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VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0306

VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0306

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/458.241/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am die österreichische Staatsbürgerin D. und beantragte in der Folge - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung eines Aufenhaltstitels für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen Eingehens einer sogenannten "Aufenthaltsehe" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst die Verfahrensergebnisse dar, wonach - zusammengefasst - der Beschwerdeführer bei einer ersten Erhebung an der Anschrift der Ehewohnung am nicht habe angetroffen werden können. Nach einem Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien vom lägen Erkenntnisse vor, dass der vormalige Ehemann von D. Scheinehen im gewerbsmäßigen Stil vermittelt habe. D. solle für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer EUR 8.000,-- erhalten haben, während dieser einem anonymen Hinweis zu Folge tatsächlich bei seiner vormaligen Ehefrau J. in Wien 3 wohne. Dort habe eine Nachbarin nach Vorlage eines Fotos des Beschwerdeführers auch angegeben, diesen vom Sehen her zu kennen. Bei Hauserhebungen an der Anschrift der Ehewohnung sei er anderen Mietern hingegen gänzlich unbekannt gewesen. J. habe wiederum eine Scheinehe mit A. geschlossen, der dies bei einer Einvernahme am auch niederschriftlich eingestanden habe. A. habe weiters angegeben, dass seine Scheinehegattin J. tatsächlich mit ihrem Lebensgefährten, dem Beschwerdeführer, und deren gemeinsamen Kind in Wien 3 gewohnt habe.

Die belangte Behörde stellte in der Folge die Widersprüche dar, die bei der getrennt voneinander vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers und von D. am hervorgekommen seien und - zusammengefasst - die Anreise zum Standesamt, den Besuch eines Eissalons nach der Trauung, die Freizeitgestaltung, die räumlichen Gegebenheiten in der Ehewohnung und deren Ausstattung betroffen hätten.

A. habe bei einer weiteren Niederschrift am angegeben, dass der Beschwerdeführer der wahre Lebensgefährte seiner Scheinehegattin sei. Von ihm sei er unter Druck gesetzt worden, seine Aussage, dass es sich bei seiner Ehe um eine Scheinehe handle, zurückzuziehen. Aus diesem Grund habe er am einen Aktenvermerk bei einem Rechtsanwalt unterschrieben, wonach er seine Aussage vom widerrufe und erkläre, eine aufrechte Ehe zu führen. Anschließend habe er J. jedoch von seiner Adresse amtlich abgemeldet und sei im April 2008 auf seinen Druck hin die einvernehmliche Scheidung erfolgt. Wo J. nun lebe, wisse er nicht. Fest stehe allerdings, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe. Diesen habe A. auch auf einem vorgelegten Lichtbild wiedererkannt.

Im Zuge einer neuerlichen Erhebung in der angeblichen Ehewohnung des Beschwerdeführers am habe der Beschwerdeführer - nachdem er bei einer Nachschau am in der Wohnung gewesen sei - abermals nicht angetroffen werden können. Der anwesende Sohn von D. habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung geschlafen habe. Er habe nicht angeben können, wo der Beschwerdeführer geschlafen habe. Auch eine Telefonnummer von ihm habe er nicht gekannt. Weiters habe er nicht gewusst, ob sich Dokumente oder persönliche Sachen des Beschwerdeführers in der Wohnung befunden hätten. Der Beschwerdeführer sei bei weiteren Erhebungen im Haus auch nach Vorlage von Lichtbildern abermals vollkommen unbekannt gewesen.

Die belangte Behörde kam auf Grund dieser Verfahrensergebnisse zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen habe, um problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Er habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass für sie kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von A. zu zweifeln. Er könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus deren allfälligen Scheidung oder Nichtigerklärung einen Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe ein massives Interesse daran, das Eingehen der sogenannten "Aufenthaltsehe" zu dementieren. Schließlich sichere ihm diese Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn der Beschwerdeführer pauschal davon spreche, dass es zwischen seiner Aussage und jener seiner Ehefrau keine Widersprüche gebe, entbehre dies angesichts der dargestellten, deutlich hervorgekommenen "Gegensätze in den Aussagen" jeder Grundlage. Die ausgeprägte Unkenntnis der Ehepartner über maßgebliche Umstände aus dem Privat- und Familienleben des jeweils anderen und sogar den Ablauf des Tags der Heirat sei bezeichnend. Dabei werde nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin in den niederschriftlichen Einvernahmen durchaus auch (wenn auch wenige) gleichlautende Angaben gemacht hätten. Es läge jedoch gerade im Wesen einer Scheinehe, durch gleichlautende Angaben ein gemeinsames Ehe- und Familienleben der Behörde wahrheitswidrig glaubhaft machen zu wollen. Es sei auch zu bedenken gewesen, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt nahezu der einzige Weg für den Beschwerdeführer gewesen sei, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe letztlich auch keinerlei Zeugen oder andere Beweismittel geltend machen können, die ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben hätten bestätigen können. Dieses Bild werde von den Erhebungsergebnissen in jeglicher Hinsicht abgerundet.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertige. Die Voraussetzungen hiefür seien damit im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben. Angesichts der Umstände sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie zur Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher auch im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots sei schließlich auch nach der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. So werde die durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration durch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund der von ihm eingegangenen Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet würden daher keinesfalls schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Besondere, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände seien nicht zu erkennen, weshalb auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen gewesen sei. Angesichts des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne selbst unter Bedachtnahme auf seine private Situation ein Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2009) geltende Fassung.

Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin ist die Erlassung des Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 FPG (iVm § 87 FPG) nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0187, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die in diesem Sinn vorgenommene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, sondern in erster Linie gegen ihre Beweiswürdigung. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass im Zuge der Erhebungen am der Beschwerdeführer in der Wohnung von D. angetroffen worden sei. Nach einem daraufhin von der erstinstanzlichen Behörde angefertigten Aktenvermerk habe das Bestehen einer Scheinehe deshalb "nicht lückenlos nachgewiesen werden (können)". Schon auf Grund dieses Aktenvermerks hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass keine Scheinehe vorliege. In "wesentlichen Punkten" der Aussagen der Ehegatten würden überdies Übereinstimmungen vorliegen. Auch bei der Darstellung des Tagesablaufs gebe es keine "Widersprüchlichkeiten" und sei es unwesentlich, ob das Rasierwasser des Beschwerdeführers auf der linken oder der rechten Seite gestanden sein solle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf. Diese begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 11.894 A/1985) keinen Bedenken. Die Beschwerde lässt mit ihrem Vorbringen zum Bericht über die Hauserhebung vom nämlich sämtliche weiteren, im angefochtenen Bescheid dargestellten Erhebungsergebnisse gänzlich außer Betracht. So wurde der Beschwerdeführer nicht nur bei der ersten Hauserhebung am nicht in der Ehewohnung angetroffen, sondern auch bei dem später abermals erfolgten Aufsuchen der Ehewohnung am . Nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Darstellung des dabei angetroffenen Sohns seiner Ehefrau hatte der Beschwerdeführer auch die Nacht zuvor nicht in der Ehewohnung verbracht und wusste der Sohn von D. weder eine Telefonnummer des Beschwerdeführers noch, ob sich persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers in der Wohnung befänden. Selbst wenn - wie die Beschwerde vorbringt - Heirats- und Geburtsurkunde sowie eine Bestätigung der Mitversicherung des Beschwerdeführers sich in der Wohnung befunden haben sollten, würde dies nichts daran ändern, dass sich der Beschwerdeführer in der Ehewohnung offenbar nicht regelmäßig aufgehalten hat. Das bestätigt sich auch darin, dass er den befragten Nachbarn nicht bekannt war. Auf diese Verfahrensergebnisse geht die Beschwerde jedoch überhaupt nicht ein.

Die Beschwerde argumentiert weiters damit, dass von allfälligen Scheinehen der ehemaligen Partner des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe in diesem Fall geschlossen werden könne. Dabei übergeht sie jedoch die dahingehenden Aussagen des Zeugen A., welche die belangte Behörde mit eigener Beweiswürdigung ihren Feststellungen zugrunde legte. Danach soll der Beschwerdeführer mit seiner (vormaligen) Lebensgefährtin - der Scheinehefrau von A. - und dem gemeinsamen Kind in Haushaltsgemeinschaft zusammenwohnen. Auch mit den Aussagen dieses Zeugen setzt sich die Beschwerde - wie erwähnt - in keiner Weise auseinander.

Wenn die Beschwerde das Vorliegen von Widersprüchen schließlich mit einem pauschalen Verweis auf die Berufungsausführungen bestreitet, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass ein Verweis auf das Berufungsvorbringen im Verwaltungsverfahren die erforderliche Dartuung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0278). Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kam, dass die aufgezeigten Widersprüche, für die die Beschwerde keine nachvollziehbare Erklärung bietet, Umstände betreffen, hinsichtlich derer im Falle des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche und übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wären.

Der in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügten aktenwidrigen Wiedergabe einer Aussage von D. im erstinstanzlichen Bescheid fehlt es schon deshalb an Relevanz, weil sich diese Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht mehr findet.

Der Beschwerde gelingt es daher insgesamt nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde somit auf Grund ihrer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung und eines von relevanten Mängeln freien Verwaltungsverfahrens zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Ehe geschlossen und sich zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit der Ehegattin nie geführt worden sei, erweist sich dies nicht als rechtswidrig. Auf Basis dieser Feststellungen durfte die belangte Behörde - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.

Es ist aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Eingriff in das gemeinsame Familienleben mit der Ehefrau rügt, übersieht sie, dass ein solches gerade nicht festgestellt wurde. Abgesehen davon ging die belangte Behörde ohnedies von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Zu Recht erachtete die belangte Behörde jedoch die vom Beschwerdeführer erlangten Aspekte einer Integration dadurch relativiert, dass sie im Wesentlichen auf eine verpönte Aufenthaltsehe zurückzuführen seien. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem von ihm erheblich beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch die Beschwerde zeigt keine konkreten weiteren Umstände auf, die zusätzlich in die Interessenabwägung hätten einfließen müssen. Auch aus den Aspekten der Ermessensübung ist keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des ziffernmäßig Begehrten - auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-93485