VwGH vom 29.06.2011, 2007/12/0011

VwGH vom 29.06.2011, 2007/12/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des ES in W, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser und Mag. Augustin Tschernitz, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Dapontegasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-104.017/0011-Pers/2/2006, betreffend Entfall von Bezügen gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird in der Zentralleitung der belangten Behörde verwendet.

Da die belangte Behörde infolge wiederholter und zum Teil länger andauernder Krankenstände des Beschwerdeführers Bedenken an seiner Dienstfähigkeit hegte, veranlasste sie am seine vertrauensärztliche Untersuchung.

Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Ass. Prof. Dr. F. untersuchte den Beschwerdeführer und erstattete am Befund und Gutachten, dessen wesentlichen Inhalt er wie folgt zusammenfasste:


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-
"Diagnostisch liegt aus psychiatrischer Sicht (wie schon zuvor) vor:
-
Eine Störung vom Typ der Aktualneurose i.S. einer sogenannten 'Spätneurose' bei primär und vordergründiger neurotischer Persönlichkeitsstruktur, mit Zügen der Neurasthenie, der Phobie und der psychosomatischen Reaktion (ICD-10: F40.8, F43.25, F45.30 ).
-
Dieses Störbild hat Krankheitswert, der unter den gegebenen Umständen, nämlich nach Krankenstand und bei nunmehriger geringer Intensität, die Dienstfähigkeit des Beamten nicht mehr einschränkt, sodass der Krankenstand nicht mehr begründet ist.
-
Was die Prognose anlangt, ist wie zuvor folgendes festzuhalten: Es ist dringend zu empfehlen, den U. einer anderen Dienststelle zuzuteilen, da erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass sich die Situation am derzeitigen Dienstort ungünstig auf seine psychische Verfassung (und in der Folge auf die Hypertonie mit diesbezüglich ausgesprochen gefährlicher Prognose) auswirken könnte. Somit besteht das Risiko, dass der U. unter gleichbleibenden Arbeitsbedingungen symptomrückfällig wird und neuerlich in langgezogene Krankenstände gerät. Im Übrigen erscheinen die Arbeitsplatzschilderungen des U. aufgrund ihrer Detailliertheit plausibel und lässt diese als ausgesprochen pathogen erscheinen."
Der Facharzt für Innere Medizin Dr. R. erstattete - hierauf gestützt sowie nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers - am folgendes Gutachten:
"Beim Beschwerdeführer steht auch bei der diesmaligen psychiatrischen Fachbegutachtung die Aktualneurose, die vor allem durch Arbeitsplatzprobleme bedingt ist, im Vordergrund. Physisch besteht diesmal ein beträchtlich erhöhter Blutdruck (195/115) mit dem gemäßer Herzbelastung, eine der Konstitution und dem Alter gemäße Abnützungserkrankung der Wirbelsäule und der Kniegelenke sowie eine massive Fettleibigkeit (176 cm, 134 kg). Insbesondere letztere stellt einen wesentlichen negativen Faktor für die eben angeführten Krankheitsbilder dar.
Beurteilung der Dienstfähigkeit:
Laut psychiatrischem Fachgutachten ist die Dienstfähigkeit mit den entsprechenden Hinweisen wieder gegeben. Die angeführten physischen Krankheitsbilder stellen sicherlich eine Einschränkung der körperlichen Belastung dar.
Hinsichtlich der weiteren Dienstfähigkeit muss derzeit jede Prognose offen bleiben, ob insbesondere psychisch die empfohlenen Arbeitsplatzveränderungen zu einem Erfolg führen.
Insgesamt jetzt und auch in Zukunft, wie bereits in mehreren Vorgutachten ausgeführt wurde, steht die psychische Problematik im Vordergrund."
(Anonymisierungen jeweils durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original)
Mit Schreiben vom (zugestellt am ) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beiden genannten in Kopie angeschlossenen Gutachten auf, seinen Dienst (im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) unverzüglich wieder anzutreten. Auf "die Rechtsfolgen des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG" wies sie dabei hin.
Am (einem Freitag) erschien der Beschwerdeführer daraufhin in den Räumen der belangten Behörde, meldete sich jedoch nicht bei seinen Dienstvorgesetzten und konnte von diesen auch nicht erreicht werden. Am (Montag, dem) meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch krank und trat seinen Dienst erst am wieder an.
Mit Schreiben vom (zugestellt durch Hinterlegung am ) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Amtsdirektor!
Da Sie seit dem ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung vom Dienst abwesend und somit Ihrer gem. § 51 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht nicht nachgekommen sind, müssen wir Ihnen mitteilen, dass sohin die Rechtsfolge des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG, Bezugseinstellung ab dem wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, eingetreten ist."
Mit Schreiben vom antwortete der Beschwerdeführer, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen erst heute möglich gewesen, auf die Post zu gehen, sodass er eine (im Anhang angeschlossene) ärztliche Bestätigung nachreiche. In dieser Bestätigung vom hielt der Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin MR Dr. S. fest, dass der Beschwerdeführer seit dem "bis voraussichtlich laufend" arbeitsunfähig sei. Die genannten Urkunden langten bei der belangten Behörde am ein. Diese forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, sich am neuerlich einer fachärztlichen Untersuchung bei ihrem Vertrauensarzt Dr. R. zu unterziehen.
Dr. R. erstattete am nach Untersuchung des Beschwerdeführers (zusammenfassend) folgendes Gutachten:
"Beim Beschwerdeführer steht weiterhin, wie im Letztgutachten angeführt, eine Aktualneurose mit subjektiv empfundenen Mobbing am Arbeitsplatz im Vordergrund.
Ansonst sind wieder ein erhöhter Blutdruck (RR 160/100), der sich gegenüber der Voruntersuchung merklich gebessert hat, mit dem gemäßer Herzbelastung, eine der Konstitution und dem Alter gemäße Abnützungserkrankung der Kniegelenke und der Wirbelsäule, sowie eine massive Fettleibigkeit (178 cm, 130 kg) anzuführen. Die letztere stellt einen wesentlichen negativen Faktor für die angeführten physischen Krankheitsbilder dar.
Somit ist gegenüber der Voruntersuchung auch aufgrund des zuletzt eingeholten Fachgutachtens die Dienstfähigkeit mit den angeführten Hinweisen gegeben.
Auch diesmal ist hinsichtlich der weiteren Dienstfähigkeit keine Prognose möglich, ob der empfohlene Arbeitsplatzwechsel insbesonders psychisch zu einem Erfolg führen wird. Hinsichtlich des Krankenstandes seit kann keine Stellung bezogen werden, da zum Untersuchungszeitpunkt die angegebene Symptomatik bis auf eine geringe Druckempfindlichkeit des Epigastriums nicht mehr besteht."
(Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)
Am füllte der Beschwerdeführer das hausinterne Formblatt einer "Gesundmeldung (K)" wie folgt aus:
"erster Tag der Krankheit:
letzter Tag der Krankheit:


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ärztl. Attest liegt bei:
JA
x
NEIN
wurde p.Post übermittelt."

Am nahm der Beschwerdeführer in seinen

Personalakt Einsicht.

Am stellte er unter Zitierung des obgenannten Schreibens der belangten Behörde vom folgenden

" ANTRAG auf

1. Auszahlung von zu Unrecht einbehaltenen Bezügen gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GG iVm § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG

2. in eventu bescheidmäßige Absprache zu Antragsgegenstand Punkt 1."

Begründend führte er aus, ihm seien seine laufenden Bezüge für die Zeit vom 18. Juli bis nicht ausbezahlt worden. Grund für seinen Krankenstand vom 18. Juli bis zum sei "u.a. ein schwerer grippaler Infekt lt. beil. ärztlicher Bestätigung" gewesen. Auf Grund dieser Leidenszustände sei er nicht im Stande gewesen, seinen Dienst anzutreten bzw. auszuüben. Da er am Morgen des seine Dienstvorgesetzten nicht habe erreichen können, habe er dies telefonisch Herrn FI Sch. mit der Bitte um Weiterleitung mitgeteilt und zugesagt, eine entsprechende ärztliche Bestätigung nachzureichen. Sein behandelnder Arzt MR Dr. S. habe ihn seit dem "bis zur Genesung (laufend) arbeitsunfähig" geschrieben und ihm "strengste Bettruhe sowie Medikamente gem. beil. Bestätigung" verordnet. Das (zitierte) Schreiben vom habe er am behoben. Davor sei es ihm gesundheitlich nicht möglich gewesen, seine häuslichen Räume zu verlassen. Die Abwesenheit vom Dienst erweise sich daher als gerechtfertigt, die Einstellung der Bezüge als rechtswidrig.

Ergänzend mache er geltend, dass es über Jahrzehnte bei der belangten Behörde üblich gewesen sei, dass die ärztliche Bestätigung bei Dienstantritt vorgelegt werde (wie sich auch aus der "Gesundmeldung" ergebe). Trotzdem habe er schon während seines Krankenstandes eine derartige ärztliche Bestätigung beigebracht.

§ 51 Abs. 2 BDG 1979 normiere nicht, wann die ärztliche Bestätigung vorzulegen sei. Auf Verlangen habe er diese unverzüglich übermittelt. Auch könne bei einer "nachgewiesenen krankheitsbedingten Bettlägrigkeit" nicht davon gesprochen werden, dass er dem Dienst eigenmächtig im Sinn des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG ferngeblieben wäre. Er ersuche daher, ihm die offenen Bezüge nachzuzahlen. Sollte keine Nachzahlung erfolgen, stelle er den

" Antrag

auf bescheidmäßige Absprache über die gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GG iVm § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG verfügte Einbehaltung meiner Bezüge in der Zeit vom bis ,

in eventu

auf bescheidmäßige Feststellung, dass für den Zeitraum von bis meinerseits die Verpflichtung zum Ersatz der im genannten Zeitraum von mir ursprünglich empfangenen Bezüge als Übergenuss bestand."

Diesem Schreiben angeschlossen war eine Bestätigung des MR Dr. S. vom mit folgendem Inhalt:

"Der Beschwerdeführer stand seit dem u. a. aufgrund eines schweren grippalen Infektes, einhergehend mit hohem Fieber bis 39,8 Grad C sowie einer Störung des Magen-Darm-Traktes mit Durchfällen und Bauchkrämpfen in meiner Behandlung.

Neben strengster Bettruhe verordnete ich dem Beschwerdeführer Mexalen, Parkemed, Augmentin, Buscopan und Solugastril."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Mit Schreiben vom bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt seines Antrages, teilte ihm jedoch mit, die Einstellung der Bezüge auch unter Einbeziehung seines Vorbringens vom als gerechtfertigt zu erachten. Ein "Bediensteter" sei gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet, die ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit deren Dauer seinem Vorgesetzten bezogen auf den Beginn der Abwesenheit zeitnah vorzulegen. Dadurch solle der Dienstgeber in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Die ärztliche Bestätigung über die Erkrankung sei bei der Dienstbehörde erst am , also beinahe vier Wochen nach dem Beginn der Abwesenheit, eingegangen. Gemäß § 8 Abs. 2 DVG sowie §§ 37 und 45 AVG werde der Beschwerdeführer eingeladen, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung eine begründete schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben und insbesondere darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach die Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung der Post, Fax oder Email durch ihn selbst oder Dritte (Angehörige) vor dem nicht möglich gewesen sei. Eine Einsichtnahme in seinen Personalakt im Rahmen des Parteiengehörs sei nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Der Beschwerdeführer gab am eine Stellungnahme ab, in der er an seinem bisherigen Standpunkt festhielt. Er sei seiner Dienstpflicht zur unverzüglichen Meldung seines Krankenstandes schon durch die telefonische Krankmeldung bei FI Sch. - mit dem Ersuchen um Weiterleitung, die tatsächlich erfolgt sei - nachgekommen. Auch sei der Dienstbehörde seine Mobiltelefonnummer bekannt gewesen, sodass Rückfragen möglich gewesen wären. Eine Weiterleitung sowohl einer schriftlichen Krankmeldung als auch der ärztlichen Bescheinigung seiner Krankheit mit Fax oder Email sei nicht möglich gewesen, weil er außer einem Mobiltelefon keinerlei Kommunikationseinrichtungen besitze. Auf Grund seiner (näher dargestellten) Leiden sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Fußmarsch, drei Stationen Busfahrt und einen weiteren Fußmarsch zum nächstgelegenen Postamt und retour zu tätigen. Sein Arzt hingegen ordiniere nur etwa 300 m von ihm entfernt. Seine Kinder seien mit seinen Eltern "zur maßgeblichen Zeit" verreist gewesen. Da auch seine Ehefrau einer Beschäftigung nachgehe, sei für ihn niemand "Dritter (Angehöriger)" anwesend gewesen, um Botengänge für ihn zu erledigen. Einen teuren Botendienst zu konsultieren käme auf Grund seines geringen "Familieneinkommens" keinesfalls in Frage. Die frühere Übermittlung des ärztlichen Attestes betreffend seinen Krankstand sei "weder objektiv noch subjektiv zumutbar" gewesen.

Weiters verstoße es gegen die aus § 45 BDG 1979 abzuleitende Pflicht des Dienstgebers bzw. der Vorgesetzten, das Fortkommen ihrer Mitarbeiter zu fördern, seine Bezüge ohne vorherige Mitteilung einzustellen.

In der Folge führte die belangte Behörde (ohne dem Beschwerdeführer dazu Gehör einzuräumen, allerdings mit unstrittigem Ergebnis) Erhebungen über die der Wohnung des Beschwerdeführers nächstgelegenen Postkästen und die Entfernung der Ordination laut Routenplaner durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde über die dargestellten Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab:

"Ihr Antrag vom auf Auszahlung Ihrer von bis einbehaltenen Bezüge wird gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG iVm § 51 Abs 2 letzter Satz BDG abgewiesen."

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage folgenden Sachverhalt fest:

"Sie befanden sich im Jahr 2003 94 Kalendertage sowie im Jahr 2004 158 Kalendertage im Krankenstand. Im Jahr 2005 befanden Sie sich zunächst 10 Kalendertage und ab durchgehend im Krankenstand. Im April 2005 wurden Sie aufgefordert, sich zur Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Aufgrund der eingeholten fachärztlichen Gutachten von OMR Dr. R. und Ass.-Prof. Dr. F. wurden Sie von der Dienstbehörde des BMWA für dienstfähig befunden, weshalb Sie mit Schreiben vom zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert wurden. Daraufhin traten Sie am Freitag, den 15.07.200(5) wiederum den Dienst an, wobei die automationsunterstützte Arbeitszeitverwaltung (AZV) einen Dienstbeginn von 9:40 Uhr und ein Dienstende von 12:41 ausweist. Während dieser Zeit waren Sie weder an Ihrem Arbeitsplatz noch sonst im Haus auffindbar. Sie haben sich weder beim Referatsleiter, noch beim Abteilungsleiter oder der Bereichsleitung zum Dienstantritt gemeldet.

Am darauf folgenden Montag, den 18.07.200(5), meldeten Sie sich bei dem an sich unzuständigen FI Sch., einem Mitarbeiter der für Ihre Fachsektion zuständigen Kanzleistelle, telefonisch erneut krank. Dabei teilten Sie mit, dass Sie weder Ihre Vorgesetzten noch Mitarbeiter Ihres Referates oder Ihrer Abteilung hätten erreichen können. Eine ärztliche Bescheinigung über Beginn und Dauer der Erkrankung legten Sie nicht vor. Die Dienstbehörde verfügte daher weder über Kenntnis der Art Ihrer damaligen Erkrankung noch über die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit vom Dienst. Auch in den folgenden drei Wochen haben Sie zu keinem Zeitpunkt versucht - wie es Ihren Dienstpflichten entsprochen hätte und Ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre -, mit Ihren Vorgesetzten Kontakt aufzunehmen, um diese von Ihrer Erkrankung zu informieren, sicherzustellen, dass FI Sch. Ihre Krankmeldung weitergeleitet hatte oder um mitzuteilen, dass Ihnen aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage einer schriftlichen ärztlichen Bescheinigung nicht möglich sei.

Aufgrund Ihrer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst wurden Ihnen daher am gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG Ihre Bezüge ab dem rückwirkend eingestellt, worüber Sie mit Schreiben vom informiert wurden. Dieses Schreiben wurde am hinterlegt. Am riefen Sie den bearbeitenden Referenten der Abteilung Pers/2, Mag. Dr. iur. M. an und teilten den Erhalt des genannten Schreibens mit. Sie stellten in Aussicht, eine ärztliche Bestätigung per Post zu übermitteln und teilten mit, dass Ihnen eine frühere Wahrnehmung Ihrer Dienstpflichten aufgrund Ihrer Grippe und Ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht möglich gewesen sei.

Mit Schreiben vom übermittelten Sie eine mit datierte ärztliche Bescheinigung von MedR Dr. S., wonach Sie seit laufend arbeitsunfähig seien und teilten weiters mit, es sei Ihnen aus nicht näher umschriebenen gesundheitlichen Gründen erst am möglich gewesen, auf die Post zu gehen. Nach Einlangen Ihres Schreibens sowie der ärztlichen Bestätigung am wurden Ihnen Ihre Bezüge mit diesem Datum wiederum angewiesen.

Laut Auskunft eines Mitarbeiters der Abgabeleitung der Zustellbasis der Postfiliale X. befinden sich die Ihrer

Wohnadresse ... nächstgelegenen Postkästen ... laut Routenplaner

... 344 m, ... 405 m (bzw.) 751 m entfernt. Sämtliche genannten Postkästen befinden sich noch näher an Ihrer Wohnanschrift als die Ordination Ihres praktischen Arztes MedR Dr. S., die laut Routenplaner 1,05 km entfernt ist. Daraus ergibt sich, dass es trotz Ihrer Erkrankung Ihnen (etwa am Rückweg von Ihrem Arztbesuch) oder Ihrer Gattin möglich und zumutbar gewesen wäre, die Krankenstandsbestätigung Ihres Arztes bei einem der genannten Briefkästen zeitnah nach Beginn Ihrer Abwesenheit aufzugeben.

Mit Schreiben vom wurden Sie erneut aufgefordert, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch OMR Dr. R. zu unterziehen. In seinem Gutachten vom gab dieser an, dass hinsichtlich des Krankenstandes seit dem keine Stellung bezogen werden könne, da zum Untersuchungszeitpunkt die angegebene Symptomatik bis auf eine geringe Druckempfindlichkeit des Epigastriums nicht bestehe.

Am gaben Sie eine Gesundmeldung ab und traten den Dienst an."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) Rechtlich führte die belangte Behörde aus, § 51 Abs. 1 BDG

1979 fordere die unverzügliche Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit des Beamten, um die für den reibungslosen Dienstbetrieb notwendige Promptheit der behördlichen Reaktion auf den weiteren Ausfall eines Mitarbeiters sicherzustellen. Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über den Beginn und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung habe zwar nicht unverzüglich zu erfolgen, müsse der Behörde jedoch - bezogen auf den Beginn der Abwesenheit - zeitnah vorgelegt werden, um ihr Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeiten zu eröffnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0165, eine rund drei Wochen nach Beginn der Abwesenheit vorgelegte Bescheinigung als verspätet eingestuft. Bei der im Beschwerdefall mehr als dreieinhalb Wochen nach Beginn der Abwesenheit übermittelten Bestätigung könne daher von einer zeitnahen Vorlage keine Rede sein. Durch die verspätete, erst am eingelangte Vorlage sei der Dienstbehörde auch konkret die Möglichkeit einer Überprüfung der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers genommen worden, weil bei der am vorgenommenen vertrauensärztlichen Untersuchung die angegebene Symptomatik nicht mehr bestanden habe.

Die genannte Dienstpflicht hätte der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 aus eigenem, also ohne zusätzliche Belehrung durch einen Vorgesetzten - etwa im Sinn des § 45 BDG 1979 -, wahrnehmen müssen. Im Fall von Unklarheiten hätte er entsprechende Auskünfte von der Personalabteilung einholen können.

Die Behauptungen, im Bereich der belangten Behörde hätte eine jahrzehntelange Übung bestanden, wonach bei längeren Krankenständen die ärztliche Bestätigung erst bei Dienstantritt vorzulegen gewesen wäre und der Dienstgeber den Begriff "zeitnah" großzügig auslegte, seien "unbegründet und durch keinerlei Beweise belegt". Eine derartige Übung lasse sich auch aus dem (oben dargestellten) "Gesundmeldungsformular im KIS" nicht ableiten. Die darin enthaltene Auswahlmöglichkeit, ob die ärztliche Bestätigung beiliege oder nachgereicht werde, sei nicht in dem Sinn zu interpretieren, dass nicht auch während des Krankenstandes eine oder - je nach Dauer - mehrere ärztliche Bestätigungen vorzulegen wären. Unabhängig davon, wie der Begriff "zeitnah" in Bezug auf den Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit auszulegen sei, erfülle eine Vorlage dreieinhalb Wochen nach Beginn der Abwesenheit, die zudem erst in Reaktion auf die Benachrichtigung von der Bezugseinstellung erfolgt sei, dieses Kriterium eindeutig nicht. Sollte in Einzelfällen von einem unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung erst bei der Rückkehr aus dem Krankenstand akzeptiert worden sein, ließe sich daraus weder eine allgemeine Übung der belangten Behörde ableiten, noch würde dadurch eine Änderung der gesetzlichen Verpflichtung des Beamten zur zeitnahen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Krankheitsfalle eintreten. Ein Vorbringen dahingehend, dass der vorgesetzte Referatsleiter des Beschwerdeführers eine derartige Vorgangsweise - etwa konkludent - "angeordnet oder zumindest toleriert hätte", sei zu keinem Zeitpunkt erstattet worden.

"Die Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gem § 51 Abs. 2 BDG mit den bezugsrechtlichen Konsequenzen nach § 13 Abs. 3 Z 2 GehG (sei) dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten weder möglich noch zumutbar" sei. Im Beschwerdefall wäre allerdings weder ein Fax oder Email noch die Befassung eines Botendienstes, sondern nur die Aufgabe eines Briefes im nächstgelegenen Postkasten erforderlich gewesen. Dies wäre dem Beschwerdeführer oder seiner Ehegattin trotz seiner Erkrankung möglich und zumutbar gewesen. Selbst wenn dies für die ersten Tage der Erkrankung nicht zugetroffen hätte, hätte es zumindest der Dienstpflicht des Beschwerdeführers entsprochen, seinen Vorgesetzten aus eigenem telefonisch von seiner Erkrankung und etwaigen Umständen, die eine Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung unmöglich oder unzumutbar machten, in Kenntnis zu setzen.

Der Beschwerdeführer sei daher, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre, seiner Verpflichtung gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979, bei einer drei Tage übersteigenden krankheitsbedingten Abwesenheit seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bestätigung über seine Dienstverhinderung vorzulegen, nicht zeitgerecht nachgekommen. Die Abwesenheit vom Dienst zwischen 18. Juli und sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG iVm § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 die Bezüge für den genannten Zeitraum einzustellen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG - Abs. 1 Z. 2 in der Fassung dieser Bestimmung im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1977, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, die Paragraphen- und Absatzbezeichnung (früher: § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG) jedoch nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:

" Entfall der Bezüge

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen

...

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen."

§ 51 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Stammfassung, lautet:

" Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

§ 52 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995 lautet:

" Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) ...

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Fernbleiben des Beamten vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG zum Bezugsentfall führen soll, wenn zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, nämlich dass


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
das Fernbleiben ein eigenmächtiges und
b)
die Abwesenheit (arg.: "ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund") ungerechtfertigt ist.
Eigenmächtig ist ein Fernbleiben des Beamten dann, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung, die im Beschwerdefall unbestritten nicht erfolgt ist, vorliegt. Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt.
Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 mit der bezugsrechtlichen Konsequenz nach § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG für den Fall ihrer Nichterfüllung nachgekommen ist. Nach der hg. Rechtsprechung ist die ärztliche Bescheinigungspflicht zwar nicht (wie die Meldepflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979) unverzüglich, wohl aber - bezogen auf den Beginn der Abwesenheit -
zeitnah zu erfüllen, um der Behörde die Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeit (so ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0144, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/12/0145, 94/12/0207, das den Zweck der Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erläutert) zu ermöglichen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt allerdings die bezugsrechtliche Konsequenz des Entfalles der Bezüge auf Grund der in § 51 Abs. 2 BDG 1979 normierten gesetzlichen Vermutung nicht immer schon dann ein, wenn der Beamte seinen Verpflichtungen nach § 51 BDG 1979 (aus welchem Grund auch immer) nicht nachkommt. Vielmehr ist im Einzelfall auf Grund aller Umstände zu prüfen, ob - gemessen am Zweck des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG - die Abwesenheit eines Beamten eine ungerechtfertigte im Sinne dieser Bestimmung ist oder nicht. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob der Beamte wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung verhindert war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0212, vom , Zl. 97/12/0108, sowie vom , Zlen 98/12/0139, 99/12/0028 = VwSlg 15742 A/2001). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, löst eine solche Abwesenheit die Rechtsfolge nach § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG aus. Dabei kann auch die nicht zeitgerechte Erfüllung der Verpflichtung von entscheidender Bedeutung sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0144).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bestätigung des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes, die am (dem Beginn der hier maßgebenden Dienstabwesenheit auf Grund der vom Beschwerdeführer an diesem Tag telefonisch gemeldeten Krankheit) ausgestellt wurde, als Beilage zu seinem Schreiben vom am bei der Dienstbehörde einlangte.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer dadurch seine Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 verletzt hat.
Die belangte Behörde bejaht dies mit der (auf das Wesentlichste zusammengefassten) Begründung, dass es dem Beschwerdeführer u.a. zumutbar und möglich gewesen wäre, am Rückweg von der Ordination des behandelnden Arztes die ärztliche Bescheinigung vom in einem von 3 Postkästen aufzugeben, die seiner Wohnung näher gelegen seien als die Ordination. Sie habe weder Kenntnis über die Art seiner Erkrankung noch über die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst gehabt. Bei einer Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erst mehr als 3,5 Wochen nach Beginn der Krankheit könne von einer zeitnahen Vorlage keine Rede sein. Bei einer am 22. August angeordneten und am durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuchung habe die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik nicht mehr bestanden.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies zunächst damit, dem Begriff "zeitnah" lasse sich keine exakte Frist für den Zeitpunkt der Übermittlung der ärztlichen Bestätigung entnehmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Vorlage 3,5 Wochen nach Beginn der mit Krankheit begründeten Abwesenheit vom Dienst objektiv betrachtet nicht mehr als zeitnah verstanden werden kann. Davon ist die (unten behandelte) Frage zu unterscheiden, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar war, schon zu einem früheren Zeitpunkt die Bestätigung vorzulegen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die nach der hg. Rechtsprechung gebotene Einzelfallprüfung mangelhaft vorgenommen worden sei. Der mit der Bescheinigungspflicht verbundene Zweck der Sicherung des Dienstbetriebs durch rechtzeitige Information sei in seinem Fall nicht verletzt worden. Da der vorangegangene Krankenstand (vom 1. März bis ) nur durch einen Tag (Wiederantritt seines Dienstes am Freitag, den ) "unterbrochen" gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Dienstgeber schon längst - nämlich ab dem - Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs getroffen habe. Er habe am Montag, den , bei seiner telefonischen Krankmeldung seinem Gesprächspartner das maßgebliche Krankheitsbild (schwerer grippaler Infekt) mitgeteilt, sodass die belangte Behörde schon ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Art seiner Erkrankung durch ihren Vertrauensarzt überprüfen zu lassen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorbringt, dass er am telefonisch auch die Art seiner Erkrankung bekannt gegeben habe. Davon ist in seinen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Äußerungen nicht die Rede, sodass eine unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) vorliegt.
Allfällige Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs auf Grund des früheren Krankenstandes sind für den hier strittigen "Krankenstand" ohne Bedeutung, da jener durch den Dienstantritt am (nach vorheriger Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers) beendet wurde und selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Grund für die neuerliche (vorübergehende) Dienstunfähigkeit eine andere Gesundheitsbeeinträchtigung (grippaler Infekt) war. Mangels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestand - auch wenn entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Art der Erkrankung nicht anzugeben ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0096, mwN) - jedenfalls bis zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ein Informationsdefizit der Dienstbehörde über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung, die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 nach Möglichkeit anzugeben ist. Auch die in der am vorgelegten ärztlichen Bescheinigung angegebene Dauer "bis voraussichtlich laufend" hatte insofern einen Informationswert, als es sich demnach offenbar nicht um eine bloß kurzfristige datumsmäßig eingrenzbare Erkrankung handelte, was Anlass für entsprechende den Dienstbetrieb betreffende Verfügungen sein konnte.
Das gilt auch für die Anordnung einer Kontrolluntersuchung iSd § 52 Abs. 2 BDG 1979, die - jedenfalls im Regelfall - nicht bei jeder (auch nur kurzfristigen) Erkrankung anzuordnen sein wird, selbst wenn eine solche in zeitlicher Nähe zu einer vorangegangenen längeren Dienstverhinderung wegen Erkrankung steht. Anderes wird in diesem Fall gelten, wenn diese (neuerliche) Erkrankung nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung (voraussichtlich) längerfristig oder auf unbestimmte Zeit (fortlaufend; bis auf Weiteres) dauern wird. Das zeigt im Übrigen auch die weitere Vorgangsweise der Dienstbehörde im Beschwerdefall, wurde der Beschwerdeführer doch nach dem am erfolgten Einlangen seiner ärztlichen Bescheinigung vom mit Verfügung vom zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichtet, die am stattfand, bei der jedoch keine Stellungnahme mehr zum Krankenstand seit abgegeben werden konnte. Bei einer zeitnahen Vorlage dieser ärztlichen Bestätigung kann unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Dauer der Schwere der Erkrankung bis zum nicht ausgeschlossen werden, dass eine ärztliche Krankenstandskontrolluntersuchung nach § 52 Abs. 2 BDG 1979 zu einer Klärung der Sachlage beitragen hätte können.
Es kann daher im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass die nicht zeitnahe Vorlage der ärztlichen Bescheinigung von einer bloß untergeordneten Bedeutung für den damit verbundenen Zweck war.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei auf Grund des bei ihm gegebenen Krankheitsbildes und -verlaufes eine Übermittlung der ärztlichen Krankenbestätigung vor dem weder möglich noch zumutbar gewesen. Was das Argument der belangten Behörde mit den (näher gelegenen) Postkästen betreffe, wäre eine derartige Aufgabe der vom Arzt verordneten strengsten Bettruhe (siehe die ärztliche Bescheinigung vom ) zuwidergelaufen. Unabhängig davon sei es ihm wegen der mangelnden Zuverlässigkeit des Zustelldienstes seit der Privatisierung der Post erforderlich erschienen, die ärztliche Bescheinigung per eingeschriebenem Brief zu übermitteln, was ausschließlich bei einem Postamt möglich gewesen wäre. Das Aufsuchen des nächstgelegenen Postamts sei ihm aber aus den erwähnten gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen. Die belangte Behörde habe die Unzumutbarkeit des Aufsuchens des nächstgelegenen Postamts unter Bedachtnahme auf die Art seiner Erkrankung auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr mit näher gelegenen Postkästen argumentiert. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Parteiengehörs geltend, weil ihm der AV vom nicht vorgehalten worden sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, der Beschwerdeführer hätte am Rückweg von der Ordination am in einem seiner Wohnung näher gelegenen Postkasten die an diesem Tag ausgestellte ärztliche Bescheinigung an die belangte Behörde aufgeben können, geht davon aus, dass er an diesem Tag die Ordination seines Hausarztes aufgesucht hat. Letzteres hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten; so hat er insbesondere nicht vorgebracht, dass ihm Dr. S. etwa bei einem am stattgefundenen Hausbesuch diese Bescheinigung ausgestellt habe. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid auch verwerteten Ergebnisse des AV vom (telefonische Auskunft bei einem Postbediensteten der Zustellbasis des Postamts 1220 Wien zu den der Wohnanschrift des Beschwerdeführers nächstgelegenen Postkästen und Abfrage im Routenplaner zur jeweiligen Entfernung der Wohnanschrift zu diesen Postkästen und zur Ordination seines behandelnden Arztes) nicht übermittelt wurden und daher eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt. Er hat aber in diesem Zusammenhang kein im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevantes Vorbringen erstattet: So hat er z.B. in seiner Beschwerde nicht die Richtigkeit der Distanzangaben in Zweifel gezogen. Er hat auch nicht vorgebracht weshalb ihm das Aufsuchen der Ordination seines Arztes trotz seines Gesundheitszustandes möglich und zumutbar war, nicht aber, warum das nicht für das Einwerfen der ihm ausgestellten ärztlichen Bescheinigung in einen Postkasten auf seinem Heimweg zugetroffen haben sollte. Der einzige in diesem Zusammenhang erhobene Einwand (Erforderlichkeit des Aufsuchens eines Postamts, um die Bescheinigung eingeschrieben aufzugeben) ist schon deshalb nicht relevant, weil eine derartige gesetzliche Pflicht nicht besteht und bei der Beförderung von Briefen durch die Post - bei objektiver Betrachtung - auch nicht auf Grund der Verhältnisse nach deren Privatisierung geboten ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, aus dem aus dem Kanzleiinformationssystem (KIS) abrufbaren Gesundmeldungsformular, dem der Charakter einer Weisung zukomme, sei abzuleiten, dass der sich gesund meldende Dienstnehmer lediglich verpflichtet sei, "die ärztliche Krankheitsbestätigung entweder anlässlich der Gesundmeldung oder erst später vorzulegen". Erst mit einem späteren Rundschreiben vom habe die belangte Behörde den Begriff der Zeitnähe einigermaßen klargestellt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden anzukreuzenden Möglichkeiten auf dem Formular lediglich dokumentieren, ob mit der Gesundmeldung eine derartige Bescheinigung vorgelegt wird oder nicht. Es enthält aber keine Verpflichtung, erstmals erst mit der Gesundheitsmeldung die ärztliche Bescheinigung vorzulegen; schon gar nicht lässt sich ihm die Möglichkeit entnehmen, diese erst nach der Gesundmeldung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu müssen. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, enthält die anzukreuzende Möglichkeit "nein" nicht den Hinweis auf eine spätere Vorlagemöglichkeit, sondern nimmt damit auf den Fall Bedacht, dass die Bescheinigung bereits vor der Gesundmeldung vorgelegt wurde.
Was schließlich den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der angefochtene Bescheid habe lediglich über einen Teil seines Antrags (nämlich auf Auszahlung der einbehaltenen Bezüge im Zeitraum vom 18. Juli bis ), nicht aber über die gleichfalls beantragte Einbehaltung abgesprochen, was als Verstoß gegen § 59 Abs. 1 erster Satz AVG gerügt wird, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach dem Spruch sein Antrag vom "auf Ausbezahlung Ihrer von bis einbehaltenen Bezüge" gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG iVm § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 abgewiesen wurde. Bei verständiger Würdigung ist dieser Spruch dahingehend zu verstehen, dass damit über den Entfall des Bezuges im genannten Zeitraum nach der zitierten Gesetzesstelle und die Einbehaltung (siehe dazu den letzten Satz des § 12c Abs. 2 GehG) abgesprochen wurde.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (keine zeitnahe Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979, obwohl dies dem Beschwerdeführer nach der Lage des Falles möglich und zumutbar war; keine Information der Dienstbehörde über die voraussichtliche Dauer der Krankheit bis zur verspäteten nicht zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung mit relevanter Auswirkung für die Überprüfungsmöglichkeit; keine weisungsmäßig verfügte Verpflichtung, die ärztliche Bescheinigung (ohne Rücksicht auf die Dauer der Erkrankung) erst zum Zeitpunkt der Gesundmeldung vorlegen zu müssen) erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.
Wien, am