VwGH vom 12.09.2012, 2011/23/0304
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/504.200/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde 1975 in Österreich geboren, wo er seither ständig lebt. Zuletzt war ihm eine vom bis zum gültige Niederlassungsbewilligung "beschränkt" erteilt worden. Über seinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag vom wurde nicht mehr entschieden.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit Mittätern zur Deckung seines Lebensunterhalts und um Hotelrechnungen zu begleichen im Dezember 1989 wiederkehrende Einbruchsdiebstähle in sieben Geschäftslokale verübt hatte. In drei weiteren Fällen war es beim Versuch geblieben. Nach den Urteilsgründen war der Beschwerdeführer davor bereits im strafunmündigen Alter zwölfmal einschlägig in Erscheinung getreten.
Am wurde der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die im ersten Urteil festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert, weil er am mit einem Mittäter versucht hatte, in ein Geschäftslokal einzubrechen.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (SGG) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er ab Sommer 1992 bis Heroin in einer großen Menge, nämlich 10 - 15 Briefchen wöchentlich, gewinnbringend weiterverkauft und von etwa Ende 1989 bzw. vom Sommer 1992 jeweils bis wiederholt Cannabisharz bzw. geringe Mengen Heroin selbst konsumiert hatte. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der Beschwerdeführer nach dem Absolvieren der Grundschule zwei Jahre lang die Berufsschule für Köche und anschließend für Installateure besucht sowie in der Justizanstalt eine Maurerlehre begonnen, sich nach der Haftentlassung im Jahr 1992 jedoch nicht um eine Arbeit umgesehen. Wegen mangelnder Arbeitseinstellung habe er nicht vermittelt werden können. Den Lebensunterhalt habe er durch Dealen und das Taschengeld von seiner Mutter bestritten.
Am wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Diesem Urteil lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer noch während der Probezeit der Vorverurteilung im März 1994 erneut begonnen habe, Heroin und Kokain zu konsumieren. Um dieses zu finanzieren, verkaufte er zwischen Mai und August 1995 insgesamt 335 Gramm Heroin und 150 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer.
Ein über den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot trat gemäß § 114 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 mit außer Kraft.
Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB verurteilt. Dafür wurde über ihn unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom eine (Zusatz )Freiheitsstrafe verhängt, die mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom mit sieben Jahren festgesetzt wurde. Nach dem Wahrspruch der Geschworenen waren der Beschwerdeführer und ein Mittäter - mit Strumpfmasken maskiert und mit Pistolen und einem Messer bewaffnet - am in eine Wohnung eingedrungen. Dort hatten sie die Wohnungsbesitzerin geweckt, mit der Pistole bedroht, an Händen und Füßen gefesselt und ihr den Mund verklebt. Weiters hatten sie deren gehbehinderten Bruder mit vorgehaltener Pistole mit dem Umbringen bedroht, bis diese ihnen verriet, dass sie in ihrer Handtasche S 33.000,-- aufbewahrt habe, die die Täter raubten.
In der Folge ermahnte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer am nachweislich, dass zwar derzeit ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gegen ihn nicht eingeleitet werde, er aber für den Fall eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am - bereits ab Jänner 2007 seinen Lebensunterhalt wieder durch den wiederholten gewerbsmäßigen Verkauf von Heroin finanziert und dazu bis September 2007 zumindest 555 g Heroin an verschiedene Abnehmer verkauft hatte.
Im Hinblick auf die dargestellten Verurteilungen und das diesen zu Grunde liegende strafbare Verhalten erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie nach Darstellung der Verurteilungen aus, dass der im § 60 Abs. 2 Z 1 FPG normierte "Sachverhalt" verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - nach § 60 Abs. 1 FPG gegeben.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der ledige Beschwerdeführer keine Sorgepflichten habe. Familiäre Bindungen würden zu seiner Mutter bestehen, die zu 70 % behindert sei und mit der er zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer Straftaten, zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit Dritter sowie zur Verhinderung der Suchtgiftkriminalität dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer könne seit seiner Jugend auf eine "kriminelle Karriere" verweisen. Er sei immer wieder und unbeeindruckt von teils erheblichen Freiheitsstrafen und im zunehmenden Maß straffällig geworden. Dies lasse erkennen, dass er nicht willens oder imstande sei, maßgebliche, nicht nur in Österreich geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Vielmehr sei ein offenbar erhebliches kriminelles Potential zu erkennen, das jegliche Zukunftsprognose zu seinen Ungunsten ausfallen lasse; dies auch und jedenfalls für den Zeitpunkt der zu erwartenden Haftentlassung. Daran könne auch die von ihm geltend gemachte - nunmehr in Anspruch genommene - psychotherapeutische Behandlung nichts ändern. So hätten sich auch in der Vergangenheit angeordnete Bewährungshilfen und Therapiebehandlungen im Ergebnis als wirkungslos erwiesen und ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten können.
Im Rahmen der Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Wien geboren sei und hier seine Schul-, jedoch keine Berufsausbildung absolviert habe. Die aus der Dauer des Aufenthalts ableitbare Integration wiege jedoch keineswegs annähernd so schwer, wie dies die Aufenthaltsdauer indiziere. So werde die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das oftmalige, immer schwerer wiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ganz erheblich an Gewicht gemindert. Der Beschwerdeführer habe die letzten acht Jahre fast durchgehend in Haft verbracht und werde dies aller Voraussicht nach auch in den kommenden Jahren machen. Er habe sich durch sein Verhalten selbst mehr an den Rand der Gesellschaft gedrängt, als ein integrierter Bestandteil derselben zu sein. Selbst unter Berücksichtigung der von ihm zuletzt ausgeübten einmonatigen Beschäftigung im Jahr 2007 könne keine Rede davon sein, dass eine schwer wiegende Integration dem Aufenthaltsverbot entgegenstünde. Bei den familiären Bindungen zu seiner Mutter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer längst volljährig sei. Auch die familiären Bindungen seien andererseits nicht geeignet gewesen, ihn von seiner Straffälligkeit abzuhalten. Gleiches gelte für die Behinderung seiner Mutter, die angeblich seiner Pflege bedürfe. Letztgenanntes Argument gehe insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer auch in den vergangenen Jahren auf Grund seiner Haftverbüßung größtenteils nicht imstande gewesen sei, seine Mutter zu pflegen und dies auch in näherer Zukunft wohl nicht können werde. Unter diesen Umständen und mangels entgegenstehenden Vorbringens sei auch nicht davon auszugehen, dass die für die Mutter erforderliche Betreuung nicht auch von anderer Seite wahrgenommen werden könne. Die mit seiner Ausreise in seine Heimat verbundenen erheblichen Probleme seien ihm angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr im öffentlichen Interesse zumutbar. Der Beschwerdeführer könne - wenn auch stark eingeschränkt - den Kontakt zu seiner Mutter auch vom Ausland aus wahrnehmen. Auch diese Einschränkung habe er im öffentlichen Interesse zu tragen. Insgesamt erweise sich damit das persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar als sehr gewichtig, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt. Demgegenüber stehe das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere der Sucht- und Eigentumskriminalität.
Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen würden als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher auch iSd § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben gewesen.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe auch keine Veranlassung, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des Ermessens Abstand zu nehmen. Da im Hinblick auf das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation nicht vorhergesehen werden könne, ob und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden, sei dieses unbefristet zu verhängen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Jänner 2009) geltende Fassung.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Angesichts der nicht bestrittenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 erster, dritter und vierter Fall FPG erfüllt. Aus dem den Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert überdies eine schwer wiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt-, Eigentums- sowie Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0261), sodass die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht rechtswidrig ist.
Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die negative Zukunftsprognose und bringt dazu vor, dass der Beschwerdeführer erstmals nach seiner letzten Verurteilung eine gruppentherapeutische Behandlung zur Bearbeitung seiner Abhängigkeitsprobleme begonnen habe. In der Vergangenheit angeordnete (erfolglose) Bewährungshilfe und Therapiebehandlungen würden dem nunmehrigen Therapieerfolg "nicht zwingend" entgegenstehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0291, mwN). Selbst eine erfolgreiche Suchtmitteltherapie kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach einer längeren Dauer des Wohlverhaltens bewirken, dass von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen wäre (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0932). Das musste die belangte Behörde demzufolge im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht annehmen, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch in Haft befand und die begonnene Therapie noch keineswegs erfolgreich abgeschlossen war. Es ist daher entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht als Verfahrensmangel zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde keine weitergehenden Ermittlungen zu den Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer nun begonnenen Therapie durchführte. Schon im Hinblick auf die hohe Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten, die sich beim Beschwerdeführer durch den einschlägigen Rückfall kurz nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Strafhaft eindrucksvoll gezeigt hat, erweist es sich nicht als rechtswidrig, dass die belangte Behörde keine positive Zukunftsprognose erstellte.
Nach § 61 Z 4 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn der Fremde wäre (u.a.) wegen einer gerichtlichen strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer wurde - wie dargestellt - letztmalig im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zu Recht hat die belangte Behörde - schon im Hinblick auf die Höhe der zuletzt über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe - im Ergebnis daher auch das Vorliegen eines Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestands iSd § 61 Z 4 FPG verneint.
Die Beschwerde wendet sich im Übrigen gegen die gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, dass - weil sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich aufhalte - von einer "höchstmöglichen Dauer seines Aufenthaltes" und einem "höchstmöglichen Ausmaß der familiären oder sonstigen Bindungen" im Bundesgebiet auszugehen sei. Auch wegen der schweren Erkrankung und der Behinderung seiner Mutter, die von ihm betreut werde, sei ein Aufenthaltsverbot unzulässig.
Mit diesen Ausführungen werden keine Umstände aufgezeigt, die die belangte Behörde nicht bereits ausreichend berücksichtigt hätte. So tritt der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass er - in den letzten Jahren - lediglich einen Monat einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei und seinen Lebensunterhalt im Übrigen mit Suchtgifthandel finanziert habe, nicht entgegen. Auch über die familiäre Bindung zu seiner Mutter hinausgehende verwandtschaftliche oder soziale Beziehungen werden nicht konkret dargelegt. Angesichts der langjährigen Haftstrafen, die der Beschwerdeführer zuletzt verbüßte, zeigt die Beschwerde auch nicht nachvollziehbar auf, dass die Mutter auf seine Betreuung angewiesen wäre. Die belangte Behörde hat bei ihrer Interessenabwägung aber - wie erwähnt - ohnedies auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner Geburt und auf seine familiäre Bindung an seine Mutter und auf deren Behinderung hinlänglich Bedacht genommen und deshalb einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bejaht. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet steht jedoch die massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Diese resultiert aus dem vom Beschwerdeführer wiederholt und trotz einschlägiger Verurteilung und Haftverbüßung - sowie trotz eines bereits einmal über ihn verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbots und einer Ermahnung - über viele Jahre und teilweise in offenen Probezeiten gesetzten strafbaren Verhalten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität (in brutaler Weise verübter Raub) und im Bereich der Suchtmittelkriminalität (gewerbsmäßiger Handel mit großen Suchtgiftmengen). Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und die persönlichen Interessen die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegen würden, keinen Bedenken.
An dieser Einschätzung kann auch das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in ein ihm unbekanntes Land ausreisen müsste, wo er über keinerlei soziale und familiäre Anbindungen und daher auch keine Existenzgrundlage verfüge, nichts ändern. In einem Fall wie dem vorliegenden hat der Beschwerdeführer die mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbots einhergehenden Schwierigkeiten, mögen sie auch gravierend sein, im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände kann somit die behördliche Auffassung, der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff nach Art. 8 EMRK sei im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig, daher nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0014).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-93475