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VwGH vom 26.01.2017, Ro 2015/15/0022

VwGH vom 26.01.2017, Ro 2015/15/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der M E in S, vertreten durch die LeitnerLeitner Salzburg GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100643/2011, betreffend Einkommensteuer 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin erzielte im Jahr 2007 Kapitalerträge, die u.a. aus ausländischen Investmentfonds, die keinen inländischen Vertreter haben (so genannte "schwarze Fonds"), stammen.

2 Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2007 fest.

3 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit zwei Berufungsvorentscheidungen (vom und vom ) gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge.

4 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den Einkommensteuerbescheid ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, die Revisionswerberin habe im Streitjahr u.a. Anteile an vier ausländischen "schwarzen Investmentfonds" gehalten, für die sie keinen Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge erbringen könne, weil ihr die dafür nötigen Informationen nicht zugänglich seien. Unstrittig sei die rechnerische Richtigkeit der gemäß § 42 Abs. 2 Investmentfondsgesetz (InvFG) ermittelten Besteuerungsgrundlagen. Bekämpft werde die zwingende pauschale Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG, gegen die verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken vorgetragen würden.

7 Der Gesetzgeber sei berechtigt, bei fehlender Offenlegung von Bemessungsgrundlagen eine Schätzung auch in pauschaler Form vorzusehen. Dem Steuerpflichtigen müsse aber die Möglichkeit eröffnet werden, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Könne ein derartiger Nachweis aus faktischen Gründen nicht erbracht werden, weil dem Anleger die dafür erforderlichen Informationen nicht zugänglich seien, sei es aber nicht verfassungswidrig, wenn die gesetzliche Vermutung greife und die Pauschalbesteuerung des § 42 Abs. 2 InvFG zur Anwendung komme.

8 Eine zwingende und unwiderlegbare pauschale Besteuerung von Erträgen aus schwarzen Investmentfonds widerspreche dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht). Eine gesetzliche Regelung, die es dem Steuerpflichtigen ermögliche, seine Erträge aus ausländischen Investmentfonds selbst nachzuweisen, sei hingegen unionsrechtskonform. Die Art des Nachweises sei von der nationalen Steuerverwaltung festzulegen. Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass die vorliegende Regelung unionsrechtskonform sei.

9 Für eine Schätzung nach § 184 BAO bleibe kein Raum, weil die Regelung des § 42 Abs. 2 InvFG eine Bestimmung des materiellen Abgabenrechts sei.

10 Der Einkommensteuerbescheid sei aber insoweit abzuändern gewesen, als vom Finanzamt außer Streit gestellte Beschwerdepunkte zu einer geringeren Einkommensteuerfestsetzung führten.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Gemäß § 40 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG), in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180, sind Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber bei diesen steuerpflichtige Einnahmen.

14 Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten nach § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.

15 Nach § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG sind die ausschüttungsgleichen Erträge unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters zu erbringen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen.

16 Nach § 42 Abs. 1 InvFG (in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2005) sind die Bestimmungen des § 40 InvFG auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden.

17 Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird gemäß § 42 Abs. 2 InvFG der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen.

18 Dieser im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage lag insbesondere - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004, 686 BlgNR 22. GP 28, hervorgeht - zugrunde, dass der Verfassungsgerichtshof Bedenken zur vorangegangenen Rechtslage (welche keinen Selbstnachweis durch den Anteilinhaber ermöglichte) geäußert hatte (Beschluss vom , B 539/03). Mit Erkenntnis vom , G 49/04 u.a., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 146/2004 am , hob der Verfassungsgerichtshof sodann § 42 Abs. 2 InvFG (in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998) als verfassungswidrig auf. Darin führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, er bezweifle nicht, dass Abgabenbehörden zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt seien, wenn die Abgabepflichtigen ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkämen. Damit sei lediglich der Inhalt des § 184 BAO wiedergegeben. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine "Schätzung", die der Gesetzgeber vorgenommen habe und die im Hinblick auf die ständige Judikatur des VfGH dann verfassungswidrig erscheine, wenn die Mehrzahl der Fälle gar nicht darunter fallen könne oder wenn der gewählte Maßstab Anlass zu Bedenken gebe. Wähle der Steuerpflichtige für die Kapitalveranlagung einen Fonds, der in Österreich nicht zugelassen sei und keinen steuerlichen Vertreter bestellt habe, dann dürfe dies nicht damit verbunden sein, dass der Anleger Gefahr laufe, unter Verstoß gegen das für die Einkommensteuer tragende Leistungsfähigkeitsprinzip unwiderlegbar Einkünfte versteuern zu müssen, die er nicht erzielt habe. Dem Gesetzgeber stünde es freilich frei - auch um eine Benachteiligung inländischer oder zugelassener ausländischer Fonds zu vermeiden -, in solchen Fällen dem Steuerpflichtigen einen qualifizierten Nachweis der steuerlich relevanten Einkünfte abzuverlangen. Der Verfassungsgerichtshof gehe davon aus, dass die Rechtslage - nach Aufhebung der genannten Bestimmung - so zu verstehen sei, dass dann, wenn der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter nicht geführt werde, diese nach allgemeinen Grundsätzen zu schätzen seien, wobei dies für inländische und ausländische Kapitalanlagefonds gleichermaßen gelten würde.

19 Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde aber nicht diese vom Verfassungsgerichtshof geschilderte Rechtslage verwirklicht. Nach § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG sind ausschüttungsgleiche Erträge im Wege eines steuerlichen Vertreters (vgl. hiezu auch , Europäische Kommission gegen Republik Österreich) nachzuweisen, wobei aber der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form auch im Veranlagungswege selbst nachweisen kann. Dies gilt gemäß § 42 Abs. 1 InvFG sowohl für inländische als auch für ausländische Kapitalanlagefonds.

20 Unterbleibt aber der Nachweis durch einen steuerlichen Vertreter und auch durch den Anteilinhaber selbst, so sieht § 42 Abs. 2 InvFG nur für ausländische Kapitalanlagefonds die Besteuerung von Einkünften in gesetzlich vermuteter Höhe vor (vgl. hiezu auch , VwSlg. 8397/F).

21 Gemäß Art. 63 AEUV (früher Art. 56 EGV) sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Damit sind alle - im Vergleich mit dem inländischen Kapitalverkehr nachteiligen - Maßnahmen verboten, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Rn 50; Etat belge, SPF Finances, C-48/15, Rn 44).

22 Gemäß Art. 64 AEUV (früher Art. 57 EGV) berührt Art. 63 AEUV nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am aufgrund

u. a. einzelstaatlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern u.a. im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen bestehen. Eine Regelung, die eine pauschale Besteuerung der Erträge von Anteilinhabern eines ausländischen Investmentfonds vorsieht, wenn dieser Fonds bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügt, ist eine Maßnahme, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen betrifft (vgl. Wagner-Raith, C-560/13).

23 § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG (in der hier anwendbaren Fassung) sieht sowohl für inländische als auch für ausländische Kapitalanlagefonds die Möglichkeit eines Selbstnachweises durch den Anteilinhaber vor.

24 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann aus dem Umstand, dass ein qualifizierter Nachweis verlangt wird, ein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs schon deswegen nicht abgeleitet werden, weil diese Regelung sowohl für inländische als auch für ausländische Fonds gilt. Eine beschränkende Maßnahme wäre insoweit aber auch gerechtfertigt:

25 Es ist dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese bestimmen, welche Nachweise nach ihrem eigenen nationalen System erforderlich sind, um in den Genuss einer Steuergutschrift zu kommen (vgl. , Meilicke u.a., Rn 37). Die entsprechende Beurteilung darf aber nicht zu formalistisch erfolgen, sodass die Vorlage von Belegen, die nicht das Maß an Detailliertheit aufweisen und nicht in der Form vorgelegt werden, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen ist, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, von diesen Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gleichwertig anzusehen ist. Wenn aber der betreffende Anteilseigner die entsprechenden Informationen nicht beibringt, können die zuständigen Steuerbehörden den beantragten Steuervorteil verweigern. Der fehlende Informationsfluss auf der Anlegerseite ist nämlich kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (EuGH Meilicke u.a., Rn 46 ff). Dass die Fondsgesellschaften der Revisionswerberin die für eine qualifizierte Mitteilung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen, führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit.

26 Insoweit liegt entgegen der Revision auch kein Verfahrensmangel vor. Aus der Systematik des InvFG folgt, dass der Anteilinhaber die Art der Erträge und der Aufwendungen offen zu legen hat (vgl. neuerlich ). Dass eine derartige - als vergleichbar (im Sinne der oben geschilderten Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Meilicke) anzusehende - Offenlegung durch die Revisionswerberin erfolgt wäre, wird auch in der Revision nicht behauptet.

27 Bei Unterbleiben eines Nachweises sieht § 42 Abs. 2 InvFG (in der hier anwendbaren Fassung) aber nur betreffend ausländische Kapitalanlagefonds eine Pauschalbesteuerung vor (vgl. hingegen § 40 Abs. 2 Z 3 InvFG in der im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 111/2010: Pauschalbesteuerung sowohl betreffend ausländische als auch inländische Kapitalanlagefonds).

28 Entgegen der Ansicht des Finanzamtes kann diese Bestimmung nicht analog (zu Lasten des Abgabepflichtigen) auch betreffend inländische Kapitalanlagefonds angewandt werden, da schon eine Regelungslücke nicht vorliegt. Unterbleibt ein Nachweis betreffend einen inländischen Kapitalanlagefonds, sind die Einkünfte gemäß § 184 BAO zu schätzen.

29 Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten.

30 Es liegt daher eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor. 31 Das Bundesfinanzgericht hat nicht festgestellt, nach

welchem Recht die Kapitalanlagefonds errichtet wurden. Aus dem Akteninhalt ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Kapitalanlagefonds aus - im Sinne der Kapitalverkehrsfreiheit - Drittstaaten handelt.

32 Die Bestimmung des § 42 InvFG fällt nicht unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV. Es ist schon fraglich, ob es sich bei der Bestimmung des § 42 InvFG um eine bereits am "bestehende" (vgl. hiezu etwa , Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn 190 ff) Regelung handelte. Diese Bestimmung wurde eingefügt mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818. Dieses Bundesgesetzblatt wurde am ausgegeben. Laut § 49 Abs. 5 InvFG traten die geänderten Bestimmungen mit in Kraft und waren auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge nach dem anzuwenden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 49/04 u.a., wurde aber § 42 Abs. 2 InvFG (idF BGBl. I Nr. 41/1998) als verfassungswidrig aufgehoben (mit dem weiteren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 58/05 u.a., VfSlg. 17621, wurde auch § 42 Abs. 2 Z 4 bis 6 InvFG, idF BGBl. Nr. 818/1993, aufgehoben). Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden sei. Damit war diese Bestimmung nicht bloß in den Anlassfällen, sondern in allen noch offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG in der Fassung des AbgÄG 2004 war für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erzielte Kapitalerträge nicht maßgebend (vgl. ). Damit war für Kapitalerträge vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung (§ 49 Abs. 17 InvFG: ) keine Pauschalbesteuerung vorzunehmen. Der Begriff der am bestehenden Beschränkung setzt aber voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit diesem Datum ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen ist (vgl. Prunus u.a, C- 384/09, Rn 34; vgl. auch Konle, C- 302/97, Rn 29).

33 Es ist weiters zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung des Kapitalverkehrs vorliegt.

34 Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der Grundfreiheiten zu behindern, können dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichen zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. , van Caster, Rn 39).

35 Das Finanzamt macht insbesondere geltend, § 42 Abs. 2 InvFG sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Besteuerung von Erträgen all jener ausländischer Investmentfonds sicherzustellen, bei denen die Erträge weder durch einen steuerlichen Vertreter noch durch den Anleger selbst in der vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber vorgegebenen Form nachgewiesen werden.

36 Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen, als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten, zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (vgl. neuerlich EuGH, van Caster, Rn 46, mwN).

37 Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern kann überdies aus Gründen gerechtfertigt sein, die keine Rechtfertigung für eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellen würden (vgl. Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Rn 171). Der Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten fügt sich nämlich in einen anderen rechtlichen Rahmen ein. Der durch die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (vgl. nunmehr Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom ) geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besteht zwischen diesen und den zuständigen Behörden eines Drittstaates nicht, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Etablissements Rimbaud SA, C-72/09, Rn 40 f; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, Rn 82 ff).

38 Eine sachgerechte individuelle Schätzung gemäß § 184 BAO von Kapitalerträgen eines Anlegers aus einem Investmentfonds - wie sie bei inländischen Kapitalanlagefonds zu erfolgen hat - hat zur Voraussetzung, dass die Abgabenbehörde grundsätzlich Zugang zu den die Investmentfonds betreffenden Daten erlangen bzw. die vom Steuerpflichtigen bloß vorgetragenen Daten einer behördlichen Überprüfung zuführen kann.

39 Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen inländischen Besteuerung der aus Drittstaaten bezogenen Kapitalerträge erfordert somit entsprechende Informationen aus Drittstaaten. Im Verhältnis zu Drittstaaten, von welchen solche Informationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens (vgl. etwa Haribo Lakritzen Hans Riegel Betriebsgmbh u. a., C-436/08 und C-437/08, Rn 75) eingeholt werden können, erweist sich die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs als nicht gerechtfertigt. Im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denen insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaates zur Erteilung von Auskünften die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden können, greift hingegen ein Rechtfertigungsgrund, weil es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen.

40 Das Bundesfinanzgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, in welchen Staaten (oder Gebieten; vgl. etwa Art. 355 AEUV) die Kapitalanlagefonds ansässig sind und ob mit diesen Staaten (oder Gebieten) in Bezug auf die hier zu beurteilenden Einkünfte (ausreichende) Vereinbarungen über Amtshilfe bestehen.

In Bezug auf Staaten (oder Gebiete), bei denen sich die hier in Rede stehende Regelung als unionsrechtswidrig erweist, ist wie bei inländischen Fonds vorzugehen und sind die Erträge gegebenenfalls gemäß § 184 BAO zu schätzen.

41 Der Anregung der Revisionswerberin, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, war nicht zu folgen. Betreffend die vom Anteilinhaber zu erbringenden Nachweise ist die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH klargestellt. Ebenso ist durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass es dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent ist, dass diese bestimmen, welche Nachweise erforderlich sind, um in den Genuss eines Steuervorteils (hier in der Form der Nicht-Anwendung der Pauschalbesteuerung) zu kommen.

42 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

43 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

44 Der Ausspruch über den Aufwandersatz folgt aus den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am