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VwGH vom 14.09.2017, Ro 2015/15/0041

VwGH vom 14.09.2017, Ro 2015/15/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Judenburg Liezen in 8750 Judenburg, Herrengasse 30, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RR/2100017/2015, betreffend Körperschaftsteuer 2009, 2010 und 2012 (mitbeteiligte Partei: Kleinwasserkraftwerk Agrargemeinschaft E GmbH in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in der Frage, ob Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EnFG 1979 eine steuerliche Begünstigung gemäß § 9 EnFG 1979 für nach dem Jahr 1989 errichtete Neubauten zu gewähren ist, jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2015/15/0042, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

2 Die Revision war demnach gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-93649