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VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0312

VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des UB, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/457.989/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, schloss am in Kairo die Ehe mit P., einer österreichischen Staatsbürgerin. Über seinen - auf diese Ehe gestützten - Antrag wurde ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt und zuletzt bis verlängert. Über einen weiteren Verlängerungsantrag vom wurde nicht mehr entschieden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass der Beschwerdeführer seit mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet sei. Am sei es an dieser Anschrift zu einem Polizeieinsatz gekommen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Bekannten A. am Körper verletzt worden sei. Dabei hätten in der Wohnung weder Kleidung oder Schuhe, noch Gegenstände des täglichen Gebrauchs eines Mannes wahrgenommen werden können. P. habe daraufhin niederschriftlich eingestanden, dass sie mit dem Beschwerdeführer kein Eheleben geführt und er nie bei ihr gewohnt habe. Sie habe ihn nur geheiratet, weil sie dafür EUR 5.000,-- erhalten habe. Ein gemeinsames Familienleben habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Um das Geld habe sie sich Kleidung, Essen und auch einen Motorroller gekauft. Die Eheschließung sei nach ihren Angaben vom Bruder des Beschwerdeführers und ihrer Freundin K. vermittelt worden. Diese hätten als Beschuldigte vernommen das Vorliegen einer Scheinehe und deren Vermittlung durch sie im Rahmen ihrer - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - niederschriftlichen Vernehmungen ebenso bestritten wie der Beschwerdeführer. A. habe angegeben, P. seit zu kennen und für etwa einen Monat mit ihr "ein Liebespaar gewesen" zu sein. Während dieser Beziehung sei er öfter bei ihr in der Wohnung gewesen und habe bei ihr auch übernachtet. Von ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer habe er keine Ahnung gehabt. In der Wohnung habe er auch keine Gegenstände gesehen, die einem Mann gehört hätten. P. habe ihn ihren Eltern vorgestellt; auch ihre beiden im Heim befindlichen Kinder kenne er. Nach Beendigung der Beziehung habe er P. noch öfter getroffen.

Bei einer Hauserhebung am habe der unmittelbare Wohnungsnachbar der Ehewohnung angegeben, dass P. in dieser alleine wohne. Während er den Beschwerdeführer hier noch nie gesehen habe, habe er A. auf einem weiteren Lichtbild als "Ex-Freund" von P. erkannt. Bei einer zweiten Hauserhebung am seien P. und der Beschwerdeführer nach telefonischer Ankündigung in der Wohnung angetroffen worden. Dabei seien Gegenstände des persönlichen Bedarfs des Beschwerdeführers in sämtlichen Räumen platziert gewesen. P. habe damals zu ihrer Niederschrift befragt angegeben, dass sie auf Grund einer Gehirnerschütterung wirre Aussagen gemacht habe. In schriftlichen Eingaben vom und vom habe sie ebenfalls beteuert, dass ihre in der Niederschrift vom gemachten Angaben über eine Scheinehe nicht stimmen würden. Bei einer neuerlichen Wohnungskontrolle am sei P. wieder alleine mit ihren beiden Kindern in der Wohnung angetroffen worden. Sie habe dabei keinerlei Gegenstände des täglichen Gebrauchs des Beschwerdeführers vorzeigen können.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom schließlich bekannt gegeben, dass P. ein Kind erwarte. Voraussichtlicher Geburtstermin sei der .

Die belangte Behörde stellte ausgehend von diesen Erhebungsergebnissen fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen, obwohl ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe evident sei. Die Ehe sei in Ägypten geschlossen worden und der Beschwerdeführer habe nur unter Berufung auf diese Ehe einen (Einreise )Titel erschleichen und so den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt erlangen können. P. sei (zunächst) hinsichtlich des Eingehens der Aufenthaltsehe voll geständig gewesen. Wenn sie ihre erste Aussage auch widerrufen habe, stehe diese doch in voller Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen. Diese Darstellung werde auch durch die Zeugenaussage ihres vormaligen Freundes bzw. Lebensgefährten A. indirekt bestätigt. So habe P. etwa geschildert, dass die vereinbarte Geldsumme (meist gestückelt, einmal EUR 60,--, dann wieder EUR 30,--) abbezahlt worden sei und sie in der vom Bruder des Beschwerdeführers geführten Pizzeria immer alles gratis bekommen habe. Dies decke sich mit der Aussage von A., wonach er bei gemeinsamen Besuchen in der Pizzeria gesehen habe, dass P. niemals für Essen und Getränke bezahlt und einmal vom Bruder des Beschwerdeführers auch EUR 30,-- erhalten habe. Die ursprüngliche Aussage von P. werde auch durch die tatsächlich am auf ihren Namen erfolgte Zulassung eines Motorrollers eindeutig bestätigt. A. habe nach seiner zeugenschaftlichen Aussage ab Februar 2007 eine Beziehung mit P. geführt. Obwohl er auch öfter bei ihr übernachtet habe, habe er von ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer nichts gewusst. P. habe ihn auch ihren Eltern vorgestellt, nicht jedoch den Beschwerdeführer. Dass der unmittelbare Wohnungsnachbar zwar A., nicht aber den Beschwerdeführer gekannt habe, sei - wie in Scheinehefällen üblich - mit exzessiver Arbeitsbelastung des Scheinehepartners zu erklären versucht worden. Diese Schutzbehauptung sei im gegenständlichen Fall jedoch durch die Wohnungserhebungen widerlegt worden. So sei am in der Wohnung wieder nichts vorgefunden worden, was auf die Anwesenheit eines Mannes hätte hindeuten können. Nicht von Relevanz sei hingegen, dass nach telefonischer Vorankündigung einer Kontrolle die Eheleute gemeinsam in der Wohnung angetroffen worden seien. Nach einer telefonischen Anvisierung der Kontrolle liege die Verabredung der Eheleute nämlich auf der Hand.

Der in den schriftlichen "Aussagen" von P. dargestellte Ablauf der Eheschließung sei hingegen völlig lebensfremd und stehe im Widerspruch mit den Erhebungsergebnissen. So habe sie bereits am einen Termin beim Standesamt Favoriten zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses mit Eintragung des Beschwerdeführers als präsumtiven Ehegatten wahrgenommen und sei bereits mit dem Ehefähigkeitszeugnis nach Ägypten geflogen. Demgegenüber habe sie angegeben, dass sie nach einem "Chat-Kontakt" nach Ägypten gereist wäre, wo man sich erst näher kennengelernt habe. Weil es "Liebe auf den ersten Blick" gewesen sei, habe man beschlossen, zu heiraten. Der glaubwürdigen, schlüssigen und detailreich dargelegten Aussage vom , die mit den Erhebungsergebnissen übereinstimme, stehe daher das unglaubwürdige (schriftliche) Bestreiten ihrer ersten Aussage gegenüber. Dies sei nicht in Ansätzen geeignet gewesen, ihre erste Aussage zu entkräften. Es scheine auch denkunmöglich, dass sie bei der Polizeiintervention in ihrer Wohnung nach der Körperverletzung durch A. gleichsam aus dem Stegreif einen derart detailreichen und schlüssigen Geschehensablauf habe erfinden können. Dies noch dazu allein auf Grund eines vorgeblichen Streits oder (auch) weil sie mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum P. den Beschwerdeführer ursprünglich wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Dem bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Aussagen seines Bruders und von K., die beide als Beschuldigte einvernommen worden seien, sei daher keinerlei Glauben zu schenken gewesen. Letztere seien naturgemäß vom Versuch gekennzeichnet gewesen, jeden Verdacht von sich zu weisen. Sie hätten ihre Aussagen im Gegensatz zu P. und A. auch nicht unter Strafdrohung und Wahrheitspflicht getätigt. Ihre Aussagen stünden zudem nicht mit den Erhebungsergebnissen der Erstbehörde im Einklang und seien in Bezug auf das Abstreiten des Vorliegens einer Aufenthaltsehe daher unglaubwürdig gewesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle. Das Eingehen einer Scheinehe stelle auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei deshalb nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2006 und der Aufenthalt jedenfalls seines Bruders in Österreich, seine Erwerbstätigkeit und eine aus diesen Umständen allenfalls ableitbare Integration zu beachten. Es sei daher mit dem Aufenthaltsverbot ein gewisser Eingriff in sein Privatbzw. Familienleben verbunden. Eine aus seinem Aufenthalt, der Bindung zu seinem Bruder und seiner Erwerbstätigkeit ableitbare Integration sei in ihrer Relevanz jedoch bereits dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt und den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt nur durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das Berufen auf diese im Aufenthaltsverfahren habe begründen können. Auch wenn P. nun schwanger sei, enthalte die sich aus § 138 Abs. 1 ABGB ergebende Annahme der Ehelichkeit des Kindes keine Vermutung, dass der Ehemann der Mutter mit dieser ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK geführt habe. Den allfällig vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe aber vor allem gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und sein Berufen darauf im Antrag auf Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK erheblich beeinträchtigt habe. Es ergebe sich daher ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen. Das Aufenthaltsverbot sei somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG); die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden auch nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG). Mangels zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sei auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen gewesen. Vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums sei schließlich ein Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2009) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0187, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die in diesem Sinn vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, sondern in erster Linie gegen ihre Beweiswürdigung. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, dass der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Pizzeria seines Bruders niemals bezahlt habe, kein ausreichendes Indiz für eine Scheinehe sei. Auch der Umstand, dass zwar der österreichische Freund von P. ihren Eltern vorgestellt worden sei, nicht aber der Beschwerdeführer als ihr Ehemann, lasse einen sicheren Schluss auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht zu. Dieses Beschwerdevorbringen übersieht, dass diese Erwägungen der belangten Behörde keineswegs die einzigen beweiswürdigenden Argumente im angefochtenen Bescheid sind, auf Grund welcher sie zum Ergebnis gelangte, dass eine Scheinehe vorliege.

Die belangte Behörde hat sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keineswegs ausschließlich auf die ursprüngliche Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom gestützt und die späteren schriftlichen Widerrufe dieser niederschriftlichen Angaben durch P. begründungslos unbeachtet gelassen. Die belangte Behörde setzte sich vielmehr detailliert mit den Ausführungen in diesen schriftlichen Eingaben auseinander. So begründete die belangte Behörde nachvollziehbar, dass ein in Ägypten gefasster spontaner Entschluss zu heiraten schon deshalb unglaubwürdig sei, weil sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits zehn Tage vor der Hochzeit in Österreich ein Ehefähigkeitszeugnis im Hinblick auf diese konkrete Eheschließung habe ausstellen lassen. Demgegenüber ließ sich die ursprüngliche Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers insoweit verifizieren, als tatsächlich zur Zeit der Eheschließung von P. - wie von ihr ausgesagt - ein Motorroller angemeldet wurde.

Weshalb der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum ehemaligen Lebensgefährten von P. - im Haus der Ehewohnung jedoch nicht bekannt war, vermag auch die Beschwerde nicht aufzuklären. Zu Recht hat die belangte Behörde aber auch darauf verwiesen, dass bei den unangekündigten Erhebungen in der Ehewohnung der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. Eine solche fand - entgegen der Beschwerdeansicht - im Übrigen auch noch nach der angekündigten Hauserhebung am statt. Dabei wurden aber - wie schon davor von A. beobachtet - auch keine Gegenstände vorgefunden, die auf eine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers hätten rückschließen lassen.

Wenn die Beschwerde schließlich einen Verfahrensfehler darin zu erblicken vermeint, dass zwar A. und P. als Zeugen unter Wahrheitspflicht vernommen wurden, nicht jedoch K. und der Bruder des Beschwerdeführers, übersieht sie, dass letztere wegen des gegen sie bestehenden Verdachts der Vermittlung einer Scheinehe als Beschuldigte vernommen wurden. Die Beschwerde zeigt insoweit aber auch die Relevanz eines darin allenfalls zu erblickenden Verfahrensmangels nicht auf.

Wenn die belangte Behörde somit auf Grund ihrer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung und eines von relevanten Mängeln freien Verwaltungsverfahrens zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Ehe geschlossen und sich zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit der Ehefrau nie geführt worden sei, erweist sich dies nicht als rechtswidrig. Auf Basis dieser Feststellungen durfte die belangte Behörde - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei. In der Beschwerde werden auch die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene (unbedenkliche) Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht bekämpft.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-93518