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VwGH vom 30.03.2011, 2007/12/0066

VwGH vom 30.03.2011, 2007/12/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des K O in H, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom , Zl. P786911/10-PersC/2006, betreffend Ersatz von Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführung des Vertreters des Beschwerdeführers, Dr. Johannes Juranek, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Gerald Nagler, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.673,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Berufsoffizier (M BO 2) in der militärischen Flugsicherung beim Kommando Luftstreitkräfte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats Februar 2006 seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Als Begründung führte er an, er fühle sich neben persönlichen und gesundheitlichen Gründen mental nicht mehr ausreichend in der Lage, "als mil. FVL in der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit die geforderte Sicherheit auf Dauer zu gewährleisten".

Mit nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergangenem Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund "rückzahlungsrelevante Ausbildungskosten" in der Höhe von EUR 59.709,-- zu ersetzen habe. Nach Wiedergabe von § 20 Abs. 1, 4 und 5 BDG 1979 führte die Behörde erster Instanz begründend aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es irrelevant, dass er zu keinem Konkurrenzunternehmen (AUSTRO CONTROL GmbH) wechsle. Ausbildungskosten seien gemäß § 20 BDG 1979 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig nach Absolvierung einer Ausbildung, welche einen Gesamtwert in der Höhe vom Sechsfachen des Gehaltsansatzes V/2 übersteige, beendet werde. Dieser Betrag mache EUR 12.253,80 aus. Es sei irrelevant, ob jemand auf Grund des Übertrittes zu einem Konkurrenzunternehmen oder aus anderen Beweggründen seinen Austritt erkläre. Einzig relevanter Faktor sei die Nutzungskomponente "Zeit", welche im Gesetz genau definiert sei.

Zum vorgelegten psychiatrischen Befund werde festgehalten, dass keinerlei Krankheitssymptome des Beschwerdeführers bekannt oder aktenkundig gewesen seien. Ebenso müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer durch den Leiter der Dienstbehörde ein Arbeitsplatz in der neuen Flieger-Fla-Waffenschule, Fachrichtung Flugsicherungsausbildung vorgeschlagen worden sei. Dieses Angebot habe der Beschwerdeführer wegen zu großer Entfernung zum Wohnort abgelehnt.

Es seien dem Beschwerdeführer auch zur Wiederherstellung seiner durch ihn vermuteten eingeschränkten Dienstfähigkeit Rehabilitationsmaßnahmen angeboten worden. Dieses Angebot habe er mit dem Argument, er könne sich nur außerhalb des Bundesheeres regenerieren, abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei noch vor Inkrafttreten seiner Austrittserklärung von ADir M. im persönlichen Gespräch über die Höhe der rückzahlbaren Ausbildungskosten unter Einbeziehung der dienstlichen Nutzungsphase informiert worden. Seine Reaktion darauf sei gewesen, dass er sich die Summe nicht leisten könne und dadurch vor nicht bewältigbaren wirtschaftlichen Problemen stünde.

Das BDG 1979 gebe der Dienstbehörde bestimmte zu vollziehende Vorgaben und könnten dadurch die vom Beschwerdeführer dargestellten Sonderkonstellationen nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer habe nach dem Schreiben der Austro Control GmbH vom mit diesem Tag die Ausbildung für den Flugverkehrsleiter abgeschlossen. Die Ausbildungskosten setzten sich wie folgt zusammen:


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Gruppe I für 2003 Theoriekurse mit folgenden Inhalten:
ATC 4 (ohne Flugsimulator und ohne Englischunterricht am Business Language Center)
ATC 5/APP (Theorie)
ATC 5/ACC (Theorie)
ATC 6 (Theorie)
EUR
11.225,
Gruppe I für 2004 Praxiskurse:
Anflugkontrolle ohne Radar (APS)
EUR
27.825,
Gruppe I für 2004 Praxiskurse:
Anflug und Flugplatzkontrolle mit Radar (RAA)
EUR
25.850,
Gruppe I für 2004 Militärspezifische Ergänzungsteile
Tauern Sektor Übungen im Ausmaß von zwei Wochen
EUR
11.650,
EUR
76.550,
+ 20 % MWSt.
EUR
15.310,
Gesamtsumme:
EUR
91.860,

Die Dienstbehörde sei auf Grund des § 20 Abs. 4 BDG 1979 gesetzlich zur Vorschreibung der Ausbildungskosten verpflichtet. Da die Gesamtkosten beim Zeitpunkt des Ausscheidens EUR 91.860,-- betragen hätten, der Beschwerdeführer aber noch keine fünf Jahre Dienst gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 geleistet gehabt habe, werde ein monatlicher Ausbildungskostenersatz von EUR 1.531,-- festgelegt. Der Beschwerdeführer habe ab Abschluss seiner Ausbildung eine 21- monatige Dienstleistung erbracht. Es seien ihm daher 39 Monate a EUR 1.531,-- als Ausbildungskosten in Rechnung zu stellen.

Die Gesamtkosten der Ausbildung betrügen daher EUR 59.709,-- und seien dem Dienstgeber innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom dahin ab, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Wirksamkeit vom gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 verpflichtet wurde, dem Bund rückzahlungsrelevante Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 91.860,-- zu ersetzen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich der Gewährung von Parteiengehör durch die erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde) und Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des von der Erstinstanz angenommenen Sachverhaltes begründend aus, gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 habe ein Beamter dem Bund im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn diese für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung der Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen überstiegen. Das Gesetz spreche im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses ausdrücklich von Ausbildungskosten bei Beendigung dieser Ausbildung und treffe diesbezüglich keinerlei Einschränkungen. Lediglich eine zeitliche Komponente sei vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfalle nur, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet habe (das treffe im Beschwerdefall nicht zu, weil der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Ausbildung für den Flugverkehrsleiter am bis zu seinem Austritt aus dem Bundesdienst noch keine fünf Jahre Dienst geleistet habe) oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 BDG 1979 angeführten Gründen gekündigt worden sei. Auch Letztgenanntes treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Das Dienstverhältnis sei nämlich durch seinen Austritt per und nicht durch Kündigung aufgelöst worden. Überdies liege beim Beschwerdeführer seit ein definitives Dienstverhältnis vor, weshalb weder § 10 BDG 1979 (provisorisches Dienstverhältnis) als solcher noch § 10 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. im Speziellen (Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung) zur Anwendung hätten gelangen können. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mitarbeitergespräch am , seine Ausführungen im Austrittsschreiben vom sowie das Gespräch vom bzw. die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde vom und vom betreffend seinen Gesundheitszustand gingen somit ins Leere.

Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten sei nach dem Gesetz in jedem Fall notwendigerweise die Beendigung (Auflösung) des Dienstverhältnisses - im Fall des Beschwerdeführers durch Austritt mit Ablauf des . § 20 Abs. 4 BDG 1979 stelle auf die vom Bund aufgewendeten Ausbildungskosten ab, sodass es nicht darauf ankomme ob der Kurs "zwischenzeitig völlig überholt ist", ob der Bedienstete im Zivilleben hieraus überhaupt Vorteile ziehen könne, oder ob es zu einer Steigerung seines "Marktwertes" gekommen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0298). Somit gehe der Einwand des Beschwerdeführers, ihm könnten keine Ausbildungskosten vorgeschrieben werden, weil er zu keinem Konkurrenzunternehmen gewechselt sei bzw. dass ausschließlich gesundheitliche Gründe zu seinem Austritt geführt hätten, ins Leere. Hintergrund für diese gesetzliche Regelung sei gewesen, dass mit der Ersatzpflicht für besonders hohe Ausbildungskosten, die bis fünf Jahre nach Beendigung der Ausbildung reichten, ein finanzieller Verlust des Bundes weitgehend vermindert werden solle. Einschulungskosten (Grundausbildung) würden - entsprechend § 20 Abs. 4 BDG 1979 - nicht in Rechnung gestellt.

Zum Berufungseinwand, dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Arbeitsplatz in der neuen Flieger-Fla-Waffenschule, Fachrichtung Flugsicherungsausbildung, vorgeschlagen worden, obwohl es diesen Arbeitsplatz bis dato nicht gebe, werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer dieses Angebot ausschließlich wegen zu großer Entfernung zu seinem Wohnort abgelehnt habe. Zum weiteren Einwand, es seien dem Beschwerdeführer auch keine Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der durch ihn vermuteten eingeschränkten Dienstfähigkeit angeboten worden, werde angemerkt, dass dieses Angebot ausschließlich mit dem Argument, der Beschwerdeführer könne sich nur außerhalb des Bundesheeres regenerieren, abgelehnt worden sei. Wie vorhin erwähnt, sei dies jedoch gar nicht relevant, sondern ausschließlich die bereits mehrfach erwähnte zeitliche Komponente. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten seiner Austrittserklärung über die Höhe der rückzahlbaren Ausbildungskosten unter Einbeziehung der dienstlichen Nutzungsphase informiert worden. Den Termin des Gespräches am habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung bestätigt. Seine Reaktion auf diese Mitteilung sei ausschließlich gewesen, dass er sich die genannte Summe nicht leisten könne und er dadurch vor nicht bewältigbaren wirtschaftlichen Problemen stünde. In keiner Weise habe er zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Gründe geltend gemacht.

Was die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse betreffe, so seien diese von ihm in der Berufung bestätigt worden, zumal er sie auch gleichlautend wie im Bescheid wiedergegeben habe. Ergänzend werde diesbezüglich angemerkt, dass § 20 Abs. 4 BDG 1979 nur von Ausbildungskosten bei Beendigung der Ausbildung spreche und hiezu der Gesetzgeber - abgesehen von der oben genannten zeitlichen Komponente sowie den im Abs. 4 Z. 1 bis 3 leg. cit. genannten Gründen - keine weiteren Einschränkungen vorgesehen habe. Selbst der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Abschluss als Controler per , der gegebenenfalls als Teilkursabschluss qualifiziert werden könnte, vermöge an der Rückzahlungspflicht nichts zu ändern, zumal auch dieser "Teilkursabschluss" unter fünf Jahren liege.

Der Verweis des Beschwerdeführers der Teilbereich "Gruppe I für 2004 Militärspezifische Ergänzungsteile" hätte erst im Juni 2004 stattgefunden, möge zwar zutreffen, jedoch sei dieser Teilbereich laut Vertrag der Austro Control GmbH eindeutig Bestandteil des Ausbildungsprogrammes zum Flugverkehrsleiter gewesen und habe zufolge seiner Eigenart ("Tauern - Sektor Übungen im Ausmaß von zwei Wochen") nur im Anschluss an die Ausbildung und nur an anderer Stelle abgehalten werden können, was jedoch nichts daran zu ändern vermöge, dass dem Bund dadurch weitere Ausbildungskosten für den Beschwerdeführer entstanden seien. Zu den Anträgen, das Kommando Luftstreitkräfte sowie der Bundesminister für Landesverteidigung mögen der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen, werde festgestellt, dass bereits veranlasst worden sei, mit der Hereinbringung der Ausbildungskosten erst ab Rechtskraft des vorliegenden Bescheides zu beginnen.

Zum Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/12/0208, werde angemerkt, dass der dort angefochtene Bescheid allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei, weil der Beschwerdeführerin das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährt worden und keine Spezifizierung oder Konkretisierung der durch die Beschwerdeführerin rückzuerstattenden Ausbildungskosten erfolgt sei. Eine solche Verletzung der Verfahrensvorschriften liege im vorliegenden Fall eindeutig nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Parteiengehör erhalten, die Kosten seien im Rahmen des Parteiengehörs aufgeschlüsselt wiedergegeben und von ihm im Zuge der Berufung für richtig befunden und wörtlich gleichlautend zitiert worden. Überdies sei dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs durch die belangte Behörde der Vertrag mit der AUSTRO CONTROL GmbH mit den aufgeschlüsselten Kosten zur Einsichtnahme übermittelt worden.

Unter näherer Ausführung wurde der Standpunkt vertreten, dass auch die weiters geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1772/06-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) wird das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst.

Mit Art. I Z. 1 der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, wurden dem § 20 BDG 1979 folgende Bestimmungen als Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

"(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Militärpiloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei Ermittlung der Ausbildungskosten sind


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1.
die Kosten einer Grundausbildung,
2.
die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3.
die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.

(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden."

Diese Bestimmungen sind gemäß Art. VII Abs. 1 Z. 3 der BDG-Novelle 1988 mit in Kraft getreten. Mit Art. I Z. 2 der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, wurde in Abs. 4 das Wort "Militärpiloten" durch das Wort "Piloten" ersetzt.

Die Regierungsvorlage zur BDG-Novelle 1988 (553 BlgNR XVII. GP 9) führte zu § 20 Abs. 4 und 5 BDG 1979 im Vorblatt Folgendes aus:

"Problem:

Bedienstete, für deren Spezialausbildung der Bund erhebliche Geldbeträge aufgewendet hat, haben in einer Reihe von Fällen bald nach Abschluss dieser Ausbildung ihr Dienstverhältnis beim Bund beendet, um ihre auf Bundeskosten erworbenen Kenntnisse in der Privatwirtschaft lukrativer zu verwerten.

Ziel:

Ersatz des für den Bund verlorenen hohen Aufwandes.

Inhalt:

Refundierung der hohen Ausbildungskosten bei freiwilligem

vorzeitigem Ausscheiden des Bediensteten.

Alternativen:

keine"

§ 30 Abs. 5 und 6 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, idF BGBl. Nr. 345/1989, lauten (der erste Klammerausdruck in § 30 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 24/1991, die Zitate in Abs. 5 Z. 2 idF BGBl. I Nr. 10/1999):

"(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat,

2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3. der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind


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1.
die Kosten einer Grundausbildung,
2.
die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3.
die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen."
idF BGBl. Nr. 663/1977, lautet:

"(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann."

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst den Standpunkt, die belangte Behörde hätte die Rückersatzpflicht im Sinne einer teleologischen Reduktion auf nicht sachlich gerechtfertigte Austritte beschränken müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde aussprechen müssen, dass bei Vorliegen zwingender gesundheitlicher Gründe kein Rückerstattungsanspruch ausgelöst werde und dass dies auch im Beschwerdefall zutreffe. Liege wie beim Beschwerdeführer eine gesundheitlich indizierte Notwendigkeit zur Ausübung einer anderen Tätigkeit vor, dann müsse die Möglichkeit bestehen, aus dem Bundesdienst auch ohne die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 4 BDG 1979 auszutreten. Dieser Umstand werde auch durch einen Blick in die Materialien zur BDG-Novelle 1988 ersichtlich, wonach Hintergrund der Bestimmung einerseits die lukrative Umsetzung der erworbenen Ausbildung in der Privatwirtschaft durch den Beamten und andererseits die Freiwilligkeit dieses Schrittes vor dem Hintergrund einer erhofften finanziellen Besserstellung sei. Ein Beamter, der aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aus dem Bundesdienst austrete und dabei nicht zu einem privaten "Konkurrenz-Dienstgeber" wechsle, solle daher nicht von der Rückersatzpflicht umfasst sein. Die Materialien machten deutlich, dass ein anderweitiger Einsatz im Bundesdienst - was beim Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei - die gewünschte Verhinderung des finanziellen Verlustes des Bundes nicht hätte hintanhalten können. Damit lasse sich eine Rückersatzpflicht auch nicht damit begründen, dass der Beamte seine "Wartezeit" allenfalls auch im Zuge einer anderen Dienstverwendung hätte erfüllen können. Auch ein Blick auf die Rechtslage für privatrechtliche Dienstverhältnisse bestätige, dass insofern die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Grund dafür sehr wohl für das Bestehen bzw. den Entfall eines Ausbildungskostenrückersatzes von Relevanz seien: Nach hA werde die Vereinbarung eines Rückersatzes für Fälle, in denen der Arbeitnehmer keinen, nur geringen oder zumindest keinen alleinigen Einfluss auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe, nämlich als sittenwidrig angesehen. Der Gesetzgeber trage diesem Umstand auch dadurch Rechnung, dass er in § 2d Abs. 4 AVRAG einen Katalog von Gründen normiere, die einen vertraglich vereinbarten Ausbildungskostenrückersatz entfallen lassen, so insbesondere auch im Falle eines begründeten vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis. Obgleich der Beschwerdeführer keinesfalls die prinzipiellen Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen übersehe und dadurch manche unterschiedlichen Regelungen gerechtfertigt seien, bestünden beim Rückersatz "frustrierter" Ausbildungskosten jedoch völlig gleichläufige Interessenlagen und Regelungsbedürfnisse: In beiden Dienstsystemen komme es dem die Ausbildung finanzierenden Dienstgeber/Rechtsträger darauf an, den fertig ausgebildeten Dienstnehmer eine gewisse "Mindestamortisationszeit" über zu verwenden und ein Abwandern zu Konkurrenzunternehmen durch einen (aliquotierten) Rückersatz der Ausbildungskosten während dieser Dauer unattraktiv zu machen. In beiden Systemen werde auch die maximale Bindungsfrist mit fünf Jahren (bzw. acht Jahren für Piloten) bemessen und es seien - nach Ansicht des Beschwerdeführers - die Ausbildungskosten im Falle eines vorzeitigen Austritts aliquot zur abgeleisteten Dienstverwendung zurückzubezahlen.

Zur konkreten Situation beim Beschwerdeführer sei anzuführen, dass von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie unmissverständlich festgestellt worden sei, dass "der Verbleib an der Arbeitsstelle mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung" des Beschwerdeführers geführt hätte. Eine Fachpsychologin für klinische Psychologie habe dazu weiters befundet, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, seinen Arbeitsplatz zu wechseln, die "zu diesem Zeitpunkt - aus psychologischer Sicht - einzige Möglichkeit war, eine Chronifizierung des Krankheitsbildes in Richtung einer schweren Depression zu vermeiden". In einer derartigen Situation sei aber jedenfalls unverzüglich eine Änderung der Arbeitsumstände erforderlich. Dies alles gelte umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Organisation der belangten Behörde bzw. des Bundes keine in der notwendigen Raschheit bestehende Möglichkeit zur Erlangung eines anderen Arbeitsplatzes gegeben gewesen sei.

Mit der gesundheitlich bedingten sofortigen Beendigung der Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aber nicht zuletzt der ihn als Flugverkehrsleiter für die Sicherheit der militärischen Flugsicherung treffenden hohen Verantwortung nachgekommen. Der erfolgte Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis sei die einzige effektive Möglichkeit gewesen, die gesundheitlich verursachten Problematiken innerhalb der medizinisch notwendigen Zeit zu lindern bzw. zu verhindern. Außerdem sei der Beschwerdeführer zwar aus dem Bundesdienst ausgetreten, aber dennoch "im Dienste des Staates" verblieben, indem er in ein Teilunternehmen der im Alleineigentum der Republik Österreich stehenden österreichischen Bundesbahnen-Gruppe gewechselt sei. Insofern sei kein Unterschied zu einer Verwendung in anderen Bereichen des Staates, etwa in der Hoheitsverwaltung, zu sehen, wo seine erworbenen, hier gegenständlichen Spezialkenntnisse ebenfalls nicht zur unmittelbaren Anwendung hätten gelangen können. Im Übrigen sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer als Milizoffizier für die Einsatzorganisation des Bundesheeres nach wie vor tätig sei.

Im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hätte eine Aliquotierung der Ausbildungskosten stattfinden müssen.

Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerde grundsätzlich zutreffend davon ausgeht, dass das wesentliche Ziel des § 20 Abs. 4 BDG 1979 darin liegt, finanziellen Verlusten des Bundes gegenzusteuern (siehe die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur BDG-Novelle 1988).

Gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 wird der Rückersatzanspruch durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 bis 5 des § 20 BDG 1979 ausgelöst, wenn die Ausbildungskosten zu einem bestimmten Stichtag einen bestimmten Betrag übersteigen. Nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung entfällt der Ersatz für den Fall des Andauerns des Dienstverhältnisses nach Beendigung der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum oder bei der Beendigung durch Kündigung des Dienstverhältnisses aus den in § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 leg. cit. angeführten Gründen, die eine Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses betreffen.

In § 20 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist der Auflösungsgrund des Austritts genannt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist daher der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele. Bei allen in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BDG 1979 genannten Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 BDG 1979 entfällt daher der Ersatz der Ausbildungskosten nicht. Dies gilt daher auch für den Fall, dass der Dienstnehmer seinen Austritt erklärt, weil er das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.

Dass für die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht betreffend Ausbildungskosten nach den Bestimmungen des AVRAG und den Austritt wegen Gesundheitsgefährdung für Vertragsbedienstete gemäß § 30 Abs. 5 Z. 3 iVm § 34 Abs. 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 etwas anderes (für Vertragsbedienstete Austritt ohne Ersatz der Ausbildungskosten) gilt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass die Möglichkeit des Beamten, aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis auszuscheiden, stärker eingeschränkt wird, indem eine Pflicht zum Ersatz der Ausbildungskosten auch für den Fall des Austritts, weil das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortgesetzt werden kann, vor Ablauf einer bestimmten Zeit nach Beendigung der Ausbildung normiert ist, wird durch den höheren Bestandsschutz des definitiven Beamtendienstrechtsverhältnisses gerechtfertigt.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 BDG 1979 war es auch nicht erforderlich, mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag zu schließen, um ihn zum Ersatz der Ausbildungskosten zu verpflichten.

Dass der Beschwerdeführer nach Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu einem im Alleineigentum des Bundes stehenden Teilunternehmen der ÖBB gewechselt ist und auch weiterhin als Milizoffizier des Bundesheeres tätig ist, vermag nichts daran zu ändern, dass das öffentlich-rechtlich Dienstverhältnis auf das es gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 ankommt, nämlich jenes in dem die Ausbildung absolviert wurde, aufgelöst wurde. Dass der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unternehmensträger, zu dem der Beschwerdeführer im Anschluss an sein aufgelöstes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet hat, Aufgaben besorgt, die vorher vom Bund wahrgenommen wurden, ist für die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 BDG 1979 ebenso rechtlich unerheblich wie die Eigentumsverhältnisse an diesem Unternehmen.

Auf Grund obiger Überlegungen ist auch nicht rechtlich entscheidend, ob dem Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein anderer Arbeitsplatz oder Rehabilitationsmaßnahmen angeboten worden sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens wurde und die Ausbildung, deren Kosten zu ersetzen sind, im neuen Arbeitsverhältnis gar nicht nutzen konnte, vermag den Ersatz der Ausbildungskosten nicht auszuschließen (vgl. zu Letzterem auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0298).

Lediglich der Vollständigkeit halber - ohne, dass dem rechtliche Relevanz zukäme - sei angemerkt, dass entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch nicht erkannt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sein sollte, den Austritt zu erklären. Sollte der Beschwerdeführer nämlich dienstunfähig wegen Krankheit (wie er behauptet und was in den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten nach seinem erfolgten Austritt erstellten Befunden eines Psychiaters und einer Psychologin bestätigt wird) gewesen sein, so hätte er naturgemäß nicht weiter Dienst versehen müssen, sondern hätte in den "Krankenstand" gehen können und müssen. Ärztliche Äußerungen, dass ein Krankenstand mit entsprechender medizinischer Therapie eine Genesung des Beschwerdeführers nicht ermöglicht hätte, liegen nicht vor. Daraus erhellt, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Kosten für die Ausbildung des Beschwerdeführers für den Bund endgültig verloren gewesen wären. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Genesung seinen Dienst hätte wieder antreten können. Auch wenn der Beschwerdeführer letztlich gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, hätte er keinen Ersatz der Ausbildungskosten zu leisten gehabt. Weiters ist aber auch das Argument des Beschwerdeführers entkräftet, der Austritt sei auf Grund der ihn treffenden hohen Verantwortung als Flugverkehrsleiter für die Sicherheit der militärischen Flugsicherung notwendig gewesen, denn auch dieser Verantwortung wäre der Beschwerdeführer gerecht geworden, indem er in den "Krankenstand" gegangen wäre.

Zuzustimmen ist der Beschwerde allerdings dahin, dass die Ausbildungskosten zu aliquotieren sind. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insofern der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des insoweit gleich lautenden § 30 Abs. 5 und 6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers - an (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 8 ObA 210/00s), wonach eine Aliquotierung der Ausbildungskosten zu erfolgen hat.

Dadurch dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Aliquotierung nicht vorgenommen hat, hat sie diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Soweit in der Beschwerde bezweifelt wird, dass sämtliche von der belangten Behörde in Rechnung gestellten Ausbildungskosten überhaupt Ausbildungskosten darstellen, weil zum Beispiel die Kosten der Einschulung für einen Arbeitsplatz auszuscheiden wären, ist auszuführen, dass gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 bei Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung (Z. 1), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind (Z. 2) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren (Z. 3) nicht zu berücksichtigen sind. Daraus ist abzuleiten, dass sämtliche anderen Ausbildungskosten (z.B. auch für den Kurs "Militärspezifische Ergänzungsteile") hingegen zu berücksichtigen sind.

Auch nimmt § 20 Abs. 4 BDG 1979 ausdrücklich auf die Ausbildungskosten für die betreffende "Verwendung" Bezug. Durch Ausbildungen werden nämlich insgesamt die Chancen des Dienstnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert. Durch die gesetzliche Festlegung soll offensichtlich gewährleistet werden, dass nicht im Detail die Verwendbarkeit der verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung beurteilt werden muss (vgl. das bereits zitierte ).

Wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende Ausbildung absolviert, hat er die Kosten dafür zu ersetzen, unabhängig davon, ob er verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder dazu hätte verpflichtet werden können.

Soweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verstoßes gegen den "allgemeinen Vertrauensgrundsatz" geltend gemacht werden, wird der Beschwerdeführer auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1772/06-6, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am