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VwGH vom 10.03.2016, Ro 2015/15/0028

VwGH vom 10.03.2016, Ro 2015/15/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/5100195/2015, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer (mitbeteiligte Partei: K Privatstiftung in P, vertreten durch die Deutner Deutner Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 5026 Salzburg, Olivierstraße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (kapitalertragsteuerliche Behandlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0021, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

2 Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-93583