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VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0320

VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0320

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/115.421/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am - im neunten Lebensjahr - in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Er war ständig im Besitz von Aufenthaltstiteln; zuletzt verfügte er über eine bis gültige Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach den §§ 27 Abs. 1 SMG und 15 StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er im Jänner 1999 mit einem Mittäter gewerbsmäßig unbekannte Mengen Cannabisharz verkauft und etwa 41 g Cannabisharz unmittelbar zum Verkauf bereitgehalten habe. Weiters habe er Cannabisharz im Verkaufswert von S 4.000,-- einer unbekannten Person gestohlen.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am einem anderen durch Faustschläge und Fußtritte Brüche des Jochbeinbogens, der rechten Augenhöhle, des rechten Schläfenbeins, einen Schädelbasisbruch sowie eine Gehirnerschütterung zugefügt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vom bis Cannabis erworben und besessen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde. Nach den Urteilsgründen habe er mit einem Mittäter zunächst drei Fensterscheiben eines Lokals zerschlagen und anschließend den einschreitenden Polizeibeamten, die im Begriff waren, sie wegen dieser Straftat festzunehmen, gezielte Schläge und Tritte versetzt, wodurch ein Beamter eine Kopfprellung, eine Nervenquetschung am linken Hals sowie eine Halsprellung erlitten habe.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er am einen anderen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht habe, indem er ankündigte, diesen und seine Familie umzubringen.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien abermals wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zu Grunde, dass er am seine damalige Freundin geschlagen und ihr dadurch eine Schwellung am Nasenrücken, mehrere Blutunterlaufungen sowie Kratzwunden am Hals, im Bereich der rechten Schulter und am linken Oberarm zugefügt habe.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zu Grunde, dass er im Jahr 2007 mehreren Abnehmern in vielen Fällen insgesamt mehr als zehn Kilogramm Marihuana und Haschisch sowie andere Cannabisprodukte - insgesamt Suchtgift in einem das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß - verkauft habe. Ebenso habe er nach dem bis zum den bestehenden Vorschriften zuwider Cannabisprodukte, Heroin und Kokain wiederholt zum Eigenkonsum erworben und besessen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung verwies sie zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheids und traf die oben wiedergegebenen - unstrittigen - Feststellungen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits am von der Bundespolizeidirektion Wien ermahnt und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er im Fall eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werde.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Ablauf seines bis gültigen Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich auf. Neben dem strafrechtlichen Fehlverhalten sei er auch in zahlreichen Fällen verwaltungspolizeilich wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes, des Kraftfahrgesetzes, aber auch wegen § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz in Erscheinung getreten.

Am - beinahe 20 Jahre nach seiner Einreise - habe er einen Asylantrag gestellt, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen worden sei. Unter einem sei der Beschwerdeführer ausgewiesen worden.

Rechtlich sah die belangte Behörde auf Grund der Verurteilungen den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt an. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gefährde das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers überdies die öffentlichen Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, weshalb die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Im Rahmen der Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Auf Grund seines beinahe 20-jährigen inländischen Aufenthalts und im Hinblick darauf, dass er mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, habe der Beschwerdeführer doch in der Vergangenheit nachhaltig dokumentiert, dass er keine Bedenken habe, sich immer wieder über zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung beharrlich hinwegzusetzen. Er habe nicht nur durch seine mehrfachen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzungen sein außerordentliches Aggressionspotential unter Beweis gestellt, sondern darüber hinaus sehr deutlich gemacht, dass er sich nicht von der Suchtgiftszene lösen könne. Die erst kürzlich begonnene Suchtgifttherapie könne die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht minimieren, sei diese doch keinesfalls Garantie dafür, dass er sich von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreien und gänzlich aus der Suchtgiftszene - in der er offensichtlich seit vielen Jahren etabliert sei - tatsächlich lösen könne. In der Vergangenheit hätten den Beschwerdeführer nicht einmal mehrere einschlägige Verurteilungen vom Suchtgiftkonsum bzw. -handel abgehalten. Die zahlreichen Verurteilungen, vor allem aber der immer wieder erfolgte rasche Rückfall verwehre es, eine positive Verhaltensprognose zu treffen. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, aber auch zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, dringend geboten. Der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Die Bindung zu seiner Mutter erfahre durch seine Volljährigkeit eine nicht unbeträchtliche Relativierung. Bei einer Gesamtbetrachtung hätten daher die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Von der Erlassung des Aufenthaltsverbots könne auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden. Auf Grund der zahlreichen, sich über einen Zeitraum von etwa neun Jahren erstreckenden Gesetzesverletzungen und Verurteilungen komme auch kein Tatbestand zum Tragen, der die Erlassung des Aufenthaltsverbots unter dem Blickwinkel des § 61 FPG verboten hätte. Da derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund weggefallen sein werde, sei die vorliegende Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (April 2009) geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ausgehend von den unbestrittenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind die erste, zweite und vierte Alternative des genannten Tatbestands erfüllt.

Auf Grund des diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht von diesem eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, bei denen es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und denen erfahrungsgemäß eine besonders hohe Wiederholungsgefahr inne wohnt, aus (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0172, mwN). An dieser Gefährdungsprognose vermag auch der - von der Beschwerde hervorgehobene - Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt wurde. Erst eine erfolgreiche Therapie und ein längeres Wohlverhalten könnten nämlich zu einer Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0147, mwN). Dem Beschwerdeführer wurde hingegen erst am , und damit nicht einmal einen Monat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, ein Therapieplatz zugewiesen. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie für den Beschwerdeführer (damals noch) keine positive Zukunftsprognose erstellte.

Der Beschwerdeführer argumentiert weiters damit, dass es sich bei den weitergegebenen Drogen ausschließlich um Marihuana und Haschisch, also um "weiche Drogen" gehandelt habe, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Taten nicht so gravierend sei, wie bei der Weitergabe von "harten Drogen". Darüber hinaus sei er zwar am wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Das resultiere jedoch nicht daraus, dass jemand schwer verletzt, sondern dass die Körperverletzung einem Beamten zugefügt worden sei. Bis auf seine letzte Verurteilung lägen die Vorstrafen überdies "eher länger" zurück und seien als "nicht so gravierend" zu bezeichnen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem letzten, gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteil eine weitergegebene Suchtgiftmenge mit einem Reingehalt von weit über 300 g THC zugrunde lag. Dies übersteigt das Fünfzehnfache der "Grenzmenge". Bei Festsetzung dieser Menge ist gemäß § 28 Abs. 6 SMG u.a. auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, Bedacht zu nehmen. In Anbetracht der überaus großen Menge des weitergegebenen Suchtgifts, des Rückfalls trotz einschlägiger Verurteilung, des langen Deliktszeitraums und der teilweise gewerbsmäßigen Tatbegehung kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte bestehe.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine besondere Aggressivität aber auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Der Umstand, dass die am abgeurteilte Körperverletzung deshalb als schwer zu qualifizieren war, weil sie der Beschwerdeführer an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben begangen hatte, vermag das Unrecht dieser Straftat nicht in einem milderen Licht darzustellen.

Insgesamt vermag die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung der belangten Behörde, dass eine Gefährdungsprognose iSd § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, aufzuzeigen.

Im Hinblick auf die Beurteilung nach § 66 FPG verweist der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass er sich seit dem Alter von achteinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde diesen Umstand - wie sein Familienleben mit seiner Mutter - ohnehin ausreichend in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Sie hat dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aber zu Recht das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art gegenübergestellt. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die vom Beschwerdeführer schließlich mit Hinweis auf die Arbeitsmarktsituation in seinem Heimatland vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in seinem Herkunftsstaat sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am