Suchen Hilfe
VwGH 31.05.2011, 2009/15/0186

VwGH 31.05.2011, 2009/15/0186

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B GmbH & Co KG in M, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zlen. RV/0427-L/09RV/0430-L/09, betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage (Kammerumlage 1) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0172, entschieden hat, in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das von der belangten Behörde gestellte Kostenbegehren, auch den Betrag von 553,20 EUR an Schriftsatzaufwand zu ersetzen, war abzuweisen. Der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz vom enthält lediglich einen Verweis auf "die ausführliche Darstellung in der Berufungsentscheidung" sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält dieser Schriftsatz nicht. Es liegt daher kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG gebührt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WKG 1998 §122;
Schlagworte
Belangte Behörde als obsiegende Partei
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150186.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-93612