VwGH vom 24.11.2011, 2011/23/0378
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 560/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am einen Asylantrag gestellt, über den seit rechtskräftig negativ entschieden sei. Der unabhängige Bundesasylsenat habe zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro zulässig sei. Ein weiterer Asylantrag vom sei gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden; es läge eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollzug für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Den Urteilsgründen zufolge habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 zwei ausländische Reisepässe und einen ausländischen Führerschein dadurch verfälscht, dass er die Lichtbilder ausgetauscht und die Reisepässe zum Nachweis der Identität verwendet sowie den gefälschten Führerschein zum Nachweis einer Lenkerberechtigung einem Polizeibeamten vorgewiesen habe.
Am habe der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörige Monika X. geheiratet, nachdem am deren gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen sei. Am habe die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.
Mit dem seit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom sei der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden. Am sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Nach den Entscheidungsgründen habe der Beschwerdeführer zwischen dem 12. und dem einen Zigarettenautomaten aufgebrochen und dabei nicht nur den im Automaten befindlichen Bargeldbetrag von EUR 730,-- sondern auch den Elektronikteil des Automaten im Wert von etwa EUR 6.570,-- gestohlen. Am sei er in eine Trafik eingebrochen, ohne Diebesgut zu erbeuten; am habe er mit einem Mittäter einen neuerlichen Einbruch in ein Bekleidungsgeschäft begangen, bei dem er jedoch von der Polizei betreten worden sei.
In seiner Berufung gegen den daraufhin von der Bundespolizeidirektion Wien erlassenen erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrig vorgebracht, er sei mit der österreichischen Staatsbürgerin Monika X. verheiratet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden gewesen sei und damals - wie aus einem Aktenvermerk vom ersichtlich sei - weder seine geschiedene Gattin noch der gemeinsame Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt hätten, sondern erst ein Einbürgerungsverfahren anhängig gewesen sei. Trotz des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides sei der Beschwerdeführer erneut straffällig und am durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 letzter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, weil er am in eine Bipa-Filiale eingebrochen sei und vergeblich versucht habe, eine versperrte Metalllade aufzubrechen. Am (gemeint wohl: 2006) habe der Beschwerdeführer in ein Elektrogeschäft einzubrechen versucht, indem er die Glastür mit dem Fuß eingetreten habe. Da im Geschäftslokal der Inhaber noch anwesend gewesen sei, habe er jedoch die Flucht ergriffen. Am habe der Beschwerdeführer sodann versucht, vom Gelände der Firma Renault ein Fahrzeug zu stehlen, wobei er von einem Security-Angestellten betreten worden und deshalb geflüchtet sei. Letztlich sei der Beschwerdeführer mit dem seit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 und 4 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Danach habe er sich im Oktober 2005 mit fünf namentlich genannten und weiteren namentlich nicht bekannten Personen zusammengeschlossen, um über einen längeren Zeitraum Einbruchsdiebstähle zu begehen bzw. die Täter nach der Tat dabei zu unterstützen, die erbeuteten Gegenstände zu verheimlichen oder zu verwerten. Der Beschwerdeführer habe so zuvor von anderen Tätern gestohlene fünf Motorräder, Bekleidung und Motorradzubehör in einem Container verwahrt und den bekannten Mittätern übergeben.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des FPG führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zum einen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei, zum anderen der Beschwerdeführer durch das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit schon allein in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses am Schutz des Eigentums in höchstem Maße gefährde, weshalb sich auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise.
Da sich der Beschwerdeführer - so führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang noch aus - seit seiner letzten Verurteilung noch in Haft befinde, könne auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums keine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die dargestellten öffentlichen Interessen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides angenommen werden; weil sich der Beschwerdeführer zu wiederholten Straftaten hinreißen habe lassen, sei derzeit eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht möglich.
Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach § 66 FPG hielt die belangte Behörde zunächst dem Berufungsvorbringen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen zu seiner österreichischen Gattin und seinem österreichischen Sohn verfüge, entgegen, dass die Ehe bereits am rechtskräftig geschieden worden sei und - wie erwähnt - weder seine geschiedene Gattin noch sein Sohn über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten. Auch in seiner Einvernahme vom habe der Beschwerdeführer wahrheitswidrig behauptet, verheiratet zu sein. Weiters habe er angegeben, ohne Beschäftigung zu sein und von seiner Gattin und den in Belgrad lebenden Eltern finanziell unterstützt zu werden. Berufliche Bindungen habe er nicht vorgebracht.
Auf Grund seines mehr als siebenjährigen inländischen Aufenthaltes und seiner familiären Bindung zu seinem Sohn sei von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Das Gewicht der aus dem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen werde jedoch dadurch relativiert, als der Beschwerdeführer bisher lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt habe, verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Familiengründung nicht auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet bauen können. Angesichts der den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung des Eigentums Dritter sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen als dringend geboten zu erachten. Einer allfälligen, aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration komme kein entsprechendes Gewicht zu, weil die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten habe. Auch wenn der Beschwerdeführer nun mittlerweile seit über sieben Jahren in Österreich sei, könne angesichts der in seiner Heimat lebenden Eltern von einer bestehenden Bindung zum Heimatstaat ausgegangen werden. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher auch unter Bedachtnahme auf § 66 FPG als zulässig.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, zumal der Beschwerdeführer (überdies) zahlreiche Verwaltungsstrafen aufweise und gegen ihn seit ein rechtskräftiges Waffenverbot bestehe, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und führte aus, dass jemand, der wie der Beschwerdeführer in Österreich Schutz vor Verfolgung suche und in weiterer Folge so schwerwiegende strafbare Handlungen begehe, nachhaltig eine Geringschätzung maßgeblicher, zum Rechtsgüterschutz aufgestellter Vorschriften erkennen lasse. Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass sich dieser seit in Haft befinde, könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weggefallen sein werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Nach den Beschwerdeausführungen bestreitet der Beschwerdeführer, dass Monika X. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht österreichische Staatsbürgerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gelangt sei. "Wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zweiter Instanz noch mit Frau Monika X. verheiratet gewesen", hätte die belangte Behörde nämlich zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangen können. Der angefochtene Bescheid leide deshalb an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil "die Frage der Eheschließung nicht hinreichend begründet und nicht überprüfbar" sei. Aus diesen Gründen sei "eine aufrechte Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht auszuschließen", weshalb er "im Zweifel als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin zu gelten (habe)". Der Beschwerdeführer erblickt darin auch eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. "Wäre der Beschwerdeführer nämlich noch mit Frau Monika X. verheiratet gewesen, wäre für ihn als Ehegatten nicht die Sicherheitspolizeidirektion Wien, sondern der UVS als Berufungsbehörde zuständig gewesen." Schließlich wird in der Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Da die belangte Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers und von Monika X. unterlassen habe, habe sie die "gebotenen Ermittlungen zu den Fragen der Staatsbürgerschaft von Frau X. und der Ehe des Beschwerdeführers nicht vorgenommen".
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Scheidung der Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau bereits im Jänner 2006 nicht konkret, sondern es finden sich in der Beschwerde in erster Linie nur hypothetische Überlegungen für den Fall, dass die Ehe im Bescheiderlassungszeitpunkt noch aufrecht war. Dementsprechend ergibt sich auch aus dem im gegenständlichen Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers, dass er (bereits) geschieden ist. Ob der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids die österreichische Staatsbürgerschaft bereits verliehen war, ist in diesem Zusammenhang daher nicht entscheidungsrelevant. Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt damit ebenso wenig vor.
Die belangte Behörde hat demgemäß auch zutreffend den in § 60 Abs. 1 FPG festgelegten Gefährdungsmaßstab und nicht jenen nach § 86 Abs. 1 FPG herangezogen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0506).
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsachen iSd Abs. 1 hat gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen Verurteilungen ist die Beurteilung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG sei erfüllt, unbedenklich. Auch die Bejahung der Gefährdungsprognose iSd § 60 Abs. 1 FPG, welcher der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegentritt, begegnet keinen Bedenken.
Bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG ging die belangte Behörde ohnedies davon aus, dass mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot in hohem Maße in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, wobei sie vor allem den mehr als siebenjährigen inländischen Aufenthalt und seine familiären Bindungen zu seinem Sohn hervorhob. Wenn sie ungeachtet dessen zum Ergebnis gelangte, dass der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten sei, so begegnet dies angesichts der auch nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes einschlägig wiederholten massiven, durch Gewerbsmäßigkeit gekennzeichnete Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentumsdelikte keinen Bedenken.
Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dass gebotene Ermittlungen unterlassen worden wären, ist ihr zu entgegnen, dass sie deren Relevanz nicht ausreichend konkret dartut. Die Beschwerde stellt nämlich nicht dar, welche konkreten Umstände in einem weiteren Ermittlungsverfahren hervorgekommen und zu einem günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer geführt hätten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-93674