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VwGH vom 20.10.2015, Ra 2015/09/0036

VwGH vom 20.10.2015, Ra 2015/09/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des X Y in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W208 2001526-1/2E, betreffend eine Disziplinarangelegenheit nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten I. und II. dahingehend abgeändert, dass diese zu lauten haben:

Der Revisionswerber wird von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf,

1. er habe am gegen 15:30 Uhr eine Weisung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten Mag. ME nicht befolgt, zumal er trotz ausdrücklichen Verbots ein Foto von dieser in der Zeitung "Heute" veröffentlichen ließ,

2. er habe am eine Weisung des Mag. MA, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Inneres, mit welcher ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden war, nicht befolgt,

und er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Punkt IV der Dienstanweisung 57389/1/2009 vom , welcher lautet: "Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten, die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn, es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt", sowie deren Punkte VIII bis IX in Verbindung mit § 91 BDG 1979 begangen, freigesprochen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. den Beschluss

gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

Der 1960 geborene Revisionswerber steht als Abteilungsinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er war zum Zeitpunkt des Vorfalls Mitglied des Dienststellenausschusses sowie des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses.

Am fand auf der Anlage des Polizeisportvereins ein vom Bundesministerium für Inneres, dem Kuratorium Sicheres Österreich und dem Polizeisportverein zugunsten eines Polizisten und seiner Kinder veranstalteter Benefizlauf statt.

Nach Aufhebung des die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Revisionswerbers zunächst verweigernden Beschlusses des Dienststellenausschusses vom durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt, wurde durch den Dienststellenausschuss mit Beschluss vom die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Revisionswerbers gemäß § 28 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) erteilt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof),

"1. er habe am gegen 15.30 Uhr eine Weisung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten Mag. ME nicht befolgt, zumal er trotz ausdrücklichem Verbot ein Foto von dieser in der Zeitung 'HEUTE' veröffentlichen ließ,

2. er habe am eine Weisung des Mag. MA, Abteilungsleiter im BM.I, mit welcher ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden war, nicht befolgt,

3. er habe nach dem am stattgefundenen und vom BM.I organisierten Benefizlauf Medienarbeit ('HEUTE' und 'NÖN Klosterneuburger Nachrichten') geleistet, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen ist, und welche somit auch unzulässig war,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung 57389/1/2009 vom Pkt. IV, welche lautet: 'Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten, die durch eine vorgesetzten Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn, es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt,' sowie der Punkte VIII und IX; i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,"

Über den Revisionswerber wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.200,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Disziplinarkommission gemäß § 28 Abs. 2 VwGG dahingehend ab, dass es dessen Spruchpunkte 1. und 2. ersatzlos behob (Spruchpunkte I. und II.), und unter Spruchpunkt III. aussprach:

"Spruchpunkt 3 hat zu lauten: (Der Revisionswerber) ist schuldig, er hat obwohl er gem. der Dienstanweisung 57389/1/2009 vom , Punkte IV, VIII und IX.11 nicht zuständig war, ein Konzept für einen Artikel über den am vom BM.I organisierten Benefizlauf, ein damit im Zusammenhang stehendes Gruppenbild und ein Bild der Ministerin mit ihm, im Zeitraum zwischen dem 05. und an die NÖN-KLOSTERNEUBURGER-NACHRICHTEN weitergegeben und damit seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den (Revisionswerber) wird gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- (fünfhundert) verhängt."

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei zusammengefasst von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Dem Revisionswerber sei im Vorfeld der Veranstaltung die Genehmigung erteilt worden, in polizeiinternen Zeitungen, wie dem "Unterstützungsinstitut der Bundespolizei" (UI) oder Gewerkschaftszeitungen Bilder zu veröffentlichen. Die Abstellung eines Fotografen sei ebenfalls genehmigt worden.

Während des Benefizlaufs seien von dem dafür abgestellten Polizeifotografen im dienstlichen Auftrag zahlreiche Fotos angefertigt worden. Dieser habe noch am selben Abend über dessen Ersuchen eine CD mit den Fotos dem Revisionswerber übergeben. Unter den Aufnahmen seien Gruppenbilder, Fotos mit der Bundesministerin für Inneres, die am Lauf ebenfalls teilgenommen gehabt habe, und anderen Teilnehmern des Laufs gewesen, sowie eine Fotomontage eines Bildes der Vorgesetzten des Revisionswerbers Mag. ME mit der Ministerin und dem Revisionswerber. Letztere sei auf Ersuchen des Revisionswerbers vom Fotografen in Verlängerung seiner Dienstzeit noch am selben Abend angefertigt worden, weil ein solches Bild während der Veranstaltung nicht zustande gekommen war. Die ursprünglich statt dem Revisionswerber am Foto abgebildete Polizeikollegin sei wegretuschiert worden.

Am , kurz nach 15:00 Uhr, habe der Revisionswerber seiner Vorgesetzten Mag. ME mitgeteilt, dass ihr Bild am nächsten Tag in der Tageszeitung "Heute" erscheinen werde. Diese habe nach Rückfrage im Bundesministerium für Inneres, ob eine solche Medienarbeit erwünscht und erlaubt sei, dem Revisionswerber um 15:30 Uhr telefonisch die Weisung erteilt, ihr Bild nicht in der "Heute" zu veröffentlichen, weil dazu keine Genehmigung der zuständigen Pressestelle im Ministerium vorliege. Diese Weisung sei jedoch zu spät gekommen, weil der Revisionswerber das Foto bereits an den zuständigen Pressesekretär des ÖGB weitergegeben gehabt habe. Der Revisionswerber habe nicht die Weitergabe des Fotos an die Zeitung "Heute" veranlasst, sondern das Foto mit dem Konzept eines Artikels "zur gewerkschaftlichen Verwendung" per E-Mail an den Gewerkschaftssekretär weitergeleitet. Dieser habe das so verstanden, dass eine mediale Verwendung von Artikel und Bild in Gewerkschafts- bis zu Tageszeitungen möglich sei. Der Revisionswerber sei danach trotz Bemühungen nicht mehr in der Lage gewesen, die Verwendung des Bildes in der "Heute" zu verhindern. Nach dem Gespräch mit seiner Vorgesetzten sei der Revisionswerber auch vom zuständigen Abteilungsleiter für Öffentlichkeitsarbeit im Bundesministerium für Inneres, Mag. MA, telefonisch darauf hingewiesen worden, dass die "Dienstanweisung für die Medienarbeit" einzuhalten und für Pressearbeit im Zusammenhang mit der Bundesministerin das Ministerium zuständig sei.

Am sei ein mit der oben angeführte Fotomontage illustrierter kurzer Artikel über den Benefizlauf in der Zeitung "Wien-Heute" erschienen, am in der "NÖN-Klosterneuburg" und am ein Artikel in der Online-Ausgabe der Zeitung "Die Presse".

Das Bundesverwaltungsgericht kam ausgehend von diesen Feststellungen zum Schluss, dass der in Spruchpunkt 1 des Disziplinarerkenntnisses erhobene Vorwurf nicht zutreffe, weil der Revisionswerber der Gewerkschaftszeitung UI, der Zeitung "Club Aktuell", den "NÖN-Klosterneuburger-Nachrichten" und dem Pressesekretär der GÖD ein Grundkonzept für einen Artikel über die Veranstaltung geschickt habe, nicht jedoch der Zeitung "Heute".

Der in Spruchpunkt 2 angeführte Vorwurf, der Revisionswerber habe am die Weisung des Abteilungsleiters Mag. MA, mit der ihm jegliche Öffentlichkeitsarbeit untersagt worden sei, nicht befolgt, treffe nicht zu, weil ihn jener im Telefongespräch nur auf die Notwendigkeit der Einhaltung der entsprechenden Dienstanweisung zur Medienarbeit hingewiesen, aber keine über deren Inhalt hinausgehende Verhaltensanweisungen gegeben habe.

Nach Darlegung der beweiswürdigenden Erwägungen sowie Wiedergabe maßgeblicher Gesetzesbestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zur Sache aus, dass dem Revisionswerber hinsichtlich des zu Spruchpunkt 1 erhobenen Vorwurfs keine Verletzung der Gehorsamspflicht im Sinn des § 44 Abs. 1 BDG 1979 vorgeworfen werden könne, weil nicht er das Foto an "Heute" weitergegeben und es folglich auch nicht veröffentlichen lassen habe. Die dahingehende "Weisung", die Weitergabe rückgängig zu machen und die Veröffentlichung zu stoppen, sei zu spät gekommen. Ihre Befolgung sei dem Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt praktisch unmöglich gewesen und könne ihm daher auch nicht vorgeworfen werden. Dieser Spruchpunkt sei daher aufzuheben gewesen.

Betreffend Spruchpunkt 2 sei dem Revisionswerber vom Abteilungsleiter im Innenministerium lediglich mündlich der Inhalt der Dienstanweisung zur "Medien- und Öffentlichkeitsarbeit" wiedergegeben und er sei von ihm auf die Notwendigkeit ihrer Einhaltung hingewiesen worden. Es habe sich dabei nicht um die unmittelbare Anordnung eines normativen Verhaltens, sondern um eine Mitteilung und Belehrung über den Inhalt der Dienstanweisung gehandelt, der kein eigener normativer Gehalt zugekommen sei. Dieser Punkt weise keine selbständige Dienstpflichtverletzung auf; das vorgeworfene Verhalten werde durch die in Spruchpunkt 3 angelasteten Handlungen konsumiert.

Zu Spruchpunkt 3 sei dem Revisionswerber eine Verletzung der Gehorsamspflicht im Sinn des § 44 Abs. 1 BDG 1979 im Hinblick auf die Dienstanweisung zur "Medien- und Öffentlichkeitsarbeit "des Bundesministeriums für Inneres bzw. deren Umsetzung durch das Landespolizeikommando vom vorzuwerfen. Der Geltungsbereich der Dienstanweisung umfasse die gesamte Medienarbeit der Bundespolizeidirektion Wien und des Landespolizeikommandos Wien, dessen Beamter der Revisionswerber sei. Ziel der Medienarbeit sei, durch eine rasche und professionelle Informationspolitik im Rahmen der geltenden Rechtsordnung die Information der Gesellschaft in Angelegenheiten der inneren Sicherheit sicherzustellen und damit das Vertrauen der Gesellschaft in die Sicherheitsbehörden und die Bundespolizei zu erhalten und zu stärken. Die von der Ressortspitze genehmigte und mit Ressourcen des Bundesministeriums organisierte Benefizveranstaltung zugunsten eines Polizisten, an welcher die Bediensteten in der Dienstzeit teilgenommen hätten, sei als Angelegenheit der inneren Sicherheit zu werten, seien diese doch währenddessen nicht für andere dienstliche Aufgaben zur Verfügung gestanden. Die Unterstützung von Mitarbeitern falle zudem in die Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Auch aus diesem Grund sei diese Medienarbeit unter den oben angeführten Erlass subsumierbar. Die Dienstanweisung enthalte unmissverständliche Regelungen über die Zuständigkeit für Presseaussendungen und die Weitergabe von Fotos zugunsten der Pressestelle, woraus die Unzuständigkeit des Revisionswerbers hervorgehe.

So sei unter Punkt IV. "Grenzen der polizeilichen Medienarbeit" ausgeführt:

"Polizeiliche Medienarbeit ist unzulässig in Angelegenheiten, die durch eine vorgesetzte Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind, es sei denn, es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt. In Zweifelsfällen ist mit der vorgesetzten Stelle bzw. mit der Pressestelle Rücksprache zu halten. Bei der Erteilung von Auskünften ist auf die Amtsverschwiegenheit, auf die Unschuldsvermutung, auf den Datenschutz und auf die Wahrung der Privatsphäre von Personen zu achten".

Punkt VIII. "Presseaussendungen" laute:

"Die Formulierung und Abfertigung von Presseaussendungen obliegt der Pressestelle, sollen Presseaussendungen über Initiative anderer Dienststellen erfolgen, so sind diese mit der jeweiligen Fachabteilung der Behörde bzw. des Wachkörpers in dessen Angelegenheiten inhaltlich abzustimmen, bevor sie der Pressestelle zur Aussendung übermittelt werden, die mediengerechte Formulierung solcher Aussendungen obliegt der Pressestelle."

Punkt IX.11. "Organisation von Veranstaltungen":

"Für die Organisation von Veranstaltungen der Bundespolizeidirektion Wien und des Landespolizeikommandos Wien ist das LPK/APS, FB2 zuständig."

Solche Veranstaltungen - für die die Medienarbeit der Pressestelle obliege - seien nach dieser Bestimmung u.a. Sportveranstaltungen.

Das Argument des Revisionswerbers, dass für ihn als Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses diesbezüglich kein Weisungsrecht bestehe, weil die Pressemitteilung im Rahmen seiner Personalvertretungstätigkeit erfolgt sei, verwarf das Verwaltungsgericht. Erstens habe die Personalvertretungs-Aufsichtskommission entschieden, dass das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten gerade nicht nach § 28 Abs. 2 PVG in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sei. Zweitens finde sich in den in "Heute" und den "NÖN-Klosterneuburger-Nachrichten" veröffentlichten Artikeln kein Hinweis auf ein Wirken der Personalvertretung, sondern es stehe vielmehr der Revisionswerber und die Bundesministerin für Inneres im Fokus. Im Hinblick auf die Dienstbezogenheit der Mitteilung liege auch keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) vor.

Zu Gunsten des Revisionswerbers ging das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass das von ihm zu seiner Rechtfertigung Vorgebrachte, die Ministerin habe von ihm auf eine Veröffentlichung in den "Klosterneuburger-Nachrichten" angesprochen gesagt, "... die freuen sich sicher über jeden Artikel ...", so stattgefunden habe. Damit sei für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil aus dieser Aussage keinesfalls die Zustimmung der Bundesministerin abgeleitet werden könne, dass die erlassmäßigen Regelungen für die Vorgangsweise bei einer Presseaussendung nicht einzuhalten seien.

Dem Revisionswerber sei daher zu Recht die Nichteinhaltung der Dienstanweisung zur "Medien- und Öffentlichkeitsarbeit" inklusive des eingearbeiteten LPK-Befehls vom durch die von ihm unzuständiger Weise vorgenommene Medienarbeit in der "NÖN-Klosterneuburger-Nachrichten" vorgeworfen worden. Damit habe er gegen seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, wonach der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Die angeführte Dienstanweisung stelle eine derartige Weisung dar. Mit der unberechtigten Nichtbefolgung dieser Weisung habe der Revisionswerber gegen eine Grundsatzbestimmung des Dienstrechts verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich mache. Gerade im polizeilichen Vollziehungsbereich müssten sich die Vorgesetzten aller Hierarchieebenen im besonderen Maße darauf verlassen können, dass Weisungen unverzüglich und genau befolgt würden, weil jedes Hinterfragen der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Einsatzszenarien ein unkalkulierbares Risiko für die Sicherheit darstelle. Zwar liege hier kein Einsatzszenario vor, dennoch sei die Befolgung von Weisungen für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Eine koordinierte und geordnete Medienarbeit stelle sicher, dass nicht durch unbedachte Aussendungen und Äußerungen in Bezug auf die dienstlichen Tätigkeiten Schäden für Dritte und die Erfüllung der Aufgaben entstünden. Eine diesbezügliche Einschränkung der Meinungsfreiheit habe der Beamte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung in Kauf zu nehmen.

Wenn der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Gewerkschafter bzw. Personalvertreter gehandelt zu haben, allenfalls einen Rechtsirrtum geltend mache, sei ihm dieser vorwerfbar bzw. hinsichtlich des Spruchpunkts 3 gar nicht vorgelegen. Spätestens nach dem Gespräch mit dem für Kommunikation zuständigen Abteilungsleiter habe er gewusst, wie sich die Rechtslage bezüglich Presseaussendungen gestalte. Eine Remonstration des Revisionswerbers gegen die Dienstanweisung gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 liege nicht vor, habe er im Gespräch mit dem Abteilungsleiter doch lediglich gemeint, dass er "... dies nicht verstehe, weil es einer guten Sache diene ...".

Der dienstliche Gehorsam sei einer der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, sei dem Revisionswerber nicht zugekommen. Er habe die Dienstanweisung einzuhalten gehabt, weil sie weder von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei noch gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen habe. Der Revisionswerber habe daher pflichtwidrig gehandelt, indem er die dienstliche Anordnung seiner zuständigen Vorgesetzten bzw. des von ihr ermächtigten Organs, in welcher die Pflicht zum Unterlassen bzw. seine Unzuständigkeit klar zum Ausdruck gekommen sei, nicht befolgt habe.

Zur Strafbemessung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die wissentliche Nichteinhaltung von Weisungen eine schwere Dienstpflichtverletzung darstelle. Die Auswirkungen im konkreten Fall hätten sich zwar in Grenzen gehalten; sie könnten aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Strafe sei auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus den Akten und auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung ergebe sich, dass der Revisionswerber - trotz des Erkenntnisses der Personalvertretungs-Aufsichtskommission - nicht eingesehen habe, dass auch ein Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär sich an die Weisungen hinsichtlich der Zuständigkeit zur Medienarbeit zu halten habe und nach wie vor eine ablehnende Haltung an den Tag lege. Es sei daher aus spezialpräventiven Gründen zumindest eine hohe Geldbuße erforderlich. Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Mildernd sei der bisher ordentliche Lebenswandel des Revisionswerbers zu berücksichtigen, und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehe. Er sei unbescholten und habe eine gute Dienstbeschreibung.

Der Nichtbefolgung von Weisungen von Vorgesetzten hinsichtlich der Medienarbeit komme im Polizeibereich aus den genannten Gründen ein nicht nur geringfügiger Stellenwert zu, sodass auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer spürbaren Geldbuße gerechtfertigt sei. Da von den drei von der Disziplinarkommission vorgeworfenen Spruchpunkten letztlich nur mehr Spruchpunkt 3, reduziert auf den Vorwurf, den Artikel an die "NÖN-Klosterneuburger-Nachrichten" gegeben zu haben, gerechtfertigt gewesen sei, sei eine Geldbuße von EUR 1.200,-- nicht mehr schuld- und tatangemessen und daher zu reduzieren. Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers, der generalpräventiven Gründe sowie insbesondere der spezialpräventiven Erforderlichkeit sei eine Geldbuße von EUR 500,-

- schuld- und tatangemessen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ließ das Verwaltungsgericht nicht zu, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme und sie auch nicht von der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 379/2014-12, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dem Revisionsbeantwortungen nicht erstattet wurden, erwogen:

Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner - das Erkenntnis zur Gänze anfechtenden - Revision hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. aus, dass durch diese eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu 1. und 2. erfolgt sei - der Begründung nach offensichtlich mit der Intention ihn freizusprechen - ohne jedoch explizit einen Freispruch zu fällen, obgleich ein Verwaltungsgericht nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich meritorisch zu entscheiden habe.

Soweit sich die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, ist sie zulässig und auch berechtigt.

Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (§ 124 Abs. 12 BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass daraus unter anderem zu folgern ist, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2001/09/0137, mwN).

Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (siehe dazu das Erkenntnis vom , Ra 2014/09/0042, u.a.) aufrecht erhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (siehe das Erkenntnis vom , Ra 2014/09/0007, u.a.).

Wie der Revisionswerber zutreffend weiter ausführt, hat das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. das Erkenntnis vom , Ra 2015/03/0022; sowie zum Disziplinarverfahren grundlegend das Erkenntnis vom , Ra 2015/09/0009).

Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht bereits auf Basis des von ihm festgestellten Sachverhalts - der insoweit unangefochten blieb und gemäß § 41 VwGG der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Grunde zu legen war - zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat. Dies - zusammengefasst - deshalb, weil hinsichtlich des Vorwurfs in Spruchpunkt 1. die Weisung zu spät kam und sich der Revisionswerber gar nicht mehr weisungsgemäß verhalten konnte; bezüglich des Vorwurfs in Spruchpunkt 2. eine Weisung - die der Revisionswerber nicht befolgt hätte - gar nicht erteilt worden war. Ausgehend von diesem Sachverhalt wäre der Revisionswerber daher von diesen Anschuldigungspunkten freizusprechen gewesen. Da das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Disziplinarkommission in den nämlich Spruchpunkten "ersatzlos behob", anstatt - was wie ausgeführt rechtlich geboten gewesen wäre - einen Freispruch des Revisionswerbers von diesen Vorwürfen zu fällen, belastete es sein Erkenntnis in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Im Hinblick darauf, dass ausschließlich der Revisionswerber das Erkenntnis - und insoweit nur wegen der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit - bekämpfte, die Rechtssache in diesem Umfang entscheidungsreif und eine Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist, war vom Verwaltungsgerichtshof insoweit eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Der Revisionswerber war somit von den in den Spruchpunkten 1. und 2. wider ihn erhobenen Vorwürfe freizusprechen; das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Spruchpunkte I. und II. dahingehend abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50 VwGG) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Hinsichtlich des - von den Freisprüchen trennbaren - Schuldspruchs in Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses werden in der Revision keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Revisionswerber, der im Wesentlichen nicht bestreitet, die im Spruchpunkt 3. dargestellten Handlungen entgegen der angeführten Weisungen gesetzt zu haben, bringt zur Zulässigkeit seiner Revision gegen den ihn verurteilenden Spruchpunkt des Erkenntnisses zusammengefasst vor, aus der der Durchführung eines Disziplinarverfahrens zustimmenden Entscheidung (des Dienststellenausschusses) sei noch nicht abzuleiten, dass er das vorgeworfene Verhalten von vornherein nicht als Personalvertreter gesetzt habe, und es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, inwieweit ein solcher Beschluss Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren habe. Dabei übersieht er jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 91/09/0054, bereits ausgesprochen hat, dass die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte in seiner Funktion als Personalvertreter gehandelt hat, und die Entscheidung darüber nach dem PVG nur dem Ausschuss zusteht. Diese Angelegenheit ist auch keine Vorfrage, die die Disziplinarbehörde im Wege der Beurteilung (vorläufig) lösen dürfte. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienststellenausschuss, weil die vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen - die Richtigkeit des Vorwurfs unterstellend - nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, die Zustimmung erteilt hat (§ 28 Abs. 2 PVG). In diesem Fall ist es der Disziplinarkommission verwehrt, im Disziplinarverfahren zum Ergebnis zu gelangen, die vorgeworfenen Handlungen wären doch in Ausübung der Funktion gesetzt worden, wäre es in diesem Fall doch nach § 28 Abs. 1 PVG ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dienstlich zur Verantwortung gezogen wird, was sich nach ständiger Judikatur aber bereits auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bezieht (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom , 91/09/0054, mwN).

Auf die aus einem unzulässigen Umkehrschluss aus den Ausführungen im Erkenntnis vom , 2011/09/0131, abgeleiteten Erwägungen, dass sich der Personalvertreter erst dann nicht auf seine Tätigkeit als solcher berufen könne, wenn er unsachliche und herabwürdigende Äußerungen, persönliche Angriffe oder bloße negative Werturteile tätige, ist hier daher schon im Hinblick auf die erteilte Zustimmung zur Verfolgung nicht weiter einzugehen.

Schließlich zeigt der Revisionswerber auch mit seinem Hinweis auf die unterbliebene - von ihm weder in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch in der mündlichen Verhandlung vor diesem ausdrücklich beantragten - Einvernahme der Innenministerin keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. So stellt das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen dann keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (vgl. die Beschlüsse vom , Ra 2014/09/0002, sowie vom , Ro 2014/09/0002). Im vorliegenden Fall nahm das Verwaltungsgericht ohnedies die vom Revisionswerber behauptete Aussage der Bundesministerin an, wertete diese jedoch nicht als Zustimmung zu einem Vorgehen unter Missachtung der entsprechenden Dienstanweisung. Dass eine solche Erlaubnis durch die Bundesministerin erteilt worden wäre, ergibt sich jedoch nicht einmal aus der Darstellung des Revisionswerbers.

Hinsichtlich des im Spruchpunkt III. vorgenommenen Schuldspruchs werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.

Wien, am