VwGH vom 22.04.2015, Ro 2015/16/0007

VwGH vom 22.04.2015, Ro 2015/16/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Zollamtes Salzburg in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen Spruchabschnitt 1.B) des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4200056/2013, betreffend Erstattung gemäß § 5 Abs. 3 MinStG (mitbeteiligte Partei: S GmbH in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unbestritten ist, dass die Mitbeteiligte im Juli und August 2010 insgesamt 7.540 Liter versteuerten Luftfahrtbetriebsstoff an die T GmbH abgab. Mit dem angefochtenen Spruchabschnitt des Erkenntnisses vom gab das Bundesfinanzgericht der Bescheidbeschwerde der Mitbeteiligten Folge und verfügte für die in Rede stehende abgegebene Menge die Erstattung der Mineralölsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 MinStG. Das Gericht sprach in Spruchabschnitt 2. weiter aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Begründend erwog das Gericht zum angefochtenen Spruchabschnitt:

" B) Zur T GmbH

Die T GmbH hat von der (Mitbeteiligten) im Juli und im August 2010 insgesamt 7.540 Liter versteuertes Mineralöl bezogen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine juristische Person, zu deren Geschäftszweck unter anderem die Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen gehört. Diese werden im Rahmen eines mit der Muttergesellschaft T AG abgeschlossenen Dienstleistungsrahmenvertrages erbracht. Die T GmbH setzt das von ihr betriebene und am Flughafen D stationierte Flugzeug ausschließlich für die entgeltliche Beförderung von Personen, die T Konzerngesellschaften angehören, im Rahmen von Geschäftsreisen ein. Die Leistungen werden gegen Kostenerstattung mit Gewinnaufschlag der T AG in Rechnung gestellt, die diese Beträge ihrerseits mit den Konzerngesellschaften weiterverrechnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die in der RL 2003/96/EG vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen (zB , Haltergemeinschaft LBL Rz. 19). Art 14 Abs 1 Buchstabe b der RL 2003/96/EG erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, Kraftstoff, der für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet wird, nicht der Verbrauchsteuer zu unterwerfen. Wird Mineralöl für ein Luftfahrzeug verwendet, das unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient, ist gemäß Art 14 Abs 1 Buchstabe b RL 2003/96/EG die Steuerbefreiung zu gewähren. Es ist - anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke - unerheblich, wenn die Luftfahrt-Dienstleistungen an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden (siehe , mit zahlreichen Verweisen auf die dazu ergangene Rechtsprechung von EuGH und VwGH).

Somit hat die (Mitbeteiligte) aus der Bestimmung des Art 14 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG heraus einen Rechtsanspruch auf Befreiung der Mineralölsteuer für die von der T GmbH bezogenen Mengen an Mineralöl. Daraus resultiert ein Erstattungsanspruch gemäß § 5 Abs. 3 MinStG 1995 in Höhe von EUR 2.676,70."

Gegen Spruchabschnitt 1.B) des Erkenntnisses vom richtet sich die Revision des Zollamtes Salzburg, in der die Aufhebung des angefochtenen Spruchabschnittes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die Mitbeteiligte erstattete - verspätet - eine Revisionsbeantwortung.

Das Gericht hat die Akten des Verwaltungs- sowie des Gerichtsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Gericht in Punkt 2. seines Spruches die Revision gegen sein Erkenntnis vom - ohne Einschränkung - nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärte. Mag sich die Begründung des Gerichts über die Zulässigkeit der Revision nur auf einen - von der Amtsrevision nicht angefochtenen - Spruchabschnitt beschränken, so ändert dies nichts am normativen Gehalt des Punktes 2. des Spruches, der die Revision auch bezüglich des angefochtenen Spruchabschnittes für zulässig erklärte.

Die vom Zollamt Salzburg erhobene "außerordentliche Revision" erweist sich im Hinblick auf die darin aufgeworfene Rechtsfrage auch als zulässig, jedoch als nicht begründet:

Die Revisionswerberin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchabschnittes zusammengefasst darin, § 4 Abs. 1 Z. 1 MinStG setze für die Befreiung von Luftfahrtbetriebsstoff von der Mineralölsteuer die Gewerbsmäßigkeit (der Beförderung von Personen oder Sachen oder von sonstigen Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht würden) voraus.

Die Steuerbefreiung von Luftfahrtbetriebsstoff sei gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 MinStG an die Gewerbsmäßigkeit der Beförderung von Personen oder Sachen oder der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen geknüpft. Um österreichweit einheitliche Kriterien für die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 4 MinStG zu gewährleisten, sei § 28 BAO heranzuziehen. Darnach liege Gewerbsmäßigkeit vor, wenn es sich um


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eine selbständige Betätigung,
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eine nachhaltige Betätigung,
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mit Gewinnabsicht
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und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handle.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege vor, wenn jemand nach außen erkennbar am Wirtschaftsleben in Form eines Güter- oder Leistungsaustausches teilnehme und hiebei die Bereitschaft habe, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf habe. Keine solche Beteiligung liege vor, wenn die Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermöglichen würde.
Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom ziele in ihrem 23. Erwägungsgrund auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft ab. Was den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft betreffe, beziehe sich der genannte Erwägungsgrund in erster Linie auf diejenige der Luftfahrtgesellschaften der Gemeinschaft gegenüber derjenigen von Luftfahrtgesellschaften von Drittstaaten. Steuerbefreiungen seien grundsätzlich eng auszulegen. Gerade durch die Konstruktion von konzerninternen Geschäftsmodellen und Verrechnungen könne die Anwendung der gegenständlichen Richtlinie zu einer allgemeinen Steuerbefreiung führen, welche einem Steuerpflichtigen, der die Möglichkeit zur Gründung von entsprechenden Tochtergesellschaften nicht habe, versagt bleibe. Durch das Zwischenschalten von Tochtergesellschaften, welche (ausschließlich oder überwiegend) Dienstleistungen an ihre Muttergesellschaft oder andere Konzerngesellschaften erbringen, könnten Unternehmen in den Genuss von Steuerbefreiungen kommen, die ihnen ansonsten versagt blieben.
Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, hatte in seinem § 7 Steuerbefreiungen vorgesehen, u.a. in Z. 6 für Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland und ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienten, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde.
Dem Mineralölsteuergesetz 1981 wurde durch das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 330/1994 (MinStG), derogiert. Wie die ErläutRV, 1714 BlgNR XVIII. GP 21 f, ausführen, diente das Gesetz der Übernahme des harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft in das österreichische Mineralölsteuerrecht, unter anderem der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle.
Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1995 waren von der Mineralölsteuer Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wurde, von der Mineralölsteuer befreit.
Die zitierten ErläutRV (aaO, 23) halten zu § 4 MinStG einleitend fest, die geltenden Steuerbefreiungen, mit Ausnahme der Befreiung von Mineralöl, das zum Erproben von Motoren oder Kraftfahrzeugen verwendet werde, hätten im Wesentlichen beibehalten werden können.
Mit dem Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 427, erhielt § 4 Abs. 1 Z. 1 MinStG die geltende Fassung, wonach "Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird," von der Mineralölsteuer befreit ist.
Die ErläutRV zu dieser Novelle, 132 BlgNR XX. GP 36, führen hiezu aus,
"(d)iese Änderung dient der Klarstellung, kann allerdings auch dazu führen, daß die Steuerbefreiung in Entsprechung der maßgebenden EU-rechtlichen Bestimmung etwas erweitert wird. Begünstigt soll nicht allein die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sein, sondern auch der gewerbsmäßige sonstige Einsatz von Luftfahrzeugen (zB für Werbe-, Kontroll-, Sprüh- oder Vermessungsflüge, ...). Entscheidend für die Begünstigung ist, daß mittels des Luftfahrzeuges, das allenfalls auch angemietet worden sein kann, entgeltliche Dienstleistungen erbracht werden. Die Befreiung umfaßt aber nicht die gewerbsmäßige Vermietung von Luftfahrzeugen, die zu nicht gewerblichen Zwecken (zB Vergnügungs- und Sportflüge) eingesetzt werden."
Der eingangs zitierten Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom wurde durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom derogiert.
Einleitend nennt diese Richtlinie u.a. folgende Erwägungsgründe:

"(23) Bestehende internationale Verpflichtungen sowie der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft machen es ratsam, bestehende Steuerbefreiungen für Energieprodukte zur Verwendung in der Luft- und Schifffahrt - außer in der Luft- und Schifffahrt zu privaten Vergnügungszwecken -

beizubehalten; die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Steuerbefreiungen einzuschränken.

(24) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

...

(28) Bestimmte Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen könnten sich vor allem wegen der unzureichenden Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, wegen der Gefahr einer niedrigeren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene oder aus sozialen oder umweltpolitischen Erwägungen als erforderlich erweisen.

..."

Art. 14 der Richtlinie lautet auszugsweise:

"Artikel 14

(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und - vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:


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a)
...
b)
Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der 'privaten nichtgewerblichen Luftfahrt' zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.
Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken;"
In Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG führte der EuGH in seinem Urteil vom , C-79/10 -
Systeme Helmholz , u.a. aus:
"19 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen sind ...
20 Was erstens den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 betrifft, sieht dessen Unterabs. 1 eine Steuerbefreiung für 'Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt' vor. In Unterabs. 2 wird sodann der Begriff der 'privaten nichtgewerblichen Luftfahrt'
negativ dahin definiert, dass 'das Luftfahrzeug ... für andere als
kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird'.
21 Dem Ausdruck 'nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen' ist zu entnehmen, dass bei der Luftfahrt, die unter diese Befreiung fällt, der Kraftstoff für ein Luftfahrzeug verwendet wird, das unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Der Begriff 'Luftfahrt' verlangt somit, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt ...
22 Diese Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 wird im Übrigen durch die vorbereitenden Arbeiten gestützt. Denn in ihrem Richtlinienvorschlag, der in den Erlass der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) mündete, beabsichtigte die Europäische Kommission mit der Einführung einer Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, 'die gegenwärtige Befreiung der Öllieferungen für internationale kommerzielle Flüge auf den gesamten kommerziellen Flugverkehr auszudehnen' (KOM(90) 434 endg.). Nach Ansicht der Kommission
'würde (dies) ... Gleichbehandlung von Flügen zwischen allen
beliebigen Punkten innerhalb der Gemeinschaft bedeuten, was dem schrankenlosen Binnenmarkt entspräche. Treibstofflieferungen für den privaten Flugverkehr sollten steuerpflichtig sein, wie es heute generell der Fall ist.' Die Kommission unterschied also bei der Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, zwischen kommerzieller und privater Luftfahrt.
23 Zweitens folgt aus dem Ziel der Richtlinie 2003/96, das darin besteht, dass Mitgliedstaaten Energieerzeugnisse besteuern, dass diese Richtlinie keine allgemeinen Steuerbefreiungen einführen will ...
24 Im Übrigen geht aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/96 hervor, dass deren Art. 14 Abs. 1 Buchst. b die Einhaltung internationaler Verpflichtungen und der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft zugrunde liegt.
25 Die Bezugnahme auf internationale Verpflichtungen betrifft nach den Ausführungen der Kommission in erster Linie die für die Zivilluftfahrt bestimmten Steuerbefreiungen für Energieerzeugnisse, die den Luftfahrtgesellschaften aufgrund des am in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Recueil des traites des Nations Unies, Bd. 15, S. 296) sowie aufgrund internationaler bilateraler Abkommen über Luftfahrt-Dienstleistungen, die zwischen der Europäischen Union und/oder ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander geschlossen wurden, zugutekommen.
26 Was den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft betrifft, bezieht sich diese im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/96 angesprochene Wettbewerbsfähigkeit, wie die zyprische Regierung und die Kommission geltend machen, in erster Linie auf diejenige der Luftfahrtgesellschaften der Gemeinschaft gegenüber derjenigen der Luftfahrtgesellschaften von Drittstaaten. Denn die Besteuerung von Kraftstoff, der für die von den europäischen Luftfahrtgesellschaften durchgeführten innergemeinschaftlichen und internationalen Flüge verwendet wird, würde die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Luftfahrtgesellschaften von Drittstaaten erheblich verringern.
27 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Luftfahrttätigkeiten eines Unternehmens wie Systeme Helmholz, die darin bestehen, Mitarbeiter mit einem diesem Unternehmen gehörenden Flugzeug zu Kunden oder Messen zu befördern, nicht der Verwendung eines Luftfahrzeugs für kommerzielle Zwecke im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 gleichgestellt werden können, und somit nicht unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, fallen, da es sich um Luftfahrttätigkeiten handelt, die nicht unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistung dienen.
28 Dieses Ergebnis kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass zwischen den einzelnen Sprachfassungen von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 1 dieser Richtlinie gewisse Abweichungen bestehen, was die Luftfahrttätigkeiten betrifft, die von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Während zahlreiche Sprachfassungen dieser Vorschrift Ausdrücke verwenden, die ausschließlich auf Freizeitaktivitäten zu verweisen scheinen, wie die englische und die französische Fassung, die die Ausdrücke 'private pleasureflying' ('Luftfahrt für private Vergnügungszwecke') bzw. 'aviation de tourisme privee' ('Luftfahrt für privaten Tourismus') verwenden, verwendet die deutsche Fassung den Ausdruck 'private nichtgewerbliche Luftfahrt', der auf sämtliche nichtgewerbliche Aktivitäten zu verweisen scheint.
29 Allerdings werden diese unterschiedlichen Ausdrücke in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96
ausdrücklich so definiert, 'dass das Luftfahrzeug ... für andere
als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird'. Der Umfang der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Steuerbefreiung ist aufgrund dieser Definition zu bestimmen."
In seinem Urteil vom , C-250/10 -
Haltergemeinschaft LBL , führte der EuGH gleichfalls in Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG aus:
"17 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/96 aufgrund des Art. 93 EG erlassen worden ist, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, auf Vorschlag der Europäischen Kommission einstimmig u.a. Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsabgaben zu erlassen, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist.
18 Divergierende Auslegungen der in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Befreiungsverpflichtungen auf nationaler Ebene würden aber nicht nur das Ziel der Harmonisierung der unionsrechtlichen Regelung und die Rechtssicherheit beeinträchtigen, sondern brächten auch die Gefahr einer Ungleichbehandlung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit sich ...
19 Folglich sind die Bestimmungen über diese Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der mit der Richtlinie 2003/96 verfolgten Ziele autonom auszulegen (Urteil vom , Systeme Helmholz, C-79/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
20 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt nicht zu besteuern. Laut Unterabs. 2 dieser Bestimmung ist unter 'privater nichtgewerblicher Luftfahrt' zu verstehen, 'dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für
andere als kommerzielle Zwecke ... genutzt wird'.
21 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die fragliche Befreiung voraussetzt, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden ... Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 ist nämlich dahin zu verstehen, dass er sich auf eine bestimmte Art der Nutzung eines Luftfahrzeugs bezieht, und zwar auf die Nutzung eines Luftfahrzeugs für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.
22 Hieraus folgt, dass im Rahmen der Miete oder Charter eines Luftfahrzeugs einschließlich des Kraftstoffs wie der im Ausgangsverfahren streitigen, bei der es sowohl einen Vermieter oder Vercharterer des Luftfahrzeugs als auch einen Mieter oder Charterer gibt, der mit diesem Luftfahrzeug Flüge unternimmt, die Gewährung oder Versagung der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Befreiung davon abhängt, in welcher Weise das Luftfahrzeug von Letzterem genutzt wird, also davon, ob es zu gewerblichen Zwecken oder für die private nichtgewerbliche Luftfahrt genutzt wird. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Vercharterung eines Luftfahrzeugs einschließlich Kraftstoff als gewerbliche Tätigkeit zur Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung unabhängig davon führt, in welcher Weise das Luftfahrzeug vom Mieter oder Charterer genutzt wird.
23 Diese Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 wird im Übrigen durch das Ziel dieser Richtlinie gestützt, das darin besteht, dass die Mitgliedstaaten Energieerzeugnisse besteuern. Hieraus folgt, dass diese Richtlinie keine allgemeinen Steuerbefreiungen einführen will (Urteil Systeme Helmholz, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Zu der Frage, wonach es sich bestimmt, ob das Luftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder für die private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 genutzt wird, ist dem Urteil Systeme Helmholz zu entnehmen, dass diese Bestimmung die in ihr vorgesehene Steuerbefreiung nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehält, sie aber nur anwendbar ist, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient.
25 Aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts geht jedoch hervor, dass die Luftfahrttätigkeiten, für die die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Vergütung der Energiesteuer für den Kraftstoff beantragte, Nutzungen des Luftfahrzeugs durch ihre Gesellschafter und durch andere Unternehmen für deren eigene betrieblichen Zwecke betrafen. Soweit es sich somit um Luftfahrttätigkeiten handelte, die nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch die Gesellschafter oder diese Unternehmen dienten, können solche Nutzungen nicht als die Nutzung eines Luftfahrzeugs für gewerbliche Zwecke im Sinne und für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 angesehen werden und daher nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung fallen."
Der EuGH führte in den zitierten Urteilen gleichlautend aus, dass die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und der mit der genannten Richtlinie verfolgten Ziele autonom auszulegen seien. Von daher verbietet sich die in der Amtsrevision vorgeschlagene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung der Richtlinie 2003/96/EG ausschließlich unter Heranziehung des § 28 BAO.
Wie der EuGH in den zitierten Urteilen ausführte, sei Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie dahin zu verstehen, dass er sich auf eine bestimmte Art der Nutzung eines Luftfahrzeuges beziehe, und zwar auf die Nutzung für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Fallbezogen führte der EuGH im zitierten Urteil vom aus (Randnr. 22), hieraus folge, dass im Rahmen der Miete oder Charter eines Luftfahrzeuges einschließlich des Kraftstoffs (wie der im Ausgangsverfahren streitigen), bei der es sowohl einen Vermieter oder Vercharterer des Luftfahrzeugs als auch einen Mieter oder Charterer gebe, der mit diesem Luftfahrzeug Flüge unternehme, die Gewährung oder Versagung der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie vorgesehenen Befreiung davon abhänge, in welcher Weise das Luftfahrzeug von Letzterem genutzt werde, also davon, ob es zu gewerblichen Zwecken oder für private nichtgewerbliche Luftfahrt genutzt werde. Zur letzten Frage sei dem Urteil
Systeme Helmholz zu entnehmen, dass diese Bestimmung die in ihr vorgesehene Steuerbefreiung nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalte, sie aber nur anwendbar sei, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung der Luftfahrt-Dienstleistungen diene.
Mit der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1 MinStG sollten den zitierten ErläutRV zufolge die gemeinschafts- und unionsrechtlichen Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, weshalb diese Befreiungsbestimmung richtlinienkonform im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 MinStG nur für "private nichtgewerbliche Luftfahrt" nicht gilt.
Im Revisionsfall traf das Gericht die - von der Amtsrevision nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen, dass die T GmbH ihre Luftfahrt-Dienstleistungen im Rahmen eines mit der Muttergesellschaft T AG abgeschlossenen Dienstleistungsrahmenvertrages erbracht habe. T GmbH setze das von ihr betriebene (am Flughafen D stationierte) Flugzeug ausschließlich für die entgeltliche Beförderung von Personen, die T Konzerngesellschaften angehörten, im Rahmen von Geschäftsreisen ein. Die Leistungen würden gegen Kostenerstattung mit Gewinnaufschlag T AG in Rechnung gestellt, die diese Beträge ihrerseits mit den Konzerngesellschaften weiter verrechne.
Aufgrund des vom Gericht angenommenen Sachverhalts (§ 41 VwGG) und in Ansehung der vom EuGH in seinen zitierten Urteilen erzielten Auslegung erfüllt die Abgabe des verfahrensgegenständlichen Luftfahrtbetriebsstoffs an T GmbH die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1 MinStG:
Im Revisionsfall erbrachte die T GmbH die Beförderung von Personen anderer Gesellschaften des T Konzerns gegen Entgelt mittels Luftfahrzeugen. Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil
Haltergemeinschaft LBL unter Randnr. 22, wonach die Gewährung oder Versagung der Befreiung davon abhänge, in welcher Weise das Luftfahrzeug von Letzterem, nämlich vom Mieter oder Charterer genutzt werde, also davon, ob es zu gewerblichen Zwecken oder für die private nichtgewerbliche Luftfahrt genutzt werde, stehen auch die weiteren Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts der Annahme des Befreiungstatbestandes nicht entgegen, sprechen diese doch ausdrücklich davon, dass die im Rahmen des Dienstleistungsrahmenvertrages beförderten Personen anderer Konzerngesellschaften im Rahmen von Geschäftsreisen befördert werden, sohin zu gewerblichen und nicht zu privaten nichtgewerblichen Zwecken.
Bedenken der Revisionswerberin, wonach durch die Konstruktion von konzerninternen Geschäftsmodellen und Verrechnungen die Anwendung der gegenständlichen Richtlinie zu einer allgemeinen Steuerbefreiung führen könne, welche einem Steuerpflichtigen, der die Möglichkeit zur Gründung von entsprechenden Tochtergesellschaften nicht habe, versagt bleibe, sind im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil
Systeme Helmholz (aaO, Randnr. 22), wonach schon die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag bei der Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet werde, lediglich zwischen kommerzieller und privater Luftfahrt unterschieden habe, nicht von Belang.
Das Gericht unterstellte daher den festgestellten Sachverhalt zutreffend der Befreiungsbestimmung und gab dem Erstattungsanspruch gemäß § 5 Abs. 3 MinStG statt.
Die Amtsrevision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am