VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/15/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der G S in S, vertreten durch die Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100169/2015, betreffend Rückerstattung von Immobilienertragsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in der grundsätzlichen Rechtsfrage der Rückerstattung von Immobilienertragsteuer im Wege einer Antragstellung gemäß § 201 BAO jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0005, entschieden wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Veräußerer eine Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrages an Immobilienertragsteuer nur im Wege der Veranlagung erreichen kann. Das Verfahren nach § 201 BAO steht dem Bezieher von Einkünften aus einem privaten Grundstücksgeschäft nicht zur Festsetzung der Immobilienertragsteuer zur Verfügung. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die näheren Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort angeführten Erwägungen war auch das vorliegende Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-93601