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VwGH vom 17.10.2017, Ro 2015/15/0031

VwGH vom 17.10.2017, Ro 2015/15/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision 1. des Dipl.Ing. F L und 2. der A L, beide in A, beide vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Graben 21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100958/2014, betreffend Einheitswert des Koppelfischereirechtes F zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sowie weitere Personen beantragten mit Eingabe vom die Eintragung des Koppelfischereirechts F in das Fischereibuch für sämtliche Gewässer innerhalb näher bestimmter Grenzen. Mit Bescheid des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom wurde gemäß § 7 Abs. 1 und 9 Oö. Fischereigesetz 1983 der im Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzutragende Wortlaut betreffend das Koppelfischereirecht F festgesetzt. Als Fischereiberechtigte scheinen unter den Ordnungsnummern */125, **/125, ***/125, ****/125 die beiden Revisionswerber und die F GmbH (mit der Anmerkung: "Koppelrecht: ja") sowie unter den Ordnungsnummern */126, **/126, ***/126, ****/126 JS und RS (gleichfalls mit der Anmerkung: "Koppelrecht: ja") auf.

2 Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt für das gegenständliche Fischereirecht eine Wert- und Zurechnungsfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BewG 1955 vor. Es stellte den Einheitswert zum mit

1.800 EUR (übriger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) fest und rechnete ihn zu 7/12 dem Erstrevisionswerber, zu 1/12 der Zweitrevisionswerberin, zu 1/12 der F GmbH und zu jeweils 3/24 dem JS und der RS zu.

3 Die Revisionswerber erhoben Berufung gegen den genannten Feststellungsbescheid, in der sie beantragten, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Fischereirecht von (J und R)S einerseits und jenes der F GmbH und der Revisionswerber andererseits eine eigene wirtschaftliche Einheit darstelle. In dem nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrag führten sie aus, das Finanzamt ignoriere beharrlich, dass im Fischereibuch in der Rubrik Koppelrecht ein "ja" eingetragen sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 1983 liege ein Koppelrecht dann vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte vorhanden seien. Das bedeute, dass mindestens zwei voneinander unabhängige Fischereirechte existieren müssen. Damit müssten zwei voneinander unabhängige wirtschaftliche Einheiten bestehen. Herr S zahle seine Beiträge selbst ein. Das Finanzamt würde somit für ein und dasselbe Fischereirecht die Beiträge von den Revisionswerbern (inklusive S) und zusätzlich von Herrn S kassieren.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Strittig sei ausschließlich die Frage, ob das im angefochtenen Bescheid als übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertete Koppelfischereirecht F eine einzige wirtschaftliche Einheit darstelle (Ansicht des Finanzamtes) oder ob mehrere wirtschaftliche Einheiten vorlägen (Ansicht der Revisionswerber). Gegenstand der Bewertung des Fischereirechtes gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 sei die Fischereiberechtigung. Es entspräche der Verkehrsauffassung, dass die Eintragungen im Fischereibuch mit den nach § 7 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 1983 erforderlichen genauen Angaben als Grundlage dafür herangezogen würden, ob eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten eines fischereirechtlichen Betriebes angenommen und bewertet würden. Die Eintragung im Fischereibuch als selbständiges Fischwasser (mit Angabe der Grundstücksnummer, der Länge und der durchschnittlichen Breite bei Gerinnen bzw. bei Wasseransammlungen die Fläche und Begrenzung) eines einzelnen Berechtigten ziehe die Vermutung nach sich, dass es sich auch um eine eigene wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BewG 1955 handle. Erfolge hingegen die Eintragung im Fischereibuch als gemeinsames Fischwasser mehrerer Berechtigter, wobei für jeden Berechtigten ein ideeller Anteil festgesetzt werde, so lasse diese Eintragung eine einzige wirtschaftliche Einheit vermuten.

5 Die aktuelle Eintragung im Fischereibuch sei mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom erfolgt. Dieser Bescheid bezeichne lediglich ein einziges Fischereirecht, welches als Koppelfischereirecht F benannt sei. Für dieses Koppelfischereirecht, welches die Fischereiberechtigung an insgesamt vier Gewässern umfasse, würden im A-Blatt die einzelnen Gewässer genau beschrieben und exakt umgrenzt. Im B-Blatt würden die Fischereiberechtigten der im A-Blatt beschriebenen Gewässer und ihr ideeller Anteil am gesamten Koppelfischereirecht angeführt. Aus den den einzelnen Fischereiberechtigten zugeordneten Ordnungsnummern sei ersichtlich, dass die beiden Revisionswerber und die F GmbH gemeinsam an allen vier Gewässern beteiligt seien. JS und RS seien ebenfalls gemeinsam an allen vier Gewässern beteiligt. Ein Unterschied bestünde lediglich in der Endzahl der Ordnungsnummern (Anmerkung: der Subzahlen 125 und 126). Eine räumliche Abgrenzung der einzelnen Ordnungsnummern und ihrer Fischereiberechtigten voneinander sei der Eintragung im Fischereibuch nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Eintragungen im Fischereibuch habe die Abgabenbehörde bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen können, dass das gegenständliche Koppelfischereirecht nur eine einzige wirtschaftliche Einheit bilde.

6 Die frühere Bewertung mit vier selbständigen wirtschaftlichen Einheiten habe darauf beruht, dass seinerzeit im Fischereikataster für jeden der vier "Häuserberechtigten" ein Fischereirecht von 77 ¾ Klafter eingetragen war. Aufgrund dieser Eintragung habe das Finanzamt von einer klaren Begrenzung der einzelnen Fischereiberechtigungen ausgehen können. Nunmehr fehle es an einer inneren räumlichen Abgrenzung der einzelnen "Häuserberechtigten". Die äußeren Begrenzungen (Länge, durchschnittliche Breite) legten das Koppelfischereirecht genau fest. Innere räumliche Begrenzungen zwischen den einzelnen "Häuserberechtigten" gebe es nicht mehr. Die im Bescheid vom erwähnten getrennten Ordnungsnummern änderten nichts daran, dass den einzelnen Fischereiberechtigten ideelle Anteile und nicht abgegrenzte Gewässerabschnitte zugeordnet würden.

7 Eine gemeinsame Bewirtschaftung sei - wie der (gegenständlich nicht unmittelbar anwendbaren) Donaufischereiordnung zu entnehmen sei - erwünscht. Erfolge aus historischen Gründen die Ausübung des ideellen Anteils am Fischereirecht auch weiterhin jeweils unabhängig von anderen ideellen Anteilen (getrennte Einnahmen und keine Gesamtrechnung), so hindere diese Tatsache nicht die Annahme einer einzigen wirtschaftlichen Einheit. Diese erfordere nicht unbedingt eine einheitliche Bewirtschaftung. Eine getrennte Betriebsführung sei kein Beweis für das Vorliegen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten. So seien Eigentumswohnungen (mit ideellen Anteilen am Grundstück und dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung) auch bei getrennter Bewirtschaftung (z.B. Vermietung) keine eigenen wirtschaftlichen Einheiten. Aufgrund der Verkehrsauffassung, die das maßgebliche Kriterium darstelle, liege eine einzige wirtschaftliche Einheit vor, welche das gesamte Gebäude umfasse. Die nach § 2 Abs. 1 BewG 1955 maßgebliche Verkehrsauffassung spreche nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dafür, dass ein Koppelfischereirecht auch bei getrennter Bewirtschaftung eine einzige Einheit bilde.

8 Das im Grundbuch eingetragene, mit den einzelnen Liegenschaften verbundene Recht des Fischens, welches jeweils gemeinsam mit den Eigentümern der anderen Einlagezahlen zustünde, sei ebenfalls ein Hinweis dafür, dass eine einzige wirtschaftliche Einheit eines Koppelfischereirechtes vorliege.

9 Auch könne dem Einwand der Revisionswerber nicht gefolgt werden, wonach bei einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Herauslösung der Fischereirechte aus der Landwirtschaft nicht möglich sei. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sei der jeweilige Anteil am Koppelfischereirecht ein eigener (fischereirechtlicher) Betrieb, welcher als übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sei (Hinweis auf ).

10 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil zur Frage des Umfanges bzw. des Ausmaßes der wirtschaftlichen Einheit "Fischereirecht" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und der Abgrenzung der einzelnen wirtschaftlichen Einheit grundsätzliche Bedeutung zukomme.

11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 64/2008, ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang), sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten.

14 Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

15 Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. liegen Koppelfischereirechte vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.

16 Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

17 Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. sind im Fischereibuch die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Nach § 7 Abs. 7 leg. cit. gelten die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Das gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.

18 Gemäß § 7 Abs. 9 leg. cit. muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

19 Die zum Oö. Fischereigesetz 1983 ergangene Oö. Fischereiverordnung vom enthält in ihren §§ 1 bis 3 nähere Bestimmungen zur Führung des Fischereibuches, u.a. sieht § 1 Abs. 3 eine Reihung der A-Blätter unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Nummerierung (Ordnungsnummer) vor. Die Eintragung der Fischereiberechtigten erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 der genannten Verordnung, sofern an einem Fischwasser mehrere Fischereiberechtigte bestehen, in der Weise, dass für jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen ist, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist.

20 Gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 gehört zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen insbesondere das Fischereirecht. Gegenstand der Bewertung ist gemäß § 2 Abs. 1 BewG 1955 die wirtschaftliche Einheit.

21 Die Revisionswerber wenden sich - wie vor dem Bundesfinanzgericht - nicht gegen den Umfang der vom Koppelfischereirecht F erfassten Wasserflächen, deren Eintragung im Fischereibuch mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom antragsgemäß festgesetzt wurde. Sie vertreten vielmehr - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Ansicht, dass es keine Verkehrsauffassung darüber gebe, ob mehrere zu einem Koppelfischereirecht zusammengefasste Fischereiberechtigungen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Im Falle des gegenständlichen Koppelfischereirechts F sei weder vor dem noch danach eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Fischwasser erfolgt, sodass keine wirtschaftliche Einheit vorliege.

22 Das Fischereirecht ist gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 1983 die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, bestimmte Tiere (insbesondere Fische) zu hegen, zu fangen, sich anzueignen oder deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Zwei oder mehrere selbständige und voneinander unabhängige Fischereirechte in ein und demselben Fischwasser bilden die sogenannten Koppelfischereirechte. Davon zu unterscheiden sind Fischereirechte, die einer Personenmehrheit zukommen, so z.B. einer Erbengemeinschaft. In diesem Fall besteht lediglich ein Recht, das durch mehrere Personen gemeinsam ausgeübt wird (vgl. den Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Gesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich, L-230/2-XXII, Blg. 249 XXII. GP, zu § 5). Mehrere nach dem Oö. Fischereigesetz 1983 gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft (vgl. Schiffner/Wögerbauer, Oberösterreichisches Fischereirecht, 35).

23 § 3 BewG 1955 bestimmt, dass der Wert eines Wirtschaftsgutes, das mehreren Personen zusteht, im Ganzen zu ermitteln ist. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist. Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere beteiligt, so ist der im Ganzen ermittelte Einheitswert den Beteiligten so zuzurechnen, wie wenn diese nach Bruchteilen berechtigt wären. Die bürgerlich-rechtlichen Unterscheidungen zwischen Miteigentum und Gesamthandeigentum sind bewertungsrechtlich irrelevant. Das Bewertungsgesetz will nicht einen subjektiven Wert für den Steuerpflichtigen feststellen, sondern allgemeine objektive Werte finden (vgl. auch § 10 BewG 1955, wonach persönliche Verhältnisse wie auch Verfügungsbeschränkungen nicht zu berücksichtigen sind). Dies ist auch schon daraus ersichtlich, dass ein Einheitswert nicht für den Abgabepflichtigen, sondern für die wirtschaftliche Einheit festgestellt wird (vgl. Langer, Bewertungsgesetz, 14 f).

24 Das Fischereirecht erstreckt sich auf eine bestimmte räumliche Fläche, deren Umfang im Revisionsfall - wie schon ausgeführt - nicht strittig ist. Kommt das Fischereirecht an einem Fischwasser mehreren Personen zu, ändert dies nichts daran, dass ein einheitliches (räumlich abgegrenztes) Wirtschaftsgut vorliegt. Koppelfischereirechte vermitteln zwar voneinander unabhängige Fischereirechte. Bewertungsrechtlich ist es nach dem Gesagten aber unerheblich, ob ein Fischereirecht selbständig oder nur im Zusammenwirken mit anderen Personen gemeinsam ausgeübt werden kann. Bewertungsrechtlich kommt es auf den objektiven - im Wesentlichen durch die räumliche Ausdehnung des Fischwassers bestimmten - Wert an, der nach § 3 BewG 1955 auf die Beteiligten zu verteilen ist. Ob eine gemeinsame Bewirtschaftung des Fischwassers durch die mehreren Fischereiberechtigten oder mehrere Gruppen von Fischereiberechtigten vorliegt, ist unerheblich, weil sich die Fischereirechte auf ein und dasselbe Fischwasser beziehen. Daher müssen die Revisionsausführungen zum Nichtvorliegen einer Verkehrsauffassung über das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit in Ansehung mehrerer selbständig Fischereiberechtigter von vornherein ins Leere gehen.

25 Was schließlich die in der Revision auch gerügten formalen Mängel des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf die Bezeichnung des streitgegenständlichen Fischwassers anlangt, ist zu sagen, dass der Einheitswertbescheid des Finanzamtes im Betreff die Ordnungsnummern der Eintragungen im Fischereibuch enthält. Dass die für JS und RS vergebenen Subzahlen (126) dort nicht aufscheinen, lässt Zweifel daran, welche wirtschaftliche Einheit Gegenstand des Bescheides ist, schon deshalb nicht aufkommen, weil JS und RS im Bescheidspruch ausdrücklich als von der Zurechnung betroffene Eigentümer des Fischereirechts genannt werden, wodurch sich die ideellen Anteile der Fischereiberechtigten überhaupt erst auf 12/12 Anteile ergänzen. Zweifel an dem vom Einheitswertbescheid umfassten Bewertungsgegenstand lassen auch die sonstigen Rügen der Revisionswerber nicht aufkommen, zumal die genaue Umschreibung des Bewertungsgegenstandes in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (welche auch zur Auslegung eines unklaren Bescheidspruches herangezogen werden kann, vgl. ) mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommt.

26 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am