VwGH vom 17.03.2016, Ro 2015/16/0015
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2015/16/0016
Ro 2015/16/0018
Ro 2015/16/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revisionen des Zollamtes Graz gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes
1. vom , Zl. RV/4200045/2013 (hg. Zl. Ro 2015/16/0015),
2. vom , Zl. RV/4200046/2013 (hg. Zl. Ro 2015/16/0016),
3. vom , Zl. RV/4200047/2013 (hg. Zl. Ro 2015/16/0017), und
4. vom , Zl. RV/4200048/2013 (hg. Zl. Ro 2015/16/0018),
alle betreffend Eingangsabgaben, (mitbeteiligte Partei jeweils: S. GmbH in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Gesellschaft mbH (Mitbeteiligte) handelte jedenfalls im Jahr 2010 mit Sportartikeln und Sportbekleidung und führte solche Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ein.
2 Im Gefolge einer bei der Mitbeteiligten durchgeführten Prüfung nach § 24 ZollR-DG (Niederschrift über die Prüfung vom ; Bericht des Prüfers vom ) teilte das Zollamt Graz der Mitbeteiligten mit vier Bescheiden vom 2. und die nachträgliche buchmäßige Erfassung von nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex entstandenen Zollbeträgen in jeweils näher angeführter Höhe mit und setzte mit diesen Bescheiden jeweils eine Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe fest.
3 Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, begründete das Zollamt dies jeweils damit, dass die Mitbeteiligte verschiedene Inspektoren in China einsetze, um Waren hinsichtlich der enthaltenen Schadstoffe zu prüfen sowie um Social Standards in den Produktionsstätten zu kontrollieren. Die von den Inspektoren für die Schadstoffuntersuchungen und die Überprüfungen der Social Standards verrechneten Kosten seien von der Mitbeteiligten bezahlt worden. Diese Kosten der Schadstoffprüfungen und der Überprüfungen der Social Standards seien als Bestandteil des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises als Teil des Zollwertes anzusehen und in den bei den Anmeldungen angeführten Transaktionswerten nicht enthalten gewesen.
4 Mit vier Schriftsätzen vom berief die Mitbeteiligte gegen diese Bescheide mit der Begründung, die in Rede stehenden Kosten stünden in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt.
5 Mit vier Berufungsvorentscheidungen vom wies das Zollamt die Berufungen als unbegründet ab.
6 Dagegen erhob die Mitbeteiligte mit vier Schriftsätzen jeweils vom Beschwerde.
7 Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren übergegangen war, den Beschwerden teilweise statt und verringerte die mitgeteilten, nachträglich buchmäßig erfassten Beträge an Zoll sowie die Beträge an Abgabenerhöhung.
8 Die Mitbeteiligte sei zu Beginn des Jahres 2009 gegründet worden, um die Geschäftsabwicklung der von der N GmbH vertriebenen Markenprodukte von der Geschäftsabwicklung der Nichtmarkenprodukte zu trennen. Die Mitbeteiligte habe die von den in Rede stehenden Anmeldungen umfassten eingeführten Waren von einer C Ltd, Hongkong, gekauft und diese Waren u.a. an die H KG als Kunden weiterverkauft. Neben dem Lieferantenkonto der C Ltd, auf welchem die Eingangsrechnungen über die eingeführten Waren verbucht worden seien, hätten weitere Konten drittländischer Kreditoren bestanden. Auf diesen Konten seien die Rechnungen der Inspektoren über die Schadstofftestkosten und die Überprüfungskosten Social Standards getrennt verbucht worden. Diese auf Sachkonten verbuchten Kosten seien von der Mitbeteiligten nicht in den Zollwert einbezogen worden. Die Inspektoren hätten ihre erbrachten Leistungen der Mitbeteiligten direkt in Rechnung gestellt.
9 Die Mitbeteiligte sei von der H KG - ihrem wichtigsten Kunden - verpflichtet worden, dass bestimmte Social Standards bei der Produktion eingehalten würden. Unter den zwischen der H KG und der Mitbeteiligten vereinbarten Einkaufsbedingungen sei u.a. in einem Punkt 13 vereinbart worden:
"Vom Lieferanten wird bestätigt, dass für den gegenständlichen Kontrakt unsere dem Lieferanten bekannten Einkaufsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart gelten und der für die H KG /A vereinbarte Code of Conduct der BSCI in seiner jeweils gültigen Fassung als sozialer Mindeststandard Bestandteil unserer vertraglichen Beziehung ist ...
Sollte die Ware in Ländern hergestellt werden, die von BSCI als sogenannte Risikoländer eingestuft werden und der Verkäufer für Belieferungen an H KG /A nicht ausschließlich ICTIoder SA8000®-zertifizierte Produktionsstätten einsetzen, verpflichtet sich der Verkäufer, Mitglied in der BSCI zu sein und seine Mitgliedschaft auf Verlangen der H KG hin nachzuweisen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, sämtliche aus der Mitgliedschaft in der BSCI resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere wird er von seinen Vor- und Unterlieferanten die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des BSCI-Verhaltenskodex anfordern und auf Verlangen der H KG /A diese vorlegen. Darüber hinaus sind die im Rahmen des social-monitoring-Programmes der A S Gruppe festgelegten Anforderungen hinsichtlich Auditquoten, Berichts- und
Kontrollpflichten zu erfüllen ... Sollte im Fall einer Verletzung
einer der vorstehenden Verpflichtungen keine Einigung über Korrekturmaßnahmen erzielt werden, ist H KG /A berechtigt, ohne Setzung einer weiteren Frist vom Auftrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen."
10 Die Mitbeteiligte habe ihrerseits wiederum eine Vereinbarung mit der C Ltd abgeschlossen, deren Inhalt die Geschäftsabwicklung bei Bestellungen von Nichtmarkenprodukten sei. Es handle sich dabei um eine allgemeine und nicht eine produkt- oder orderbezogene Vereinbarung. Die C Ltd sei von der Mitbeteiligten exklusiv und sinngemäß damit beauftragt worden, Lieferanten bei Bestellungen aus Fernost und Material oder Zubehör sowie Partner für die internationale Werbung und das Design zu suchen und gemäß Punkt 5 der Vereinbarung Partner zu finden, welche prüfen und gewährleisten, dass die Social Standards nach BSCI und SA8000® in den Fabriken, die für die Mitbeteiligte produzierten, eingehalten würden.
11 Auf Grund dieser Vereinbarung zwischen der Mitbeteiligten und der C Ltd sei zwischen der Mitbeteiligten und vier chinesischen Inspektoren eine Vereinbarung geschlossen worden. Die Inspektoren seien u.a. sinngemäß damit beauftragt worden, das notwendige Training und Anleitungen anzubieten und den Fabriken dabei zu helfen, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und sie dabei zu überwachen, damit die Fabriken die BSCI- und SA8000®- Zertifizierungen erreichten. Sie sollten sicherstellen, dass es in den Fabriken nach den ersten Auditierungen zu den jährlichen oder dreijährlichen Neuzertifizierungen komme. Die für die erbrachten Dienstleistungen verrechneten Kosten sollten saisonal nach Einzelfallprüfung durch die C Ltd von der Mitbeteiligten beglichen werden. Die erbrachten Dienstleistungen sollten von jedem Inspektor direkt der Mitbeteiligten verrechnet und eine Kopie der Rechnung sollte an die C Ltd zu Prüf- und Kontrollzwecken geschickt werden.
12 Der BSCI-Verhaltenskodex diene als Standard im Wesentlichen der Wahrung grundlegender Menschenrechte in der Produktions- und Lieferkette. Er gelte für die Herstellung von Textilien, Sportwaren, Schuhen, Hartwaren und Lebensmitteln in bestimmten Risikoländern, die von der BSCI-Organisation auf der Basis von insgesamt sechs Indikatoren klassifiziert würden. China gehöre im hier maßgeblichen Zeitraum nach diesem Verhaltenskodex zu den Risikoländern.
13 Das vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführte Beweisverfahren, vor allem die Ausführungen einer Einkäuferin der H KG in der mündlichen Verhandlung hätten gezeigt, dass im Hinblick auf sämtliche im Prüfungszeitraum von der C Ltd stammenden geprüften Einfuhren der Mitbeteiligten die C Ltd als Einkaufskommissär der Mitbeteiligten verschiedenste Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, die mit dem Einkauf der Waren zusammenhingen. Sie habe Tätigkeiten eines Einkaufskommissärs durchführen müssen, wie Lieferanten und Materialien suchen, Messen besuchen, die Qualitäten prüfen. Die über das Social Monitoring hinausgehenden Aufwendungen der Mitbeteiligten seien keine mittelbaren Aufwendungen der Mitbeteiligten gewesen. Der Ersatz der von der Mitbeteiligten über die von den Lieferanten selbst als Teil des Zollwertes getragenen Kosten von Zertifizierungen hinausgehenden zusätzlich getätigten Aufwendungen der Mitbeteiligten für die Inspektoren zur Kontrolle der Implementierung der einzuhaltenden Sozialstandards seien mit der H KG nicht vereinbart worden.
14 Dies gründe das Bundesfinanzgericht einerseits auf die Aussagen der Einkäuferin der H KG einerseits und den Umstand, dass die H KG ein Büro in Hongkong betreibe und dort mit eigenen Mitarbeitern Betriebe aufsuche und Kontrollen zu Social Standards zur zusätzlichen Absicherung durchführe. Die Mitbeteiligte habe ihre Inspektoren zusätzlich eingesetzt um Druck auf die C Ltd, die Fabriken und die Prüfinstitute auszuüben. Diese auf eigene Rechnung der Mitbeteiligten durchgeführten zusätzlichen Tätigkeiten der Inspektoren habe sich nicht auf die eingeführte Ware bezogen, sondern seien entstanden, damit sich die Mitbeteiligte nicht im Zollgebiet den Ruf eines unsozialen Unternehmens, eines ausbeutenden Unternehmens, eines Unternehmens, das Kinderarbeit zulasse, aussetze.
15 Diese zusätzlichen Aufwendungen für die durch die Mitbeteiligte beauftragten Inspektoren seien nicht Bedingung des Kontraktes zwischen der Mitbeteiligten und der H KG. Erst seit dem Jahr 2014 sei die Produktion in zertifizierten Betrieben Verkaufsgrundlage. Die vier gesondert ausgebildeten Inspektoren sollten, beauftragt durch die Mitbeteiligte, u.a. in 27 Fabriken, die nach Bedarf für die Mitbeteiligte produziert hätten oder hätten produzieren können, z.B. die Produktionsstätten überprüfen, ob Erste-Hilfe-Kästen angebracht seien, wie sauber die Nähplätze von Mitarbeiterinnen seien, unter welchen Lichtbedingungen gearbeitet werde und gearbeitet werden müsse, wie es sich mit der Unterbringung und den Unterbringungskosten verhalte. Diese Tätigkeiten seien Überprüfungen, welche auch die H KG selbst mit eigenen Prüfern durchgeführt habe und durchführe. Diese sowohl im Zuge einer Produktion oder erst danach angefallenen Kosten für die Überprüfungen der Social Standards seien den Produkten per se nicht zurechenbar. Die (zusätzlichen) Aufwendungen hätten im weitesten Sinn dem Absatz der Waren im Zollgebiet gedient, um Korruption und allfällige negative Schlagzeilen in den Medien zu verhindern. Diese Kontrollen seien außerdem unabhängig davon durchgeführt worden, ob in einer konkreten Fabrik für die Mitbeteiligte produziert werde oder worden sei.
16 Insgesamt gelange das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die in Rede stehenden Kosten für die Mitbeteiligte Allgemeinkosten darstellten, die sich immer erst auf später verkaufte Ware auswirke. Diese Kosten seien daher nicht in den Transaktionswert der Waren einzubeziehen.
17 Das Bundesfinanzgericht sprach jeweils aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil zur Frage, ob Aufwendungen für Social Standards dem Transaktionswert zugeschlagen werden müssten, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
18 Die dagegen erhobenen Revisionen des Zollamtes legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und von Revisionsbeantwortungen der mitbeteiligten Partei dem Verwaltungsgerichtshof vor.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges die Verbindung der Revisionssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und darüber erwogen:
20 Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
21 Gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK ist jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag buchmäßig zu erfassen. Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen.
22 Der Abgabenbetrag ist nach Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
23 Gemäß § 74 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid.
24 Gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
25 In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom , in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission, ABlEU Nr. L 287 vom , (KN-Verordnung) sind neben der Kombinierten Nomenklatur die Zollsätze des gemeinsamen Zolltarifs angegeben, die sich u.a. als Prozentsätze des Zollwertes äußern.
26 In Titel II (Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen) Kapitel 3 (Zollwert der Waren) des Zollkodex bestimmt Art. 28, dass dieses Kapitel die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie andere als zolltarifliche Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind, regelt.
27 Art. 29 ZK lautet auszugsweise:
"Artikel 29
(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass
a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen ...
b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Verkäufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zukommt, wenn ...
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, ...
28 (2) ...
(3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
b) Vom Käufer für eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten einschließlich solcher für den Absatz der Waren werden, abgesehen von denjenigen, für die nach Artikel 32 eine Berichtigung vorgenommen wird, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen."
29 Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) enthält in ihrem Teil I (Allgemeine Durchführungsvorschriften) Titel V (Zollwert) einen Art. 149, welcher lautet:
30 "Artikel 149
(1) Im Sinne des Art. 29 Abs. 3 Buchstabe b des Zollkodex bedeutet der Begriff 'Tätigkeiten für den Absatz der Waren' alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren und der Förderung des Absatzes dieser Waren sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren.
(2) Solche vom Käufer durchgeführte Tätigkeiten gelten als auf dessen eigene Rechnung durchgeführt, selbst wenn mit ihnen eine Verpflichtung des Käufers nach Absprache mit dem Verkäufer zugrunde liegt."
31 Gemäß Art. 141 Abs. 1 ZK-DVO berücksichtigen die Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 28 bis 36 des Zollkodex und dieses Titels (Teil I Titel V ZK-DVO) die Vorschriften des Anhangs 23.
Nach der Anmerkung zu Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a des Zollkodex in Anhang 23 ZK-DVO ist ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
32 Bei der Wertermittlung zur Bestimmung des Transaktionswertes ist von den Bedingungen auszugehen, zu denen das jeweilige Kaufgeschäft durchgeführt worden ist (vgl. das ( Dollond Aitchison Ltd ), Rn 26).
33 Das revisionswerbende Zollamt bekämpft die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes mit seiner jeweiligen Anfechtungserklärung insoweit, als das Bundesfinanzgericht die Kosten (der Inspektoren) für die Überprüfungen der Social Standards als von der Mitbeteiligten (als Käuferin der Waren) für eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 3 Buchstabe b ZK qualifiziert hat.
34 Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage durfte sich das Bundesfinanzgericht auf die Vereinbarung zwischen der Mitbeteiligten und den Inspektoren stützen, welche enthält, dass die Verrechnung unmittelbar mit der Mitbeteiligten erfolge. Weiters darauf, dass die Vereinbarung zwischen der Mitbeteiligten und der C Ltd lediglich enthält, dass die C Ltd Prüfer suchen werde, nicht jedoch durch Prüfer Tätigkeiten übernehme und Prüfungen durchführen lasse. Schließlich durfte sich das Bundesfinanzgericht auf seine Feststellung stützen, dass die Beauftragung der Prüfer zur Prüfung der Einhaltung der Social Standards auch der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen durch die H KG auf Grund des zwischen der Mitbeteiligten und der H KG geschlossenen Vertrages diente, wonach die von der H KG gekauften Waren unter Einhaltung von Social Standards produziert werden sollen, und sohin diese Prüfung nach Art. 149 ZK-DVO eine Tätigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung für die Waren darstellt.
35 Das revisionswerbende Zollamt legt demgegenüber die Vereinbarung zwischen der Mitbeteiligten und der C Ltd, wonach die C Ltd verpflichtet sei, "Partner zu finden, welche prüfen und gewährleisten, dass die sozialen Standards nach BSCI und SA 8000 in den Fabriken eingehalten werden" und dass Qualitätsstandards der hergestellten Produkte gewährleistet werden, dahingehend aus, dass damit eine Verpflichtung der C Ltd entstanden sei, solche Überprüfungen durchzuführen. Die Zahlung der Kosten der Inspektoren durch die Mitbeteiligte hätte damit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung des Verkäufers C. Ltd gedient und wäre nach Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK in den Transaktionswert der Waren einzuschließen gewesen.
36 Angesichts des unstrittigen Wortlautes der Vereinbarung zwischen der Mitbeteiligten und der C. Ltd. und des Umstandes, dass die Vereinbarung über die tatsächlichen Prüfungen unmittelbar zwischen der Mitbeteiligten und den chinesischen Inspektoren (welche offenbar von der C Ltd gefunden wurden) getroffen wurde, ist jedoch der Auslegung des Bundesfinanzgerichtes zu folgen.
37 Der vom revisionswerbenden Zollamt ins Treffen geführte Umstand, dass die unstrittig zum Zollwert zu rechnenden Kosten für Schadstoffprüfungen einzelner Waren durch die Inspektoren und die strittigen Kosten für die Überprüfung der Social Standards in den Fabriken der Mitbeteiligten gemeinsam in Rechnung gestellt worden seien, führt die Revisionen nicht zum Erfolg. Die Mitbeteiligte weist in ihren Revisionsbeantwortungen darauf hin, dass sie im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gegen dieses Argument vorgebracht habe, dass diese Handhabung darin begründet sei, unnütze zusätzliche Administrations- und Reisekosten der Inspektoren zu vermeiden.
38 Das Zollamt zeigt somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse auf.
39 Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am