VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0335
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der H, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/772/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin - eine bosnische Staatsangehörige - wegen des Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien bis mit S verheiratet gewesen sei. Dieser Beziehung entstammten zwei, 1994 und 1998 geborene Kinder. Das Sorgerecht sei dem Vater übertragen. Nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin in Österreich insgesamt drei Saisonen, zuletzt im Winter 2004/2005, in A in einer Schihütte im Gastgewerbe gearbeitet. In R habe damals die der Beschwerdeführerin aus Bosnien bekannte Familie T und S gewohnt. Über Vermittlung von S habe sie A kennen gelernt, der in unmittelbarer Nähe zur damaligen Wohnung der Familie G. ein Wohnhaus besitze. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin lediglich im Besitz kurzfristiger Aufenthaltstitel, nicht jedoch einer Niederlassungsbewilligung gewesen.
Am habe die Beschwerdeführerin A in Bosnien geheiratet und am bei der Österreichischen Botschaft in Sarajewo einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" mit dem Zweck "Familiengemeinschaft" eingebracht. Bereits damals habe der Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe bestanden. Da jedoch weder ein Geldfluss für die Eheschließung noch der Tatbestand der Aufenthaltsehe zweifelsfrei nachzuweisen gewesen seien, sei der Beschwerdeführerin schließlich im November 2006 ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Am sei sie nach Österreich gezogen und habe sich im Haus von A in R, angemeldet. Dort habe sie jedoch offensichtlich nie Unterkunft genommen, weil sie bereits bei einer ersten Überprüfung am nicht angetroffen worden sei. Es sei überdies festgestellt worden, dass eine für eine eheliche Wohngemeinschaft geeignete Unterkunft nicht gegeben gewesen sei. Vielmehr hätten im Haus neben A seine Schwester K. und C - seine ehemalige Lebensgefährtin - gewohnt. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sofort nach ihrer Einreise im benachbarten Haus der Familie G. in R, Unterkunft genommen. A habe zwar behauptet, ebenfalls bei der Familie G. zu übernachten, was jedoch von der Beschwerdeführerin selbst dementiert worden sei und wofür es keinerlei Beweise gegeben habe. Im Haus von A seien offensichtlich keinerlei Veranlassungen getroffen worden, um einen eigenen Lebensbereich für ein Eheleben zu schaffen. Es sei nicht einmal das Schlafzimmer von A für den Zuzug seiner Ehefrau adaptiert worden. Trotz der Behauptung der Beschwerdeführerin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am , nach der Renovierung der Unterkunft von A, wo es ein gemeinsames Schlafzimmer mit einem Ehebett gebe, bei ihm zu wohnen, sei sie auch bei der Überprüfung am dort nicht angetroffen worden. Das Zimmer von A habe nicht den Eindruck vermittelt, dass dort ein Ehepaar lebe. Es habe auch kein Ehebett, sondern nur eine ausziehbare Couch vorgefunden werden können. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar im Anschluss an diese Überprüfung im Haus der Familie G. angetroffen worden. Ihre Erklärung, dort auf den Sohn der Familie aufzupassen, sei völlig unglaubwürdig, weil dieser damals bereits 15 Jahre alt und auch sein Vater anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher offensichtlich entgegen ihrer Behauptung nach wie vor bei der Familie G. gewohnt.
Auch bei Überprüfungen im Juli und im August 2007 sei die Beschwerdeführerin nicht im Haus von A angetroffen worden. Dieser habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin zwischen den beiden Kontrollen nie im Haus gewesen sei, sondern sich entweder in Bosnien oder bei der Familie G. aufhalte. Familie G. lebe seit jedoch nicht mehr in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, sondern in L in N.
K. habe am ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin nie im Haus von A gewohnt und dort lediglich dreimal übernachtet habe. A hätte ihr gegenüber angegeben, die Beschwerdeführerin nur "wegen des Visums" geheiratet zu haben. Letztlich habe auch Alois W. gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "eigentlich" nie bei ihm gewohnt habe, was ihm aber auch egal gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin am einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt habe, sei sie bei einer Kontrolle am einmal im Haus von
A angetroffen worden. Wenige Tage später, am , sei sie nach Auskunft von K. jedoch bereits wieder zur Familie G. nach
N gereist.
Bei einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum Deutsch spreche; eine Verständigung sei nur unter Beiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen. Auf Grund der sprachlichen Probleme sei eine Verständigung zwischen den Eheleuten, wie sie für ein gemeinsames Eheleben üblich und notwendig sei, daher offensichtlich nicht möglich.
Am habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit A in L ihren Hauptwohnsitz angemeldet, wo sie am auch angetroffen worden seien. Damals hätten beide übereinstimmend angegeben, in Bosnien aus Liebe geheiratet zu haben. Schließlich sei der Aufenthaltstitel bis verlängert worden.
Am habe eine anonyme Anruferin der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mitgeteilt, dass es sich bei der vorliegenden Ehe um eine Scheinehe handle. Das Auto von A sei ständig in R abgestellt. Die Beschwerdeführerin sei in R nie zu sehen. Die Ehe sei von S arrangiert worden. Eine daraufhin am in L durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass A von den befragten Nachbarn in regelmäßigen Abständen bei der Beschwerdeführerin gesehen worden sei. Im Sommer sei er öfter über mehrere Tage anwesend gewesen, zur Zeit der Überprüfung sei er eher selten gesehen worden. A sei auch einmal bei Gartenarbeiten beobachtet worden. Entgegen ihren Angaben im März 2008 bewohne die Beschwerdeführerin jedoch keine Wohnung im Erdgeschoß, sondern lediglich ein kleines, etwa 16 m2 großes Zimmer im Haus der Familie G. In dem Zimmer schlafe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf einer am Boden liegenden Matratze. Wenn A komme, werde die Eckcouch in ein Bett umgewandelt. Im Kasten seien einige - angeblich A gehörende - Kleidungsstücke vorgewiesen worden. Persönliche Sachen von ihm seien im Zimmer nicht vorhanden gewesen. A sei damals nicht angetroffen worden.
Die belangte Behörde kam auf Grund der Verfahrensergebnisse zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit A nur geschlossen habe, um in den Besitz eines Aufenthaltstitels und eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt zu gelangen. Es handle sich um eine Aufenthaltsehe, bei der ein gemeinsames Familienleben nie geplant gewesen sei.
Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf die Erhebungen der Polizeiinspektion Eben im Pongau, wonach die Beschwerdeführerin nie an der Unterkunft ihres Ehemannes aufhältig gewesen sei. Sie habe sich entweder in Bosnien oder bei der Familie G. aufgehalten. Ein gemeinsames Familienleben habe es während der gesamten Zeit, in der sie in R gemeldet gewesen sei, nicht gegeben. Sie sei zwar in R an der Adresse ihres Ehemannes, gemeldet gewesen, habe jedoch tatsächlich beim Ehepaar G., gewohnt. Die Aussagen von A, dass er sie öfter in Bosnien besucht habe, seien eindeutig unwahr; ebenso seine Behauptung, dass er in seinem Haus eine gemeinsame Wohneinheit herrichte. Ein gemeinsames Schlafzimmer oder eine gemeinsame Wohnung habe nie existiert. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ein gemeinsames Familienleben geführt werde, wertete die belangte Behörde demgegenüber als "Schutzbehauptung", der die "bewiesenen Ausführungen" entgegenstünden. Aber auch derzeit bestehe kein gemeinsames Familienleben. Die Beschwerdeführerin bewohne im Haus der Familie G. lediglich ein kleines Zimmer ohne jegliche Sanitärräume, wo sie am Boden auf einer Matratze nächtige. Es bestünden dort keinerlei Hinweise auf ein gemeinsames Familienleben. Ein solches werde durch die räumlichen Umstände auch nicht zugelassen. Die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine gemeinsame Wohneinheit noch geschaffen werde, sei wiederum als "Schutzbehauptung" zu werten. Das Fehlen des gemeinsamen Familienlebens stelle ein unwiderlegbares Indiz für eine Aufenthaltsehe dar. Es bestehe darüber hinaus kein gemeinsames Vorleben, das gerade im vorliegenden Fall das Eingehen einer Ehe nachvollziehbar gemacht hätte. Über das erste Kennenlernen habe A nachweislich falsche Angaben gemacht. Die Ehe sei vermutlich von Familie G. arrangiert worden, bei der sich die Beschwerdeführerin auch aufhalte. Das Fehlen einer üblichen und notwendigen Verständigung - auch im Hinblick auf einen Sprachfehler von A - habe die Beschwerdeführerin nicht "ausräumen" können. Die Beschwerdeführerin habe überdies angegeben, dass ein Vollzug der Ehe mit A auf Grund seines Alters und seines Gesundheitszustands nicht möglich sei. Im Lichte der ständigen falschen Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin werde auch seine eidesstattliche Erklärung gesehen, in der er u.a. angegeben habe, dass die Ehe mit der Beschwerdeführerin (doch) vollzogen worden sei. Dass die Reisen des Ehemannes zu seinem Haus in R - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - wirtschaftlich notwendig seien, sei nicht glaubhaft. Die Landwirtschaft sei verpachtet und beschränke sich seine Arbeit - nach den Angaben seiner Schwester - auf das Bereitstellen von Holz zum Heizen. Dies hätte lediglich zu gelegentlichen Reisen nach R führen können. Es verhalte sich jedoch umgekehrt, dass A eher gelegentlich nach L zur Beschwerdeführerin fahre; dies - nach einer Zeugenaussage - auch erst, wenn er von der Familie G. dazu aufgefordert werde.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Eingehen einer Ehe mit einem Österreicher lediglich deshalb, um in den Genuss eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu gelangen, die öffentliche Ordnung gefährde und einen evidenten Rechtsmissbrauch darstelle. Davon ausgehend sah sie den Gefährdungsmaßstab des § 86 Abs. 1 FPG als erfüllt an. Dass ein Geldfluss zwischen den Eheleuten nicht habe festgestellt werden können, sei ohne Einfluss auf die Tatbestandsverwirklichung im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin drei Saisonen, zuletzt im Winter 2004/05 als Saisonarbeiterin im Gastgewerbe gearbeitet habe. Am sei sie nach Österreich zugezogen. Außer ihrem Ehemann befänden sich keine Familienangehörigen in Österreich. Durch das Aufenthaltsverbot werde daher in das "Privat- und Familienleben" der Beschwerdeführerin eingegriffen. Seit gehe sie einer Beschäftigung nach. Die daraus ableitbare Integration sei aber dadurch als geschmälert anzusehen, weil sie dafür nur auf Grund ihrer Scheinehe mit einem Österreicher keine Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigt habe. Die belangte Behörde kam in der Folge - näher begründet - zum Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher zulässig sei. Die öffentlichen Interessen seien höher zu bewerten, als die persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich. Die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin würden daher nicht schwer wiegen als die nachteiligen Folgen, wenn von dieser Maßnahme Abstand genommen werde. Die belangte Behörde sah schließlich auch keine Möglichkeit, im Rahmen ihres Ermessensspielraums von der Erlassung des Aufenthaltsverbots abzusehen, und meinte, mit einer Dauer von fünf Jahren das Auslangen zu finden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juni 2009 geltende Fassung.
Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit Alois W. Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) eines Österreichers. Für sie gelten somit gemäß § 87 FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 Abs. 1 FPG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist demnach nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG - eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/23/0001).
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung und bestreitet das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Mit dem dazu erstatteten Vorbringen vermag sie allerdings insoweit weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen:
Entgegen den dahingehenden Beschwerdeausführungen resultiert das Verfahrensergebnis keineswegs ausschließlich aus dem anonymen Anruf vom bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, wurden vielmehr sowohl vor diesem Hinweis als auch danach umfangreiche Erhebungen durchgeführt und verschiedene Personen einvernommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde - obwohl sich der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde zunächst nicht habe erhärten lassen - nach Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse letztlich zu einem anderen Ergebnis gelangte.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Umstand, dass sie bei sechs Erhebungen nicht in der damaligen Ehewohnung in R angetroffen worden sei, lasse keinen Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe zu, weil sie dies damit nachvollziehbar erklärt habe, sich entweder in Bosnien oder bei der Familie G. aufgehalten zu haben. Es erweist sich aber jedenfalls nicht als unschlüssig, wenn die belangte Behörde auch daraus folgerte, dass ein gemeinsames Familienleben zwischen den Eheleuten nicht bestand.
Die Beschwerde argumentiert weiters, dass sich Sprachhürden zwischen Personen unterschiedlicher Muttersprache erst im Lauf der Zeit gänzlich beseitigen ließen; dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Aufenthaltsehe. Dem ist zu entgegnen, dass damit den nachvollziehbaren Bedenken der belangten Behörde, wonach schon im Hinblick auf die Sprachhürden das Zustandekommen einer normalen Ehe als unwahrscheinlich zu werten sei, nicht substantiiert entgegengetreten wird. So wird auch in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt, wie es trotz der Sprachbarrieren zum Abschluss der Ehe kam und in der Folge ein Eheleben geführt wurde. Es ist aber auch nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch aus dem Umstand, dass trotz der (mehrfachen) Zusicherung, es werde eine gemeinsame Wohnmöglichkeit geschaffen, diese bis zuletzt nicht bestand, auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe schloss. So lebte der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der unbedenklichen Darstellung im angefochtenen Bescheid bis zuletzt (überwiegend) in seinem Haus in R gemeinsam mit seiner Schwester und C.
Aber auch die von der Beschwerdeführerin für das Vorliegen einer "Ehe aus Liebe" ins Treffen geführten Argumente vermögen eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, dass sie bereits vor der Ehe mit A in Österreich legal aufhältig gewesen sei und legal gearbeitet habe. Dem ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin damals - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte - jeweils nur über saisonale Beschäftigungsbewilligungen verfügte. Nach der Aktenlage gab A im März 2006 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau überdies an, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2005 keine Arbeitsbewilligung mehr bekommen habe. Auch die Beschwerdeführerin selbst sagte im Dezember 2007 gegenüber dieser Behörde aus, dass sie sich entschlossen habe, A zu heiraten, um so in Österreich arbeiten zu können. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe annahm und den Beteuerungen, dass die Ehe ausschließlich aus Liebe geschlossen worden sei, keinen Glauben schenkte, ist dies nicht als unschlüssig zu erkennen. Dass ein - anders als nach § 36 Abs. 2 Z 9 Fremdengesetz 1997 von § 60 Abs. 2 Z 9 FPG nicht mehr geforderter (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/21/0168) - Geldfluss im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht festgestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiters, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann am im Haus in L angetroffen worden sei. Nach den Angaben der Nachbarn im November 2008 sei A dort in regelmäßigen Abständen - auch bei Gartenarbeiten - zu sehen gewesen. Daraus sei zu schließen, dass die Eheleute "bis heute" in der ehelichen Wohnung zusammenlebten. Auch insoweit kann den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden, übergehen diese doch die behördliche Feststellung, dass auf Grund der Erhebungen vor Ort im November 2008 ein gemeinsames Familienleben auszuschließen sei. Danach bewohnte die Beschwerdeführerin nämlich im Haus der Familie G. lediglich ein kleines Zimmer ohne jegliche Sanitärräume. Sie nächtigte dort am Boden auf einer Matratze. Die räumlichen Umstände ließen danach ein gemeinsames Familienleben - für das es auch keinerlei Hinweise gegeben habe - nicht zu. Allein aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei Gartenarbeiten und im räumlichen Umfeld des Hauses in L gesehen worden sei, lässt sich noch nicht zwingend auf das Vorliegen eines Familienlebens mit der Beschwerdeführerin schließen.
Soweit die Beschwerde auf die näheren Umstände bei der Festnahme der Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides verweist, stellen diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen dar, welche die belangte Behörde schon wegen ihrer zeitlichen Lage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigen konnte.
Die behördliche Beweiswürdigung begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 11.894 A/1985) insgesamt keinen Bedenken.
Die Beschwerde wendet sich aber auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung und bestreitet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 (iVm § 60 Abs. 2 Z 9) FPG erfüllt seien. Die belangte Behörde habe für ein gemeinsames Ehe- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK ausschließlich auf das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bzw. auf ein gemeinsames Wohnen abgestellt. Mit weiteren Bestandteilen einer umfassenden Lebensgemeinschaft sowie der ehelichen Beistandspflicht, der Treue, der anständigen Begegnung, der geistigen Gemeinschaft und des Rechts auf eine eigene Erwerbstätigkeit, habe sich die belangte Behörde nicht beschäftigt.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. Die belangte Behörde stellte nicht bloß auf das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts ab, sondern verwies etwa auch darauf, dass wegen der "sprachlichen Probleme" eine für ein gemeinsames Eheleben übliche und notwendige Verständigung zwischen den Eheleuten nicht möglich gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters damit argumentiert, dass auch ein einvernehmlich beschlossenes, vorübergehend getrenntes Wohnen zulässig sei, ist ihr zu entgegnen, dass es nach den behördlichen Feststellungen - trotz der mehrfachen Zusicherung, es werde eine gemeinsame Wohnmöglichkeit geschaffen - eine gemeinsame Ehewohnung bis zuletzt nicht gab. Die Beschwerdeführerin legt aber auch keine konkreten Umstände dar, aus welchen - selbst bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes - ein bestehendes Ehe- und Familienleben hätte abgeleitet werden müssen.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich somit als rechtsrichtig. Dementsprechend durfte die belangte Behörde auch von der Verwirklichung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ausgehen. Auf Basis der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert dies auch die Gefährdungsannahme des § 86 Abs. 1 FPG.
Der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen (unbedenklichen) Interessenabwägung, der Ermessungsübung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der Dauer des Aufenthaltsverbots werden in der Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-93611