VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0127

VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des K L in L, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , G305 2005183-1/10E, betreffend Einstellung des Verfahrens iA der Versicherungspflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war im Firmenbuch als Einzelunternehmer mit der Firma "K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U."

eingetragen. Die Firma setzte sich aus seinem Vor- und Nachnamen (K L), dem Zusatz "Sicherheitsunternehmen" sowie der Abkürzung "e.U." für "eingetragener Unternehmer" zusammen.

2 Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest (Spruchpunkt I.), die in den Anhängen des Bescheides genannten Personen seien in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die F S Security KEG, "nunmehr K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen, und verpflichtete (Spruchpunkt II.) "das K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 53a Abs. 1 ASVG sowie § 1 Dienstgeberabgabegesetz - DAG Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge und Verzugszinsen von insgesamt EUR 90.464,99 zu entrichten.

3 Dazu stellte die belangte Behörde fest, der Revisionswerber, der zunächst einziger Kommanditist der F S Security KEG gewesen sei, habe mit dem einzigen Komplementär dieser Gesellschaft vereinbart, dass dieser aus der Gesellschaft ausscheide und die F S Security KEG zum Ende des Jahres 2006 auf den Revisionswerber "mit allen Aktiva und Passiva" gemäß §§ 38, 142 UGB übergehe. Mit Löschung der F S Security KEG am sei gleichzeitig das Einzelunternehmen des Revisionswerbers, die K L Sicherheitsunternehmen e.U., im Firmenbuch eingetragen worden. Das Vermögen der F S Security KEG sei daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf dieses Unternehmen übergegangen.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, wobei er seine Firma K L Sicherheitsunternehmen e.U. als Parteibezeichnung führte, Einspruch an den Landeshauptmann und beantragte, den Bescheid aufzuheben.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht - auf das die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen war - aus, das Verfahren werde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

Dazu stellte das Verwaltungsgericht fest, "die Beschwerdeführerin", "die Firma K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", sei am im Firmenbuch gelöscht worden, und folgerte in rechtlicher Hinsicht, da "die Beschwerdeführerin" trotz Einräumung eines Parteiengehörs nicht vorgebracht habe, dass sie noch über Vermögen verfüge, sei vom Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit auszugehen.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. Nach Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit, sich der Rechtsansicht des Revisionswerbers anzuschließen und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

8 Die Firma ist gemäß § 17 Abs. 1 UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

Gemäß § 17 Abs. 2 UGB kann - mit Ausnahme der Einzelunternehmer in Strafverfahren - ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.

9 Die Firma ist daher kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 98/17/0310, und vom , 93/10/0034; sowie etwa , mwN).

Durch die Verwendung der Firma des revisionswerbenden Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des § 17 Abs. 2 UGB der Bescheid daher gegenüber dem Revisionswerber erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.

10 Der angefochtene Beschluss war somit wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

11 Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF

BGBl. II Nr. 8/2014. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) war die Eingabegebühr nicht zu ersetzen.

Wien, am