VwGH vom 12.09.2012, 2011/23/0311

VwGH vom 12.09.2012, 2011/23/0311

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/91.713/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste im Jahr 2001 mit einem Touristenvisum nach Österreich ein. Am heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin. Dieser - im Jahr 2007 geschiedenen - Ehe entstammt die am geborene Tochter des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin. Im Hinblick auf diese Ehe wurden dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel erteilt und ihm zuletzt am ein Niederlassungsnachweis ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB iVm §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB rechtskräftig zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach den Urteilsgründen hatte der Beschwerdeführer am , nachdem er sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, zwei Auslagenscheiben im Wert von EUR 6.100,-- eingeschlagen und dadurch zerstört.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig erkannt, einen Suchtgiftverkauf über etwa 100 g Kokain (etwa das 3,7-fache der Grenzmenge) vermittelt und bei den dazu geführten Verhandlungen Dolmetscherdienste geleistet zu haben, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Nach Darstellung der den eingangs angeführten Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten führte die belangte Behörde dazu weiter aus, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen gestanden habe, das Drogendelikt aus einem finanziellen Engpass heraus begangen zu haben. Der Beschwerdeführer weise überdies seit 2004 zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf. So sei er u. a. am wegen alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit EUR 600,-- und am wegen des gleichen Deliktes mit EUR 872,-- bestraft worden. Weiters sei er insbesondere dreimal nach § 14 Abs. 8 FSG (wegen der Inbetriebnahme oder des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,5 g/l) bestraft worden.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und für eine Tochter sorgepflichtig. Laut seinen Angaben bestehe ein "umfassendes Besuchsrecht" zu seiner Tochter, die bei der Mutter lebe. Außer der Tochter habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Er verfüge über einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Entgegen seinen Angaben in der Berufung sei der Beschwerdeführer während seines siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur insgesamt viereinhalb Jahre einer Arbeit nachgegangen. Vom bis zum habe er Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Seit scheine im Sozialversicherungsauszug weder ein Beschäftigungsverhältnis noch eine finanzielle Leistung an den Beschwerdeführer auf.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 28a SMG der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG und wegen seiner Verwaltungsstrafen auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt sei. Sein Gesamt(fehl)verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit schon allein in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität im höchsten Maße, sodass auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach § 66 FPG ging die belangte Behörde von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Sie bejahte jedoch die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 66 Abs. 1 FPG und betonte die besondere Gefährlichkeit des Handels mit Suchtgift für die Gesellschaft, die eine große und manifeste Gefahr für die "Volksgesundheit" darstelle und insoweit auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Wenn der Beschwerdeführer davon spreche, nur eine "untergeordnete Rolle gespielt" zu haben, sei ihm entgegenzuhalten, dass gerade er durch seine Vermittler- und Dolmetscherdienste für das Zustandekommen des Suchtgiftgeschäfts verantwortlich gewesen sei. Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handle, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß sei, sei eine positive Verhaltensprognose nicht möglich; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer auch mehrmals Kraftfahrzeuge im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dringend geboten. Der aus seinem siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Kontakt zu seiner in Österreich lebenden mj. Tochter ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine berufliche Integration berufen. Die privaten und familiären Interessen müssten bei einer Gesamtbetrachtung gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen daher in den Hintergrund treten.

Dem Aufenthaltsverbot würden auch die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG" nicht entgegenstehen.

Eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sei wegen des schwer wiegenden strafbaren Verhaltens nicht möglich. Da derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund weggefallen sein werde, sei die Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen gewesen; dies gerade deshalb, weil der Beschwerdeführer den Suchtmittelhandel nach seiner Darstellung auf Grund eines finanziellen Engpasses begangen habe und - entgegen seiner Behauptung - in den Arbeitsprozess nicht eingegliedert sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (März 2009) geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 60 Abs. 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) zu einer teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung (u.a.) gemäß § 99 Abs. 1, 1a oder 1b StVO rechtskräftig bestraft worden ist (Z 2).

In Anbetracht der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und der ebenso unbestrittenen zweimaligen Bestrafung nach § 99 Abs. 1 StVO erweist sich die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG erfüllt seien, nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde wendet gegen die Gefährdungsprognose im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG jedoch ein, dass sich der Beschwerdeführer bei der zu seiner ersten Verurteilung führenden Straftat im Zustand voller Berauschung befunden habe. Bei der der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tat sei ihm eine "sehr untergeordnete Rolle" zugekommen. Er habe "lediglich" Vermittlungstätigkeiten und Dolmetscherdienste geleistet. Weiters habe er erstmalig das Haftübel verspürt; über ihn sei auch bloß eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden, was ebenfalls zeige, dass der Richter von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sei.

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer wegen des ihm erteilten Niederlassungsnachweises die Rechtsstellung eines "langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" zukommt, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. grundlegend dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603). Trotzdem wurde der Beschwerdeführer durch die Beurteilung der belangten Behörde ausschließlich nach § 60 FPG fallbezogen nicht in Rechten verletzt, weil in Anbetracht der gegen ihn ergangenen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem SMG und des diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Handels mit einer großen Menge Kokain ohne Zweifel jedenfalls auch das Vorliegen der im § 56 FPG umschriebenen Gefährdung zu bejahen war.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen hat. Es lässt sich aber schon den Tatbeständen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0651, mwN). Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters überdies in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0268, mwN). Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft war aber erst am . Der Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides war demnach zu kurz, dass die belangte Behörde daraus hätte schließen müssen, die Gefährdung des Beschwerdeführers sei erheblich gemindert oder gar weggefallen. Unter diesem Gesichtspunkt ist weiters festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz einer ersten Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von einer weiteren Straftat nicht abhalten ließ. Dass sich der Beschwerdeführer vor Begehung seiner ersten Straftat in den Zustand voller Berauschung versetzt hatte, vermag sein Fehlverhalten nicht in einem milderen Licht darzustellen. Vielmehr zeigt sich, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers im Laufe seines Aufenthalts in Österreich ausgehend von Verkehrsdelikten unter Alkoholeinfluss bis zur Vermittlung eines Drogenverkaufs steigerte. Zu der vom Beschwerdeführer abermals vorgebrachten untergeordneten Rolle beim Suchtmitteldelikt hat bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass ohne seine Vermittlungstätigkeit das Suchtgiftgeschäft in dieser Form nicht zustande gekommen wäre.

Wenn die Beschwerde weiters ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer die Tat auf Grund einer finanziellen Notlage begangen habe und - weil er nicht süchtig sei - eine positive Zukunftsprognose bestehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach den Entscheidungsgründen des Strafurteils wies der Beschwerdeführer im Oktober 2008 Schulden von EUR 18.000,-- auf. Wie die belangte Behörde ausführte, ist auch eine berufliche Integration in Österreich nicht gegeben; überdies steht sein deliktisches Verhalten auch immer wieder im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum. Unter diesen Voraussetzungen musste die belangte Behörde nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist dieser Eingriff gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG darf das Aufenthaltsverbot jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sein "einziges Kind" die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Bei Erlassung des Aufenthaltsverbots wäre es ihm nicht mehr möglich, das Kind weiter zu sehen. Dass die Mutter mit der Tochter ihn in seiner Heimat besuche, sei wegen der mittlerweile vollzogenen Scheidung äußerst unwahrscheinlich.

Der Beschwerde gelingt es auch mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat in ihrer Interessenabwägung alle nach § 66 FPG maßgeblichen integrationsbegründenden Umstände einbezogen und ist deshalb zu einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gelangt, der allerdings nicht schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht konkret auf, in welcher Form er - auch wenn die Obsorge zwischen den Eltern formal geteilt ist - in die Erziehung und Pflege seiner Tochter eingebunden ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass seine bei ihrer Mutter wohnende Tochter auf ihn angewiesen wäre. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe Einschränkungen hinsichtlich des Kontakts zu seiner Tochter im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Angesichts der hohen Sozialschädlichkeit des - vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine große Suchtmittelmenge begangenen - Suchtgifthandels können auch die vom Beschwerdeführer angeführten sehr schlechten Berufsaussichten in seinem Herkunftsland nichts daran ändern, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausging, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf seine Lebenssituation und die seines Kindes würden nicht schwerer wiegen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Soweit die Beschwerde die fehlende berufliche Bindung im Bundesgebiet bekämpft und dazu eine Arbeitsbestätigung vorlegt, ist festzuhalten, dass diese Bestätigung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids ausgestellt wurde. Schon deshalb konnte sie von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden.

Die Beschwerde zeigt insgesamt auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine konkreten Umstände auf, die die Festsetzung einer schon jetzt befristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots geboten hätten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am