegt, ausnahmsweise einmal 25 oder 30 %. Auch mit einer zusätzlichen Belastung käme es nach der üblichen Einschätzung eines dermatologischen Gutachtens nicht zu einer Erhöhung der MdE und bezieht sich diese immer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass es wissenschaftliche Gründe gibt, die von Dr. K diagnostizierte Chormatallergie für unrichtig zu halten, da der Sachverständige Zweifel an der Richtigkeit dem von Dr. K erhobenen Befund hegt. Die zwei Monate nach der Austestung von Dr. K durchgeführten Testreihen der Allergieambulanz der Hautklinik hätten die Ergebnisse von Dr. K nämlich zum großen Teil nicht mehr reproduzieren lassen. Es ist sohin für den Sachverständigen unmöglich, dass die Diagnose 'Chromatallergie' von Dr. K richtig sein kann, wenn zwei Monate später die Testreihe nicht mehr nachvollziehbar ist.

Der Sachverständige führt auch weiter aus, dass die damals zur Verfügung stehenden therapeutischen bzw prophylaktischen Maßnahmen im Wesentlichen ausgeschöpft waren, sodass der (Zweitrevisionswerber) mit den jeweiligen Dingen nicht mehr in Kontakt kommen durfte, da jeder Kontakt negativen Einfluss auf sein Leiden gehabt hätte. Epoxidharze, die nicht ausgehärtet sind, sind laut Sachverständigem ausgesprochen hautirritativ, in ausgehärtetem Zustand aber inert.

Auch Schutzmaßnahmen hätten im konkreten Fall offenbar nicht ausreichend Wirksamkeit gezeigt.

Der Sachverständige geht davon aus, dass mit dem Hautzustand, wie Fotos aus dem Jahr 2006, die sich im behördlichen Akt befinden, zeigen, die vom (Zweitrevisionswerber) ausgeübte Tätigkeit nicht zumutbar ist.

Es sei auch glaubwürdig, dass das Tragen von Haushaltshandschuhen zu nässendem Schwitzen, Juckreiz und brennenden Schmerzen und in der Folge zu einer Verschlechterung des Zustandes der Hände geführt hat. Bei glatten Zwirn- oder Baumwollhandschuhen entspricht es aber nicht der dermatologischen Erfahrung des Sachverständigen, dass zusätzliche Hautirritationen durch derartige Handschuhe auftreten. Ob es mehrschichtige Spezialhandschuhe mit antiallergener Beschichtung bereits allgemein im Jahr 2003 im Handel gegeben hat, kann der Sachverständige nicht sagen, wobei seiner Erinnerung nach derartige Handschuhe Mitte der 2000er Jahre in den Handel gekommen sind. Heute würde es Handschuhe und spezielle Schutzcremen geben, mit denen ein Unterricht mit Kreide ohne weiteres zumutbar wäre.

Die heute erhältlichen Spezialhandschuhe haben eine extrem glatte Weboberfläche und sind atmungsaktiv. Sie schützen gegen von außen eindringende Feuchtigkeit sehr gut.

Die Arbeit an der Tafel mit Kreide ist als solche eine schädigende Tätigkeit, die laut Sachverständigen aufzugeben gewesen wäre, wenn keine Handschuhe verwendet werden.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er es für möglich hält, dass die damals vom (Zweitrevisionswerber) verwendeten Baumwollhandschuhe nicht verhindern haben, dass Kreidestaub durch sie hindurch dringt und die Haut weiter schädigt, wobei er aber auch angegeben hat, nicht sagen zu können, ob man Kreide nicht auch mit einem Griffel benützen könne. Das Tragen damals üblichen Handschuhe bei der Arbeit an der Tafel mit Kreide hätte nach Ansicht des Sachverständigen den Hautzustand wahrscheinlich weiter verschlechtert, weil dennoch Kreidestaub durchkommt, nicht jedoch wegen der Handschuhe selbst.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die technischen Hilfsmittel zur Erledigung von Schreibarbeiten (Overhead; Flipchart) mit Sicherheit hauttauglich gewesen wären, allerdings unter Beschränkung auf die theoretischen Tätigkeiten und Zurverfügungstellung der entsprechenden Hilfsmittel, sodass eine Aufgabe der Tätigkeit insofern nicht notwendig gewesen wäre.

Die Aufgabe der Tätigkeiten im Umgang mit KFZ-Teilen, gebrauchtem Werkzeug und Reparatur- und Inspektionsarbeiten an Kraftfahrzeugen hat der (Zweitrevisionswerber) laut Sachverständigem jedoch jedenfalls aufgeben müssen.

Der (Zweitrevisionswerber) hat bei der Abteilung Bildung nicht deponiert, dass er nicht mehr im Labor arbeiten möchte, wie er anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt hat.

Der Zeuge Dr. L hat angegeben, dass er sich in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung die Krankenstände des (Zweitrevisionswerbers) angesehen hat und diese aus seiner Sicht nicht auffällig waren. In den letzten zwei Jahren vor dem Ruhestand war der (Zweitrevisionswerber) nur einige Tage im Krankenstand. Im Schuljahr vor der Ruhestandsversetzung war aber jedenfalls kein auffälliger Krankenstand.

Eine Information der Kranken- und Unfallfürsorge an die Abteilung Bildung über Krankheitsdaten erfolgt nicht, da es sich um sensible Daten handelt. Dies hat Dr. L in seiner Einvernahme ebenfalls angegeben. Weiters hat er angeführt, dass dann, wenn sich ein Bediensteter zwar an seinen Vorgesetzten wendet, dieser dann aber nichts der Abteilung Bildung weiter meldet und der Bedienstete die Abteilung Bildung nicht kontaktiert, man in der Abteilung Bildung insgesamt von dem Vorfall nichts wisse. Man wäre natürlich der Sache nachgegangen, wenn sich der (Zweitrevisionswerber) direkt beim zuständigen Sachbearbeiter bei der Abteilung Bildung diesbezüglich gemeldet hätte.

Der Zeuge Dr. L hat angegeben, dass ihm nicht bekannt ist, dass sich der (Zweitrevisionswerber) hinsichtlich seiner Erkrankung an die Abteilung Bildung gewandt hätte. Der (Zweitrevisionswerber) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Abteilung Bildung zu informieren.

Der Vertreter der belangten Behörde, HR Dr. O hat angegeben, dass seitens der Kranken- und Unfallfürsorge mit der jeweiligen Schule kein Kontakt besteht und auch der (Zweitrevisionswerber) im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht an die Kranken- und Unfallfürsorge herangetreten ist und die Sachlage entsprechend besprochen hat. Der (Zweitrevisionswerber) ist nur zur Kranken- und Unfallfürsorge gekommen, wenn er geladen wurde und hätte man versucht, seitens der Kranken- und Unfallfürsorge mit dem (Zweitrevisionswerber) zu einer Lösung kommen, wenn sich der (Zweitrevisionswerber) diesbezüglich an die Kranken- und Unfallfürsorge gerichtet hätte. Der (Zweitrevisionswerber) habe sonst regelmäßig nur Eingaben gemacht. Wenn sich aus einem in weiterer Folge von der Kranken- und Unfallfürsorge eingeholten Sachverständigengutachten nichts weiter ergibt, könne auch seitens der KUF nichts weiter veranlasst werden.

Der (Zweitrevisionswerber) hat anlässlich der mündlichen Verhandlung bemerkt, dass das Ganze amtswegig zu führen sei und er nicht zur KUF 'betteln kommen' müsse. Er habe sich an das Landeslehrerdienstrecht zu halten und nicht 'hausieren zu gehen'. Es sei nicht seine Aufgabe, es weiter zu verfolgen, wenn eine Anzeige über die Berufungskrankheit erfolgt sei, da dies dann amtswegig und ein offizieller Akt sei.

In der schriftlichen Äußerung des - vom (Zweitrevisionswerber) als Zeugen benannten - Dr. A vom wird ausgeführt, dass der (Zweitrevisionswerber) wohl unter falsch verstandenen Pflichtbewusstsein seine Arbeit erfüllt habe, was 'jetzt negative Auswirkungen' zeige und wird dort auch erwähnt, dass Krankenstand oder gar ein Kuraufenthalt bei manchen, wie auch beim (Zweitrevisionswerber), ein schlechtes Gewissen erzeuge.

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben des (Zweitrevisionswerbers) sowie des Zeugen Dr. L und der Angaben des Vertreters der belangte Behörde, Hofrat Dr. O, sowie aufgrund des Inhalts des behördlichen Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol getroffen werden.

...

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/09/0020, bereits ausgeführt hat, hat sich der Oberste Gerichtshof in seinen Urteilen vom , 10 ObS 102/02a, und vom , 10 ObS 239/03z, mit dem Begriff 'schädigende Tätigkeit' auseinandergesetzt und ausgeführt, dass nach der Zielsetzung der angesprochenen Bestimmungen der Versicherungsträger entschädigungspflichtig sein soll, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit bzw schädigender Tätigkeiten hat nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdeten Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten.

Auch in Fällen, in denen nach Aufgabe der gefährdeten Tätigkeit keine akuten Krankheitserscheinungen bestehen, wird eine Entschädigung gewährt, wobei Grundlage dafür die latent vorhandene Krankheit ist.

Die Möglichkeit, dem Ausbruch einer latent vorhandenen Krankheit durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus, da Schutzmaßnahmen in den dem Urteil 10 ObS 102/02a zugrundeliegenden Fall erst wirksam wurden, nachdem die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Krankheit bereits gemindert war.

Das Erfordernis der Aufgabe schädigender Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheiten als Berufskrankheit im Sinn des § 177 ASVG hat vor allem den Zweck, präventiv den Versicherten durch die Ausübung eines finanziellen Drucks zu seinem eigenen Schutz zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zu zwingen. Zugleich soll die Regelung auch im Interesse der Versichertengemeinschaft bezwecken, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn schädigenden Arbeitsplatz bzw bei den ihn schädigenden Tätigkeiten zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Rentenleistung zu verhüten. Erforderlich ist somit die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten. Mit der tätigkeitsbezogenen Betrachtung soll nämlich erreicht werden, dass auch in Zukunft die Gefahr eines Wiederauflebens oder einer Verschlechterung einer Berufskrankheit möglichst vermieden wird. Die Aufgabe aller schädigenden Tätigkeiten ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser Berufskrankheit ().

Es folgt weiters aber auch daraus, dass der Versicherte zukünftig alle schädigenden Tätigkeiten unterlassen muss, wenn er Leistungen erhalten bzw bereits erhaltene Leistungen weiter beziehen will. Dies ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Zwang zur Unterlassung aller schädigende Tätigkeiten, die Einfluss auf eine weitere negative Entwicklung des Krankheitsbildes haben können, zu verstehen. Der Zwang zur Aufgabe schädigenden Tätigkeiten ist nicht nur ein Anspruch begründendes, sondern auch ein Anspruch erhaltenes Tatbestandsmerkmal ().

Die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende besondere 'Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen' ist auch auf Berufskrankheiten anzuwenden. Nach dieser Theorie ist als Ursache nur die Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Da somit für den als Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Ursachenzusammenhang eine wesentliche Mitwirkung genügt, müssen die schädigenden Einwirkungen nicht allein durch die Beschäftigung verursacht worden sein. Auch außerberufliche Einflüsse können mitgewirkt haben; die versicherte Beschäftigung muss aber eine wesentliche Mitursache sein ().

Nach der Zielsetzung all dieser Bestimmungen (§ 177 ASVG; Anlage 1 zum ASVG) soll der Versicherungsträger entschädigungspflichtig sein, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit bzw schädigender Tätigkeiten hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten. Daher wird auch in Fällen, in denen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit keine akuten Krankheitserscheinungen bestehen, eine Entschädigung aus der Unfallversicherung gewährt. Grundlage für diese Entschädigung bildet in diesem Fall die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit zu rechnen ist ().

Im Sinne des (...) Zwecks des Abstellens auf die Aufgabe schädigender Tätigkeiten besteht daher eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist.

Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, da die Schutzmaßnahmen im konkreten Fall erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der Latexallergie bereits gemindert war ().

Auch bei einer Hautkrankheit iSd lfd. Nr. 19 der Anlage 1 zu § 177 Abs 1 ASVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu berechnen und richtet sich das Ausmaß der Versehrtenrente nach der durch die Hautkrankheit bewirkten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht etwa nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben ().

Die Aufgabe aller schädigenden Tätigkeiten ist Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten (Ifd Nr 19 und 30 der Anlage 1 zum ASVG). Der Kläger ist jedoch nach den Feststellungen - wenn auch nicht ständig (ununterbrochen), so doch fallweise - noch (...) im schädigenden Milieu tätig, obwohl ihm dies aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, weil nur eine vollständige Allergenkarenz die Leistungsfähigkeit nicht einschränkt. (...) Damit fehlt es aber an dem Tatbestandsmerkmal der 'Aufgabe schädigender Tätigkeiten', umsomehr an jenem der Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit (vgl. SSV-NF 2/25). (...) Er übt damit Tätigkeiten im Rahmen seines die Versicherung begründenden Berufes aus, die negativen Einfluss auf sein Leiden haben ().

Die Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätigkeit soll also (...) nur für eine Übergangszeit der Gewährung einer Versehrtenrente nicht entgegenstehen; dies bedeutet aber nicht, dass es der Versicherte in der Hand hätte, durch ständige Ausübung des bisherigen Berufes das Tatbestandserfordernis der Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit gleichsam für seine Person zu umgehen. Eine solche Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass ein Versicherter trotz objektiv zu bejahender Notwendigkeit des Berufswechsels die gesundheitsschädigende Berufsarbeit fortsetzen könnte, womit voraussichtlich eine weitere Verschlimmerung seines Leidens und damit eine Erhöhung der Versicherungsleistung verbunden wäre. Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit hat aber gerade den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (...). Einer Anerkennung des bei der Klägerin bestehenden Asthma bronchiale als Berufskrankheit iS des § 177 Abs 1 ASVG steht vielmehr der Umstand entgegen, dass sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit nach wie vor ausübt ().

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der (Zweitrevisionswerber) seine Tätigkeit im Labor 1½ Jahre vor seiner Ruhestandsversetzung abgegeben hat.

Der medizinische Sachverständige hat ausgeführt, dass die beim (Zweitrevisionswerber) vorliegende Hauterkrankung erforderlich machte, dass die Tätigkeit im Labor aufgegeben wird.

Nach den Angaben des Sachverständigen ist der weitere Unterricht, sohin die Beschränkung auf theoretische Tätigkeiten unter Zurverfügungstellung der entsprechenden Hilfsmittel nicht auch aufzugeben gewesen. Der (Zweitrevisionswerber) hat angeführt, Elektrik, Elektronik, Fachrechnen, spezielle Fachkunde vorgetragen zu haben und in den letzten 1½ Jahren vor der Ruhestandsversetzung nur mehr theoretischen Unterricht gemacht zu haben.

Die damals zur Verfügung stehenden therapeutischen bzw prophylaktischen Maßnahmen waren laut Sachverständigem im Wesentlichen ausgeschöpft, weshalb der (Zweitrevisionswerber) mit den jeweiligen Dingen nicht mehr in Kontakt kommen durfte. Auch die Tafelarbeit als solche war laut Sachverständigem bereits eine schädigende Tätigkeit, die ohne Handschuhe aufzugeben gewesen wäre. Das Tragen der damals üblichen Handschuhe alleine hätte jedoch wahrscheinlich laut Sachverständigem den Hautzustand weiter verschlechtert, weil dennoch Kreidestaub durch die Handschuhe kommt.

Daraus ergibt sich, dass der (Zweitrevisionswerber) jedenfalls zur Aufgabe der Tätigkeit im Labor bzw der Tätigkeiten im Umgang mit KFZ-Teilen, gebrauchtem Werkzeug und Reparatur- und Inspektionsarbeiten an Kraftfahrzeugen gezwungen war und auch die Tätigkeit an der Schreibtafel mit Kreide aufzugeben war.

Die Möglichkeit, der Krankheit durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt im vorliegenden Fall grundsätzlich die Entschädigungspflicht nicht aus, da die Schutzmaßnahmen im konkreten Fall erst wirksam geworden wären, nachdem die Erwerbsfähigkeit des (Zweitrevisionswerbers) bereits gemindert war (vgl. diesbezüglich ).

Damit liegt jedoch eine Hautkrankheit vor, die den (Zweitrevisionswerber) zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gezwungen hat. Der Bestand einer Berufskrankheit ist von der belangten Behörde auch bereits - mehrfach und auch im nunmehr zugrundeliegenden Bescheid rechtskräftig - festgestellt worden.

Bereits im Jahr 1991 wurde beim (Zweitrevisionswerber) ein kontaktallergisches Handekzem diagnostiziert und hat der (Zweitrevisionswerber) dennoch bis seine Tätigkeit als Lehrer ausgeübt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Aufgabe aller schädigenden Tätigkeiten Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls und bildet ein Tatbestandsmerkmal der entsprechenden Berufskrankheit (vgl ; vgl auch ).

Dass der (Zweitrevisionswerber) seine berufliche Tätigkeit lediglich aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen oder in anderen unabweislichen Erfordernissen der Schule aufrechterhalten hätte, hat der (Zweitrevisionswerber) nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden (vgl hierzu ).

Es wurde zwar sohin beim (Zweitrevisionswerber) aufgrund seiner Anzeige über eine Berufskrankheit vom festgestellt, dass dieser seit an einer Berufskrankheit leidet, die zunächst mit einer MdE von 10 % bewertet wurde, jedoch er hat tatsächlich die mit der Hauterkrankung in Verbindung stehende Tätigkeit in weiterer Folge nicht aufgegeben. So wurde dann auch im Jahr 1994 eine MdE von 20 % bescheidmäßig festgestellt.

Im nunmehr zugrundeliegenden Antrag vom , bei der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer am eingelangt, hat der (Zweitrevisionswerber) überdies selbst ausgeführt, im Jahr 2003 zur Aufgabe der schädigenden beruflichen Tätigkeit gezwungen gewesen zu sein.

Auch in der schriftlichen Äußerung des Dr. S vom wird ausgeführt, dass der (Zweitrevisionswerber) wohl unter falsch verstandenen Pflichtbewusstsein seine Arbeit erfüllt habe, was 'jetzt negative Auswirkungen' zeige und wird dort auch erwähnt, dass Krankenstand oder gar ein Kuraufenthalt bei manchen, wie auch beim (Zweitrevisionswerber) , ein schlechtes Gewissen erzeuge.

Daraus ergibt sich, dass der (Zweitrevisionswerber) die schädigende Tätigkeit erst aufgrund seiner Versetzung in den Vorruhestand zum aufgegeben hat.

Da der Versicherte zukünftig alle schädigenden Tätigkeiten unterlassen muss, wenn er Leistungen erhalten bzw bereits erhaltene Leistungen weiter beziehen will und nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Zwang zur Unterlassung aller schädigenden Tätigkeiten, die Einfluss auf eine weitere negative Entwicklung des Krankheitsbildes haben können, besteht und dieser Zwang zur Aufgabe schädigenden Tätigkeiten nicht nur ein Anspruch begründendes, sondern auch ein Anspruch erhaltenes Tatbestandsmerkmal darstellt (), besteht sohin ein Anspruch auf Versehrtenrente nach § 47 BLKUFG frühestens mit der Versetzung des (Zweitrevisionswerbers) in den Ruhestand.

Einer Anerkennung der Versehrtenrente vor dem Datum der Versetzung des (Zweitrevisionswerbers) in den Ruhestandsteht der Umstand entgegen, dass er seine bisherige Erwerbstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt ungeschmälert ausgeübt hat (vgl dazu ; s auch ).

Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG gebührt eine Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%. Gemäß § 205 Abs. 1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Dies gilt gleichermaßen nach § 47 Abs 1 und § 48 Abs 1 BLKUFG.

Die Versehrtenrente nach dem ASVG soll nach der Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofs dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Die österreichische Versehrtenrente gebührt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch dann, wenn ein Arbeitsunfall zu keinem konkreten Einkommensausfall führt. Die Rente gebührt sohin auch neben einem ungeschmälerten Erwerbseinkommen oder dem Bezug der Pension (vgl. ; , 2004/15/0169).

Daraus ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf Versehrtenrente nicht hindert und sohin im gegenständlichen Fall in der Versetzung in den Ruhestand die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit zu sehen ist, wenngleich es sich um einen vorzeitigen Ruhestand nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes handelt und nicht ein Fall einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 12 LDG 1984) vorliegt.

Da auch in der Nummer 19 der Anlage 1 in der Stammfassung des ASVG zunächst auf 'schwere und wiederholt rückfällige berufliche Hautkrankheiten, die zum Wechsel des Berufes oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit zwingen' abgestellt wurde und damit eine Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit gefordert war, zeigt sich, dass eine Versehrtenrente nicht wegfällt oder nicht zugesprochen werden könnte, wenn die Erwerbstätigkeit zur Gänze aufgegeben wird. Die spätere Novellierung dieser Bestimmung hatte den Zweck, die Möglichkeit zu schaffen, auch bei Personen eine Berufskrankheit anzuerkennen, die zwar nicht die eigentliche Erwerbsarbeit aufgeben (können), wohl aber jene Tätigkeiten im Rahmen ihres die Versicherung begründenden Berufes, die negativen Einfluss auf ihr Leiden haben (vgl ).

Im Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom , Zl KUF- 903/UL-4/92, wurde hinsichtlich der Krankheit des (Zweitrevisionswerbers) lediglich festgestellt, dass es sich um eine Berufskrankheit im Sinn des § 27 BLKUFG handelt.

§ 27 BLKUFG in der damals gültigen Stammfassung LGBl Nr 42/1979 sieht in seinem Abs 1 vor, dass als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955, idgF bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses verursacht sind. Hierbei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff 'Unternehmen' sinngemäß die Dienststätte zu verstehen. In Abs 2 leg. cit. ist festgehalten, dass eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht (Hervorhebung nicht im Original) in der in Anlage 1 des ASVG enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit gilt, wenn die Verwaltungskommission (§ 63) aufgrund gesichert wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistungen entstanden ist. In dem vorangeführten Bescheid ist festgehalten, dass gemäß § 47 BLKUFG wegen einer Berufskrankheit im Sinn des § 27 Abs 2 nur dann Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als 3 Monate durch mindestens 50 v.H. vermindert ist.

Gemäß § 47 Abs 1 BLKUFG in der damals geltenden Fassung (LGBl Nr. 42/1979) bestand der Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit mehr als 3 Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührte für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

Aus der Begründung des Bescheides der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer lässt sich sohin schließen, dass diese von einer Berufskrankheit nach § 27 Abs 2 BLKUFG ausgegangen ist.

Auch dem Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge vom ist dies zu entnehmen, da dort ebenfalls lediglich auf einen Anspruch auf Versehrtenrente wegen einer Berufskrankheit im Sinn des § 27 Abs 2 BLKUFG Bedacht genommen wird. Dies ist auch dem Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom in gleicher Weise zu entnehmen. Im Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom , Zl KUF-903/UL-15/04, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Versehrtenrente nach § 47 Abs 2 BLKUFG 1998 nicht gebührt. Inhaltlich wurde auch ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente hat, da ab dem bis die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H. und ab 10 v.H. für dauernd betrage.

Mit dem nunmehr zugrundeliegenden Antrag hat der (Zweitrevisionswerber) ein 'Ansuchen um Zuerkennung einer Versehrtenrente nach BLKUFG 98' gestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Berufskrankheit um eine gemäß der lfd. Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG handle.

Im vorliegend angefochtenen Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer vom , Zl KUF-903/UL-32/08, wurde in Spruchpunkt II. wiederum das Ansuchen auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach § 47 Abs 2 BLKUF 1998 abgewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/09/0020, festgehalten hat, konnte aufgrund der Änderung der Rechtslage in § 27 Abs 1 BLKUFG durch die Novelle LGBl Nr 98/2006 keine entschiedene Sache vorliegen und war daher der Antrag inhaltlich zu behandeln.

Unabhängig davon, dass die belangte Behörde den Antrag auf Versehrtenrente nach § 47 Abs 2 BLKUFG abgewiesen hat und damit die Berufskrankheit des (Zweitrevisionswerbers) als solche nach § 27 Abs 2 BLKUFG wertete, war jedoch aufgrund der geänderten Rechtslage - und im Sinn des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs - davon auszugehen, dass über die Frage einer Versehrtenrente nach § 47 Abs 1 BLKUFG (und damit auch einer Berufskrankheit nach § 27 Abs 1 BLKUFG) abzusprechen war, da Hautkrankheiten nach § 27 Abs 1 BLKUFG nur dann als Berufskrankheiten gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Eine Berufskrankheit nach § 27 Abs 2 BLKUFG kann nicht vorliegen, da dort Krankheiten, die ihrer Art nach nicht in der in Anlage 1 des ASVG enthalten sind, geregelt sind. Die Krankheit des (Zweitrevisionswerbers) ist jedoch in der lfd. Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG genannt. Erkennbar ging auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/09/0020, vom Vorliegen einer derartigen Berufskrankheit aus, da er rügte, dass sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob und welche 'Tätigkeiten' im Zuge seiner zuletzt geleisteten Erwerbstätigkeit der (Zweitrevisionswerber) aus medizinisch begründeter (objektiver) Notwendigkeit hätte aufgeben müssen.

Im angefochtenen Bescheid war - nunmehr rechtskräftig - in seinem Spruchpunkt I. ausgesprochen worden, dass festgestellt wird, dass durch die mit Bescheid der Verwaltungskommission vom , Zl KUF-903/UL-4/92, anerkannte Berufskrankheit die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Antragsstellers weiterhin um 20 v.H. für dauernd vermindert ist, jedoch wurde in der Begründung nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Absatz des § 27 BLKUFG verwiesen.

Da der vorliegende Fall nicht unter § 47 Abs 2 BLKUFG, sondern vielmehr unter Abs 1 leg. cit. zu subsumieren ist, und von der belangten Behörde - rechtskräftig - eine MdE von 20 v.H. des (Zweitrevisionswerbers) für dauernd festgestellt wurde, war sohin auszusprechen, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht.

Nach der vorzitierten Rechtsprechung war jedoch ebenfalls auszusprechen, dass dieser Anspruch erst ab , sohin ab Versetzung des (Zweitrevisionswerbers) in den Ruhestand, besteht, da dieser erst zu diesem Zeitpunkt die schädigende Tätigkeit aufgegeben hat."

Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Erstrevisionswerberin) als auch der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht (Zweitrevisionswerber) die außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Revisionen aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/04/0055).

Die Erstrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor:

1) Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es die Versehrtenrente schon für einen Zeitraum vor der durch LGBl. Nr. 98/2006 bewirkten Änderung der Rechtslage zuerkannt habe. Die Rechtskraftwirkung des rechtskräftigen Bescheides vom sei erst durch die Änderung der Rechtslage am beseitigt worden.

Schon mit diesem Vorbringen zeigt die Erstrevisionswerberin eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Bescheid vom war festgestellt worden, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Zweitrevisionswerbers weiterhin 20 v.H. für dauernd betrage. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente war abgelehnt worden.

Somit liegt auf Grund des Spruches des Bescheides eine zeitraumbezogene Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten, also in die Zukunft offenen Abspruch vor, dass nämlich dem Zweitrevisionswerber keine Versehrtenrente zuerkannt wird. Die Wirkung eines solchen Bescheides umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zeit bis zu seiner Erlassung sowie darüber hinaus die Zeit bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2005/08/0008, mwN).

Nur im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durfte der Satz im Vorerkenntnis vom , 2010/09/0020, "Auf Grund dieser Änderung der Rechtslage konnte keine entschiedene Sache vorliegen ..."

verstanden werden.

Im gegenständlichen Fall trat die Änderung der Rechtslage erst durch die Novelle LGBl. Nr. 98/2006, kundgemacht am , ein. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente vor diesem Zeitpunkt steht daher im Widerspruch zur hg. ständigen Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung von Bescheiden.

Aus diesen bereits zur Zulassung führenden Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2) Die Erstrevisionswerberin bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht missachte § 29 BLKUFG.

Diese Bestimmung lautet seit der Stammfassung LGBl. Nr. 97/1998:

"Anzeigepflicht

(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission (§ 61) Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder Sonderleistungen für notwendig angesehen werden, deren Kosten über die in der Verordnung nach § 9 Abs. 3 festgelegten Höchstgrenzen der Leistungen hinausgehen. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Beamten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 61 Abs. 3 lit. b treffen kann.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 37 Abs. 2), für die Verwirkung (§ 39), das Erlöschen (§ 34), die Entziehung (§§ 38 und 51) und das Ruhen (§ 33) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.

(3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat - neben allfälligen disziplinären Maßnahmen - zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 35) besteht."

Der in § 29 Abs. 2 BLKUFG genannte § 37 Abs. 2 BLKUFG lautet:

"(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden."

Die Erstrevisionswerberin weist zu Recht darauf hin, dass der Zweitrevisionswerber erst mittels Eingabe vom , bei der Erstrevisionswerberin eingegangen am , den dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde liegenden Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem BLKUFG stellte, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe.

Der Zweitrevisionswerber führe darin selbst aus, (wie das das Verwaltungsgericht richtig feststelle), er beantrage infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und nach Änderung der Rechtslage eine Versehrtenrente im Sinne des BLKUFG.

Im Sinne des § 37 Abs. 2 BLKUFG ist auch die durch den rechtskräftigen Bescheid vom erfolgte Ablehnung der Zuerkennung einer Versehrtenrente eine Festsetzung. Der Antrag vom war auf die Änderung dieser Festsetzung gerichtet, war demnach gemäß den Bestimmungen des § 29 BLKUFG zu beurteilen.

Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist kein Umstand zu ersehen, der den Zweitrevisionswerber daran gehindert hätte, den seinem Ansuchen vom zu Grunde liegenden Sachverhalt (Verschlechterung seines Zustandes, Änderung der Rechtslage) bereits unverzüglich nach dessen Eintritt und damit vor dem Antragstag vorzubringen. Demnach hätte die Versehrtenrente nicht rückwirkend vor der Antragstellung zuerkannt werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat sich offenbar in Verkennung der Rechtslage mit der Frage der unverzüglichen Anzeige aller Umstände, die für die Änderung von Ansprüchen von Bedeutung sein konnten, durch den Zweitrevisionswerber nicht befasst, und dessen ungeachtet eine Versehrtenrente bereits rückwirkend für einen Zeitraum vor der Antragstellung zuerkannt.

Aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einer weiteren (prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

3) Die Erstrevisionswerberin wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit auch gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/01/0011). Die vorgenommene Beweiswürdigung hält den Prüfkriterien der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes stand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 85/02/0053, und vom , 2007/09/0300) und widerspricht nicht den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/08/0058).

Insbesondere ist die Erstrevisionswerberin darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbringen die im angefochtenen Erkenntnis (siehe dessen S. 7 und 16) behandelten Aussagen des Sachverständigen ao. Univ. Prof. Dr. R zum Theorieunterricht (Kreideverwendung für die Tafel, Unzulänglichkeit von Schutz durch Handschuhe) nicht erwähnt. Dass das Verwaltungsgericht aber aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen des Sachverständigen ableitete, dass (nicht nur die Tätigkeit im Labor, sondern auch) die Tätigkeiten des Zweitrevisionswerbers im Zuge seiner zuletzt geleisteten Erwerbstätigkeit (theoretischer Unterricht) aus medizinisch begründeter (objektiver) Notwendigkeit hätten aufgegeben werden müssen (vgl. dieses Prüfkriterium nach dem hg. Vorerkenntnis vom , 2010/09/0020), ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.

Da aber eine Teilung des Zuerkennungszeitraumes der Versehrtenrente im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 2) vom Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen werden darf, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.

4) Der Zweitrevisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen nicht auf, dass das Schicksal seiner Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Seine Revision war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am