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VwGH vom 21.03.2013, 2011/23/0368

VwGH vom 21.03.2013, 2011/23/0368

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter u.a. Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/214.552/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am einen österreichischen Staatsbürger. Im Hinblick auf diese Ehe wurde der Beschwerdeführerin zuletzt ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis erteilt. Der in das Bundesgebiet nachgezogenen mj. Tochter der Beschwerdeführerin wurde ein bis gültiger Aufenthaltstitel erteilt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Nach Wiedergabe der Aussagen der einvernommenen Personen und der übrigen Erhebungsergebnisse kam die belangte Behörde auf Grund ihrer - im angefochtenen Bescheid näher ausgeführten - Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der im § 60 Abs. 2 Z 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei. Davon ausgehend sah sie die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin als gegeben an.

Im Rahmen der nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat möglich und zumutbar sei. Dabei stellte sie u.a. darauf ab, dass die Beschwerdeführerin verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig sei. Sie lebe mit ihrer Tochter auch im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter, die erst seit über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei jedoch am ebenfalls ausgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der angefochtene Bescheid kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidungswesentlich auch auf die Annahme gründet, das mj. Kind der Beschwerdeführerin müsse ebenfalls das österreichische Bundesgebiet verlassen. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin verfügt worden war, wurde allerdings mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2011/23/0369, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung des Umstands, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht zugleich mit ihr ausgewiesen werde, zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-93664