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VwGH vom 30.05.2011, 2007/12/0074

VwGH vom 30.05.2011, 2007/12/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des L K in I, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF-111301/0119-II/5/2005, betreffend Ruhegenussbemessung (§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1958 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom mit Ablauf des gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom an ein monatlicher Ruhegenuss von brutto EUR 1.300,60 und eine monatliche Nebengebührenzulage von brutto EUR 436,80 gebühre.

Dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine gemäß § 5 Abs. 2 und 5 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, bei Dienstantritt sei ihm vom Dienstgeber die verbindliche Zusage gemacht worden, bei Erreichen des Ruhestandes eine bestimmte Pensionshöhe bzw. Nebengebührenzulagenhöhe zu erreichen. Diese Zusage sei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht eingehalten worden. Nach seiner Ansicht habe dadurch der Gesetzgeber bzw. in der weiteren Folge auch der Dienstgeber einerseits in zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes verfassungsrechtlich geschützte Rechte zu seinen Ungunsten eingegriffen, andererseits das juristisch durchaus relevante Bestehen von wohlerworbenen Rechten während der langjährigen Ausübung seines Dienstes nicht berücksichtigt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Berechnung seines Ruhegenusses bzw. seiner Nebengebührenzulage unter Heranziehung der gesetzlichen Normen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes gegolten hätten, zu erfolgen gehabt hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 2 Abs. 1 PG 1965 erwerbe der Beamte mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet habe.

Das PG 1965 unterscheide streng zwischen Anwartschaft und Anspruch (Leistungsanspruch). Anwartschaften seien "im Werden begriffene Rechte", beruhten auf Tatbeständen, die schon einige, aber noch nicht alle Elemente des sich allmählich entwickelnden Gesamttatbestandes enthielten. Man könne auch sagen: Anwartschaft sei die jemandem (Anwärter, Exspektanten) zustehende Aussicht auf ein später zu erwerbendes Recht (status exspectandi). Die Anwartschaft sei daher noch kein Recht. Der Anspruch auf Leistungen nach dem PG 1965 entstehe erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt seien, von denen das PG 1965 den Anspruch abhängig mache.

Wesentlichste Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ruhegenuss sei, dass sich der Beamte bereits im Ruhestand befinde. § 3 Abs. 1 PG 1965 sehe nämlich vor, dass dem "Beamten des Ruhestandes" - bei Vorliegen der weiteren in den bezughabenden Vorschriften näher geregelten Voraussetzungen - ein monatlicher Ruhegenuss gebühre.

Da der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom mit Ablauf des gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei, sei sein Anspruch auf Ruhegenuss erst mit diesem Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung entstanden.

Bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage sei auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage - unter Berücksichtigung allenfalls bestehender Übergangsregelungen - Bedacht zu nehmen. Keinesfalls rechtskonform sei die in der Berufung relevierte Heranziehung von gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt des Dienstantrittes. (Der Beschwerdeführer sei mit in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden).

Im PG 1965 finde sich keine gesetzliche Regelung, die die vom Beschwerdeführer beantragte Berechnung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage unter Heranziehung der gesetzlichen Normen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes gegolten hätten, vorsehe. Das Vorhandensein einer solchen Vorschrift habe daher in der Berufung auch nicht konkretisiert werden können.

Bezüglich der rechtlichen Relevanz von allenfalls beim Dienstantritt gemachten Zusagen des Dienstgebers betreffend Pensions- bzw. Nebengebührenzulagenhöhe sei festzuhalten, dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für den Abschluss eines Dienstvertrages kein Raum bleibe, weil die Rechte und Pflichten dieser Dienstnehmer schon gesetzlich festgelegt seien. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse würden durch einen Akt der Hoheitsverwaltung begründet, privatrechtliche durch einen Vertrag.

Die Schaffung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bedeute die Ausnehmung der betreffenden Arbeitnehmer von den für alle Arten von Arbeitsverhältnissen primär geltenden Bestimmungen des ABGB und seiner Nebengesetze, somit eine Änderung der gegebenen Gesetzeslage, die nur durch Gesetz verfügt werden dürfe.

Wie bereits ausgeführt, werde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht durch Vertrag, sondern durch den Hoheitsakt der Ernennung begründet. Bezugs- und pensionsrechtliche Ansprüche aus einem solchen Dienstverhältnis könnten nur nach Maßgabe der dieses Dienstverhältnis regelnden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden.

Die Bestimmungen des 26. Hauptstückes des ABGB, das von den "Verträgen" über Dienstleistungen handle, fänden kraft ausdrücklicher positivrechtlicher Norm auf das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis keine Anwendung. Entsprechend dem rechtlichen Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses könnten diese das vertragliche Dienstverhältnis regelnden Bestimmungen auch nicht zur Ausfüllung einer vermeintlichen Gesetzeslücke in den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften herangezogen werden.

Für die geltend gemachte Berücksichtigung von zum Zeitpunkt des Dienstantrittes allenfalls gemachten Zusagen des Dienstgebers betreffend Erreichens einer bestimmten Pensionshöhe bzw. Nebengebührenzulagenhöhe im Ruhestand fehle demnach jede rechtliche Grundlage.

Was den behaupteten Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte bzw. die Nichtberücksichtigung des Bestehens wohlerworbener Rechte anlange, sei festzuhalten, dass bei Bemessung des dem Beschwerdeführer gebührenden Ruhegenusses und der ihm gebührenden Nebengebührenzulage die diesbezüglich in Kraft stehenden Normen des Pensionsrechtes angewendet worden seien. Da außer Zweifel stehe, dass diese Normen ordnungsgemäß kundgemacht worden seien, hätten die entscheidenden Verwaltungsbehörden diese Normen anzuwenden. Eine Prüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit stehe einer Verwaltungsbehörde nicht zu. Sei ein Gesetz ordnungsgemäß kundgemacht, dann sei entsprechend der Bestimmung des Art. 18 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe, die Behörde daran gebunden und habe - solange die Norm dem Rechtsbestand angehöre - diese zu vollziehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, in der er behauptete, durch den angefochtenen Bescheid würden Normen zur Anwendung gebracht, die gegenüber den ihm bei Dienstantritt gemachten Zusagen zu einem wesentlich schlechteren Ruhegenuss geführt hätten. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichheits- und Vertrauensgrundsatz. Weiters erachtete der Beschwerdeführer § 83a Gehaltsgesetz 1965 für verfassungswidrig, weil darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des Beschwerdeführers bezüglich seiner wohlerworbenen Rechte normiert worden sei. Die §§ 90 ff Pensionsgesetz 1965 erachtete der Beschwerdeführer als verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstießen, wenn bloß auf Grund geringfügiger Unterschiede im Lebensalter massiv unterschiedliche Ruhebezüge zur Auszahlung gelangten.

Mit Beschluss vom , B 3587/05-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es auszugsweise:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit näher genannter Bestimmungen des PensionsG und des GehaltG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - so weit es überhaupt nachvollziehbar ist - die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist nicht erkennbar, inwiefern die §§ 90 ff. PensionsG eine Differenzierung von Beamten abhängig davon vorsehen, ob sie zum Stichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. (Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand erfolgt mit Ablauf des !) Aus VfSlg. 11.309/1987 lässt sich für einen vom Beschwerdeführer behaupteten - gemeint offenbar:

verfassungsrechtlichen - 'Grundsatz des Vertrauens auf die Vorhersehbarkeit der Entwicklung bestehender Rechte' nichts gewinnen. § 83a GehaltsG enthält begünstigende Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit; dies erscheint gleichheitsrechtlich unbedenklich. Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern die an bestimmten Stichtagen oder an Jahren der erstmaligen Pensionsbemessung bzw. des erstmaligen Ruhe- oder Versorgungsbezuges orientierten Übergangsbestimmungen der §§ 90 bis 94 PensionsG gleichheitswidrig sein sollten. § 96 Abs. 1 PensionsG war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführer nicht mehr in Kraft (Art. 14 Z 22 und 26 BudgetbegleitG 2003)."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, diesen aus den genannten Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 87/2001 lautet (auszugsweise):

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat."

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Ruhegenuss entsprechend einer Berechnung gemäß § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 (Berufskrankheit) verletzt. Demnach finde eine Kürzung der Bemessungsgrundlage bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht statt, wenn diese auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe alle Auswahlkriterien für den Gendarmeriedienst erfüllt. Es sei bereits ohne besondere psychologische Kenntnisse unmittelbar einsichtig, dass die Führung eines Doppellebens (Verwendung als Undercover-Agent) und die zwangsläufige Beteiligung an rechtswidrigen Aktivitäten ohne medizinisch-psychotherapeutische Begleitung zu Krankheitszuständen führen müsse. Die österreichische Rechtsordnung sehe für derartige Fälle die bereits zitierten Normen des PG 1965, des B-KUVG und des ASVG vor, eine entsprechende Konkretisierung sei mit Weisung des BMAS vom , GZ 21.891/136-2/94, erfolgt; diese Normen seien jedoch im gegenständlichen Fall rechtswidrig nicht angewendet worden.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Pensionsbehörden - soweit ersichtlich - niemals das Vorliegen einer Berufskrankheit geltend gemacht hat. Dieses Vorbringen in der Beschwerde verstößt daher gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer den klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965, wonach der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen muss, vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/12/0179, und vom , Zl. 2008/12/0166, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Dass gegen diese Gesetzesbestimmung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 83/08-3, bereits zum Ausdruck gebracht.

Da es schon an der Voraussetzung nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 mangelt, kommt es auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit vorliegt, nicht an. (Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0346 = VwSlg. 14.807 A/1997, verwiesen werden.)

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid daher auch nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sie keine Erhebungen zum Vorliegen einer Berufskrankheit durchführte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am