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VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/08/0100

VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/08/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Arbeitsmarktservice Ried in 4910 Ried im Innkreis, Peter Roseggerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L503 2100639-1/3E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: R P in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1 Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) vom wurde der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der Mitbeteiligte nicht bereit gewesen sei eine zumutbare Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber R in R. anzunehmen und es sich bereits um die dritte Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung innerhalb eines Jahres gehandelt habe.

2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, im Hinblick auf das Stellenangebot beim Dienstgeber R (Anmerkung: ein Unternehmen im Bereich der Altstoffverwertung) könne er einen Großteil der Aufgaben nicht ohne Einfluss von ständigen und teilweise großen Schmerzen bewältigen. Er leide an chronischen Schmerzen im Schulterbereich sowie akuten Schmerzen in der Halswirbelgegend. R verfüge über kein ärztliches Fachpersonal, das in der Lage wäre, mit Menschen, die eine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, entsprechend umzugehen. Weder die dortigen Kollegen noch die Fachbetreuer seien in der Lage zu entscheiden, welche Art von Tätigkeit für ihn zumutbar wäre oder nicht. Er könne keine schweren Arbeiten verrichten. Weiters sei bei vielen dieser Tätigkeiten nicht nur das mittelschwere Heben für ihn belastend, sondern ebenfalls das ständige Stehen, das Gehen über einen längeren Zeitraum sowie Tätigkeiten, wo der Bewegungsapparat der Oberarme belastet werde. Er habe keinerlei Interesse daran, seine Grenzen der Belastbarkeit zu testen, sondern vielmehr daran, bekannte Risikofaktoren weitgehend zu vermeiden und einen Beruf auszuüben, der bedenkenlos seinen körperlichen Fähigkeiten entspreche sowie seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde. Letzteres sehe er darin gefährdet, dass es allgemein bekannt sei, dass derartige Tätigkeiten (Anmerkung: wie die zugewiesene Beschäftigung) für den 2. Arbeitsmarkt u.a. von Personen mit Vorstrafen ausgeübt würden und dort auch entsprechender Umgangston und Umgang herrsche, der nicht seinen moralischen Wertvorstellungen entspreche. Er fühle sich durch diese Art von Beschäftigung im höchsten Maße bloßgestellt und diskriminiert. Bei dem beim BBRZ erstellten ärztlichen Attest handle es sich lediglich um die persönliche Einschätzung des Facharztes Dr. L., der angegeben habe, dass der Mitbeteiligte zwar nicht für schwere, aber zumindest für mittelschwere und leichte Arbeiten uneingeschränkt einsetzbar wäre. Deshalb sei die zugewiesene Stelle auch zumutbar. Dazu sei festzuhalten, dass es dabei nur um die Feststellung der Ursache seiner Erkrankung bzw. um die ärztliche Diagnose gegangen sei. Trotz der Bekanntgabe mehrerer Krankheitsbeschwerden sei er nur zu einem Facharzt zugewiesen worden. Aufgrund seiner gegenwärtigen körperlichen Statur würden die Aufgabenfelder, wie vom AMS vorgeschlagen, nicht passen. Seine Stärken würden vor allem in kaufmännischen Berufen, vor allem im Bereich der EDV, liegen.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das AMS die Beschwerde ab.

4 Daraufhin stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Verwaltungsgericht - unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - sowohl den Ausgangsbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung des AMS "gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG" ersatzlos.

6 Das Verwaltungsgericht ging in den Feststellungen davon aus, dass dem Mitbeteiligten erstmals am eine Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber R in R. zugewiesen worden sei. Die Annahme dieser Stelle habe der Mitbeteiligte mit der Begründung abgelehnt, sie sei ihm nicht zumutbar. Mit Bescheid des AMS vom sei ihm für den Zeitraum 8. September bis zum die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt worden.

Am - somit unmittelbar nach Ablauf der ersten Sperrfrist - sei dem Mitbeteiligten ein weiteres Mal dieselbe Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber R in R. zugewiesen worden. Diese Stelle habe der Mitbeteiligte wieder mit der Begründung abgelehnt, sie sei ihm nicht zumutbar. Mit Bescheid des AMS vom sei ihm für den Zeitraum 20. Oktober bis zum die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt worden. Diese beiden Sperren seien jeweils vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom bestätigt worden.

Am - somit unmittelbar nach Ablauf der zweiten Sperrfrist - sei dem Mitbeteiligten ein drittes Mal dieselbe Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber R in R. zugewiesen worden. Diesmal habe der Mitbeteiligte per e-AMS ausgeführt, er verzichte auf die Durchführung einer niederschriftlichen Befragung, da dies nicht zielführend sei. In weiterer Folge habe das AMS den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom erlassen, mit welchem die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit des Mitbeteiligten eingestellt wurde.

Im bisherigen Bezugsverlauf des Mitbeteiligten seien keine anderen Bezugssperren gemäß § 10 AlVG verhängt worden als die oben erwähnten.

7 In der rechtlichen Würdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte lediglich die Annahme einer einzigen Stelle abgelehnt habe, sei ihm doch stets dieselbe Stelle als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber R zugewiesen. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, der Mitbeteiligte sei generell arbeitsunwillig, habe er doch stets angegeben, nur diese eine konkrete Stelle nicht annehmen zu wollen. Im Akt bestehe auch kein Hinweis darauf, dass dem Mitbeteiligten seitens des AMS jemals eine andere Stelle zugewiesen worden wäre.

Daher sei das AMS zu Unrecht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen.

8 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung weiche weder von der ständigen Rechtsprechung ab, noch fehle eine solche oder wäre uneinheitlich.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision des AMS mit dem Antrag, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

II.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht tatsächlich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist.

12 Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

13 § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ordnet an, dass eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs - unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht -Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

14 Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.

15 Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

16 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

17 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom , 2013/08/0176, mwN).

18 Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom , 2011/08/0337).

19 Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl die hg Erkenntnisse vom , 2012/08/0197, sowie vom , Ro 2014/08/0023, mwN).

20 Angewendet auf den vorliegenden Fall wurde der Notstandshilfebezug des Mitbeteiligten ab mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Das AMS stützte sich dabei auf vorangegangene zweimalige - mittlerweile rechtskräftige - Ausschlussfristen und einer dritten Vereitelung einer Beschäftigung.

21 Das Verwaltungsgericht sieht hingegen in den bisherigen dreimaligen Zuweisungen des Mitbeteiligten an denselben Dienstgeber R lediglich das Anbieten einer einzigen Stelle, sodass die Ablehnung des Mitbeteiligten dieser einzigen Beschäftigung keine generelle Arbeitsunwilligkeit begründen könne.

22 Bei diesen Überlegungen übersieht das Verwaltungsgericht jedoch Folgendes:

23 Unstrittig sind die vom AMS festgestellten und vom Verwaltungsgericht jeweils mit Erkenntnis vom bestätigten temporären Verluste der Notstandshilfe, zuletzt vom 8. September bis zum und vom 20. Oktober bis zum . Es trifft somit zu, dass über den Mitbeteiligten innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden. Ebenso unzweifelhaft ist die Tatsache, dass der Mitbeteiligte die Beschäftigung beim Dienstgeber R auch im Rahmen der dritten Zuweisung nicht angetreten hat.

24 Was die dreimalige Zuweisung einer Beschäftigung bei R im Zeitraum September bis Dezember 2014 betrifft, so ist es dabei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - um drei verschiedene zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefundene Vereitelungshandlungen gegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es sich bei mehrmaligen Zuweisungen um dieselbe (identische) Beschäftigung gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0095, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom ). Entscheidend kommt es auf das Gesamtverhalten des Arbeitslosen an.

25 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Ro 2014/08/0019, und vom , Ra 2015/08/0004, mwN). Ein Email-Verkehr mit dem potentiellen Dienstgeber - wie vorliegend - ersetzt ein Vorstellungsgespräch nicht.

26 Aktenkundig hat der Mitbeteiligte in keinem einzigen Fall ein Vorstellungsgespräch geführt und die zugewiesenen Stellen unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht angetreten. Die von ihm schriftlich vorgebrachten Umstände wären vorab mit dem Dienstgeber zu klären gewesen wären. Nur wenn sich im Gespräch mit dem Dienstgeber herausgestellt hätte, dass er trotz der Vielzahl an verschiedenen angebotenen Tätigkeiten der R Bedenken hinsichtlich allfälliger körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen gehabt hätte und diese im Gespräch nicht hätten ausgeräumt werden können, hätte eine Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung des bereits eingeholten Leistungskalküls des BBRZ erfolgen müssen.

27 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit all diesen Punkten nicht auseinandergesetzt und keine Würdigung des Gesamtverhaltens des Mitbeteiligten dahingehend vorgenommen, ob eine generelle Arbeitsunwilligkeit - wie vom AMS angenommen - vorliegt. Eine solche wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen haben.

28 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am