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VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0210

VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W218 2104756- 1/3E, betreffend Einstellung des Weiterbildungsgelds (mitbeteiligte Partei: Dr. C Z in B, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hegelgasse 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom bestätigt wird.

Begründung

1. Die Mitbeteiligte war ab Juni 2008 beim Land Niederösterreich als Spitalsärztin beschäftigt. Auf Grund der Geburt eines Kindes bezog sie im Jahr 2013 Wochengeld und anschließend bis Mai 2014 Kinderbetreuungsgeld. Daneben war sie tageweise bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vollversichert beschäftigt.

Am stellte die Mitbeteiligte bei der Revisionswerberin den Antrag, ihr ab dem - für die Dauer der Inanspruchnahme einer mit dem Land Niederösterreich für die Zeit vom bis zum vereinbarten Bildungskarenz nach § 37 NÖ Spitalsärztegesetz (NÖ SÄG) - Weiterbildungsgeld zu gewähren.

In der Folge legte die Mitbeteiligte ein Studienblatt der Universität Wien vom vor, in dem ihre Inskription als ordentliche Hörerin für das Bachelorstudium Bildungswissenschaft ab dem bestätigt wurde. Bei ihrer Einvernahme durch die Revisionswerberin am gab die Mitbeteiligte an, sie sei darüber informiert worden, dass sie einen Beleg über acht ECTS-Punkte bis zum vorlegen müsse und dass der nächste Beleg mit Mai 2015 vorzuweisen sei.

Die Revisionswerberin gewährte das beantragte Weiterbildungsgeld (zunächst) für die Zeit vom 1. Juni bis zum in der Höhe von täglich EUR 48,99, unterbrochen durch die tageweise vollversicherte Beschäftigung bei der Gebietskrankenkasse. Im Zuge ihrer Einvernahme durch die Revisionswerberin am gab die Mitbeteiligte an, dass sie für die Zeit vom 1. Juni bis zum keinen Nachweis für eine Weiterbildungsmaßnahme vorlegen könne. Sie sei zwar ab dem inskribiert gewesen, die Universität sei aber von Juni (gemeint: Juli) bis September geschlossen gewesen, sodass sie für jenen Zeitraum keine ECTS-Punkte bzw. keine Anwesenheitsnachweise erbringen könne. Am habe sie eine Ausbildung zur diplomierten "Touch for Health-Praktikerin" begonnen, die Anwesenheit für diese bis zum dauernde Schulung betrage 16 Wochenstunden. Die Mitbeteiligte legte ferner Bestätigungen des Wirtschaftsförderungsinstituts Wien vom vor, aus denen die Anmeldung zur genannten Ausbildung und ein damit verbundener Lernaufwand von 16 Wochenstunden hervorgingen. Bei ihrer Einvernahme durch die Revisionswerberin am führte die Mitbeteiligte ergänzend aus, sie habe gar keine Chance gehabt, sich im Juni 2014 noch für Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Sommersemester anzumelden. In den Monaten Juli bis September sei die Universität geschlossen gewesen, ab Oktober habe sie wieder Lehrveranstaltungen besucht, wofür es aber keinen Nachweis gebe. Die Prüfungen, für deren positive Ablegung man ECTS-Punkte erhalte, fänden erst am Semesterende statt. Zu einer Prüfung sei sie nicht mehr angetreten, weil sie ab dem den schon erwähnten Kurs besucht habe.

2.1. Mit Bescheid vom sprach die Revisionswerberin aus, dass das Weiterbildungsgeld ab dem gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 AlVG eingestellt werde. Die Mitbeteiligte habe keinen Erfolgsnachweis erbracht, insbesondere die geforderten ECTS-Punkte nicht nachgewiesen, berücksichtigungswürdige Gründe für das Unterbleiben von Nachweisen seien nicht gegeben.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde mit dem Vorbringen, die Universität sei von Juli bis September geschlossen gewesen, sodass sie keinen Leistungsnachweis erlangen konnte. Ab Oktober 2014 habe sie wieder Vorlesungen besucht, wobei sie feststellen musste, dass das Studium nicht ihren Vorstellungen entspreche und kein beruflicher Nutzen daraus zu ziehen sei. Sie habe sich daher - im Hinblick auf den bereits ins Auge gefassten Kurs am Wirtschaftsförderungsinstitut - beim Arbeitsmarktservice Wien über einen Wechsel der Weiterbildung erkundigt. Dabei sei ihr gesagt worden, dass ein Wechsel kein Problem sei und ECTS-Punkte nur für ein Universitätsstudium nachzuweisen seien, für alle sonstigen Bildungsmaßnahmen reiche der Nachweis von 20 Wochenstunden bzw. im Fall der Mitbeteiligten, die ein Kind unter sieben Jahren habe, von 16 Wochenstunden aus. Sie habe daraufhin im November den Kurs mit 16 Wochenstunden begonnen und in der Folge zwei Diplome erworben. Sie habe daher den notwendigen Erfolgsnachweis erbracht, sodass ihr das Weiterbildungsgeld über den hinaus zustehe.

3.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Revisionswerberin die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts führte sie aus, bei der Weiterbildung in Form eines Studiums sei nach jeweils sechs Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von acht ECTS-Punkten zu erbringen. Die Frist sei starr und gelte auch für den Fall, dass der Beginn des Leistungsbezugs vom Semesterbeginn abweiche. Vorliegend habe die Mitbeteiligte das Weiterbildungsgeld ab dem bezogen, am sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Belege über acht ECTS-Punkte bis zum nachreichen müsse. Am habe sie bekannt gegeben, dass sie für die Zeit vom 1. Juni bis zum keinen Nachweis vorlegen könne. Sie habe daher den notwendigen Erfolgsnachweis für das Studium nicht erbracht und den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere Bezugsdauer über den hinaus verloren. Daran ändere auch die am begonnene sonstige Ausbildung nichts, weil der Anspruchsverlust selbst dann eintrete, wenn nach einem Studium ohne Erfolgsnachweis eine andere Ausbildung, für die ein Erfolg nicht nachzuweisen sei, aufgenommen werde. Die Mitbeteiligte habe ferner keine beachtlichen Nachsichtsgründe dargelegt, die Schließung der Universität von Juli bis September stelle keinen derartigen Grund dar.

3.2. Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholte.

4.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und sprach das Weiterbildungsgeld "im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß" - gemeint: für die mögliche weitere Bezugsdauer über den hinaus - zu. Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgelds sei - neben der hier jeweils gegebenen Vereinbarung einer Bildungskarenz und der Erfüllung der Anwartschaft - der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 (in bestimmten Fällen 16) Wochenstunden bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung eines Studiums (an einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG). Bei einem Studium müsse ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen, komme doch ein Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht. Dabei seien nach jeweils sechs Monaten - selbst wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezugs vom Semesterbeginn abweiche - Prüfungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis zu erbringen; dies unabhängig vom Wechsel der Einrichtung oder des Studiums. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so erlösche der Anspruch für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist. Nachsicht sei nur dann zu gewähren, wenn die Ablegung der Prüfungen durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse verhindert worden sei.

Vorliegend habe die Mitbeteiligte im Rahmen der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld ab dem bezogen, wobei sie zunächst für ein Universitätsstudium inskribiert gewesen sei. Später sei sie zur Überzeugung gelangt, dass eine andere Ausbildung besser geeignet sei. Sie habe daher auf jene Ausbildung im Ausmaß von 16 Wochenstunden - was im Hinblick auf die Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren ausreichend sei - gewechselt und die Ausbildung auch abgeschlossen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, innerhalb der Bildungskarenz die Ausbildung zu wechseln, was aber nichts an der Verpflichtung zum Nachweis eines Erfolgs ändere; diese Pflicht bestehe unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums, der Wechsel zu einer anderen Ausbildung könne nicht anders gewertet werden. Die Mitbeteiligte habe von einem Studium zu einer anderen Ausbildung gewechselt, wobei sie darlegen konnte, dass für die Ausbildung 16 Wochenstunden erforderlich seien und dass sie die Ausbildung auch erfolgreich abgeschlossen habe. Im Hinblick darauf habe sie den erforderlichen Nachweis erbracht, sodass ihr das Weiterbildungsgeld über den hinaus zustehe.

4.2. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit dem wesentlichen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe der Beschwerde - entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG, zu deren Auslegung zudem eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle - stattgegeben. Die Mitbeteiligte sei der Pflicht zum Nachweis von acht ECTS-Punkten für das zunächst betriebene Studium nicht nachgekommen, sodass sie den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist verloren habe. Auf die am begonnene und erfolgreich abgeschlossene andere Ausbildung komme es nicht an, ändere diese doch nichts daran, dass für die vorangehende universitäre Ausbildung ein Erfolgsnachweis fehle.

5.2. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragte.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist aus dem von der belangten Behörde geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.

7.1. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Z 1, 3, und 5 AlVG lauten auszugsweise wie folgt:

"Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 (...) AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld (...) bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen (...)

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann (...) insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden (...)

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind."

8.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds insoweit gegeben sind, als unstrittig vom Vorliegen einer - für die Zeit vom bis zum vereinbarten - Bildungskarenz im Sinn des § 37 NÖ SÄG, welche nach § 26 Abs. 5 AlVG wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln ist, sowie von der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (§ 14 AlVG) und der besonderen Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG (ununterbrochene sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aus dem karenzierten Arbeitsverhältnis) auszugehen ist. Unstrittig ist ferner, dass die Mitbeteiligte im Rahmen der Bildungskarenz ein (bereits ab dem inskribiertes) Universitätsstudium betrieben hat, in dessen Verlauf jedoch auf eine andere Ausbildung gewechselt hat, indem sie ab dem einen Kurs beim Wirtschaftsförderungsinstitut belegt und diesen später auch erfolgreich abgeschlossen hat, sowie dass in den ergriffenen Maßnahmen jeweils Weiterbildungsmaßnahmen im Sinn des § 26 Abs. 1 AlVG, die also der Förderung der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit im Beruf bzw. auf dem Arbeitsmarkt dienen, zu erblicken sind.

8.2. Strittig bzw. im Folgenden näher zu prüfen bleibt indessen, ob ein im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 bzw. 5 AlVG erforderlicher Nachweis der Teilnahme bzw. des Erfolgs in Ansehung der absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen erbracht wurde und daher das Weiterbildungsgeld für die mögliche weitere Bezugsdauer (über den hinaus) zu gewähren ist oder nicht.

9.1. Nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nimmt, die Teilnahme an einer "im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden" Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen, wobei das Ausmaß der Weiterbildung mindestens 20 - bei Betreuungspflicht für ein Kind bis zu sieben Jahren - 16 Wochenstunden zu betragen hat.

9.2. Zu dieser Regelung, die ihre Fassung mit BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten hat, wird in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen freilich zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0044).

9.3. Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlaufbzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen (vgl. mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen.

10.1. Nach § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG hat eine Person, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nimmt, bei der Weiterbildung in Form eines Studiums (an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung) unabhängig vom Wechsel des Studiums oder der Einrichtung nach jeweils "sechs Monaten (nach jedem Semester)" bei sonstigem Verlust des weiteren Anspruchs einen Erfolgsnachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von vier Semesterwochenstunden bzw. acht ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis (Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums, Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.

10.2. Zu dieser mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 67/2013, geschaffenen Regelung wird in den Materialien (ErläutRV 2150 BlgNR 24. GP, 14) ausgeführt, in den Medien sei kritisiert worden, dass das Weiterbildungsgeld von Studierenden als eine Art von unverbindlichem "Sabbatical" missbraucht werde. Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Es sollten daher für ein Jahr Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden, die Hälfte davon sei nach sechs Monaten nachzuweisen. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so erlösche der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung innerhalb der Rahmenfrist, sofern nicht eine Nachsicht zu erteilen sei.

10.3. Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. Diese Nachweisobliegenheit besteht auch für den Fall, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Der Grundsatz muss aber ebenso gelten, wenn ein Wechsel von einem Studium zu einer anderen Ausbildung (bei der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme nachzuweisen ist) oder umgekehrt von einer solchen Ausbildung zu einem Studium stattfindet, könnte doch andernfalls die Obliegenheit zum Erfolgsnachweis leicht umgangen und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck (Verhinderung eines Missbrauchs) vereitelt werden. Der Erfolgsnachweis ist nach Ablauf von jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) zu erbringen, wobei die Nachweisobliegenheit immer dann besteht, wenn in den sechsmonatigen Zeitraum (das jeweilige Semester) die auch nur zeitweise Absolvierung eines Studiums als Weiterbildungsmaßnahme fällt. Der Erfolgsnachweis kann freilich nur verhältnismäßig (aliquot) für jenen Zeitraum, in dem tatsächlich ein Studium betrieben wurde, verlangt werden, würde doch andernfalls ein Nachweis für eine nicht stattgefundene Weiterbildung gefordert. Wird also beispielsweise ein Studium für drei Monate und anschließend eine andere Ausbildung absolviert, so ist für das Studium nur ein der tatsächlichen (dreimonatigen) Dauer entsprechender aliquoter Erfolgsnachweis - im Beispielsfall im Umfang von zwei Semesterwochenstunden oder vier ECTS-Punkten - geboten.

11. Bei Anwendung der erörterten Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt sich, dass die Mitbeteiligte ihrer Nachweisobliegenheit nicht entsprochen und daher den weiteren Anspruch auf Weiterbildungsgeld verloren hat:

11.1. Die Mitbeteiligte hat als Weiterbildungsmaßnahme vom 1. Juni bis zum ein Universitätsstudium und anschließend eine andere Ausbildung (Kurs beim Wirtschaftsförderungsinstitut) absolviert. Sie hatte daher nach Ablauf von sechs Monaten einerseits gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG für das Studium einen aliquoten Erfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen im Umfang von zumindest dreieinhalb Semesterwochenstunden oder sieben ECTS-Punkten oder einen sonstigen geeigneten Erfolgsnachweis zu erbringen; andererseits hatte sie gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an dem genannten Ausbildungskurs im erforderlichen Ausmaß von 16 Wochenstunden - da sie unstrittig ein Kind unter sieben Jahren betreut - nachzuweisen.

Die Mitbeteiligte hat zwar die Kursteilnahme im gebotenen Stundenausmaß nachgewiesen, für das vorangehende Universitätsstudium aber keinen Erfolgsnachweis auf die soeben angeführte Weise erbracht. Sie hat daher insoweit ihrer Nachweisobliegenheit nicht entsprochen und daher den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer über den hinaus verloren.

11.2. Soweit das Verwaltungsgericht und die Mitbeteiligte davon ausgehen, dass der Nachweis der Kursteilnahme auch für den vorangehenden Zeitraum des Studiums genüge und einen diesbezüglichen Nachweis obsolet mache, steht dem die Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG entgegen (vgl. bereits eingehend Punkt 9.).

Demnach muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich der Dauer der Bildungskarenz (des Weiterbildungsgeldbezugs) entsprechen. Ein Abweichen wäre nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe und für eine verhältnismäßig kurze Zeit zulässig (vgl. näher Punkt 9.3.), was hier nicht der Fall ist. Das Unterbleiben eines Erfolgsnachweises für die Dauer des Studiums wäre nur dann unschädlich, wenn die Mitbeteiligte auch bereits für jenen Zeitraum im Wesentlichen die Teilnahme an einer anderen Weiterbildungsmaßnahme (im Ausmaß von 16 Wochenstunden) nachgewiesen hätte, was nicht geschehen ist.

11.3. Die Mitbeteiligte macht ferner geltend, die Revisionswerberin hätte Nachsicht wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses gewähren müssen, weil die Universitäten bekanntlich im Sommer den Betrieb einstellten und Prüfungen erst am Semesterende abgelegt werden könnten.

In den vorgebrachten Umständen ist jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken, hätte doch die Mitbeteiligte bei der Vereinbarung der Bildungskarenz darauf Rücksicht nehmen können (etwa indem sie auf einen Karenzbeginn zeitnahe mit dem Semesterbeginn hätte hinwirken können).

12.1. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Mitbeteiligte keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ab dem hat und daher das Verwaltungsgericht der Beschwerde zu Unrecht stattgegeben hat.

12.2. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

Vorliegend bedurfte es zur Fällung einer Sachentscheidung keiner weiteren Ermittlungen, die rechtliche Beurteilung war auf Grundlage des unstrittigen Sachverhalts möglich. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst durch Abweisung der unbegründeten Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung erkennen.

Wien, am