VwGH vom 03.07.2008, 2007/12/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des MB in O, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-A20227/0003- Pr 7/2007, betreffend Sonderurlaub (§ 74 BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0118, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem genannten Bescheid hatte die belangte Behörde im Instanzenzug Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sonderurlauben für die Zeit vom 10. Oktober bis zwecks Teilnahme am "Specialisation Course on EU-UN Cooperation, Italy 2005" und für die Zeit vom 17. September bis zwecks Teilnahme am "Training Course on Civil-Military Coordination" abgewiesen.
Tragender Aufhebungsgrund des genannten Erkenntnisses, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, der Gewährung des Sonderurlaubes stünden zwingende dienstliche Erfordernisse entgegen. Insbesondere sei nicht einzusehen, weshalb die für "weitere unvorhersehbare Ausfälle" zur Verfügung stehenden 3,5 Rechtspflegerkapazitäten zur Abdeckung der nach statistischer Wahrscheinlichkeit auftretenden längeren Absenzen von Grundbuchsrechtspflegern nicht ausreichen sollten. Darüber hinaus bleibe noch die - nicht unwichtige - Zielsetzung einer zügigen Fertigstellung der aus den Jahren 2003 bis 2005 anhängigen Operate (Zusammenlegungsverfahren). Ein zwingendes dienstliches Interesse an der Zuführung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers zu diesem Projekt sei jedoch im Bescheid der belangten Behörde vom nicht dargetan worden.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen durch, welche sie dem Beschwerdeführer mit Note vom zur Kenntnis brachte. Der Beschwerdeführer nahm hiezu am Stellung. Zum Inhalt dieser ergänzenden Ermittlungen und der Stellungnahme wird auf die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides vom verwiesen, mit welchem die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den (abweislichen) erstinstanzlichen Bescheid vom neuerlich keine Folge gab.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden zunächst die schon im Bescheid vom dargestellten (dort noch unzutreffenderweise als zwingend eingestuften) dienstlichen Interessen am Unterbleiben einer durch Sonderurlaub bedingten weiteren Abwesenheit des Beschwerdeführers wie folgt dargestellt (im folgenden Text wird der Beschwerdeführer als BW bezeichnet):
"Der BW ist Grundrechtspfleger in der Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht Wien. In dieser Personaleinsatzgruppe stehen einschließlich des Leiters 17 Grundbuchsrechtspfleger mit einer Gesamtarbeitskapazität von 16,5 Rechtspflegern im Einsatz. Mit diesen Rechtspflegern müssen die derzeit unbesetzten Planstellen, die infolge Mutterschutzfrist, Karenz bzw. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abwesenden Rechtspfleger und die infolge Erkrankung längerfristig dienstabwesenden Rechtspfleger abgedeckt sowie die Zusammenlegungsverfahren (Operate) durchgeführt werden.
Diesen 16,5 Rechtspflegerkapazitäten standen im maßgeblichen Zeitraum drei unbesetzte sowie zwei nur mit Rechtspflegeranwärtern besetzte Planstellen, neun Dienstabwesenheiten infolge Beschäftigungsverbotes bzw. Karenz nach dem Mutterschutzgesetz und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50b MSchG sowie eine langfristige Erkrankung gegenüber. Zur Abdeckung weiterer unvorhersehbarer Ausfälle und zur Durchführung der Zusammenlegungsverfahren, von denen im August 2005 42 unerledigt waren (davon acht aus dem Jahr 2003, 21 aus dem Jahr 2004 und 13 aus dem Jahr 2005) verblieben somit lediglich 3,5 Rechtspflegerkapazitäten."
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des § 74 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (auszugsweise) wie folgt (im folgenden Text wird der Beschwerdeführer als BW bezeichnet; Hervorhebungen im Original):
"... Die Gewährung eines Sonderurlaubes liegt dabei - sofern keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse dem entgegenstehen - im Ermessen der Dienstbehörde. Bei der Gewährung jedes Sonderurlaubs ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu die zitierten Erkenntnisse in Fellner, BDG § 74 E 1), um eine einem bestimmten Beamten gewährte Sonderbegünstigung handelt. Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Sonderurlaubs hat sich von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen.
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen ist somit in jedem Einzelfall, in dem nicht bereits zwingende dienstliche Interessen der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehen, eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei im vorliegenden Fall einerseits zwischen dem allgemeinen dienstlichen Interesse an einer reibungslosen Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes und andererseits dem Interesse des BW an der Teilnahme an Spezialisierungskursen im Rahmen des internationalen Krisenmanagements abzuwägen ist. Dabei kommt naturgemäß der Frage der gesamten Abwesenheiten eines Dienstnehmers während eines Jahres maßgebliche Bedeutung zu, weil dies unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben und Pflichten des Dienstnehmers hat. Im vorliegenden Fall war der BW im Jahr 2005 - unter Ausklammerung von Erholungsurlaub - insgesamt 34 Arbeitstage vom Dienst abwesend, wovon allein bis zum Beginn des ersten Spezialisierungskurses, für den er Sonderurlaub beantragt hatte, insgesamt 27 Arbeitstage entfielen. Bezogen auf das gesamte Jahr 2005 war der BW 14 Tage im Krankenstand, an zwei Tagen nahm er Pflegefreistellung in Anspruch, für weitere sieben Tage war er zum Zweck von freiwilligen Waffen- bzw. Kaderübungen freigestellt und für insgesamt 11 Tage (davon neune Tage für die Teilnahme am EU Core Course for EU Civilian Crisis Management) wurde ihm Sonderurlaub gewährt. Die Dienstabwesenheit im Jahr 2005 über insgesamt 34 Arbeitstage bedeutete, dass der BW über seinen Erholungsurlaub hinaus fast sieben Wochen keine Dienstleistungen erbrachte. Wäre dem BW darüber hinaus auch noch für die von ihm besuchten Spezialisierungskurse Sonderurlaub im Ausmaß von (beantragten) weiteren 15 Arbeitstagen gewährt worden, so wäre er im Jahr 2005 auf eine Gesamtabwesenheit (wiederum ohne Erholungsurlaub) von insgesamt 49 Arbeitstagen gekommen, was fast zehn Arbeitswochen entsprochen hätte.
Wenn der BW nunmehr vermeint, dass 'schicksalshafte Ereignisse', die zu einem Krankenstand oder auch zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung führen, im vorliegenden Fall ebenso wenig entscheidungswesentliche Bedeutung haben könnten wie Abwesenheiten infolge von Kaderübungen, so ist ihm entgegen zu halten, dass auch schicksalshafte Ereignisse nichts an dem Faktum dadurch bedingter - im konkreten Fall sogar überdurchschnittlich häufiger - Abwesenheiten ändert. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang einzig und allein die Frage, ob durch weitere zusätzliche Abwesenheiten die Gesamtarbeitszeit in einem solchen Umfang geschmälert werden würde, dass dadurch dienstliche Interessen entscheidend beeinträchtigt werden. Dass eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aber bei einer Erholungsurlaube nicht berücksichtigenden Abwesenheit von insgesamt 49 Arbeitstagen evidentermaßen vorliegt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dem entsprechend geht auch der Hinweis des BW, wonach die Tätigkeiten, für die er Sonderurlaub beantragte, nicht nur seinem Interesse, sondern auch wesentlichen öffentlichen Interessen diene, ins Leere. Es bleibt unbestritten, dass die Teilnahme an internationalen Kriseneinsätzen ein bedeutsames öffentliches Anliegen darstellen kann. In diesem Sinn wurde der BW vom Bundesministerium für Justiz auch für einen Pool von Fachkräften namhaft gemacht und ihm für das Jahr 2005 ein - sogar überdurchschnittlich langer - Sonderurlaub im Ausmaß von neun Tagen zur Teilnahme an einem Grundausbildungskurs für ziviles Krisenmanagement bewilligt. Allerdings darf bei einer objektiven Interessenabwägung und im Sinne eines adäquaten Interessenausgleichs die - durchaus zu begrüßende - Teilnahme an derartigen Ausbildungskursen nicht (in Summe) überbordende Abwesenheiten und damit nachhaltige Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zur Folge haben. Ebenso wenig kann dem Vorwurf des BW, wonach das Bundesministerium für Justiz im vorliegenden Fall verfehlter Weise von einer persönlichen Begünstigung ausgehe, gefolgt werden. Das Bundesministerium für Justiz hat vielmehr lediglich unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung jedes Sonderurlaubs um eine einem bestimmten Beamten gewährte Sonderbegünstigung handelt.
Zutreffend ist, dass der BW vom Bundesministerium für Justiz (über sein Ansuchen bzw. über seine Meldung hiezu) als Experte für Grundbuchswesen für einen Pool von Fachkräften gegenüber dem Bundesministerium für internationale und europäische Angelegenheiten namhaft gemacht wurde und dass die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang Kurse durchführt, um Personen im Rahmen der Europäischen Integration für Aufgaben im Bereich des internationalen Krisenmanagements vorzubereiten. Dazu bleibt freilich festzuhalten, dass das Bundesministerium für Justiz in allen entsprechenden Ausschreibungen unmissverständlich klargestellt hat, dass Sonderurlaub nur im Ausmaß der Dauer eines Kurses pro Jahr gewährt werden kann. Diese für das gesamte Justizressort begründete Praxis fand für alle gegenüber dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten namhaft gemachten Experten, insbesondere also auch für Richter und Staatsanwälte, einheitliche Anwendung. Diese Vorgabe steht auch im Einklang mit der mit Ministerratsbeschluss vom , BKA 93.857-3/69, für den mit den hier maßgeblichen Kursen zum internationalen Krisenmanagement vergleichbaren Fall des nationalen Krisenmanagements getroffenen Regelung, wonach keine Bedenken bestehen, Bundesbediensteten für die Ermöglichung der Teilnahme an Zivilschutzkursen des Bundesministeriums für Inneres oder an wichtigen Ausbildungsvorhaben des österreichischen Zivilschutzverbandes einen Sonderurlaub gemäß § 74 BDG 1979 bzw. § 29a VBG 1948 bis zur Höchstdauer von eine Woche, auf besonderes Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres von zwei Wochen im Jahr zu gewähren. Sowohl die durch das Bundesministerium für Justiz gepflogene als auch die im zitierten Regierungsbeschluss für alle Ressorts festgelegte Praxis orientiert sich einerseits an den dienstlichen Notwendigkeiten und andererseits an den Erfordernissen, die sich im Rahmen des zivilen Krisenmanagements bzw. des Zivilschutzes ergeben. Die vom BW hier maßgeblichen Anträge auf Gewährung von zwei über den für den Grundkurs im Jahr 2005 bereits gewährten Sonderurlaub im Ausmaß von neun Arbeitstagen hinausgehenden weiteren Sonderurlauben im Ausmaß von zusätzlich 15 Arbeitstagen bedeuten im Rahmen der oben dargelegten Interessenabwägung ein deutliches Ungleichgewicht zu Lasten der dienstlichen Interessen, hätte die Gewährung von Sonderurlaub im beantragten Ausmaß doch einerseits eine Abwesenheit des BW für die Teilnahme an Ausbildungskursen zum zivilen Krisenmanagement im Ausmaß von insgesamt 24 Arbeitstagen (das sind fast fünf Arbeitswochen) und andererseits eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Mitarbeitern des Justizressorts zur Folge.
Was in diesem Zusammenhang die vom BW in seiner Stellungnahme aufgestellte Behauptung anlangt, dass die Gewährung von Sonderurlaub bloß für einen Kurs pro Jahr zu restriktiv sei und ein derartiger Schematismus dem gesetzlichen Erfordernis, dass auch Ermessensentscheidungen unter Abwägung aller sachkonformen Aspekte zu erfolgen hätten, widerspreche, so verkennt er, dass es sich bei dieser Regelung primär um einen Richtwert handelt, der insbesondere auch (nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlungen von Dienstnehmern hintanhalten soll. Selbstverständlich bleibt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine allfällige Über- bzw. Unterschreitung zu erfolgen hat oder sachlich gerechtfertigt ist, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die jeweilige Dauer des Ausbildungskurses abgestellt wird. Es wäre also eine unzulässige Verkürzung, würde man - wie der BW - lediglich auf die Anzahl der Kurse und nicht auf die Gesamtdauer abstellen. lm vorliegenden Fall wurde dem BW im Jahr 2005 für die Teilnahme an einem EU-Kurs zum zivilen Krisenmanagement Sonderurlaub in zeitlich durchaus signifikantem Umfang, nämlich im Ausmaß von neun Arbeitstagen (das sind fast zwei Arbeitswochen) bewilligt. Wäre seinen weiteren Anträgen entsprochen worden, hätte der BW - eben unter Berücksichtigung der Kursdauer - für insgesamt drei Kurse im Ausmaß von 24 Arbeitstagen Sonderurlaub erhalten. Gerade diese weit über das übliche Maß hinausgehende Gesamtdauer steht als ein maßgeblicher Aspekt der von ihm geforderten Ermessensentscheidung der Gewährung (weiterer) Sonderurlaube entgegen.
Zum Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 1969 und der dazu vom BW erstatteten Anmerkung, dieser habe seines Erachtens durch § 39a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 im Rahmen der EU seine Bedeutung verloren, bleibt anzumerken, dass die genannte Bestimmung von ganz anderen Voraussetzungen ausgeht, nämlich von einem unmittelbaren dienstlichen Interesse an der Ausbildung eines Beamten oder an seiner Tätigkeit als Nationaler Experte bei einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf derartige Entsendungen sind daher auch die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit des BW an seinem Arbeitsplatz und dem angestrebten Ausbildungszweck fehlt hier allerdings.
Schließlich bleibt zu beachten, dass die von der EU finanzierte Grund- und Spezialausbildung möglichst vielen geeigneten Bediensteten die Gelegenheit bieten soll, auf dem Gebiet des zivilen Krisenmanagements eine Zusatzausbildung zu erwerben. Dabei sollte der Schwerpunkt naturgemäß auf dem für die Justiz wichtigsten Bereich des Rule of Law liegen, was auch in den entsprechenden Ausschreibungen des Bundesministeriums für Justiz für die Teilnahme an Spezialisierungskursen festgehalten wurde. Auch wenn Querschnittsthemen bei Einsätzen in allen Arbeitsfeldern grundsätzlich von Bedeutung sind und daher entsprechende Ausbildungskurse für Experten aus dem Justizressort nicht prima vista ungeeignet sind, wäre es im vorliegenden Fall doch am BW gelegen darzutun, weshalb gerade die Teilnahme an den von ihm in Aussicht genommenen spezifischen Kursen für seine Betätigung im Rahmen des zivilen Krisenmanagements von Bedeutung sein kann, zumal es Sache des Antragstellers ist, die für die Gewährung des Sonderurlaubs sprechenden Gründe darzulegen. In seinen bisherigen Eingaben wies der BW nur kursorisch darauf hin, dass sich seine Expertenarbeit auf solider Ausbildung gründen solle und dass die Arbeit in Krisengebieten nicht nur der beruflichen Ausbildung, sondern auch einer ziel- und gefahrenorientierten Managementausbildung bedürfe, wie sie von der EU angeboten werde. Warum gerade die von ihm angestrebten Kurse hiefür, vor allem aber für seine Tätigkeit als Grundbuchsexperte zweckmäßig sein sollen, vermochte er bislang nicht klarzustellen.
Daran vermögen auch seine Ausführungen in der Stellungnahme nichts zu ändern. Die kursorische - und nicht weiter belegte - Behauptung, die bisherigen Kurse würden 'für einen Rechtspfleger einerseits und Stabsoffizier andererseits eine wesentliche Erweiterung des Horizonts sowie eine bedeutende Steigerung der eigenen Leistungsfähigkeit' darstellen, liefert für die faktische Bedeutung dieser Kurse für die Tätigkeit des BW als Grundbuchsexperte keine Anhaltspunkte. Die weiteren allgemein gehaltenen und auf seinen konkreten Fall in keiner Weise eingehenden Ausführungen, wonach der - unbestritten anzuerkennende - humanitäre Aspekt zu berücksichtigen sei, scheinen nicht geeignet zu begründen, warum gerade die vom BW gewählten weiteren Kurse für die Tätigkeit, für die er vom Bundesministerium für Justiz gegenüber dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten namhaft gemacht wurde, zielführend sein sollen.
In diesem Zusammenhang muss schließlich nochmals klargestellt werden, dass der BW vom Bundesministerium für Justiz (über sein Ansuchen bzw. über seine Meldung hiezu) als Experte für Grundbuchswesen für einen Pool von Fachkräften gegenüber dem Bundesministerium für internationale und europäische Angelegenheiten namhaft gemacht wurde und dass die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang Kurse durchführte, um Personen im Rahmen der Europäischen Integration für Aufgaben im Bereich des internationalen Krisenmanagements vorzubereiten. Wenn er nunmehr meint, eine Einschränkung auf den Bereich 'Rule of Law' sei durch nichts gerechtfertigt und ihm gegenüber diskriminierend, so verkennt er damit, dass sein Tätigkeitsfeld gerade durch den Gegenstand der erfolgten Nominierung klar umrissen ist. Auch wenn die Tätigkeit als Grundbuchsexperte im Rahmen einer EU-Mission Fähigkeiten voraussetzen mag, die über den bloß rechtlichen Bereich hinausgehen, müssen Schulungen doch mit dem eigentlichen Tätigkeitsauftrag in einem Konnex stehen. Diesen Nachweis in Bezug auf die hier maßgeblichen Schulungen hat der BW freilich bislang nicht erbracht. Ganz im Gegenteil hat er - nebst sehr allgemein gehaltenen Ausführungen - stets auf seine militärische Ausbildung hingewiesen und hervorgestrichen, dass er 'möglichst viele seiner Fähigkeiten erhalte, übe und bei Bedarf erweitere - die des Rechtssprechungsorgans wie auch alle anderen.' Dabei übersieht der BW allerdings, dass er ausschließlich auf Grund seiner Rechtspflegereigenschaft für eine Expertentätigkeit im Rahmen des EU Krisenmanagements namhaft gemacht wurde und nicht auf Grund seiner - allenfalls bestehenden - militärisch relevanten Vorerfahrungen. Sollten die vom BW besuchten und dem Bereich Civil/Military-Coordination zugehörenden Kurse - gewissermaßen als Querschnittsmaterie - tatsächlich für die Tätigkeit als Grundbuchsexperte von Relevanz sein, wäre es am BW gelegen, dies entsprechend konkret darzutun. Allgemeine Hinweise, die einerseits auf seine Fähigkeiten und andererseits auf die - unbestrittene - Bedeutung der zivilen und militärischen Koordination im Bereich des EU-Krisenmanagements abzielen, vermögen dem nicht zu genügen. Die bloße Einladung zu Fortbildungskursen, auf die sich der BW wiederholt beruft und die 'das unmittelbare Vorliegen besonderer Gründe' indiziere, sagt in keiner Weise etwas über die Eignung dieser Kurse für die Tätigkeit des BW, für die er nominiert wurde, aus."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 74 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden: BDG 1979) lautet (die drei ersten Absätze in der Stammfassung des Gesetzes, der vierte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002):
"Sonderurlaub
§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen."
Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, ist die belangte Behörde - anders als im ersten Rechtsgang - nunmehr in eine Ermessensübung gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 eingetreten. Anders als im ersten Rechtsgang ging sie also nicht mehr vom Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 74 Abs. 3 BDG 1979 (entgegen stehende zwingende dienstliche Erfordernisse) aus. Ebenso wenig stellte die belangte Behörde das Vorliegen eines Anlassfalles für die Gewährung von Sonderurlaub (wohl "aus einem sonstigen besonderen Anlass") in Frage. Liegt einer der in § 74 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes "aus einem sonstigen besonderen Anlass" sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang.
In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde die für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden öffentlichen Interessen (insbesondere das Interesse Österreichs an der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Zwecke internationaler Einsätze im Rahmen der EU) nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere sei die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend konkretisiert dargetan, inwiefern die Kurse, an denen teilzunehmen er angestrebt habe, für seine Betätigung im Rahmen des zivilen Krisenmanagements von Bedeutung sein könnten. In der Beschwerde wird diesbezüglich ausführlich dargetan, dass die Tauglichkeit dieser Kurse zur Ausbildung des Beschwerdeführers im zivilen Krisenmanagement sehr wohl aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren ableitbar gewesen wäre. Darüber hinaus wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht allenfalls ergänzendes diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde die Erheblichkeit des öffentlichen Interesses an den Kursteilnahmen des Beschwerdeführers betont, sowie die Wichtigkeit des Krisenmanagements, insbesondere im Überschneidungsbereich zwischen zivilem und militärischem Bereich sowie die besondere Eignung des Beschwerdeführers hiefür hervorgehoben. Darüber hinaus wird das staatliche Interesse Österreichs an einem diesbezüglichen Beitrag im Interesse einer übernationalen Solidarität unterstrichen.
Kritisiert wird die durch die Beschränkung der Freistellungsbereitschaft der belangten Behörde auf Angelegenheiten der "Rule of Law" vorgenommene, als unzulässig erachtete Gleichsetzung von dienstlichen Interessen mit Staatsinteressen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der belangten Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Möglichkeit verkannt, dass die Teilnahme an internationalen Kriseneinsätzen ein bedeutsames öffentliches Anliegen darstellen könne. In diesem Zusammenhang genügt es, den Beschwerdeführer auf die Ausführungen auf S. 7 f des angefochtenen Bescheides (in der obigen Wiedergabe Seite 4 Mitte) zu verweisen. Die Verwendung des Wortes "kann" in diesem Zusammenhang ist nicht - wie der Beschwerdeführer unterstellt - dahingehend zu verstehen, dass ein solches öffentliches Interesse etwa nur an einer Teilnahme in dem von der belangten Behörde namhaft gemachten Pool von Fachkräften bestehen könnte.
Vielmehr ist der angefochtene Bescheid dahingehend zu verstehen, dass ein generelles öffentliches Interesse an der Teilnahme österreichischer Beamter an internationalen Kriseneinsätzen ebenso wenig geleugnet wird, wie ein öffentliches Interesse an deren Ausbildung dafür.
Die von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung (vgl. S. 10 des angefochtenen Bescheides; in der obigen Wiedergabe Seite 6 vorletzter Absatz) weiters erstatteten Ausführungen über ihre Schwerpunktsetzungen bei der Namhaftmachung des Expertenpools in Ansehung des für die Justiz wichtigsten Bereiches der "Rule of Law" bzw. - in geringerem Maße - von Querschnittsthemen, die justizrelevante Angelegenheiten mit anderen Materien verknüpfen, können nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein öffentliches Interesse an der Ausbildung zu und der Teilnahme an Kriseneinsätzen ohne Justizbezug schlechthin in Abrede gestellt würde. Die belangte Behörde meint in diesem Zusammenhang lediglich, dass in den erstgenannten Fällen ein gewichtigeres öffentliches Interesse an der Beteiligung eines Justizangehörigen an derartigen Einsätzen bzw. an der Ausbildung hiezu bestehe. Diese Auffassung ist im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens, welches auch derartige Schwerpunktsetzungen gestattet, vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Zutreffend - und insoweit auch in der Beschwerde unbestritten - ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Relevanz der von ihm angestrebten Kursteilnahmen für justiznahe Themen nicht dargelegt hat.
Insoweit die Darlegungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang aber auch darauf abzielen sollten, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, überhaupt eine Tauglichkeit der von ihm angestrebten Kursteilnahmen zur Ausbildung im Bereich des internationalen Krisenmanagements ganz allgemein darzutun, ist ihm zu erwidern, dass eine der belangten Behörde in diesem Zusammenhang allenfalls vorzuwerfende Fehlbeurteilung für ihre Ermessensübung ohne Relevanz war, lassen die Ausführungen auf S. 8 des angefochtenen Bescheides (in der obigen Wiedergabe Seite 4 letzter Absatz folgend) doch deutlich die Auffassung der belangten Behörde erkennen, dass selbst die durchaus zu begrüßende Teilnahme an Ausbildungskursen für jene Bereiche des internationalen Krisenmanagements, für welche sie einen Pool von Fachkräften namhaft gemacht hat, nicht in Summe überbordende Abwesenheiten und damit nachhaltige Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zur Folge haben dürfen. Solche Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes sah die belangte Behörde aber vorliegendenfalls durch die Summe der Abwesenheiten des Beschwerdeführers als gegeben an.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch seine Abwesenheiten nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei, ist er auf die zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen seiner Abwesenheit auf den Dienstbetrieb auf den Seiten 1 und 2 des angefochtenen Bescheides (in der obigen Wiedergabe auf Seite 1 f) zu verweisen. Dass aber die zügige Durchführung der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angesprochenen Zusammenlegungsverfahren ein - wenngleich nicht zwingendes, so doch auch nicht unwichtiges - dienstliches Interesse darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom dargelegt. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Kursteilnahmen Erholungsurlaub gewährt wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal es in Ansehung der Verzögerung der Fortführung dieser Zusammenlegungsverfahren auf die zeitliche Lagerung der Abwesenheit vom Dienst nicht entscheidend ankommt und der Beschwerdeführer bei Gewährung von Sonderurlaub wohl mit großer Wahrscheinlichkeit auch noch vor Fertigstellung der Operate Erholungsurlaub in Anspruch genommen hätte.
Soweit die Beschwerde weiters darauf verweist, dass das zulässige Gesamtausmaß des Sonderurlaubes von 12 Wochen in einem Kalenderjahr gemäß § 74 Abs. 4 BDG 1979 vorliegendenfalls nicht überschritten worden wäre, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde, insbesondere auch im Hinblick auf die dargestellten dienstlichen Auswirkungen der Abwesenheit des Beschwerdeführers, bei ihrer Ermessensentscheidung auch die durch eine allfällige Bewilligung der Sonderurlaube bewirkte - die Grenze der zitierten Bestimmung nicht überschreitende - Gesamtdauer des durch Sonderurlaube bedingten Entfalls seiner Dienstleistung zu Recht in ihre Betrachtung miteinbezogen hat. Nichts anderes gilt für die durch sonstige Abwesenheiten vom Dienst - mögen sie teilweise auch "schicksalshaft" bedingt gewesen sein - bereits bewirkten Beeinträchtigungen konkret angesprochener dienstlicher Interessen (hier: der Fertigstellung der Operate, welche eben auch durch die vorangegangenen Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst weiter verzögert worden waren, sodass die Zuführung von Arbeitskraft zu ihrer zügigen Beendigung hiedurch noch dringlicher geboten war, als wenn der Beschwerdeführer in den - davor gelegenen - von der belangten Behörde angesprochenen Zeiträumen Dienst geleistet hätte).
Schließlich liegt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Rahmen des Ermessensspielraumes der belangten Behörde, ob sie durch die Genehmigung von Sonderurlauben eher möglichst vielen geeigneten Bediensteten die Gelegenheit zur Ausbildung im internationalen Krisenmanagement bietet, oder aber, ob sie sich - was der Beschwerdeführer bei einer Ermessensübung zu Unrecht als im Sinne des Gesetzes als geboten erachtet - vorerst auf die vollständige (perfekte) Ausbildung einiger weniger Beamter konzentriert. Beide Vorgangsweisen beinhalten Vor- bzw. Nachteile für das an einer starken Beteiligung österreichischer Beamter an internationalen Kriseneinsätzen bestehende öffentliche Interesse. Welchen Weg eine Dienstbehörde in diesem Zusammenhang zur Verwirklichung desselben einschlägt, liegt in ihrem Ermessensspielraum.
Ob schließlich die Voraussetzungen des § 39a BDG 1979 im Fall des Beschwerdeführers vorgelegen wären, ist hier nicht zu prüfen, zumal eine Entsendung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass ein subjektives Recht des Beamten auf eine solche Entsendung nicht besteht.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen treten kann, wenn sie - ungeachtet des Bestehens gewichtiger öffentlichen Interessen an der Teilnahme des Beschwerdeführers an den genannten Kursen - den - gleichfalls gewichtigen - entgegen stehenden dienstlichen Interessen an einer zügigen Fertigstellung der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Operate den Vorzug gegeben hat, zumal dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 auch schon Sonderurlaub zur Förderung der erstgenannten öffentlichen Interessen gewährt worden war.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am